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Unterbevollmächtigter Rechtsanwalt im Termin, oder: Kostenerstattung für Rechtsanwalt am dritten Ort

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Heute dann „Gebührentag“ mit zwei Entscheidungen zu Erstattungsfragen.

Ich stelle zunächst den BGH, Beschl. v. 30.08.2022 – VIII ZB 87/20 – vor. Der BGH hat in der Entscheidung im Anschluss an den BGH, Beschl. v. 14. 09.2021 – VIII ZB 85/20, NJW 2021, 3663 und v. 05.07.22 – VIII ZB 33/21 zur Erstattungsfähigkeit der für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten anfallenden Kosten bei Hinzuziehung eines weder am Gerichtsort noch am Sitz der Partei ansässigen Hauptbevollmächtigten Stellung genommen.

Nach dem Sachverhalt hatte eine Leasinggesellschaft mit Sitz in Müchen gegen einen ehemaligen Vertragspartner vor dem LG München I Ansprüche aus einem beendeten Leasingvertrag geltend. Beauftragt worden ist eine Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Köln. In der Verhandlung beim LG München I erging gegen die Beklagte Versäumnisurteil. Für die Klägerin war niemand aus Köln, sondern ein unterbevollmächtigter Rechtsanwalt Fürstenfeldbruck erschienen.  Die Klägerin macht die Kosten des Bevollmächtigten für die Terminsvertretung in Höhe von rund 390 EUR geltend. Das LG hat nur Kosten in Höhe der fiktiven Reisekosten eines Anwalts am äußersten Rand des Münchener Gerichtsbezirks und die Abwesenheitspauschale festgesetzt. Dagegen die – erfolglose – sofortige Beschwerde zum LG. Die gegen die OLG-Entscheidung eingelegte Rechtsbeschwerde hatte beim BGH Erfolg;

„2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

a) Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, das Landgericht habe zu Recht der Klägerin die geltend gemachten Terminsvertreterkosten lediglich in Höhe der fiktiven Reisekosten eines Anwalts an dem am weitesten vom Gerichtsort entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks zuerkannt, weil auch bei Wahrnehmung des Verhandlungstermins durch die Hauptbevollmächtigten der Klägerin selbst deren Reisekosten nur in dieser Höhe zu erstatten gewesen wären.

Die Klägerin sei zwar nicht gehalten gewesen, für die Vielzahl von im gesamten Bundesgebiet zu führenden ähnlich gelagerten Prozessen jeweils erneut einen Prozessbevollmächtigten am Prozessort zu beauftragen und diesen neu zu instruieren. Damit liege ein Ausnahmefall im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO vor mit der Folge, dass kostenrechtlich die Hinzuziehung eines weder am Gerichts- noch am Geschäftssitz ansässigen Anwalts akzeptiert werde.

Soweit nach diesen Grundsätzen die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts am dritten Ort als notwendig und damit verbundene Mehrkosten als grundsätzlich erstattungsfähig anzusehen seien, stelle sich jedoch die Frage, ob die hierdurch ausgelösten Mehrkosten automatisch in voller Höhe erstattungsfähig seien. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts gehe dies zu weit. Wenn am Geschäftssitz der Partei – wie hier – ebenfalls Rechtsanwälte zugelassen seien, die in der Lage wären, die Funktion „als Hausanwalt“ zu übernehmen, seien lediglich die Reisekosten eines (fiktiven) Anwalts erstattungsfähig, dessen – wiederum fiktiver – Kanzleisitz an dem vom Gerichtsgebäude am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks liege.

b) Diese Beurteilung hält in einem entscheidenden Punkt rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts können, wenn die Hinzuziehung eines weder am Gerichtsort noch am Sitz der Partei ansässigen Rechtsanwalts („Rechtsanwalt am dritten Ort“) notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO war, die erstattungsfähigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten und damit auch die Kosten für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten nicht auf die Kosten beschränkt werden, die einem in dem vom Gericht am weitest entfernten Ort im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt entstanden wären. Eine solche Begrenzung der für den auswärtigen Rechtsanwalt zu erstattenden Reisekosten über die sich aus § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO ergebenden Einschränkungen hinaus sieht die Zivilprozessordnung nicht vor.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen die Kosten eines Unterbevollmächtigten dann notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten in vergleichbarer Höhe erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2014 – XII ZB 499/11, NJW-RR 2014, 763 Rn. 8; vom 10. Juli 2012 – VIII ZB 106/11, NJW 2012, 2888 Rn. 7 mwN; vom 16. Oktober 2002 – VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898 unter II 2 c).

Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind Reisekosten eines Rechtsanwalts der obsiegenden Partei, der – wie im vorliegenden Fall – nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit zu erstatten, als dessen Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig war. Diese Voraussetzungen liegen – wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist – vor (siehe zu vergleichbaren Fallgestaltungen bereits Senatsbeschlüsse vom 14. September 2021 – VIII ZB 85/20, NJW 2021, 3663 Rn. 10 ff.; vom 5. Juli 2022 – VIII ZB 33/21, juris Rn. 12 ff.).

bb) War die Hinzuziehung der Hauptbevollmächtigten der Klägerin somit im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO notwendig, können entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts die zu erstattenden Kosten bei der Vertretung der Klägerin vor dem Gericht an ihrem Gesellschaftssitz nicht auf die fiktiven Kosten eines Anwalts begrenzt werden, dessen Kanzleisitz sich an dem von dem Gericht am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks befindet. Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO verlangt im Fall der notwendigen Einschaltung eines auswärtigen Anwalts regelmäßig keine zusätzliche Prüfung, ob im konkreten Einzelfall auch die Wahrnehmung des Verhandlungstermins gerade durch diesen Rechtsanwalt unbedingt erforderlich war oder auch durch einen im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalt hätte erfolgen können (Senatsbeschlüsse vom 14. September 2021 – VIII ZB 85/20, NJW 2021, 3663 Rn. 15; vom 5. Juli 2022 – VIII ZB 33/21, juris Rn. 25; jeweils mwN).

(1) Denn bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 – III ZB 64/09, juris Rn. 7; vom 25. Oktober 2011 – VIII ZB 93/10, NJW-RR 2012, 695 Rn. 13; vom 27. Februar 2018 – II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 10; vom 14. September 2021 – VIII ZB 85/20, aaO Rn. 16). Der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Beurteilung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich ergebenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darum gestritten werden kann, ob die Kosten zu erstatten sind oder nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 – III ZB 64/09, aaO; vom 25. Oktober 2011 – VIII ZB 93/10, aaO; vom 27. Februar 2018 – II ZB 23/16, aaO; vom 14. September 2021 – VIII ZB 85/20, aaO).

Vor diesem Hintergrund bedarf es zur Beurteilung der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten grundsätzlich nicht zusätzlich der gesonderten Feststellung, ob die mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts am dritten Ort verbundenen Mehrkosten in voller Höhe erstattungsfähig sind, wenn das Beschwerdegericht die Notwendigkeit der Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung – wie hier – rechtsfehlerfrei bejaht hat.

(2) Soweit das Beschwerdegericht seine abweichende Auffassung auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. März 2007 (10 W 145/06) stützt, gelten die Ausführungen in den Senatsbeschlüssen vom 14. September 2021 (VIII ZB 85/20, aaO Rn. 18) und vom 5. Juli 2022 (VIII ZB 33/21, aaO Rn. 28) entsprechend.

(3) In der vom Beschwerdegericht weiterhin angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2018 (I ZB 62/17) hat sich der Bundesgerichtshof ebenfalls lediglich mit der Frage befasst, welche Reisekosten eine Partei erstattet bekommen kann, wenn die Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts – anders als im vorliegenden Fall – nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO war (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 – I ZB 62/17, NJW 2018, 2572 Rn. 12).“

Das das OLG keine Feststellungen zur Höhe der den Hauptbevollmächtigten der Klägerin im Fall der Wahrnehmung des Termins beim LG München I zustehenden Reisekosten im erstinstanzlichen Verfahren getroffen hatte und diese im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden können, hat der BGH aufgehoben und zurückverwiesen.

Auf jeden Fall Mittelgebühr bei drohendem Fahrverbot, oder: Erstattung von Sachverständigenkosten

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Und dann: Von der Staatsschutzsache und dem OLG zum Bußgeldverfahren und dem AG Ratingen, Beschl. v. 25.11.2022 – 20 OWi 413/21.

Es geht um die Gebühren nach Verteidigung eines Betroffenen im Bußgeldverfahren. Das Verfahren ist von der Verwaltungsbehörde eingestellt worden. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen sind der Staatskasse auferlegt worden. Über die Höhe der Erstattung ist dann gestritten worden. Die Behörde hat notwendige Auslagen in Höhe von 850,26 EUR festgesetzt. In Streit stehen noch zum einen die Differenzbeträge zwischen einer von der Behörde in Ansatz gebrachten Mittelgebühr und der vom Betroffenen begehrten Erhöhung wegen einer vorgetragenen überdurchschnittlichen Bedeutung der Sache und einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit sowie zum Anderen die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines, privaten Sachverständigengutachtens in Höhe von 1,350,03 EUR. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Betroffenen hatte Erfolg:

„Der Betroffene hat einen Gebührenanspruch bezüglich der Nrn, 5100, 5103 und 5109 VV RVG, wie im Antrag vom 08,06,2022 geltend gemacht.

Die Angelegenheit hatte bereits wegen des drohendes einmonatigen Fahrverbotes bei einer beruflichen Abhängigkeit vom Führerschein und daraus resultierenden persönlichen, wirtschaftlichen Härte mit einer möglichen Existenzgefährdung für den Betroffenen eine überdurchschnittliche Bedeutung. Insbesondere wenn ein Eintrag von mehr als zwei Punkten in Betracht kommt, liegt eine hohe Bedeutung für den Betroffenen vor, so dass eine erhöhte Gebühr veranschlagt werden kann (vgl. LG Gera Juristisches Büro 2000, 581; LG Potsdam MDR 2000, 581).

Im Übrigen liegt auch eine überdurchschnittliche Schwierigkeit angesichts des Verfahrensablaufs eindeutig vor. Der Verteidiger musste angesichts der Aktenunvollständigkeit einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach. § 62 OWG stellen; u. a. weil die Behörde sich weigerte, die Messreihe zur Verfügung zu stellen, Ferner wurde im Hinblick darauf, dass die Behörde nach erstmaliger Zurückverweisung der Sache eine Vorladung zur Vernehmung an den Betroffenen hat, obwohl dieser bereits mitgeteilt, keine Angaben zur Sache zu machen, ein erneutes Tätigwerden des Verteidigers erforderlich, das in einem Verfahren mit durchschnittlicher Schwierigkeit nichterforderlich gewesen wäre,

Der Betroffene konnte vorliegend auch angemessen erscheinende Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens in Höhe von 1.350,03 EUR in, Ansatz bringen. Kosten für die Einholung eines— privaten Sachverständigengutachtens sind ausnahmsweise dann als notwendige Kosten anzuerkennen, wenn schwierige technische Fragestellungen zu beurteilen sind oder wenn aus Sicht des Betroffenen ex ante ein privates Sachverständigengutachten erforderlich ist, da ansonsten eine erhebliche Verschlechterung der Prozesslage zu befürchten wäre (vgl. nur LG Wuppertal, Beschl. v, 08,02.2018 – 26 Qs 214/17, BeckRS 2018, 2186), Bei einem standardisierten Messverfahren wie hier dem verwendeten Messgerät PoliscanSpeed bestehen realistischerweise nur dann Möglichkeiten des Betroffenen, konkrete Einwendungen vorzubringen, wenn er bereits frühzeitig vor einem etwaigen Hauptverhandlungstermin ein Privatgutachten einholt. Die Argumentation der Behörde im Kostenfestsetzungsbescheid vom 02.08.2022, es sei wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes zumutbar, auch ex-ante notwendig erscheinende Ermittlungen erst dann selbst zu veranlassen, wenn das in der Hauptsache zuständige Gericht diese abgelehnt habe, erscheint in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren jedenfalls bei Anwendung der Grundsätze des standardisierten Messverfahrens unrealistisch, weil nach Ablehnung entsprechender Beweisanträge im Hauptverhandlungstermin regelmäßig unmittelbar eine Entscheidung des Gerichts erfolgt. Somit musste der Betroffene jedenfalls zum Zeitpunkt seines Einspruchs davon ausgehen, dass keine Beweiserhebung zur Ordnungsgemäßheit der Messung erfolgen würde, wenn er keine konkreten Anhaltspunkte für einen Messfehler vorbringt. Da nicht ersichtlich ist, dass solche vor Beauftragung des Gutachtens vorgelegen hätten, waren aus der maßgeblichen ex ante Sicht des Beschwerdeführers ohne die Einholung seines privaten Gutachtens seine Verteidigungsmöglichkeiten deutlich eingeschränkt.“

Zur Erstattung von Corona-Desinfektionskosten, oder: AG Altena, AG Heinsberg. LG Aachen, LG Hamburg: Ja

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Und heute dann zum letzten Mal in 2021 der „Kessel Buntes“, denn am nächsten Samstag ist der 1. Weihnachtsfeiertag und dann ist das Jahr auch schon vorbei.

Ich stelle hier dann zunächst vier Entscheidungen zur Erstattung von Desinfektionkosten vor, und zwar:

Alle vier Gerichte haben die Desinfektionskosten erstattet, ich erspare mir hier die Einzelheiten, sondern ordne das Selbstleseverfahren an. Das LG Hamburg hat die Revision zugelassen, vielleicht hören wir dann ja mal etwas vom BGH dazu.

Doe Volltexet zu AG Heinsberg und LG Aachen findet man übrigens nicht bei mir, sondern beim Kollegen Frese aus Heinsberg. Ich habe auf die von ihm eingestellten Entscheidungen verlinkt. Ging schneller 🙂 .

 

Die Erstattung der Kosten für ein SV-Gutachten, oder: Anthropologie kann doch wohl jeder

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Und wenn ich den Tag schon mit einer falschen Entscheidung begonnen habe, dann schiebe ich gleich noch eine hinterher. Es handelt sich um den LG Essen, Beschl. v. 19.07.2021 – 27 Qs 35/21. Thematik: Erstattung der Kosten für ein Privatgutachten nach Einstellung des Bußgeldverfahrens. Das ist auch so ein Bereich, in dem sich die Vetreter der Staatskasse und die LG austoben und i.d.R. falsch entscheiden. So auch hier:

Dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegt ein gegen die Betroffene geführtes Bußgeldverfahren wegen einer angeblichen Unterschreitung des gebotenen Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeuges. Deswegen erging ein Bußgeldbescheid. Vor der Hauptverhandlung teilte der Verteidiger dem Gericht mit, dass bestritten wird, dass es sich bei der Betroffenen um den Fahrer des Pkws handelt und reichte ein zuvor eingeholtes anthropologisches Privatgutachten ein. Der Verteidiger beantragte zudem, das Verfahren gegen die Betroffene einzustellen. Das AG stellt ein und legt sowohl die Kosten des Verfahrens als auch die der Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auf.

Im Kostenfestsetzungverfahren wird dann um die Erstattung der Kosten für das außergerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten in Höhe von insgesamt 269,48 EUR gestritten. Die Bezirksrevisorin sieht die natürlich als nicht notwendig an. Das Gericht sei insoweit von Amts wegen dazu verpflichtet, entsprechende Feststellungen zur treffen. Die Rechtspflegerin hat dann nicht festgesetzt – wen wundert es? Dagegen das Rechtsmittel des Kollegen Urbanzyk, das keinen Erfolg hatte:

„Im Sinne des § 46 I OWiG i.V.m. § 464a II Nr. 2 StPO sind unter notwendigen Auslagen die einem Beteiligten erwachsenen, in Geld messbaren Aufwendungen zu verstehen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, zur Geltendmachung seiner prozessualen Rechte in der gebotenen Form notwendig waren. Hierbei sind Aufwendungen für private Ermittlungen oder Beweiserhebungen in der Regel nicht als notwendig Auslagen anzusehen, weil Ermittlungsbehörden und Gericht von Amts wegen nach § 244 II StPO zur Sachaufklärung verpflichtet sind (LG Aachen, Beschl. v. 12.7.2018, 66 Qs 31/18; LG Berlin, Beschl. v. 05.03.2018, 534 Qs 21/18, jeweils zitiert nach juris). Die Interessen des Beschuldigten bzw. Betroffenen im Straf- bzw. Bußgeldverfahren sind durch die gesetzliche Verpflichtung der Ermittlungsbehörden und Gerichte zur umfassenden Sachaufklärung gewahrt, auf die die Verteidigung zudem durch die Stellung von Beweisanträgen und -anregungen Einfluss nehmen kann (§§ 163a II, 219, 220, 244 III bis VI StPO). Dies gilt auch für das Bußgeldverfahren, in welchem die Einflussmöglichkeiten des Betroffenen gegenüber denjenigen im Strafverfahren deutlich gemindert sind (§§ 55 II 2, 77 II OWiG). Demgegenüber handelt sich aber auch insoweit um ein Amtsermittlungsverfahren, welches schon auf der Ebene der Ermittlungen auch auf alle dem Betroffenen günstigen Umstände zu erstrecken ist (§§ 160 II StPO, 46 II OWiG).

Von diesem Grundsatz der fehlenden Notwendigkeit der Einholung außergerichtlicher Gutachten im Bußgeldverfahren sind zwar Ausnahmen anerkannt, vorliegend aber nicht einschlägig. Abgesehen von der Konstellation, in der das Privatgutachten tatsächlich ursächlich für den Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens geworden ist, werden die Kosten ausnahmsweise z.B. auch dann als erstattungsfähig angesehen, wenn es ein abgelegenes und technisch schwieriges Sachgebiet betrifft (LG Wuppertal, Beschl. v. 08.02.2018, 26 Qs 214/17, zitiert nach juris). Auch wird darauf abgestellt, ob die Behörden den Beweisanregungen oder -anträgen der Verteidigung nachkommen und ob ohne die private Ermittlung sich die Prozesslage des Betroffenen verschlechtern würde (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 20.02.2012, 1 Ws 72/09, zitiert nach‘ juris).

Nach der Auffassung des Landgerichts Aachen (LG Aachen, Beschl. v. 12.07.2018, 66 Qs 31/18, zitiert nach juris), welcher sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, folgt aus dem das Bußgeld- wie auch das Strafverfahren beherrschenden Grundsatz der Amtsermittlung, dass allein die Entlegenheit der Materie die Einholung eines Privatgutachtens grundsätzlich nicht erstattungsfähig macht; Anders als im Zivilprozess, in dem die Natur des Parteiprozesses ein (weiteres) Privatgutachten zur Herstellung von ‚Waffengleichheit“ erforderlich machen kann, weil zum Beispiel dann, wenn die Gegenseite ihren Vortrag auf ein eigenes Privatgutachten stützen kann, der eigenen Substantiierungspflicht sonst nicht genügt werden kann, bietet die Verpflichtung des Gerichts und nach dem Gesetz auch der Anklagebehörde zur umfassenden Sachaufklärung zunächst Gewähr für die umfassende Objektivität auch eines von Amts wegen beauftragten Gutachtens. Demzufolge kann die Einholung eines Privatgutachtens aus der maßgeblichen ex ante-Sicht nur dann notwendig sein, wenn objektivierbare Mängel vorliegen, die zur Einholung des Gutachtens drängen. Ex-ante notwendig und damit erstattungsfähig kann ein Privatgutachten sowohl zur Überprüfung eines Erstgutachtens wie auch sonst zur ergänzenden Aufklärung also nur sein, wenn die bisher geführten Ermittlungen unzureichend sind. Allerdings ist es dem Betroffenen auch dann zuzumuten, die Behebung solcher Ermittlungslücken durch das Gericht zu beantragen. Zweite Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten ex-ante ist es daher, dass dem Betroffenen andernfalls eine wesentliche Verschlechterung seiner Prozesslage droht. Dies kommt lediglich dann in Betracht, wenn die Ermittlungsbehörde bzw. das Gericht einem Beweisantrag nicht nachkommt und ein Zuwarten bis zur Hauptverhandlung nicht zumutbar ist. Im Bußgeldverfahren ist es insoweit dem Betroffenen stets zumutbar, auch ex-ante notwendig erscheinende Ermittlungen erst dann selbst zu veranlassen, wenn das in der Hauptsache zuständige Gericht diese abgelehnt hat. Wenn ein Privatgutachten in diesem Sinne ex-ante ausnahmsweise notwendig war, kommt es auf, die Relevanz für den späteren Freispruch ex-post auch nicht mehr an. Wenn dann aber zunächst auf eigenes Kostenrisiko veranlasste private Ermittlungen sich tatsächlich entscheidungserheblich zugunsten des Betroffenen auswirken, sind die Kosten hierfür stets zu erstatten (LG Aachen, Beschl. v. 12.07.2018, 66 Qs 31/18, zitiert nach juris). Hinzu kommt vorliegend, dass das Gutachten der Frage diente, ob es sich bei der auf dem Lichtbild abgelichteten Person um die Betroffene gehandelt hat. Hierbei handelte es sich zum einen nicht um einen technisch anspruchsvollen und schwierigen, technischen Sachverhalt, welcher u.U. auch durch Inaugenscheinnahme durch das Amtsgericht selbst entschieden werden kann.

Unter Anwendung der zuvor ausgeführten Grundsätze sind die von der Beschwerdeführerin – verauslagten Sachverständigenkosten vorliegend nicht erstattungsfähig.

Die Berücksichtigung der von der Verteidigung zitierten Entscheidungen führt zu keiner abweichenden Bewertung. In dem der Entscheidung des Landgerichts Bielefeld (LG Bielefeld, Beschl. v. 19.12.2019, 10 Qs 425/19, zitiert nach juris) zugrunde liegenden Sachverhalt handelte es sich um ein Gutachten zu einer schwierigen technischen Fragestellung, so dass das Gericht die Einholung eines Privatgutachtens als notwendige Vorbereitung für die Prozessführung und Darlegung durch den Verteidiger ansah und sie somit als erstattungsfähig behandelt hat. In dem zitierten Beschluss des Landgerichts Dresden (LG Dresden, Beschl. v. 07.10.2009, 5 Qs 50/07, zitiert nach juris) war ein amtswegig eingeholtes Gutachten mit objektivierbaren Mängeln behaftet, so dass es der Überprüfung durch ein Privatgutachten bedurfte. Diese Konstellationen sind vorliegend nicht gegeben.

Nach den obigen Ausführungen war es dem Verteidiger insbesondere aufgrund des im Bußgeldverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes zuzumuten, bei Zweifeln an der Fahrereigenschaft der Betroffenen die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zu beantragen. Erst wenn das Amtsgericht diesem Antrag nicht entsprochen hätte oder wenn es zur Widerlegung des gerichtlich eingeholten Gutachten erforderlich erscheint, hätte es aus ex-ante Sicht der Einholung eines Privatgutachtens bedurft, welches auch zur Akte hätte gereicht werden müssen.“

Das LG scheint das ernst zu meinen: Das Gericht kann durch/nach Inaugenscheinsnahme des Betroffenen in der Hauptverhandlung selbst entscheiden. Ah ja, sicher. Und ein anthropologisches Gutachten ist kein Hexenwert. Das kann jeder. Von da bis zum standardisierten Verfahren ist es nicht mehr weit. Man glaubt es nicht. Schön übrigens auch immer die Passage in den Beschlüssen, in denen auf das Beweisantragsrecht verwiesen wird. Aber hallo? Blendet man eigentlich das Theater an den AG um Beweisanträge aus. § 77 OWiG lässt grüßen.

Rücknahme der (unbegründeten) Revision der StA, oder: Auch das OLG Hamm macht es wieder falsch

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Das Wochenende naht und daher dann heute – es ist Freitag – hier RVG-Thematik.

Zunächst eine falsche Entscheidung des OLG Hamm, mit der der richtige LG Detmold, Beschl. v. 18.12.2020 – 23 Qs-21 Js 463/18-142/20 – aufgehoben worden ist (zu LG Detmold s. Rücknahme der Revision der StA, oder: Wie ist das dann mit der Verfahrensgebühr des Verteidigers?).

Es geht um die Erstattung der Verfahrensgebühr im Fall der Rücknahme eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft vor dessen Begründung. Das LG hatte dem Verteidiger die Nr. 4130 VV RVG erstattet. Das OLG sieht es in seiner unermesslichen Weisheit anders – man mag diesen obergerichtlichen Blödsinn nicht mehr lesen, aber man liest ihn immer wieder, weil nur fröhlich voneinander abgeschrieben wird. Getreu dem Motto: Es machen alle falsch, also schließen wir uns an.

Und da wir die falsche Begründung des OLG Hamm im OLG Hamm, Beschl. v. 13.04.2021 – 4 Ws 22/21 – so oder ähnlich ja nun alle schon mal gelesen haben, wollen wir ihr nicht zu viel Ehre antun. Ich stelle sie hier nicht ein, sondern lasse den Leitsatz reichen:

Für die Tätigkeit des Verteidigers besteht bei alleinigem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft eine rechtliche Notwendigkeit solange nicht, wie diese ihre Revision nicht begründet hat. Zwar hat ein Angeklagter durchaus ein anzuerkennendes Interesse, eine anwaltliche Einschätzung der Erfolgsaussichten der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Revision zu erhalten. Vor Zustellung des Urteils und Begründung der Revision beschränkt sich dieses Interesse aber auf ein subjektives Beratungsbedürfnis, während hingegen objektiv eine Beratung weder erforderlich noch sinnvoll ist.“

Man fragt sich – zumindest ich frage mich – immer wieder, warum entscheiden weitgehend fast alle OLG so negativ wie das OLG Hamm und propagieren damit eine (Pflicht)Verteidigung zum Nulltarif, die es nicht gibt, was der Gesetzgeber gerade erst mit der Stärkung/Erweiterung des Rechts auf einen Pflichtverteidiger durch das „Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung“ v. 10.12.2019 (BGBl I, S. 2128) deutlich gemacht hat? Eine mögliche Erklärung ist, dass man damit die vielfache Praxis der Staatsanwaltschaften, zunächst mal Revision einzulegen, diese dann aber – aus welchen Gründen auch immer – vor Begründung wieder zurückzunehmen, absegnet bzw. für die Staatsanwaltschaft kostenrechtlich ungefährlich macht. Denn: Zu erstattende Kosten sind ja nicht entstanden, da der Beschuldigte ja keinen Anspruch darauf hat, über ein ggf. auch unsinniges Rechtsmittel informiert/beraten zu werden. Also ein rein fiskalisches Interesse der OLG, Staatsanwaltschaften und Vertretern der Landeskassen, dass die durch das o.a. Gesetz verfolgten Ziele der Stärkung der Rechte des Beschuldigten konterkariert.