Schlagwortarchiv: Einziehung

Strafzumessung – Überseht die Einziehung nicht

 Wenn man die Rechtsprechung des BGH auswertet, fällt m.E. auf, dass Revisionen häufig einen (kleinen) Teilerfolg haben, nämlich im Hinblick auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen (§§ 73 ff. StGB). Das werden von den Landgerichten immer wieder Fehler gemacht, die insoweit zur Aufhebung oder ggf. sogar zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs führen. So z.B. der BGH, Beschl. v. 16.02.2012 – 3 StR 470/11, einem BtM-Verfahren, in dem das LG den von der Angeklagten  zum Transport von Drogen benutzten Pkw eingezogen hat. Dazu der BGH:

„Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand; dies führt zur Aufhebung auch der Entscheidung über die Einziehung.

1. Die Einziehung des zur Tatbegehung gebrauchten Pkws der Angeklagten hat das Landgericht rechtlich zutreffend auf § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB gestützt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004 – 3 StR 189/04, NStZ 2005, 232). Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat indes den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (Fischer, StGB, 59. Aufl., § 74 Rn. 2 mwN). Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (BGH, Beschlüsse vom 27. September 2011 – 3 StR 296/11, NStZ-RR 2011, 370; vom 20. Juli 2011 – 5 StR 234/11, StV 2011, 726; vom 20. September 1988 – 5 StR 418/88, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 16; Urteil vom 12. Oktober 1993 – 1 StR 585/93, StV 1994, 76).

Dies hat das Landgericht nicht bedacht. Den Wert des Pkw hat es offen gelassen. Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass das Landgericht, hätte es die oben dargelegten Grundsätze beachtet, die von der Angeklagten  verwirkten Einzelfreiheitsstrafen und damit auch die Gesamtstrafe milder bemessen hätte...“

Sichverschaffen/Besitz kinderpornografischer Schriften – eingezogen wird nur die Festplatte!!!!

Manchmal ist man überrascht über die Ergebnisse, die Revisionsverfahren haben. Der Angeklagte ist vom LG wegen des Sichverschaffens kinderpornografischer Schriften verurteilt worden. Außerdem ist sein Laptop eingezogen worden. Letzteres beanstandet der BGH, Beschl. v. 08.02.2012 – 4 StR 657/11 als rechtsfehlerhaft:

„2.  Die allein auf § 184b Abs. 6 Satz 2 StGB gestützte Einziehung des Laptops des Angeklagten begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Bei einer Verurteilung gemäß § 184b Abs. 4 StGB wegen Sichverschaffens oder Besitzes kinderpornographischer Schriften sind nach § 184b Abs. 6 Satz 2 StGB nur die Beziehungsgegenstände der Tat zwingend einzuziehen. Wurde das Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften – wie hier im Fall II. 3 der Urteilsgründe – durch das Herunterladen und Abspeichern von Bilddateien auf einem Computer begangen, unterliegt daher lediglich die als Speichermedium verwendete Festplatte der Einziehung nach § 184b Abs. 6 Satz 2 StGB. Dagegen ist eine Einziehung des für den Lade- und Speichervorgang verwendeten Computers nebst Zubehör nur nach § 74 Abs. 1 Alternative 2 StGB als Tatwerkzeug möglich (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2012 – 4 StR 612/11; Beschluss vom 28. November 2008 – 2 StR 501/08, BGHSt 53, 69 Rn. 2 a.E.; Laufhütte/Roggenbuck in LK-StGB, 12. Aufl., § 184b Rn. 20). Die Entscheidung steht dabei im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Dies hat das Landgericht nicht beachtet.

Zudem hat das Landgericht übersehen, dass aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch bei einer auf § 184b Abs. 6 Satz 2 StGB gestützten Einzie-hung von den Möglichkeiten des § 74b Abs. 2 StGB Gebrauch zu machen ist (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2012 – 4 StR 612/11; Beschluss vom 28. November 2008 – 2 StR 501/08, BGHSt 53, 69 Rn. 3). Danach hat der Tatrichter anzuordnen, dass die Einziehung zunächst vorbehalten bleibt und weniger ein-schneidende Maßnahmen zu treffen sind, wenn auch auf diese Weise der Einziehungszweck erreicht werden kann. Dies könnte hier durch eine endgültige Löschung der inkriminierten Bilddateien geschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2012 – 4 StR 612/11; Laufhütte/Roggenbuck in LK-StGB, 12. Aufl., § 184b Rn. 20). Feststellungen dazu, ob es technisch möglich ist, diese Dateien in einer Weise von der Festplatte zu löschen, dass ihre Wiederherstellung nicht mehr möglich ist, hat das Landgericht nicht getroffen.„

So weit also Aufhebung und Zurückverweisung. Aber auch so gut?. Den Angeklagten wird im Zweifel diese juristische Finesse wenig(er) interessieren. Denn seine Revision ist im Übrigen weitgehend verworfen worden. Und damit ist auch die angeordnete Sicherungsverwahrung rechtskräftig.

Da kann eine Menge Geld drin stecken…

Eine Konstellation, die in der Praxis sicherlich nicht jeden Tag vorkommt, aber gebührenrechtlich ganz interessant ist.

Vom AG wird Einziehung oder Verfall angeordnet. Dagegen die Berufung, die auf das Strafmaß und dort auf die Frage der Einziehung/des Verfalls beschränkt wird. Frage: Welche Gebühren entstehen in der Berufungsinstanz? Nur die Nrn. 4124, 4126 VV RVG oder daneben auch noch die Nr. 4142 VV RVG? In der Frage/Antwort kann eine Menge Geld stecken, da die Nr. 4142 VV RVG eine reine Wertgebühr ist.

Das OLG Hamm, Beschl. v. 13.12.2011 – III 3 Ws 338/11 sagt:

„Die Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen gemäß Nr. 4142 VV RVG entsteht in der Berufungsinstanz auch dann neben der Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV RVG, wenn die Berufung auf die Anordnung des Verfalls beschränkt wurde.„

Besitz kinderpornografischer Schriften – Unbrauchbarmachung vor Einziehung

Auch eine Einziehung muss verhältnismäßig sein (vgl. § 74b StGB). Das hatte Bedeutung in einem Verfahren, in dem der Angeklagte u.a. wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften verurteilt worden ist. Das LG hatte den Computer des Angeklagten, auf dessen Festplatte die Schriften gespeichert waren als Tatwerkzeug eingezogen.

Der BGH hat im BGH, Beschl. v. 11.01.2012 – 4 StR 612/11 – dies teilweise unter Hinweis auf § 74b StGB aufgehoben und hat die Einziehung des Computers bis zum Nachweis der angeordneten Unbrauchbarmachung vorbehalten:

„...Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 28. November 2008 – 2 StR 501/08, BGHSt 53, 69, 70 zur Sicherungseinziehung) macht der Senat von der Möglichkeit einer Anordnung gemäß § 74b Abs. 2 StGB Gebrauch, zumal die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils nicht erkennen lassen, ob sich das Landgericht der Wechselwirkung zwischen der Höhe der verhängten Strafe und der Einziehung bewusst war. Danach bleibt die Einziehung des Computers insgesamt bis zum Nachweis der Unbrauchbarmachung der Festplatte durch den Angeklagten vorbehalten. Wegen der insoweit gegebenenfalls erforderlichen gerichtlichen Entscheidungen weist der Senat auf § 462 Abs. 1 Satz 2 StPO hin (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 74b Rn. 5).“

Nicht jedes „Drogengespräch“ rechtfertigt Handy-Einziehung

Ich hatte ja gestern bereits über OLG München, Beschl. v. 15.11.2011 – 5 St RR (I) 64/11 berichtet (vgl. hier). Da ging es um die amtsgerichtliche Strafzumessung bei dem dem Angeklagten zur Last gelegten Verstoß gegen das BtMG.

Der Beschluss des OLG  ist aber auch noch aus anderen Gründen interessant. Das AG hatte nämlich auch das iPhone des Angeklagten nach § 74 StGB eingezogen. Das hat das OLG ebenfalls beanstandet:

„….Auch die Einziehung des Mobiltelefons „I-Phone Apple schwarz mit Ladegerät“ kann keinen Bestand haben.

Nach § 74 Abs. 1 StGB können Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung einer vorsätzlichen Tat gebraucht worden sind, eingezogen werden. Der Gegenstand muss bei Begehung oder Vorbereitung gerade der abgeurteilten Tat eine bestimmende Rolle gespielt haben, die im Urteil festzustellen ist (Fischer, StGB    § 74 Rdn. 4 mwN). Das Amtsgericht hat hierzu lediglich ausgeführt, auf dem Handy hätten sich einschlägige Hinweise zum Drogenkauf gefunden (UA S. 3); auf dem Handy seien Drogengespräche geführt worden (UA S. 4). Ob und inwieweit diese Gespräche mit der dem Angeklagten zur Last liegenden Straftat des unerlaubten Besitzes von Marihuana zusammenhängen, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Da der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und im Zweifel von einer geringen Gewichts- und Wirkstoffmenge des besessenen Marihuanas auszugehen ist, wäre auch ein Absehen von der Einziehung aus Gründen der Unverhältnismäßigkeit zu erörtern gewesen (§ 74 b Abs. 1 StGB).“

Es gibt also keinen Automatismus: BtM-Verstoß – Gespräche auf dem Handy betreffend Drogengeschäfte – Einziehung des Handys.