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Da ist noch mal die Vulkanasche….jetzt beim AG München angekommen

 

Da ist noch einmal die Vulkanaschewolke aus dem Vulkan mit dem unaussprechlichen Namen, die im Frühjahr 2010 den Flugverkehr in Europa vorübergehend weitgehend lahm gelegt hatte. Sie hat jetzt das AG München beschäftigt. Dort hatte ein Reisender wegen eines Flugausfall Schadensersatz beim Reiseveranstalter eingeklagt. Dazu aus der PM des AG München:
AG München: Flugausfälle wegen einer Vulkanaschewolke beruhen auf höherer Gewalt

Ein Reisender kann wegen einer mangelhaften Reise auch Schadenersatz verlangen. Dabei wird das Verschulden des Reiseveranstalters grundsätzlich vermutet. Flugausfälle wegen einer Vulkanaschewolke beruhen allerdings auf höherer Gewalt, für die der Veranstalter nicht verantwortlich gemacht werden kann. Das hat das AG München mit einem Urteil entschieden.

Der spätere Kläger buchte bei einem Münchner Reiseunternehmen eine einwöchige Pauschalreise nach Mombasa in Kenia. Der für Mitte April 2010 geplante Rückflug wurde infolge der Vulkanaschewolke des Eyjafjallajökull abgesagt. Der Reisende konnte erst 7 Tage später den Nachhauseweg antreten. Dieser machte dem Reiseunternehmen gegenüber anschließend die zusätzlichen Unterbringungskosten in Höhe von 180 Euro, Verdienstausfall in Höhe von 583 Euro sowie Telefonkosten in Höhe von 161,37 Euro geltend. Das Reiseunternehmen weigerte sich zu zahlen. Schließlich könne es für die Naturgewalten nichts. Der Reisende erhob darauf hin Klage vor dem Amtsgericht München.

Die zuständige Richterin wies diese jedoch ab: Dem Kläger stehe ein Schadenersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter nicht zu. Zwar könne ein Reisender wegen einer mangelhaften Reise Schadenersatz verlangen. Dabei werde das Verschulden des Reiseunternehmens auch grundsätzlich vermutet, so dass es seine Sache wäre, sich zu entlasten. Allerdings könne im vorliegenden Fall als gerichtsbekannt zugrunde gelegt werden, dass der Flugverkehr im maßgeblichen Zeitraum auf Grund der Vulkanaschewolke gesperrt war und grundsätzlich keine Flüge stattfanden.

Ein derartiges von außen kommendes Ereignis, das keinen betrieblichen Zusammenhang aufweise, nicht vorhersehbar und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbar sei, führe nicht zu einer Haftung des Beklagten. Es handele sich vielmehr um höhere Gewalt, für die dieser nicht verantwortlich gemacht werden könne.

Ein möglicher Ersatzanspruch ergab sich auch nicht aus der Fluggastrechteverordnung, da das Reiseunternehmen kein Luftfahrtunternehmen im Sinne dieser Verordnung war.

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Die Vulkanasche hat die Rechtsprechung erreicht…

Die Vulkanasche hat jetzt auch die Rechtsprechung erreicht, oder: Keine Entschädigung wegen Vulkanasche? Das AG Köln hat in seinem Urt. v. 18.05.2011, 132 C 314/10 jedenfalls einen Schadensersatzanspruch für einen wegen Vulkanasche asugefallenen Flug verneint. Die Fahrgäste haben danach über die Rückzahlung des Ticketpreises hinaus keinen Anspruch auf Schadenersatz. So das Urteil des AG Köln, das sich allerdings nicht auf die Flugausfälle aus diesem Jahr, sondern auf die aus dem vergangenen Jahr bezieht.

Das „Vulkanasche-Gesetz“ im Bundesrat bzw. Auswirkungen des Eyjafjallajökull-Ausbruchs auf das Strafverfahren

Im Bundesrat ist heute eine „Vulkanasche-Gesetz“ beraten worden 🙂 – nein, so heißt es nicht, sondern ganz unprätentiös „Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung“ (vgl. BR-Drucksache 670/10), das u.a. im Hinblick auf den Ausbruch des isländischen Vulkans und das darauf zurückgehende Vulkanascheproblem eine Änderung in § 229 Abs. 3 StPO vorschlägt.

Danach soll die Hemmung der Unterbrechungsfrist bei Hauptverhandlungen, die bereits an mehr als 10 Verhandlungstagen stattgefunden haben, auch in den Fällen „höherer Gewalt“ eintreten. U.a. wird zur Begründung eben auf den Eyjafjallajökull-Ausbruch hingewiesen. So findet er also Eingang in die deutsche Gesetzgebung 🙂

Wochenspiegel für die 15. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Nachstehend die Wochenübersicht für die 15. KW.

  1. Nochmals mit der Videomessung befasst sich: Videomessungen ohne gesetzliche Eingriffsermächtigung!, der auf den Beitrag von Roggan in NJW 2010, 1042 verweist, der zutreffend das Vorliegen einer Ermächtigungsgrundlage verneint.
  2. Das Wirrwarr um die 46. Änd.VO und der „Schlamassel“ um die Verkehrsschilder hat die Blogs sehr beschäftigt; vgl. dazu hier für Radfahrer, hier zu den Auswirkungen und hier unser eigener Beitrag mit weiteren Links, sowie schließlich die Zusammenfassung von RA Ferner hier.
  3. Der Schadenfixblog berichtet über auf Eis gelegte Bußgeldverfahren von Temposündern bei Providamessungen im Saarland.
  4. Über die Rechte von Verbrauchern/Passagieren bei annullierten Flügen infolge der „Vulkanaschenwolke“ wurde hier informiert.
  5. Über einen m.E. eindeutigen Fall des Verstoßes gegen die Unschuldsvermutung berichtet der Law-Blog hier.