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Verständigung – ja oder nein? Frage: Was sagt das Protokoll?

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Folgender Sachverhalt: Der Angeklagte wird vom AG verurteilt. Er legt Berufung ein. Das LG verwirft die Berufung als unzulässig, weil der Angeklagte auf Rechtsmittel verzichtet habe. Der Angeklagte wendet dagegen ein, dass eine Verständigung stattgefunden habe. Daher sei ein Rechtsmittelverzicht unwirksam. In dem Protokoll der Hauptverhandlung ist u. a. vermerkt, dass eine Erörterung i. S. d. §§ 202 a, 212 StPO mit dem Ziel einer Verständigung über Fortgang und/oder Ergebnis des Verfahrens nie stattgefunden habe. Ferner ist darin festgehalten, dass nach Urteilsverkündung der Angeklagte, die Verteidigerin und der Vertreter der Staatsanwaltschaft auf Rechtsmittel verzichtet haben.

Das OLG Zweibrücken hebt im OLG Zweibrücken, Beschl. v. 31.o7. 2012 – 1 Ws 169/12 – auf und verweist zur Sachaufklärung zurück mit der Begründung:.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts wird durch das Protokoll der Hauptverhandlung des Amtsgerichts Germersheim vom 14. März 2012 nicht bewiesen, dass eine solche Verständigung nicht stattgefunden hat. Das Verhandlungsprotokoll enthält weder die Erklärung nach § 273 Abs. 1 a Satz 1 StPO noch das Negativattest nach § 273 Abs. 1 a Satz 3 StPO. Damit entfällt insoweit die dem Verhandlungsprotokoll gemäß § 274 StPO zukommende Beweiskraft. Das Verhandlungsprotokoll enthält ausschließlich Erklärungen gemäß §§ 202 a, 212 StPO. Diese Erklärungen schließen nicht aus, dass eine Verständigung in der Hauptverhandlung i. S. v. § 257 c StPO stattgefunden hat. Insofern hätte das Landgericht im Freibeweisverfahren und in freier Beweiswürdigung den wirklichen Verfahrensablauf klären müssen. Diese Sachaufklärung ist nunmehr u. a. durch Einholung dienstlicher Erklärungen der Verfahrensbeteiligten erster Instanz nachzuholen.

Tja, auf das Ergebnis darf man gespannt sein.

Häppchenweise Verhandlung – Ausschluss der Öffentlichkeit?

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In der Praxis sicherlich häufiger anzutreffen ist folgender Geschehensablauf, der dem OLG Hamm, Beschl. v. 25.06.2012 – III – 3 RBs 149/12 – zugrunde lag:

Laut dem vor dem Sitzungssaal ausgehängten Terminverzeichnis sollte die Hauptverhandlung beim AG um 11.20 Uhr beginnen. Anschließend waren ab 12.40 Uhr weitere Hauptverhandlungen in anderen Verfahren terminiert. Tatsächlich beginnt die Hauptverhandlung um 12.02 Uhr . Um 12.44 Uhr wird die Sitzung unterbrochen und um 13.08 Uhr fortgesetzt. Um 13.30 Uhr wird die Hauptverhandlung bis zu ihrer Fortsetzung um 15.10 Uhr erneut unterbrochen.

Der Betroffene macht mit der Verfahrensrüge geltend, dass auf dem Terminverzeichnis weder die ursprünglich geplante Fortsetzung der Hauptverhandlung um 14.40 Uhr noch die tatsächliche Fortsetzung um 15.10 Uhr vermerkt gewesen sei, zumal das Terminverzeichnis als Beginn der letzten Hauptverhandlung an diesem Tage 14.20 Uhr ausgewiesen habe. Er sieht darin einen Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz.

Dem ist das OLG nicht gefolgt:

„Die Verfahrensrüge ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil die Vorschriften über die Öffentlichkeit nicht dadurch verletzt wurden, dass der Zeitpunkt der Fortsetzung der Hauptverhandlung in demselben Saal des Gerichtsgebäudes aber zu späterer Uhrzeit desselben Tages auf dem ausgehängten Terminverzeichnis nicht vermerkt war. Zeit und Ort der Fortsetzung waren in der Hauptverhandlung nämlich ordnungsgemäß verkündet worden. Bereits dies reicht für die Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (Senat, StV 2002, 474).

Dagegen fallen Terminsankündigungen als solche nicht unter den Schutz von § 169 GVG (BVerfG NJW 2002, 814; BGH NStZ-RR 2002, 261; Senat, NZV 2011, 94), so dass insbesondere auch unschädlich ist, wenn der Aushang keinerlei Uhrzeit aufweist (BVerfG NJW-RR 2006, 1653). Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung beinhaltet nämlich nicht, dass jedermann immer und unter allen Umständen wissen muss, wann und wo das Gericht eine Hauptverhandlung durchführt; es reicht vielmehr aus, dass jedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeiten davon Kenntnis zu verschaffen, und dass der tatsächliche Zutritt im Rahmen der vorhandenen Gegebenheiten ungehindert eröffnet ist (BVerfG NJW-RR 2006, 1653; BVerfG NJW 2002, 814; BGH v. 09.12.2009 – 5 StR 482/09 – juris; BGH, Urt. v. 22.01.1981, 4 StR 97/80 -juris; OLG Koblenz NZV 2011, 266). Denn Sinn und Zweck der Prozessmaxime (vgl. BVerfGE 15, 303, 307) ist in erster Linie die Kontrolle des Verfahrensgangs durch die Allgemeinheit (BVerfG NJW 2002, 814).

Diese Kontrolle war hier nicht beeinträchtigt. Jedermann hätte den Zeitpunkt der Fortsetzung der Hauptverhandlung unschwer erfragen können. Die Rechtsbeschwerde hat auch nicht etwa dargelegt, dass konkreten Personen die Teilnahme an der Hauptverhandlung auf Grund der Verlegung der Terminstunde nicht möglich gewesen wäre (vgl. BVerfG NJW 2002, 814). Hinzu kommt, dass die Hauptverhandlung auch nicht etwa an anderer Stelle sondern im (selben) Gerichtsgebäude im selben Saal – nur zu späterer Uhrzeit – fortgesetzt wurde, so dass auch nicht aufgrund eines Wechsels der Gerichtsstelle gesteigerte Anforderungen hinsichtlich der Information über die Fortsetzung der Hauptverhandlung bestanden (vgl. BGH NStZ 1982, 476; Senat, StV 2002, 474; OLG Hamm StV 2000, 659).“

So einfach gehts wohl doch nicht: Unmittelbarer Zwang in der Sitzung zur Anfertigung von Identifizierungsgutachten?

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Der Beck-Blog hat vor einigen Tagen unter der Überschrift: „So geht`s: Unmittelbarer Zwang in der Sitzung bei Identifizierungsgutachten“ über den LG Zweibrücken, Beschl. v. 31.05.2012 – Qs 55/12, berichtet, der sich mit der Zulässigkeit von Lichtbildaufnahmen im Bußgeldverfahren zur Identifizierung des Betroffenen und der Zulässigkeit der Anwendung von Zwangsmaßnahmen auseinander setzt. Das LG Zweibrücken sieht das als zulässig an. Der Beck-Blog wohl auch, denn er schließt sein Posting mit einem „Sehr gut!„

Als ich den Beschluss gelesen habe, war ich dann doch mehr oder weniger erstaunt, ja sogar ein wenig erschrocken. Warum? Der Beschluss führt u.a. aus:

 „Wie die Kammer bereits mit Beschluss vom 16.03.2012 (Qs 26/12) entschieden hat, bestehen vorliegend aufgrund der hier drohenden Rechtsfolge eines Fahrverbots sowie einer nicht unerheblichen Geldbuße keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit von § 81 b StPO gemäß § 46 OWiG. Dies entspricht, entgegen der Auffassung der Verteidigung, auch der ganz herrschenden Auffassung (vgl. Lampe in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl., § 46 Rn. 27; Göhler, OWiG, 15. Aufl. § 46 Rn. 32; so auch für den Fall eines drohenden Fahrverbots Burhoff, Handbuch straßenverkehrsrechtliches Ordnungswidrigkeitenverfahren, 3. Aufl. Rn. 2011). „

Bei Lektüre dieser Passage habe ich mir zunächst gedacht: Hast du das wirklich so geschrieben im OWi-Handbuch? Als ich dann nachgelesen habe, war ich etwas beruhigt. Denn dort steht es bei Rn. 2011 m.E. – ein wenig (?) – anders. Es findet sich nämlich der der Hinweis auf die Verhältnismäßigkeit und der Hinweis, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung – darum geht es letztlich – nur „i.d.R“. „und wenn der Betroffene sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten ermittelt werden kann,“ zulässig ist. Auch bei Göhler steht es an der angegebenen Stelle ähnlich, nämlich nur „ausnahmsweise“ und „andere Maßnahmen haben Vorrang“. Fast ebenso bei KK-Lampe. Also so einfach und so „sehr gut!“ ist es dann ja wohl nicht.

Denn, die h.M. sagt: Zulässig grds. ja, aber: Weniger einschneidende Maßnahmen haben Vorrang. Und dazu verhält sich die Entscheidung des LG Zweibrücken nun gar nicht. Kein Wort dazu, ob nicht ggf. schon der Vergleich eines bei dem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes – das gibt es offenbar, denn was soll sonst ein (weiteres) Lichtbild – mit dem in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen zur Identifizierung durch das Gericht genügt oder warum ggf. nicht. Kein Wort, ob nicht ggf. schon der Vergleich eines bei der Tat gefertigten Lichtbildes mit dem in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen zur Identifizierung einem Sachverständigen für die Erstellung seines Gutachtens in der Hauptverhandlung ausreicht. Auch dürfte von Bedeutung sein, ob seitens des Betroffenen eine konkrete andere Person als Fahrer benannt worden ist, die eine Ähnlichkeit mit ihm aufweist, sodass es ggf. deshalb zur genauen Identifizierung der Anfertigung von Lichtbildern bedarf.

Das LG erörtert dann auch nicht den Vorrang anderer, gleich effektiver, aber weniger belastender Mittel. Wie ist es mit der Heranziehung von und dem Vergleich mit Pass- oder Ausweisbildern nach § 22 PassG, was nach der Rechtsprechung ja zulässig sein soll?

Das LG Zweibrücken belässt es vielmehr bei allgemeinen Ausführungen und einem – nicht passenden – Hinweis auf eine „h.A.“. So geht es nicht! Manchmal ist weniger eben nicht mehr.

Im Übrigen: Auf die Qualität der Lichtbilder bzw. deren Geeignetheit zur Identifizierung, wenn sie unter Zwang angefertigt worden sind, bin ich gespannt. Und noch gespannter, wie sich das AG damit dann ggf. auseinander setzt.

Das BVerfG und die Krawatte des Verteidigers

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Manchmal werfen Beschlüsse Fragen auf, obwohl sie die doch eigentlich beantworten sollen. So geht es mir mit dem BVerfG, Beschl. v. 13.03.2012 – 1 BvR 210/12, der offenbar in einem „Krawattenstreit“ mit einem Verteidiger ergangen ist. Aus dem nur knapp mitgeteilten Sachverhalt folgt: Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und trat in einer Hauptverhandlung vor der Strafkammer als Verteidiger auf. Er trug Robe und weißes Hemd, jedoch keine Krawatte. Nach Aufforderung des Vorsitzenden Richters, eine Krawatte anzulegen, und darauf erfolgter zweifacher Weigerung des Beschwerdeführers wies ihn der Vorsitzende als Verteidiger zurück. Die gegen die Zurückweisung zum OLG erhobene Beschwerde blieb erfolglos. Zur Begründung führte das OLG im Beschluss aus, der Beschwerdeführer sei zu Recht nach § 176 GVG zurückgewiesen worden, weil er seine Pflicht verletzt habe, vor Gericht Amtstracht zu tragen. Gewohnheitsrechtlich gehöre in Bayern zur Amtstracht eine „weiße Halsbinde“. Daran habe die Regelung der Berufstracht in § 20 der BerufsO nichts ändern können. Der Beschwerdeführer habe eine von dieser berufsrechtlichen Bestimmung unabhängige verfahrensrechtliche Pflicht zum Tragen des Langbinders verletzt, die nach breitem Konsens und Übung der Organe der Rechtspflege noch gelte. Der Verstoß des Beschwerdeführers sei schwerwiegend und rechtfertige die Zurückweisung als Verteidiger.

Dagegen die Verfassungsbeschwerde, die das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen hat. Die Sache habe keine  grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung und:

„Hiernach kommt der behaupteten Grundrechtsverletzung kein besonderes Gewicht zu. Dem Oberlandesgericht war erkennbar daran gelegen, eine am Maßstab der Grundrechte und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 28, 21) sachlich begründete Entscheidung mit geringer Eingriffsintensität zu treffen. Die vom Oberlandesgericht bestätigte Zurückweisung als Verteidiger stellte das im Hinblick auf das Gewicht des Eingriffs am wenigsten schwerwiegende Mittel dar (vgl. BVerfG 28, 21 <35>). Der Beschwerdeführer kann ähnliche Maßnahmen künftig abwenden, indem er eine Krawatte anlegt. Dies stellt für ihn – auch mit Blick auf die Interessen seines Mandanten an einem zügigen Prozessverlauf – keine unzumutbare Belastung dar (vgl. BVerfGE 34, 138 <139>). Die angegriffene sitzungspolizeiliche Maßnahme mag im Hinblick auf die möglicherweise erschöpfende Regelung des § 59b Abs. 2 Nr. 6 BRAO rechtlich bedenklich und als Reaktion auf das Verhalten des Beschwerdeführers überzogen erscheinen, betrifft ihn aber weder nach ihrem Gegenstand noch wegen der aus ihr folgenden Belastung in existentieller Weise. Die Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers wurde außerhalb des Hauptverhandlungstermins, in dem die Zurückweisung erfolgte, nicht beschränkt. Ausweislich des der Verfassungsbeschwerde beigefügten Sitzungsprotokolls ist seine Ladung zu einem neuen Hauptverhandlungstermin angeordnet worden. Ein über das Erscheinen zu dem neu anberaumten Termin hinausgehender Nachteil ist nicht ersichtlich.“

Also: Wenn ich den Beschluss richtig verstehe, geht das BVerfG wohl davon aus, dass – in Bayern, nur in Bayern (?) – die Krawatte zur Amtstracht gehört. Das gibt § 20 BerufsO m.E. aber nicht her und ist auch umstritten. Auch die Zurückweisung nach § 176 GVG scheint für das BVerfG in Ordnung zu gehen, allerdings: Wieso dann der Hinweis auf § 59b Abs. 2 Nr. 6 BRAO

Nichtaufstehen in der Hauptverhandlung – 5 Tage Ordnungshaft?

Muss man als Angeklagter in der Hauptverhandlung eigentlich aufstehen, wenn das Gericht den Sitzungssaal betritt? Das ist zwar wohl Usus, gesetzlich geregelt ist die Frage allerdings nicht. Die Nr. 124 Abs. 2 RiStBV enthält insoweit nur eine Beschreibung der üblichen Form in der Hauptverhandlung. Deren Nichtbeachtung stellt aber nach allgemeiner Meinung gleichwohl eine Ungebühr in der Hauptverhandlung im Sinne von § 178 Abs. 1 GVG dar. Davon geht jetzt auch (noch einmal das OLG Celle, Beschl. v. 17.01.2012 – 1 Ws 504/11 aus, ohne das allerdings näher – mit Ausnahme des Hinweises auf eine Kommentarstelle – näher zu begründen.

Nun ja, da fällt einem gleich der Satz, „wenn es der Rechtsfindung dient“ ein. Allerdings: Bei dem Angeklagten in dem Verfahren scheint es sich um einen „Krawallangeklagten“ gehandelt zu haben (dazu unten).

Festgesetzt worden sind für das Nichtaufstehen (?)  5 Tage Ordnungshaft. Dazu das OLG:

„Nach § 178 Abs. 1 GVG kann im Falle der Ungebühr ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 1.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt werden. Die Dauer der vorliegend verhängten Ordnungshaft von 5 Tagen lag demnach im oberen Bereich der möglichen Ordnungsmittel. Dies erscheint allein vor dem Hintergrund der im angefochtenen Beschluss festgestellten Ungebühr (Weigerung, sich zu erheben) und in Anbetracht des gegenständlichen Vorwurfs des Hausfriedensbruchs sowie der schließlich verhängten Rechtsfolge von 40 Tagessätzen Geldstrafe zunächst nicht frei von Bedenken. Indessen ist die Prüfung eines Ordnungsmittels nicht allein auf die im zugrunde liegenden Beschluss festgestellten Tatsachen beschränkt. Vielmehr können auch solche Umstände in die Prüfung einbezogen werden, die sich zwar nicht aus den Beschlussgründen, die sich aber aus dem Protokoll auch für den Betroffenen ohne weiteres ergeben (OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 183), diesem dem Protokoll zufolge also hinlänglich bekannt sind.“

Dazu führt das OLG zusätzlich aus:

„Hierzu ist dem – dem Angeklagten auch im Beschwerdeverfahren bekannt gemachten – Protokoll u.a. zu entnehmen, dass der Angeklagte wie auch in vorigen Sitzungen vom Vorsitzenden aufgefordert werden musste, seine Mütze und die von ihm in der Hauptverhandlung getragene Schwimmbrille abzunehmen. Angaben auch zu seiner Person hat er trotz wiederholten Nachfragens abgelehnt. Der Angeklagte hat ausweislich des Protokolls nachfolgend eine Reihe von Anträgen gestellt, die erkennbar in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Sache standen und letztlich auf eine gezielte Provokation des Gerichts im Sinne eines inszenierten Happenings abzielten. Das Verfahren wurde von zahlreichen Sympathisanten des Angeklagten und von einem erheblichen Medieninteresse begleitet. Einem als Zeugen gehörten Polizeibeamten wurde vom Angeklagten eine zu Protokoll genommene Zeichnung vorgehalten, die bei vernünftiger Betrachtung nur als sinnentleertes Rätsel über überforderte Polizeibeamte gewertet werden kann. In einem gegen den Vorsitzenden gerichteten Ablehnungsantrag führte der Angeklagte aus, dieser habe ´seinen Unverschämtheiten freien Lauf gelassen´ und habe sich in seiner ´provokativen Prozessführung gebadet´. der Vorsitzende habe vergessen, dass er ´aufgrund mangelnder Zauber und Durchsetzungskräfte´ nicht im Stande sei, jemandem das Wort zu entziehen. der Vorsitzende habe ´bezüglich der Überschätzung seiner Fähigkeiten´ sich ´nicht anders zu helfen gewusst´, als Ordnungshaft anzudrohen. Im Saal zur Sicherung anwesende Polizeibeamte wurden als ´uniformierte Spielfiguren des vorsitzenden Richters´ bezeichnet. Auf die Ankündigung des Vorsitzenden, er werde Ordnungshaft von fünf Tagen Dauer festsetzen, wenn der Angeklagte sich trotz dreifacher Aufforderung zur Urteilsverkündung nicht erhebe, hat dieser erklärt, das sei unverhältnismäßig, er werde sich aber ´auch für zehn Tage Ordnungshaft nicht für die Erhabenheit des Richters erheben´. Dieses gesamte und dem Angeklagten auch in der Hauptverhandlung vor Verhängen des Ordnungsgeldes bekannte Geschehen zeigt, dass es diesem während der gesamten, von einem erheblichen Interesse der Medien und der Öffentlichkeit gezeichneten Hauptverhandlung auf eine gezielte Provokation des Gerichts und den Versuch ankam, den Vorsitzenden bloßzustellen. All dies rechtfertigt im Ergebnis das Festsetzen der Ordnungshaft auch der Höhe nach.

Nette Hauptverhandlung.