StGB III: Nicht geringe Menge Cannabis verbrannt, oder: Vereitelung der Einziehung als Geldwäsche?

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Und als dritte Entscheidung dann noch einmal etwas zur Geldwäsche, nämlich das OLG Oldenburg, Urt. v. 20.06.2022 – 1 Ss 30/22 – mit folgendem Sachverhalt:

Das AG hatte gegen die Angeklagte wegen versuchter Geldwäsche eine Geldstrafe verhängt. Auf ihre hiergegen eingelegte Berufung hat das LG die Angeklagte freigesprochen. Hiergegen die Revision der Staatsanwaltschaft, die keinen Erfolg hatte.

In dem Verfahren ging es um folgenden Sachverhalt:

„Der Angeklagten wird in dem rechtzeitig angefochtenen Strafbefehl des Amtsgericht Brake vom 16. Januar 2020 vorgeworfen, in der Zeit vom TT. MM 2018 und dem TT. MM 2018 in Ort1 das Auffinden oder die Sicherstellung eines Gegenstandes, der aus einer in S. 2 (gemeint: § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB in der bis zum 17.03.2021 gültigen Fassung) genannten rechtswidrigen Tat, nämlich einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz herrührt, vereitelt zu haben. Konkret wird ihr zur Last gelegt, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem TT. MM 2018 und dem TT. MM 2018, wahrscheinlich im MM /MM 2018, an ihrer Wohnanschrift in der Straße 1 in Ort1 mit Hilfe von Grillanzündern und Spiritus in einem Grill eine nicht geringe Menge an Cannabis, die ihr damaliger Lebensgefährte BB zuvor unerlaubt erworben und nach der Trennung im Sommer 2018 in ihrer Wohnung zurückgelassen hatte, verbrannt zu haben. Durch das Verbrennen habe sich verhindern wollen, dass die Betäubungsmittel bei ihr aufgefunden und sichergestellt werden.“

Das LG hat aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen freigesprochen. Der Freispruch hatte dann beim OLG Bestand:

„3. Der Freispruch der Angeklagten hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Prüfung stand.

a) Allerdings lag jedenfalls nach der für die Verurteilung wegen versuchter Geldwäsche nach § 261 Abs. 3 StGB ausreichenden Vorstellung der Angeklagten eine taugliche Vortat auch nach dem zur Tatzeit gültigen § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. vor. Nach ihrer Vorstellung verbrannte sie Cannabis in unbekannter Menge, das ihr ehemaliger Lebensgefährte zuvor erworben hatte, womit dieser sich eines Vergehens gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG schuldig gemacht hätte.

b) Das durch die (vorgestellte) Vortat erworbene Cannabis war auch taugliches Tatobjekt einer Geldwäsche. § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB a.F. erfordert lediglich ein „Herrühren“ aus einer rechtswidrigen Tat. Auch die seit dem 8. März 2021 gültige aktuelle Fassung der Norm stellt keine weitergehenden Anforderungen. Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 19/24180) zunächst vorgesehene Beschränkung auf Taterträge, Tatprodukte oder an deren Stelle getretene andere Vermögensgegenstände – womit Tatobjekte i.S.d. § 74 Abs. 2 StGB von § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht mehr erfasst würden – ist im Hinblick auf die Bedenken des Bundesrates (vgl. BT-Drs. 19/24902) nicht umgesetzt worden. Das Merkmal ist deshalb weiterhin auch erfüllt, wenn der Gegenstand als sog. Beziehungsgegenstand der Einziehung unterliegt (Fischer, StGB, 69. Aufl., § 261 Rz. 164a). Erfasst sind dadurch bei Betäubungsmitteldelikten nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG neben den Erlösen auch die Betäubungsmittel oder Grundstoffe selbst (vgl. Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Auflage, § 261 Rz. 40).

c) Indessen stellt das vollständige Vernichten des Beziehungsgegenstandes der Vortat durch Verbrennen der Betäubungsmittel jedenfalls keine taugliche Tathandlung im Sinne von § 261 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB n.F. dar.

Schon nach dem bis zur Gesetzesänderung geltenden Wortlaut, der das Vereiteln der Sicherstellung des Gegenstandes als eine mögliche Tathandlung beschrieb, war umstritten, ob die (vollständige) Zerstörung des Gegenstandes hiervon erfasst war.

Altenhain (in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl., § 261 Rz. 101) weist darauf hin, dass das Auffinden vereitelt werde, wenn sich die Gefährdung des Zugriffs der Strafverfolgungsorgane auf den Gegenstand erschwert realisiert habe, wenn also den Strafverfolgungsbehörden das Auffinden des Gegenstands unmöglich sei. Auch das Vernichten des Gegenstands vereitelte daher sein Auffinden und falle unter § 261 StGB. Schmidt (in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 261 Rz. 19) hält es zwar für fraglich, ob die Vereitelung auch das Zerstören eines Gegenstandes umfasst, bejaht dies aber im Ergebnis. Dafür sprächen der Gesetzeswortlaut sowie die Tatsache, dass die Nichtauffindbarkeit des zerstörten Gegenstandes die Ermittlungen erschwere.

Demgegenüber vertritt Hecker (in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 261 Rz. 15) die Ansicht, das Vernichten eines Tatobjekts sei nicht tatbestandsmäßig, da § 261 StGB auf das Entziehen inkriminierter Werte abziele. Auch Hoyer (in: SK-StGB, 9. Aufl., § 261 Rz. 19) weist darauf hin, dass das Zerstören der Vortatbeute oder das Verbergen vor dem Vortäter sich weder materiell noch motivatorisch als Förderung der Tat darstelle. Auch Ballo (in: Zentes/Glaab, Frankfurter Kommentar zum Geldwäschegesetz, 2. Aufl., § 261 StGB Rz. 54) hält das Zerstören eines Gegenstandes – allerdings ohne nähere Begründung – nicht für tatbestandsmäßig.

Der Senat neigt angesichts der letztgenannten Erwägungen dazu, das vollständige Zerstören schon nach altem Recht als nicht tatbestandsmäßig anzusehen. Dies gilt erst recht für die Neufassung des Gesetzes. § 261 StGB in der seit dem 18. März 2021 gültigen Fassung sieht die Tatmodalität des Vereitelns der Sicherstellung nicht mehr ausdrücklich vor. Das Verhalten der Angeklagten wäre daher, worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 9. Februar 2022 zutreffend hingewiesen hat, an § 261 Abs. 2 StGB n.F. zu messen, wonach sich strafbar macht, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert. Hierdurch wird aber zum einen das Zerstören des Gegenstandes – anders als nach dem Wortlaut der früheren Gesetzesfassung – nicht zwingend umfasst. Zum anderen dient die Beschreibung der nach § 261 StGB tauglichen Tathandlungen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 19/24180 S. 21). Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie umschreibt die Geldwäschehandlungen als

a) der Umtausch oder Transfer von Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen, zum Zwecke der Verheimlichung oder Verschleierung des illegalen Ursprungs der Vermögensgegenstände oder der Unterstützung einer Person, die an einer solchen Tätigkeit beteiligt ist, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgehen;

b) die Verheimlichung oder Verschleierung der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder von Rechten oder Eigentum an Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen;

c) der Erwerb, der Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, in Kenntnis – bei der Übernahme dieser Vermögensgegenstände – der Tatsache, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit stammen.

Der hieran orientierte aktuelle Gesetzeswortlaut bringt noch stärker als bisher zum Ausdruck, dass durch § 261 StGB Verhaltensweisen pönalisiert werden, die darauf abzielen, die inkriminierten Gegenstände unter Verdeckung ihrer Herkunft in den Finanz- und Wirtschaftskreislauf einzuschleusen. Hiervon kann aber bei der vollständigen Zerstörung, zumal eines Beziehungsgegenstandes, – anders als etwa bei der teilweisen Zerstörung, etwa durch Zerlegung des durch die Tat erlangten Gegenstandes (bspw. „Ausschlachten“ gestohlener Kraftfahrzeug) – nicht die Rede sein.

4. Dass sich die Angeklagte durch das Verbrennen der vermeintlichen Betäubungsmittel in sonstiger Weise strafbar gemacht haben könnte, ist nicht ersichtlich.

Insbesondere scheidet im Hinblick darauf, dass die Angeklagte aus Angst davor handelte, selbst strafrechtlich verfolgt zu werden, eine Strafvereitelung nach § 258 StGB aus. Die Tat ist auch dann nach § 258 Abs. 5 StGB straflos, wenn die Befürchtung eigener Strafverfolgung unbegründet ist (vgl. BGH, Beschluss v. 03.04.2002, 2 StR 66/02, bei juris).“

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