So einfach gehts wohl doch nicht: Unmittelbarer Zwang in der Sitzung zur Anfertigung von Identifizierungsgutachten?

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Der Beck-Blog hat vor einigen Tagen unter der Überschrift: „So geht`s: Unmittelbarer Zwang in der Sitzung bei Identifizierungsgutachten“ über den LG Zweibrücken, Beschl. v. 31.05.2012 – Qs 55/12, berichtet, der sich mit der Zulässigkeit von Lichtbildaufnahmen im Bußgeldverfahren zur Identifizierung des Betroffenen und der Zulässigkeit der Anwendung von Zwangsmaßnahmen auseinander setzt. Das LG Zweibrücken sieht das als zulässig an. Der Beck-Blog wohl auch, denn er schließt sein Posting mit einem „Sehr gut!„

Als ich den Beschluss gelesen habe, war ich dann doch mehr oder weniger erstaunt, ja sogar ein wenig erschrocken. Warum? Der Beschluss führt u.a. aus:

 „Wie die Kammer bereits mit Beschluss vom 16.03.2012 (Qs 26/12) entschieden hat, bestehen vorliegend aufgrund der hier drohenden Rechtsfolge eines Fahrverbots sowie einer nicht unerheblichen Geldbuße keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit von § 81 b StPO gemäß § 46 OWiG. Dies entspricht, entgegen der Auffassung der Verteidigung, auch der ganz herrschenden Auffassung (vgl. Lampe in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl., § 46 Rn. 27; Göhler, OWiG, 15. Aufl. § 46 Rn. 32; so auch für den Fall eines drohenden Fahrverbots Burhoff, Handbuch straßenverkehrsrechtliches Ordnungswidrigkeitenverfahren, 3. Aufl. Rn. 2011). „

Bei Lektüre dieser Passage habe ich mir zunächst gedacht: Hast du das wirklich so geschrieben im OWi-Handbuch? Als ich dann nachgelesen habe, war ich etwas beruhigt. Denn dort steht es bei Rn. 2011 m.E. – ein wenig (?) – anders. Es findet sich nämlich der der Hinweis auf die Verhältnismäßigkeit und der Hinweis, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung – darum geht es letztlich – nur „i.d.R“. „und wenn der Betroffene sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten ermittelt werden kann,“ zulässig ist. Auch bei Göhler steht es an der angegebenen Stelle ähnlich, nämlich nur „ausnahmsweise“ und „andere Maßnahmen haben Vorrang“. Fast ebenso bei KK-Lampe. Also so einfach und so „sehr gut!“ ist es dann ja wohl nicht.

Denn, die h.M. sagt: Zulässig grds. ja, aber: Weniger einschneidende Maßnahmen haben Vorrang. Und dazu verhält sich die Entscheidung des LG Zweibrücken nun gar nicht. Kein Wort dazu, ob nicht ggf. schon der Vergleich eines bei dem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes – das gibt es offenbar, denn was soll sonst ein (weiteres) Lichtbild – mit dem in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen zur Identifizierung durch das Gericht genügt oder warum ggf. nicht. Kein Wort, ob nicht ggf. schon der Vergleich eines bei der Tat gefertigten Lichtbildes mit dem in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen zur Identifizierung einem Sachverständigen für die Erstellung seines Gutachtens in der Hauptverhandlung ausreicht. Auch dürfte von Bedeutung sein, ob seitens des Betroffenen eine konkrete andere Person als Fahrer benannt worden ist, die eine Ähnlichkeit mit ihm aufweist, sodass es ggf. deshalb zur genauen Identifizierung der Anfertigung von Lichtbildern bedarf.

Das LG erörtert dann auch nicht den Vorrang anderer, gleich effektiver, aber weniger belastender Mittel. Wie ist es mit der Heranziehung von und dem Vergleich mit Pass- oder Ausweisbildern nach § 22 PassG, was nach der Rechtsprechung ja zulässig sein soll?

Das LG Zweibrücken belässt es vielmehr bei allgemeinen Ausführungen und einem – nicht passenden – Hinweis auf eine „h.A.“. So geht es nicht! Manchmal ist weniger eben nicht mehr.

Im Übrigen: Auf die Qualität der Lichtbilder bzw. deren Geeignetheit zur Identifizierung, wenn sie unter Zwang angefertigt worden sind, bin ich gespannt. Und noch gespannter, wie sich das AG damit dann ggf. auseinander setzt.

3 Gedanken zu „So einfach gehts wohl doch nicht: Unmittelbarer Zwang in der Sitzung zur Anfertigung von Identifizierungsgutachten?

  1. MH

    Gewöhnlich benötigt der Sachverständige ein Foto des Betroffenen, um dieses dann am Computer mit dem eingescannten Blitzerfoto zu vergleichen. Warum das Anschauen des anwesenden Betroffenen nicht genügt? Keine Ahnung, aber bisher wollte der SV den Betroffenen immer fotografieren, um dann am Laptop noch während der Verhandlung seine Analyse durchzuführen. Wenn der SV dies für seine Identifizierung benötigt, dann würde ich auch kein Problem darin sehen, dies zwangsweise durchzusetzen. Einen wirklich relevanten Eingriff sehe ich da nicht.

  2. Detlef Burhoff Beitragsautor

    „Einen wirklich relevanten Eingriff sehe ich da nicht“ – da schreibt sich schnell/einfach. Wenn man dann selbst ggf. mal betroffen ist, sieht das alles anders aus.

  3. meine5cent

    Nun ja, es wird ein Foto gefertigt, das allenfalls in der Verfahrensakte und im Gutachten auftaucht und das nach bestimmten Kriterien (gab ja erst vor Kurzem eine Aufsatzreihe in der StRR dazu 😉 ) mit dem „Blitzerfoto“ verglichen wird,
    Auch wenn man selbst betroffen ist, ist das nun nicht die Welt, in der HV ein Foto von sich machen zu lassen. Ist rein passiv, im Gegensatz zu Fingerabdrücken oder Speichelprobe. „WIRKLICH relevanter Eingriff“ wird es offenbar nur, wenn man sich wie möglicherweise im vorliegenden Fall – so zumindest die recht kryptischen Beschlussgründe – etwas vehement widersetzt und der Eingriff dann zwangsweise durchgesetzt wird.

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