Schlagwort-Archive: Geschwindigkeitsüberschreitung

Mal wieder ein Urteilskünstler des AG vom OLG gefangen

Manchmal könnte man schier verzweifeln, wenn man amtsgerichtliche Urteil liest (es gibt auch gute/tolle; das vorab und zur Vorbeugung von Kommentaren). Denn manchmal hat man wirklich den Eindruck, dass die obergerichtliche Rechtsprechung an manchem Amtsrichter ohne Beachtung vorbeizieht. So, wenn man den Beschl. des OLG Celle v. 10.06.2010 – 322 SsBs 161/10 sieht, an dem im Grunde gar nichts stimmt. Das OLG muss Stellung nehmen

  1. zur grundsätzlichen Frage, dass in die Urteilsgründe die Einlassung gehört (sollte man wissen), wobei es schon verwundert, dass der Amstrichter ausführt, die Verurteilung beruhe auf der (nicht mitgeteilten) Einlassung des Betroffenen, wenn nicht einmal sicher ist, ob der überhaupt in der HV anwesend war,
  2. zur Frage der Abweichung von obergerichtlich anerkannten Toleranzwerten,
  3. zur Frage des Vorsatzes,
  4. zur Frage der Tateinheit.

Und vorsorglich weist es dann darauf hin, dass ggf. das Verbot der reformatio in peius gilt und inzwischen so viel Zeit ins Land gegangen ist, dass im neuen Anlauf ein Fahrverbot möglicherweise nicht mehr verhängt werden kann. Das letztere wird den Betroffenen freuen.

Das Schwätzchen zum Jahrestag :-), oder: Man lernt nie aus

Ich hatte ja gerade schon gepostet, dass ich mir zur Feier des Tages heute auch mal ein Schwätzchen erlaube.

Eingehen will ich auf eine schon etwas zurückliegende Begebenheit: Ich befand mich auf der Rückfahrt vom OLG Hamm nach Münster. Im Bereich einer „gefährdeten“ (= häufige Geschwindigkeitsüberwachungen) Stelle wird mal wieder kontrolliert. Ich denke nicht an die Gefahr und fahre zu schnell. Nicht viel, aber es reicht, um herausgewunken zu werden. Der Polizeibeamte verweist mich an seine beiden Kollegen, die in einem Bulli auf mich warten und gleich das Gespräch damit eröffnen: „Sie sind geblitzt worden, Sie waren zu schnell, kostet 20 €“. Na ja, geblitzt hatte es nicht, aber was soll es, dachte ich. Für 20 € machste kein Theater, zumal ich es eilig hatte. Ich habe also bezahlt, konnte mir dann aber beim Aussteigen es dennoch nicht verkneifen, Folgendes anzumerken:

Ich: „War jetzt für mich sehr lehrreich“.

PB 1: “ Ja, Sie fahren jetzt hier sicher nicht mehr zu schnell.“

Ich: „Nee, nicht deshalb, sondern ich frage mich, wann ich denn belehrt und angehört worden bin. Also §§ 55 OWi, 136 StPO“.

PB 2: „Hm, wie meinen Sie das denn?“

Ich:: „Ich kann mich nicht erinnern, dass Sie mich über mein Schweigerecht belehrt haben“.

PB 1: Aber, wir haben Ihnen doch gesagt, dass Sie zu schnell gefahren sind.“

Ich: „Das dürfte kaum ausreichen..“

PB2: „Mal ne Frage: Was sind Sie denn von Beruf?“

Ich: „Richter am OLG. Und ich habe gerade gelernt, dass an dem, was man immer wieder in den Akten liest, dass nämlich nicht belehrt wird, doch wohl etwas dran ist.“

PB1 und PB2: Schweigen.

Ich: „Schönen Tag noch meine Herren. Man lernt eben nie aus.“

Geschwindigkeitsmessung mit ES 3.0 – Fehlen der Fotolinie – Unverwertbarkeit der Messung

Das AG Lübben hatte vor kurzem die Verwertbarkeit einer mit dem Geschwindigkeitsmessgerät ES 3.0 durchgeführten Geschwindigkeitsmessung zu beurteilen. Das AG hat in seinem Beschl. v. 16.03.2010 – 40 OWi 1321 Js 2018/10 (58/10) – Unverwertbarkeit angenommen, wenn die vom Hersteller in der Bedienungsanleitung geforderte Fotolinie nicht vorhanden sei. Dann sei nicht klar erkennbar, ob es sich bei dem gemessenen Fahrzeug tatsächlich um das Betroffenenfahrzeug handelt und ob die gemessene Geschwindigkeit im Einklang mit der Fotodokumentation vom Betroffenenfahrzeug steht. Die Messung sei dann unverwertbar. Auch sonst war das AG mit der Messung nicht zufrieden. Es sei nämlich nicht erkennbar gewesen, ob bei der vorliegenden Dokumentation überhaupt der Bereich abgebildet worden sei, durch den an irgendeiner Stelle die Fotolinie verlaufe. Insgesamt also: Messung als zu leicht empfunden. Der Betroffene wird sich freuen.

AG Lübben, Beschl. v. 16.03.2010 – 40 OWi 1321 Js 2018/10 (58/10)

Das OLG Koblenz und die Höhe der Geldbuße – im „Altfall“ keine pauschale Verdoppelung wegen Vorsatzes

In seinem Beschl. v 10.03.2010 – 2 SsBs 20/10 – hat das OLG Koblenz jetzt vor kurzem  zu den Auswirkungen einer vorsätzlichen Begehungsweise einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf auf die Rechtsfolgen Stellung genommen. Es hat einmal zur Geldbuße darauf hingewiesen, dass die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße nicht wegen vorsätzlicher Begehungsweise pauschal erhöht werden dürfe und es auch bei Anordnung eines Fahrverbots nicht zulässig sei, dessen Regeldauer nach dem Bußgeldkatalog pauschal wegen vorsätzlichen Handelns zu verdoppeln, sondern auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt werden müsse. Grudnsätzlich zutreffend, allerdings darf man hinsichtlich der Ausführungen zum Vorsatz und seinen Auswirkungen auf die Höhe der Geldbuße nicht übersehen, dass die Entscheidung noch einen Fall zum „alten Recht“, also vor den am 1. 2. 2009 vorgenommenen Änderungen im Bußgeldkatalog betraf. Da gab es die vom OLG vermisste „pauschale Regelung“ im Bußgeldkatalog nicht. Jetzt finden wir sie in § 3 Abs. 4a. Dort ist jetzt ein genereller Erhöhungssatz für Geldbuße, die bei Fahrlässigkeit mit 35 € vorgesehen sind, enthalten.

Ganz interessant auch der Hinweis des OLG, dass ein monatliches Nettoeinkommen von (nur) 950 € noch nicht ausreicht, deswegen die Geldbuße wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse zu senken. Der Betroffen kann auf Ratenzahlung verwiesen werden. Auch sonst ist die Entscheidung wegen der bei den Rechtsfolgen zu berücksichtigenden Umstände lesenswert. Ein (kleiner) Fehler hat sich m.E. allerdings eingeschlichen: Das OLG legt bei der Geldbußenbemessung die (neue) Höchstgrenze des § 24 Abs. 2 StVG zugrunde. M.E. hätte es aber – „Altfall“!! – noch auf die milderere Altregelung: Höchstgrenze 1.000 € (§ 17 Abs. Abs. 1, 3 OWiG) abstellen müssen.

OLG Celle: Magath muss zu Fuß gehen

Das OLG Celle meldet gestern:

„Mit Beschluss vom 4. Februar 2010 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle (OLG) die Rechtsbeschwerde des Fußballtrainers Felix Magath gegen das Urteil des Amtsgerichts Uelzen vom 26. Oktober als unbegründet verworfen (Aktenzeichen: 322 SsBs 347/09). Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Der Landkreis Uelzen hatte gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 18. Mai 2009 wegen einer am 30. März 2009 begangenen vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 320 € und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Auf den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht unter dem 5. August 2009 Termin zur Hauptverhandlung auf den 26. Oktober 2009 anberaumt. Im Hauptverhandlungstermin am 26. Oktober 2009 erschienen weder der Betroffene noch sein Verteidiger. Das Amtsgericht verwarf darauf den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 18. Mai 2009, weil der Betroffene nicht genügend entschuldigt sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Trainer mit der Rechtsbeschwerde und macht geltend, der Bußgeldrichter habe den Begriff der „genügenden Entschuldigung“ verkannt. Das Amtsgericht hätte den Termin verlegen müssen. Der Prozessbevollmächtigte habe mitgeteilt, verhindert zu sein und ein Erscheinen ohne ihn sei dem Betroffenen nicht zuzumuten gewesen.

Die Rüge des Trainers ist nach der Entscheidung des Strafsenats erfolglos. Das Amtsgerichtsurteil lasse einen Verfahrensfehler nicht erkennen. Auch habe der Trainer keine Tatsachen vorgetragen, die aus sich heraus einen solchen Fehler schlüssig nachvollziehen lassen. Das Amtsgericht habe sich ausführlich mit der Frage eines Entschuldigungsgrundes auseinander gesetzt und die beteiligten Interessen abgewogen. Für eine inhaltliche Prüfung durch den Senat fehle der erforderliche umfassende Vortrag, warum besondere Umstände eine Verlegung des Termins erfordert hätten.“

Also eine verfahrensrechtliche Entscheidung – auf die vorgetragenen Entschuldigungsgründe darf man im Volltext gespannt sein. Jedenfalls: Laufen ist angesagt.