Schlagwortarchiv: Hauptverhandlung

Was denn nun? Verständigung ja oder nein – Widerspruch im Protokoll?

Aufgrund der die Protollfragen in Zusammenhang mit einer Verständigung regelnden neuen Vorschrift des § 273 Abs. 1a StPO muss sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergeben, dass entweder eines Verständigung zustandegekommen ist (Abs. 1a Satz 1 und 2) oder, dass eine Verständigung nicht getroffen worden ist (sog. Negativattest in Abs. 1a S. 3). Sagt das Protokoll weder das eine noch das andere, ist es widersprüchlich und lückenhaft und verliert insoweit seine Beweiskraft. Diese zu erwartende Entscheidung kommt heute vom BGH in dem Beschl. v. 29.09.2010 – 2 StR 371/10, der, was die Bedeutung unterstreicht, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen ist.

In der Sache ging es (mal wieder) um einen Rechtsmittelverzicht, dessen Unwirksamkeit geltend gemacht worden ist. Wir befinden uns, wenn das Protokoll keine ausreichende Beweiskraft hat, im Freibeweisverfahren mit der Folge, dass – so auch der BGH – der Angeklagte, der sich auf die Unwirksamkeit eines von ihm erklärten Rechtsmittelverzichts wegen einer vorausgegangenen Verständigung beruft, wenn das Protokoll dazu schweigt, um dem Revisionsgericht eine Überprüfung im Freibeweisverfahren zu ermöglichen, im einzelnen darlegen muss, in welchem Verfahrensstadium, in welcher Form und mit welchem Inhalt die von ihm behauptete Verständigung zustande gekommen ist.

Augenscheinseinnahme geht nicht ohne der Angeklagten

In Zusammenhang mit der Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung nach § 247 StPO werden in der Praxis häufig Fehler gemacht. Das merkt man deutlich daran, dass Aufhebungen von landgerichtlichen Entscheidungen durch den BGH häufig auf gerade diesen Fehlern beruhen. Ein Klassiker ist die Entfernung des Angeklagten und die dann in seiner Abwesenheit durchgeführte Vernehmung des Zeugen, bei dem diesen dann ein Lichtbild gezeigt wird, das in Augenschein genommen wird.

Zu der Problematik hat jetzt vor kurzem noch einmal der BGH in seinem Beschl. v. 05.10.2010 – 1 StR 264/10 Stellung genommen. Danach gilt: Wird in einem Strafverfahren der Angeklagte vor Vernehmung eines Zeugen aus dem Sitzungszimmer entfernt und dann dem Zeugen ein Lichtbild zur Augenscheinseinnahme vorgelegt, zu dem dieser Aussagen macht, so ist dieses Lichtbild dem Angeklagten innerhalb der Verhandlung ebenfalls vorzulegen. Die Nichtvorlage des Lichtbildes begründet einen absoluten Revisionsgrund. Denn die Augenscheinseinnahme ist vom restriktiv auszulegenden Begriff der Vernehmung nicht umfasst, so dass bei Nichtvorlage des Bildes ein Teil der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt wurde.

Muss man als Verteidiger drauf achten und dann ggf. die Rüge nach § 338 Nr. 5 StPO erheben.

Wir basteln am Unmittelbarkeitsgrundsatz – Mehr Einsatz von Videotechnik..

Seit einiger Zeit gibt es den Gesetzesentwurf des Bundesrates zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik (BT-Drucks. 17/1224), mit dem der Einsatz neuer Kommunikationsmöglichkeiten in der gerichtlichen Praxis gefördert werden soll. Ziel der Neuregelung ist es, die Möglichkeiten der Nutzung von Videokonferenztechnik in den gerichtlichen Verfahrensordnungen zu erweitern. Durch eine Neufassung von § 128a ZPO soll das Gericht von dem Erfordernis entbunden werden, das Einverständnis aller Parteien zum Einsatz von Videokonferenztechnik einzuholen und der Einsatz auf ein Antragserfordernis reduziert werden. Entsprechende Regelungen in den anderen Verfahrensordnungen sind vorgesehen.

Für das Strafverfahren sieht des Gesetzesentwurf eine eigenständige Regelung vor. Dazu hat jetzt der Strafrechtsausschuss der BRAK Stellung genommen. Nach Ansicht der BRAK dürfen die Rechte des Beschuldigten und der Verteidigung nicht auf der Strecke bleiben. Es sei daher fraglich, ob bei dem Einsatz der Videokonferenztechnik der Rechtsgedanke der Unmittelbarkeit (der Hauptverhandlung; § 250 StPO) noch in einem Maße gewahrt werde, dass dies rechtsstaatlichen Ansprüchen genüge.

Die Stellungnahme der BRAK finden Sie in ihrem kostenlosen Internetangebot: (PDF).  Den Gesetzentwurf des Bundesrates – samt Stellungnahme des Bundestages – finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages: BT-Drs. 17/1224 (PDF)

Weitere Beiträge zum Gesetzgebungsverfahren:

19.04.2010 Deutscher Richterbund nimmt Stellung zum Gesetzesantrag des Bundesrates zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik
01.04.2010 Bundesregierung begrüßt Anliegen der Länder, mehr Videokonferenztechnik in gerichtlichen Verfahren einzusetzen
12.02.2010 Bundesrat beschließt Gesetzentwurf über Videokonferenzen in Gerichtsverfahren
Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer
KammerInfo Nr. 21/2010 vom 22.10.2010

Außer Spesen nichts gewesen – der zweite Teil

Wir hatten ja neulich schon unter dem Titel „Außer Spesen nichts gewesen – das haben wir im Revisionsverfahren häufiger“ über den Beschl. des BGH v. 15.09.2010 – 2 StR 281/10 berichtet. Dieser ist noch aus einem weiteren Grund eine Erwähnung wert. Im Verfahren war auch eine Verfahrensrüge erhoben worden; nämlich Rüge des § 338 Nr. 5 StPO – Abwesenheit einer Person bei einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung, deren Anwesenheit in der Hautpverhandlung erforderlich ist. Diese Rüge hat der BGH als unbegründet angesehen und dazu ausgeführt:

Die Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 247 Satz 1 i.V.m. § 338 Nr. 5 StPO ist unbegründet. Soweit das Landgericht nach Entfernung des Angeklagten während der Vernehmung der Nebenklägerin in seiner Abwesenheit ein mündliches Gutachten des anwesenden Sachverständigen zur Frage deren weiterer Vernehmungsfähigkeit an diesem Tag eingeholt hat, hat es nicht gegen den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO verstoßen, da nur die Abwesenheit bei einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung die Revision begründet. Die Frage der Vernehmungsfähigkeit eines Zeugen unterliegt dem Freibeweisverfahren (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 22; BGH, Beschluss vom 30. Juli 1992 – 1 StR 271/92). Da die Klärung der Vernehmungsfähigkeit damit auch außerhalb der Hauptverhandlung hätte erfolgen können, erstreckte sich die Abwesenheit des Angeklagten nicht auf einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 17, 24). .Auf die von der Revision mit beachtlichen Gründen angezweifelte Wirksamkeit der Protokollberichtigung kommt es damit nicht an.“

Also auch insoweit: Außer Spesen nichts gewesen. Allerdings: Mich würde ja interessieren, warum die offenbar vorgenommene Protokollberichtigung mit „beachtlichen Gründen“ angezweifelt werden konnte. In der Terminologie eines Revisionsgerichts schon ein deutlicher Hinweis.

Was ist eigentlich eine Sachverhandlung?

Immer wieder muss der BGH entscheiden, was eigentlich eine Sachverhandlung i.S. des § 229 StPO ist, so dass eine Unterbrochene Hauptverhandlung mit der Verhandlung fristgemäß fortgesetzt worden ist. So auch im Urt. v. 19.08.2010 – 3 StR 98/10. Dort heißt es dann:

„Zu der Rüge des Beschwerdeführers, das Landgericht habe gegen § 229 Abs. 1 und 4 StPO verstoßen, da der Sitzungstag vom 25. August 2009 keine Fortsetzung der Hauptverhandlung im Sinne von § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO ge-wesen sei, bemerkt der Senat ergänzend: Es kann dahinstehen, ob die an diesem Tag erfolgte Neubestellung der Nebenklagevertreterin („Umbeiordnung“) eine Verhandlung zur Sache im Sinne der Unterbrechungsvorschriften darstellt. Jedenfalls die Mitteilung des Vorsitzenden, dass die in einem Beweisantrag (der Verteidigung) benannten Zeugen für den nächsten Termin geladen werden sollen, erfüllt die Kriterien für eine wirksame Fortsetzung der Hauptverhandlung in diesem Sinne; denn sie diente der Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten dar-über, dass dem Beweisantrag der Verteidigung stattgegeben worden war (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 1994 – 3 StR 439/92, bei Kusch NStZ 1995, 18, 19 Nr. 8). Hieran hält der Senat fest.“

Eine für die Praxis wichtige Frage, da die nicht fristgemäße Fortsetzung zur Neuauflage führt.