Schlagwortarchiv: Einziehung

Wenigstens das „Tom-Tom“ bleibt den Angeklagten …….

Die Angeklagten werden wegen Bandendiebstahls zu Freiheitsstrafen zwischen drei Jahren und drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen die Revision, die nur wegen der Nebenentscheidungen betreffend die Einziehung Erfolg hatte. Eingezogen worden waren nämlich ein Maurerhammer und Bolzenschneider sowie ein sichergestelltes Navigationsgeräts Tomtom einschließlich Ladegerät. Die Einziehung dieser Gegenstände entfällt, weil – so der BGH, Beschl. v. 17.08.2011 – 2 StR 304/11:

„Die Urteilsfeststellungen tragen die Einziehungsanordnung nicht. Nach § 74 Abs. 1 StGB können nur Gegenstände eingezogen werden, die durch die Straftat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind. Der Gegen-stand muss gerade bei der abgeurteilten Tat eine bestimmende Rolle gespielt haben, die im Urteil festzustellen ist (Senat, Beschluss vom 27. März 2003 – 2 StR 197/03; Fischer StGB § 74 Rdn. 4). Diese Voraussetzungen sind in den Urteilsgründen nicht durch Feststellungen belegt. Das Landgericht hat zur Begründung der Einziehungsanordnung lediglich ausgeführt, die Entscheidung beruhe auf § 74 StGB (UA S. 34). Die im Tenor aufgeführten Gegenstände werden in den Urteils-gründen nicht genannt. Es wird bereits nicht mitgeteilt, wann und wo die eingezogenen Gegenstände sichergestellt worden sind. Tatsächlich sind die eingezogenen Gegenstände erst Tage nach der letzten verfahrensgegenständlichen Tat anlässlich der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten sichergestellt worden (SA II Bl. 246f.). Den Urteils-gründen ist jedoch vor allem nicht zu entnehmen, dass einer der Angeklagten die Gegenstände zur Vorbereitung oder bei einer der abgeurteilten Taten eingesetzt hat oder sie zumindest hierfür bestimmt waren. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. Denn neben den abgeurteilten waren noch die Taten zu Zif-fer 1 bis 33, 36 und 40 Gegenstand der Anklage (SA IV Bl. 724f.). Hier-bei handelte es sich ebenfalls um Aufbrüche von Automaten. Diese Fälle wurden jedoch nicht abgeurteilt, sondern gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt (UA S. 25). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Angeklagten den Maurerhammer und den Bolzenschneider ausschließlich bei einer oder mehrerer jener Taten eingesetzt und das Navigationsgerät nur zur Vorbereitung jener Taten verwendet haben.“

Die Angeklagten wird es freuen, na ja, wirklich? Oder werden sie eher die Sinnhaftigkeit der Entscheidung bezweifeln, da es ihnen im Zweifel kaum um diese Fragen gegangen sein wird. Aber: So ist es eben im Revisionsrecht. Es liegt nur ein Rechtsfehler vor, auf den das Revisionsgericht reagieren muss. Alles andere bleibt wie es ist. :-(.

Schnell mal eingezogen…..

Die Einziehung von Tatwerkzeug nach § 73 StGB ist eine Ermessensentscheidung. Es muss daher im tatrichterlichen Urteil erkennbar sein, dass der Tatrichter das Ermessen auch ausgeübt hat. Das wird häufig nicht deutlich, weil einfach nur ausgeführt wird, dass „einzuziehen war“. Dazu nimmt der BGH, Beschl. v. 23.08.2011 – 4 StR 375/11 Stellung und hebt die Einziehungsentscheidung des LG auf:

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 21. Juli 2011 dargelegt hat, lassen die Ausführungen des Landgerichts („Der Pkw Opel Astra des Angeklagten war gemäß den §§ 33 Abs. 2, 74 StGB als Tatwerkzeug ein-zuziehen.“) nicht erkennen, dass der Strafkammer bewusst war, dass es sich bei der Einziehung um eine Ermessensentscheidung handelt und dass sie von diesem Ermessen Gebrauch gemacht hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Januar 1994 – 4 StR 718/93 mwN). Über die Einziehung des Pkws ist daher neu zu entscheiden. Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststel-lungen bedarf es dagegen nicht.“

Anmerkung (das OLG kommt eben immer noch durch :-): Man fragt sich, ob der BGH falsch zitiert: „§§ 33, 74 StGB“ oder ob er ein Falschzitat des LG richtig übernommen hat. Nun ja, wir werden sehen, ob es einen Berichtigungsbeschluss gibt :-).

Strafzumessung: Leugnen steht Strafmilderung nicht entgegen

Eine Leugnen der Tatbeiträge steht einer Strafmilderung (§ 46 StGB) nicht entgegen, so der BGH, Beschl. v. 14.04.2011 – 2 StR 34/11. Der Umstand, dass der Angeklagte seine eigenen Tatbeiträge leugnet, steht nach Auffassung des BGH einer Milderung der Strafe wegen seiner Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten (in Fall: Hinweis auf die beiden Mitangeklagten eines Raubes) nicht entgegen, sondern ist im Rahmen der bei der Ausübung des Ermessens vorzunehmenden  Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.

Und: Ein erheblicher wirtschaftlicher Verlust durch Einziehung kann strafmildernd zu berücksichtigen sein.

Türkischer Führerschein

wird nicht eingezogen, sondern es wird nach § 69b StGB vorgegangen. Darauf hat der BGH in seinem Beschl. v. 22.12.2010 – 2 StR 416/10 hingewiesen, in dem es heißt:

„Die angeordnete Einziehung des Führerscheins des Angeklagten Y. ist rechtsfehlerhaft. Zwar liegen die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB vor, weshalb die Kammer dem Angeklagten die (türkische) Fahrerlaubnis entziehen und verbunden damit eine Sperrfrist bestimmen durfte (§§ 69, 69a StGB); dies auch vor dem Hintergrund, dass eine türkische Fahrerlaubnis nicht zum Führen eines Fahrzeugs im Inland berechtigt (vgl. BGHSt 44, 194, 195 f.). Demgegenüber durfte der türkische Führerschein selbst nicht eingezogen wer-den (vgl. § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB). An die Stelle der Einziehung tritt gemäß § 69b Abs. 2 Satz 2 StGB ein Vermerk über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Dauer der Sperre in dem ausländischen Führerschein.“

Wertgebühren im Strafverfahren – immer interessant

Das RVG sieht u.a. in der Nr. 4142 VV RVG eine Wertgebühr vor. Diese ist nicht nur für den Wahlanwalt „interessant“, sondern auch für den Pflichtverteidiger, da sie ihm grds. in gleicher Höhe zusteht wie dem Wahlanwalt. Die Nr. 4142 VV RVG wird häufig übersehen. Wer denkt im Strafverfahren schon an eine Wertgebühr. In Zukunft muss man noch eher an diese Gebühr denken.

Denn das OLG Düsseldorf hat in seinem Beschl. v. 20. 7. 2010, III-1 Ws 183/10 den Anwendungsbereich der Gebühr ausgedehnt. Grds. fällt sie nämlich nicht an, wenn es um Tätigkeiten im Hinblick auf die Sicherstellung zur Beschlagnahme nach den §§ 94, 98 als Beweismittel geht. Das OLG geht nun offenbar davon aus, dass  die Beschlagnahme zur Sicherstellung von Beweismitteln  (§§ 94, 98 StPO) allein zu diesem Zweck erfolgt sein muss. Kommt hingegen daneben auch die Sicherstellung im Hinblick auf eine spätere Einziehung in Betracht – wie es offenbar der Fall war – soll die Gebühr Nr. 4142 VV RVG entstehen.

Also: Augen auf, sonst geht Geld verloren.