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StPO III: Fahren ohne Fahrerlaubnis wegen Fahrverbot, oder: Unverhältnismäßige Beschlagnahme des Pkw

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Und dann zum Tagesschluss noch der LG Dresden, Beschl. v. 11.07.2022 – 15 Qs 32/22 – zur Aufhebung der Beschlagnahme eines Pkw wegen Unverhältnismäßigkeit.

Das AG hat im Verfahren wegen des Verdachts des vorsätzlichen Fahrens trotz Fahrverbots einen BMW 735i. Der Beschuldigte soll am 20.02.2022 gegen 22:48 Uhr mit dem beschlagnahmten PKW gefahren sein, obwohl gegen ihn ein Fahrverbot bestand, das noch bis zum 21.03.2022 wirksam gewesen sein soll. Dagegen die Beschwerde, die der Beschuldigte u.a. damit begründet hat, dass er nicht Eigentümer des beschlagnahmten PKW sei, sondern seine Mutter pp. Mit einer Einziehung des beschlagnahmten PKW sei auch im Falle einer Verurteilung nicht zu rechnen, da sie nicht verhältnismäßig sei.

Das Rechtsmittel hatte Erfolg:

„Der Beschuldigte ist nach Lage der Akten des ihm zur Last gelegten Vergehens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG derzeit hinreichend verdächtig. Dabei kann die Kammer offenlassen, ob der beschlagnahmte PKW tauglicher Gegenstand einer Einziehung wäre, weil die Beschlagnahme jedenfalls zwischenzeitlich nicht mehr verhältnismäßig ist.

Denn unverhältnismäßig kann die Einziehung sein, wenn der Unrechtsgehalt der Tat und die Täterschuld so gering sind, dass demgegenüber der Entzug des Eigentums eine unangemessene Härte und damit ein inadäquates Übel bedeuten würde (statt aller OLG Nürnberg NJW 2006, 3448, 3449), wobei sich jede formale Betrachtung verbietet.

Zumindest ausweislich des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 07.06.2022 ist der Beschwerdeführer nicht vorbestraft. Nach dem Auszug aus dem Fahreignungsregister vom 07.06.2022 ist der Beschwerdeführer bisher moderat verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten. Einschließlich der Geschwindigkeitsübertretung, die zum hier betroffenen Fahrverbot führte, sind vier Eintragungen ersichtlich, wobei die übrigen drei Eintragungen in der Geldbuße 100 Euro jeweils nicht überstiegen und keine Geschwindigkeitsübertretung betrafen. Zu berück-sichtigen ist weiter, wie die Verteidigung zutreffend ausführt, dass es sich lediglich um die An-ordnung eines Fahrverbotes gehandelt hat. Insoweit dürfte in derartigen Konstellationen die Abwägung derzeit eher zu Gunsten des bisher noch nicht in Erscheinung getretenen Beschwerdeführers ausfallen.

Auch andere Gründe rechtfertigen die Beschlagnahme nicht. Das Fahrzeug wurde nämlich nach Lage der Akten nicht unmittelbar bei der sich anschließenden Widerstandshandlung, beispielsweise als gefährliches Werkzeug eingesetzt.

Die in den Mitteilungen, E-Mails und Beschwerden an die Polizei getätigten und in Wortwahl und Sprachgebrauch eher eigenwilligen Äußerungen und Vorwürfe des Beschwerdeführers dienen dagegen seiner eigenen Rechtsdurchsetzung und auch seiner Verteidigung im vorliegenden Verfahren. Es handelt sich im Wesentlichen um rechtliche Bewertungen der Ereignisse seitens des Beschwerdeführers aus seiner Sicht. Aus deren sehr wahrscheinlich fehlenden Schlüssigkeit oder Überzeugungskraft kann nach Auffassung der Kammer zumindest nicht auf die Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden.“

StGB III: Nicht geringe Menge Cannabis verbrannt, oder: Vereitelung der Einziehung als Geldwäsche?

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Und als dritte Entscheidung dann noch einmal etwas zur Geldwäsche, nämlich das OLG Oldenburg, Urt. v. 20.06.2022 – 1 Ss 30/22 – mit folgendem Sachverhalt:

Das AG hatte gegen die Angeklagte wegen versuchter Geldwäsche eine Geldstrafe verhängt. Auf ihre hiergegen eingelegte Berufung hat das LG die Angeklagte freigesprochen. Hiergegen die Revision der Staatsanwaltschaft, die keinen Erfolg hatte.

In dem Verfahren ging es um folgenden Sachverhalt:

„Der Angeklagten wird in dem rechtzeitig angefochtenen Strafbefehl des Amtsgericht Brake vom 16. Januar 2020 vorgeworfen, in der Zeit vom TT. MM 2018 und dem TT. MM 2018 in Ort1 das Auffinden oder die Sicherstellung eines Gegenstandes, der aus einer in S. 2 (gemeint: § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB in der bis zum 17.03.2021 gültigen Fassung) genannten rechtswidrigen Tat, nämlich einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz herrührt, vereitelt zu haben. Konkret wird ihr zur Last gelegt, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem TT. MM 2018 und dem TT. MM 2018, wahrscheinlich im MM /MM 2018, an ihrer Wohnanschrift in der Straße 1 in Ort1 mit Hilfe von Grillanzündern und Spiritus in einem Grill eine nicht geringe Menge an Cannabis, die ihr damaliger Lebensgefährte BB zuvor unerlaubt erworben und nach der Trennung im Sommer 2018 in ihrer Wohnung zurückgelassen hatte, verbrannt zu haben. Durch das Verbrennen habe sich verhindern wollen, dass die Betäubungsmittel bei ihr aufgefunden und sichergestellt werden.“

Das LG hat aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen freigesprochen. Der Freispruch hatte dann beim OLG Bestand:

„3. Der Freispruch der Angeklagten hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Prüfung stand.

a) Allerdings lag jedenfalls nach der für die Verurteilung wegen versuchter Geldwäsche nach § 261 Abs. 3 StGB ausreichenden Vorstellung der Angeklagten eine taugliche Vortat auch nach dem zur Tatzeit gültigen § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. vor. Nach ihrer Vorstellung verbrannte sie Cannabis in unbekannter Menge, das ihr ehemaliger Lebensgefährte zuvor erworben hatte, womit dieser sich eines Vergehens gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG schuldig gemacht hätte.

b) Das durch die (vorgestellte) Vortat erworbene Cannabis war auch taugliches Tatobjekt einer Geldwäsche. § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB a.F. erfordert lediglich ein „Herrühren“ aus einer rechtswidrigen Tat. Auch die seit dem 8. März 2021 gültige aktuelle Fassung der Norm stellt keine weitergehenden Anforderungen. Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 19/24180) zunächst vorgesehene Beschränkung auf Taterträge, Tatprodukte oder an deren Stelle getretene andere Vermögensgegenstände – womit Tatobjekte i.S.d. § 74 Abs. 2 StGB von § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht mehr erfasst würden – ist im Hinblick auf die Bedenken des Bundesrates (vgl. BT-Drs. 19/24902) nicht umgesetzt worden. Das Merkmal ist deshalb weiterhin auch erfüllt, wenn der Gegenstand als sog. Beziehungsgegenstand der Einziehung unterliegt (Fischer, StGB, 69. Aufl., § 261 Rz. 164a). Erfasst sind dadurch bei Betäubungsmitteldelikten nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG neben den Erlösen auch die Betäubungsmittel oder Grundstoffe selbst (vgl. Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Auflage, § 261 Rz. 40).

c) Indessen stellt das vollständige Vernichten des Beziehungsgegenstandes der Vortat durch Verbrennen der Betäubungsmittel jedenfalls keine taugliche Tathandlung im Sinne von § 261 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB n.F. dar.

Schon nach dem bis zur Gesetzesänderung geltenden Wortlaut, der das Vereiteln der Sicherstellung des Gegenstandes als eine mögliche Tathandlung beschrieb, war umstritten, ob die (vollständige) Zerstörung des Gegenstandes hiervon erfasst war.

Altenhain (in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl., § 261 Rz. 101) weist darauf hin, dass das Auffinden vereitelt werde, wenn sich die Gefährdung des Zugriffs der Strafverfolgungsorgane auf den Gegenstand erschwert realisiert habe, wenn also den Strafverfolgungsbehörden das Auffinden des Gegenstands unmöglich sei. Auch das Vernichten des Gegenstands vereitelte daher sein Auffinden und falle unter § 261 StGB. Schmidt (in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 261 Rz. 19) hält es zwar für fraglich, ob die Vereitelung auch das Zerstören eines Gegenstandes umfasst, bejaht dies aber im Ergebnis. Dafür sprächen der Gesetzeswortlaut sowie die Tatsache, dass die Nichtauffindbarkeit des zerstörten Gegenstandes die Ermittlungen erschwere.

Demgegenüber vertritt Hecker (in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 261 Rz. 15) die Ansicht, das Vernichten eines Tatobjekts sei nicht tatbestandsmäßig, da § 261 StGB auf das Entziehen inkriminierter Werte abziele. Auch Hoyer (in: SK-StGB, 9. Aufl., § 261 Rz. 19) weist darauf hin, dass das Zerstören der Vortatbeute oder das Verbergen vor dem Vortäter sich weder materiell noch motivatorisch als Förderung der Tat darstelle. Auch Ballo (in: Zentes/Glaab, Frankfurter Kommentar zum Geldwäschegesetz, 2. Aufl., § 261 StGB Rz. 54) hält das Zerstören eines Gegenstandes – allerdings ohne nähere Begründung – nicht für tatbestandsmäßig.

Der Senat neigt angesichts der letztgenannten Erwägungen dazu, das vollständige Zerstören schon nach altem Recht als nicht tatbestandsmäßig anzusehen. Dies gilt erst recht für die Neufassung des Gesetzes. § 261 StGB in der seit dem 18. März 2021 gültigen Fassung sieht die Tatmodalität des Vereitelns der Sicherstellung nicht mehr ausdrücklich vor. Das Verhalten der Angeklagten wäre daher, worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 9. Februar 2022 zutreffend hingewiesen hat, an § 261 Abs. 2 StGB n.F. zu messen, wonach sich strafbar macht, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert. Hierdurch wird aber zum einen das Zerstören des Gegenstandes – anders als nach dem Wortlaut der früheren Gesetzesfassung – nicht zwingend umfasst. Zum anderen dient die Beschreibung der nach § 261 StGB tauglichen Tathandlungen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 19/24180 S. 21). Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie umschreibt die Geldwäschehandlungen als

a) der Umtausch oder Transfer von Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen, zum Zwecke der Verheimlichung oder Verschleierung des illegalen Ursprungs der Vermögensgegenstände oder der Unterstützung einer Person, die an einer solchen Tätigkeit beteiligt ist, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgehen;

b) die Verheimlichung oder Verschleierung der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder von Rechten oder Eigentum an Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen;

c) der Erwerb, der Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, in Kenntnis – bei der Übernahme dieser Vermögensgegenstände – der Tatsache, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit stammen.

Der hieran orientierte aktuelle Gesetzeswortlaut bringt noch stärker als bisher zum Ausdruck, dass durch § 261 StGB Verhaltensweisen pönalisiert werden, die darauf abzielen, die inkriminierten Gegenstände unter Verdeckung ihrer Herkunft in den Finanz- und Wirtschaftskreislauf einzuschleusen. Hiervon kann aber bei der vollständigen Zerstörung, zumal eines Beziehungsgegenstandes, – anders als etwa bei der teilweisen Zerstörung, etwa durch Zerlegung des durch die Tat erlangten Gegenstandes (bspw. „Ausschlachten“ gestohlener Kraftfahrzeug) – nicht die Rede sein.

4. Dass sich die Angeklagte durch das Verbrennen der vermeintlichen Betäubungsmittel in sonstiger Weise strafbar gemacht haben könnte, ist nicht ersichtlich.

Insbesondere scheidet im Hinblick darauf, dass die Angeklagte aus Angst davor handelte, selbst strafrechtlich verfolgt zu werden, eine Strafvereitelung nach § 258 StGB aus. Die Tat ist auch dann nach § 258 Abs. 5 StGB straflos, wenn die Befürchtung eigener Strafverfolgung unbegründet ist (vgl. BGH, Beschluss v. 03.04.2002, 2 StR 66/02, bei juris).“

Pflichti II: Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen, oder: Vollstreckung, stationäre Therapie, Einziehung

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Im zweiten Posting zu Pflichtverteidigungsentscheidungen dann hier drei Entscheidungen zu den Bestellungsvoraussetzung, und zwar:

    1. Das „Gebot bestmöglicher Sachaufklärung“ (BVerfG, Beschluss vom 8. November 2006 – 2 BvR 578/02) erhebt die gerichtliche Verpflichtung zur Einholung eines kriminalprognostisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens in § 454 Abs. 2 Satz 1 StPO zum gesetzlichen Regelfall und indiziert damit zugleich eine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO.
    2. Die Verneinung des „Erwägens“ einer Strafaussetzung in § 454 Abs. 2Satz 1 StPO kommt nur dann in Betracht, wenn die Möglichkeit einer Aussetzung der Vollstreckung völlig fernliegend ist und als ernsthafte Alternative zur Fortdauer der Strafhaft von vornherein ausgeschlossen erscheint (Festhalten an Senat, Beschluss vom 13. Juli 2009 – 2 Ws 291/09, NJW 2009, 3315 m.w.N.).
    3. Ob eine solche Ausnahme im konkreten Einzelfall vorliegt, stellt eine im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO schwer zu beurteilende Sachfrage dar, die regelmäßig nicht allein nach Aktenlage, sondern erst nach der durch § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO ausdrücklich vorgeschriebenen und aufgrund der Gesetzessystematik vorbehaltlich Satz 4 der Bestimmung grundsätzlich zuvor durchzuführenden mündlichen Anhörung des Verurteilten beantwortet werden kann.
    1. Zu der Anstaltsunterbringung im Sinne des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO gehören insbesondere die verschiedenen Formen der Haft sowie die Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB, ebenso indes auch – in analoger Anwendung – die stationäre Behandlung in einer Drogentherapieeinrichtung nach § 35 BtMG sowie ein die persönliche Freiheit erheblich einschränkender Aufenthalt in einer stationären Alkoholentzugsbehandlung.
    2. Die Regelung des § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO ist sowohl ihrem Wortlaut als auch ihrer systematischen Stellung nach lediglich auf Fälle der Pflichtverteidigerbestellung von Amts wegen nach § 141 Abs. 2 StPO anzuwenden, nicht jedoch auf Fälle der Bestellung auf Antrag des Beschuldigten nach § 141 Abs. 1 StPO.

Auch wenn es sich bei der Einziehung nach §§ 73 ff. StGB nicht um eine Nebenstrafe handelt, sondern um eine Maßnahme im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB eigener Art, ist sie als sonstige Rechtsfolge, die einem Angeklagten ggf. im Fall seiner Verurteilung droht, bei der Beurteilung der „Schwere der Rechtsfolge“ i.S. des § 140 Abs. 2 StPO zu berücksichtigen.

 

 

Einziehung III: Kraftfahrzeugrennen mit Leasing-Pkw, oder: „Quasi-Beihilfe“ oder „Sicherungseinziehung“?

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Und als dritte Entscheidung dann noch ein landgerichtlicher Beschluss. Der LG Tübingen, Beschl. v. 11.06.2021 – 3 Qs 16/21 – ist schon etwas älter. Manchmal übersehe ich eben Entscheidungen im Blogordner.

In der Entscheidung geht es um die Beschlagnahme eines Pkw in einem Verfahren wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB). Nach Einleitung des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO hat das AG die Beschlagnahme des Pkw VW Golf GTI, mit welchem der Angeklagte an dem fraglichen Kraftfahrzeugrennen teilgenommen haben soll, angeordnet. Das AG hat seine Entscheidung auf §§ 94, 98, 111b StPO in Verbindung mit §§ 315f S. 2, 74b StGB gestütztz. Die Beschlagnahme sei zur Sicherung der zu erwartenden Einziehung des Pkw angezeigt. Mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers gehe es darum, der Raserszene die Grundlage zu entziehen. Sich daraus ergebende wirtschaftliche Härten seien nicht vermeidbar und vom Gesetzgeber gerade in Kauf genommen worden. Auch im Eigentum Dritter stehende Kraftfahrzeuge – es handelte sich um ein Leasingfahrzeug – könnten nach § 74b StGB eingezogen werden.

Der Verteidiger hat Beschwerde eingelegt. Er hat unter Vorlage eines Schreibens der Volkswagen Bank an die Mutter des Angeklagten darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug im Eigentum der Volkswagen Leasing GmbH stehe und Leasingnehmerin die Mutter des Angeklagten sei. Diese trage sämtliche finanzielle Lasten des Fahrzeuges, nutze dieses selbst insbesondere für den Arbeitsweg und überlasse es dem Angeklagten auch zu dessen Nutzung. Der Angeklagte selbst verfüge über kein eigenes Einkommen. Die Beschlagnahme des Pkw stehe außer Verhältnis zum Tatvorwurf.

Das LG hat die Beschwerde als begründet angesehen:

„Die zulässige Beschwerde ist begründet. An den Voraussetzungen für eine Einziehung des Pkw gemäß §§ 315f, 74a, 74b StGB fehlt es hier nach aller Voraussicht, sodass die vorläufige Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung keinen Bestand haben kann,

Das Amtsgericht nimmt im Ausgangspunkt zutreffend an, dass sich nach Aktenlage ein hochgradiger Tatverdacht gegen den Angeklagten ergibt, an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB teilgenommen zu haben und der Gesetzgeber gezielt die Möglichkeit eröffnet hat, das dabei eingesetzte Kraftfahrzeug nach § 315f StGB als Tatmittel einzuziehen.

Ob von der im richterlichen Ermessen stehenden Einziehung des Pkw hier insbesondere aus den in § 74f StGB normierten Verhältnismäßigkeitserwägungen abzusehen wäre, kann dahinstehen. Jedenfalls wird die Einziehung hier an den Voraussetzungen der §§ 74a, 74b StGB scheitern.

Das betreffende Kraftfahrzeug steht im Eigentum der tatunbeteiligten Volkswagen Leasing GmbH als Leasinggeberin. Die Einziehung wäre daher nach § 74a Nr, 1 StGB möglich, wenn ein Fall der sog. „Quasi-Beihilfe“ vorläge, wofür keine Anhaltspunkte bestehen (vgl. hierzu MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl. 2020, StGB § 74a Rn. 8). Die zweite Alternative des § 74a Nr. 2 StGB kommt ebenfalls evident nicht in Betracht.

Eine Sicherungseinziehung nach § 74b StGB wäre zu erwägen, wenn der Pkw nach seiner bloßen Beschaffenheit oder der Art seiner konkreten Verwendung auch künftig eine Gefährdung fremder Rechtsgüter besorgen ließe. Auch dies kann die Kammer hier nicht erkennen.

Allein die vom Amtsgericht durch ein Zitat aus der Presse hervorgehobene „sportliche“ Ausrichtung des Pkw ab Werk macht diesen abstrakt-generell zumindest so lange noch nicht zur sozial inadäquaten Gefahrenquelle, wie es in der Bundesrepublik grundsätzlich erlaubt bleibt, ohne kompetitive Ambitionen auf den Bundesautobahnen die Beschleunigungs- und Geschwindigkeitspotentiale solcher Sportwagen auszureizen.

Der Pkw kann durch die konkrete Form seiner Verwendung im Straßenverkehr zwar durchaus zu einer nicht hinzunehmenden Gefahrenquelle werden, etwa als Tatmittel im Rahmen eines illegalen Rennens. Dies ist zum derzeitigem Stand allerdings künftig nicht zu erwarten. Ein solcher (nochmaliger) Einsatz als Rennfahrzeug liegt aus mehreren Gründen fern. Die Leasingnehmerin steht nicht im Verdacht, das Fahrzeug selbst zur Begehung von Straßenverkehrsstraftaten zu missbrauchen oder der „Raser-Szene“ anzugehören. Ihr Sohn, der Angeklagte, wird aller Voraussicht nach bis auf Weiteres schon nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügen, um das Fahrzeug erneut im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Zudem geht die Kammer anhand des kooperativen Nachtatverhaltens des Angeklagten und der Einschätzung der Jugendgerichtshilfe davon aus, dass das laufende Strafverfahren nachhaltigen Einfluss auf sein Verhalten im Straßenverkehr haben wird und ihn auch nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von vergleichbar gefährlichen missbräuchlichen Verwendungen von Kraftfahrzeugen abhalten wird. Für diese Annahme spricht zudem, dass der Angeklagte hier erstmalig mit einem Straßenverkehrsdelikt auffällig geworden ist.“

Einziehung II: Einziehung es PKW im BtM-Verfahren, oder: Einziehung ist eine Ermessensentscheidung

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In der zweiten Entscheidung zur Einziehung, dem BGH, Beschl. v. 07.12.2021 – 2 StR 273/21 – geht es u.a. um die Einziehung eines Pkw nebst Fahrzeugschlüssel und Zulassungsbescheinigung in einem Verfahren, in dem der Angeklagte u.a. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Diese Einziehung hat dem BGH missfallen:

„Die vom Landgericht auf §§ 74 Abs. 1, 74a Nr. 1 StGB gestützte Einziehung des Pkw nebst Fahrzeugschlüssel und Zulassungsbescheinigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Ausführungen des Landgerichts lassen nicht erkennen, dass der Strafkammer bewusst war, dass es sich bei der Einziehung um eine Ermessensentscheidung handelt, und dass sie von diesem Ermessen Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Januar 1994 – 4 StR 718/93, BGHR § 74 Abs. 1 StGB Ermessensentscheidung 1). Über die Einziehung des Pkw nebst Fahrzeugschlüssel und Zulassungsbescheinigung ist daher neu zu entscheiden. Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bedarf es dagegen nicht.

Auch eine Aufhebung des Strafausspruchs ist nicht geboten. Die Strafkammer hat die Einziehungsanordnung – obwohl sie den Gegenstand eines Dritten betrifft – bei der Strafzumessung ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt.“