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Einziehung I: „Etwas erlangt“ bei mehreren Beteiligten, oder: kein „transistorischer“ Zugriff

Zur Wochenmitte stelle ich heute einige Entscheidungen aus dem Recht der Einziehung (§§ 73 ff. StGB) vor. Allerdings kommen die nicht vom BGH, der seit der Reform des Rechts der Einziehung in sehr vielen Entscheidungen zur Einziehung Stellung genommen hat. Man könnte damit gut einen „Einziehungsblog“ speisen 🙂 . Ich finde aber die Entscheidungen der Instanzgerichte genauso interessant. Heute kommen dann also drei.

Zunächst stelle ich den OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.08.2022 – 1 OLG 53 Ss 52/22 – vor. Das AG hatte den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Amtsanmaßung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 12.000,00 EUR angeordnet. Nach den Feststellungen des AG hatte der Angeklagte am 09.02.2021 entsprechend zuvor mit seinen Mittätern gefasstem Tatplan das von der Geschädigten I.W. erbeutete Bargeld im Wert von 10.000,00 € und die EC-Karte samt PIN von einem Mittäter entgegengenommen. Im Folgenden hatte er, ebenfalls auf der Grundlage gemeinsam mit seinen Mittätern gefassten Tatplans, in zwei Tranchen insgesamt 2.000,00 EUR vom Konto der Geschädigten abgehoben und einen Teil der Beute – jeweils 1.500,00 EUR – bei der … Bank und bei M. eingezahlt, um das Geld dem Zugriff der Geschädigten und der Strafverfolgungsbehörden dauerhaft zu entziehen. Am 15. Februar 2021 hatte sich der Angeklagte zu der Geschädigten H.A. begeben, die ihm als vermeintlichem Polizeibeamten ihr Bargeld im Wert von 1.600,00 EURsowie ihre EC-Karte samt PIN übergeben hatte. Beim Verlassen des Wohnhauses der Geschädigten war der Angeklagte festgenommen worden.

Das LG hat auf die Berufung unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten. Zudem ordnete es die Einziehung von Wertersatz in Höhe von nur 3.000,00 EUR an. Dagegen u.a. die Revision der Staatsanwaltschaft, die Erfolg hatte:

„1. Die gemäß § 333 StPO statthafte und entsprechend §§ 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft Neuruppin hat in der Sache Erfolg.

a) Die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel wirksam auf die vom Landgericht getroffene Einziehungsentscheidung beschränkt. Nach der Trennbarkeitsformel ist die Beschränkung nur möglich, wenn sie sich auf Beschwerdepunkte bezieht, die nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angegriffenen Teil rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung der Entscheidung im Übrigen erforderlich zu machen (BGH NJW 2020, 253; BGHSt 62, 155; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Auflage, zu § 344 Rz. 7, zu § 318, Rz. 6). Gemessen hieran, ist die Beschränkung der Revision auf die Einziehungsentscheidung wirksam, denn ein Widerspruch zwischen der Entscheidung des Senats und dem rechtskräftigen Teil des Berufungsurteils ist nicht zu besorgen.

b) Die Entscheidung des Landgerichts, gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes des Erlangten lediglich in Höhe von 3.000,00 € anzuordnen, kann keinen Bestand haben. Der Angeklagte hat dadurch, dass er das von der Zeugin W… am 09. Februar 2021 erbeutete Bargeld im Wert von 10.000,00 € von seinem Mittäter erhielt und vermittels von diesem an ihn weitergegebener EC-Karte und PIN der Geschädigten weitere 2.000,00 € in zwei Tranchen von deren Konto abhob, vielmehr 12.000,00 € aus der Tat erlangt. Dieser Betrag unterliegt gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB der Einziehung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ist ein Vermögenswert im Rechtssinne durch die Tat erlangt, wenn er dem Beteiligten in irgendeiner Phase des Tatablaufs unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands so zugeflossen ist, dass dieser hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann (BGH, Urteil vom 15. Juli 2020, 2 StR 46/20, Rz. 14.; Urteil vom 05. Juni 2019, 5 StR 670/18, Rz. 7; vom 24. Mai 2018, 5 StR 623/17 und 624/17, Rz. 8; Urteil vom 28. Oktober 2010, 4 StR 215/10, Rz. 19; vom 30. Mai 2008, 1 StR 166/07, Rz. 92; sämtlich zitiert nach Juris vgl. auch Fischer, StGB, 69. Auflage, zu § 73, Rz. 26). Bei mehreren Beteiligten genügt es insofern, dass sie zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand erlangt haben. Das ist der Fall, wenn sie im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den Vermögensgegenstand nehmen können. Faktische Mitverfügungsgewalt kann aber – jedenfalls bei dem vor Ort anwesenden, die Beute oder Teile davon in den Händen haltenden Mittäter – auch dann vorliegen, wenn sich diese in einer Abrede über die Beuteteilung widerspiegelt. Denn damit „verfügt“ der Mittäter zu seinen oder der anderen Beteiligten Gunsten über die Beute, indem er in Absprache mit diesen Teile des gemeinsam Erlangten sich selbst oder den anderen zuordnet (BGH, Urteil vom 05. Juni 2019, 5 StR 670/18, Rz. 7; Urteil vom 18. Juli 2018, 5 StR 645/17, Rz. 7; zitiert nach Juris). Unerheblich ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonnene Mitverfügungsmacht später aufgegeben hat und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabfluss bei der Beuteteilung gemindert wurde (BGH, Urteil vom 15. Juli 2020, 2 StR 46/20, Rz. 14; Urteil vom 05. Juni 2019, 5 StR 670/18, Rz. 8; Urteil vom 07. Juni 2018, 4 StR 63/18, Rz. 12; sämtlich zitiert nach Juris).

Gemessen hieran, hat der Angeklagte 12.000,00 € aus der zum Nachteil der Zeugin W… begangenen Tat zu 1) erlangt. Diese hatte einem anderen Bandenmitglied 10.000,00 € Bargeld übergeben, die der Angeklagte absprachegemäß im Folgenden ebenso in Empfang nahm wie die EC-Karte der Geschädigten samt PIN. Mit Hilfe der EC-Karte und unter Verwendung der PIN hob der Angeklagte in zwei Tranchen noch am selben Tag und am Folgetag jeweils 1.000,00 € vom Konto der Geschädigten ab. In Absprache mit seinen Mittätern hatte er damit den Betrag von insgesamt 12.000,00 € inne und übte die Verfügungsgewalt hierüber aus. Dabei handelte es sich nicht lediglich um einen kurzfristigen, gelegentlich der Tatausführung erfolgten, sogenannten „transitorischen“ Zugriff, bei dem der Angeklagte den Besitz nur für andere ausübte oder die Beute nur als Bote weiterleitete (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. Juli 2020, 2 StR 46/20, Rz. 16; Urteil vom 13. September 2018, 4 StR 174/18, Rz. 22; Urteil vom 07. Juni 2018, 4 StR 63/18, Rz. 12; Juris). Denn zwischen dem Angeklagten und seinen Mittätern bestand eine Absprache dahin, dass er den Betrag entsprechend vereinbarter Beuteaufteilung teils für sich und teils für diese verwenden sollte. Hierauf fußend, wollte der Angeklagte das von ihm in Händen gehaltene Geld für sich und seine Mittäter verwenden. Damit übte er den Besitz an dem Geld nicht nur für seine Mittäter aus, sondern hatte von ihm beanspruchte Verfügungsmacht inne. In Ausübung dieser zahlte er im Folgenden 3.000,00 € bei der … Bank und bei M… in bar ein, um es von dort aus auf ein türkisches Konto zu transferieren. Der Angeklagte hatte sonach im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses vorübergehend ungehinderten Zugriff auf das erbeutete Geld. Darauf, dass und in welchem Umfang er diese Verfügungsgewalt später wieder aufgab, kommt es gemäß obigen Ausführungen nicht an.

Auf Grundlage der Urteilsfeststellungen kann der Senat die Höhe des einzuziehenden Wertes der Taterträge des vom Angeklagten Erlangten entsprechend § 354 Abs. 1 StPO mit 12.000,00 € selbst festsetzen. In dieser Höhe haftet der Angeklagte mit den weiteren Mittätern als Gesamtschuldner.“

Haben Betäubungsmittel einen Gegenstandswert?, oder: Es gibt keinen „legalen Markt“

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Die Frage, (ob) eingezogene Betäubungsmittel einen Gegenstandswert haben, ist für die Frage, ob der Verteidiger ggf. die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG verdient hat, von entscheidender Bedeutung. Dazu hat jetzt auch der BGh im BGH, Beschl. v. 02.09.2022 – 5 StR 169/21– Stellung genommen.

In einem Verfahren wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das BtMG sind einige Gegenstände und beim Angeklagten aufgefundene Betäubungsmittel eingezogen worden. Der Verteidiger hat nach Abschluss des Verfahrens die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Revisionsverfahren beantragt. Der Einzelrichter des Senats hat den Gegenstandswert auf 3.800 EUR festgesetzt:

„Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG auf Antrag des Verteidigers festzusetzen. Er bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehung (BGH, Beschluss vom 18. August 2021 – 1 StR 363/18). Im angefochtenen Urteil wurde bezüglich des Angeklagten I.    die Einziehung von 3.700 Euro Bargeld, eines Handys „Samsung“ schwarz, eines Mini-Telefons L8Star, der aufgefundenen Betäubungsmittel sowie sonstiger Kleingegenstände wie einer Waage, Verpackungsmaterialien etc. angeordnet.

Die eingezogenen Betäubungsmittel haben bei der Wertfestsetzung von vornherein außer Betracht zu bleiben, da für sie kein legaler Markt besteht und ihnen deshalb kein objektiver Verkehrs-, sondern nur ein subjektiver Unrechts- oder Szenewert zukommt (BeckOK RVG/Knaudt, 56. Ed. RVG VV 4142 Rn. 13).

Ausgehend vom Nennwert des eingezogenen Bargeldes in Höhe von 3.700 Euro und einem Schätzwert von maximal 100 Euro für die übrigen Gegenstände ergibt sich ein Gegenstandswert von 3.800 Euro.“

BtM II: Amphetamin BtM von mittlerer Gefährlichkeit, oder: Die Einziehung beim Kurierfahrer

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Author Orlan

Die zweite Entscheidung des Tages, der BGH, Beschl. v. 26.07.2022 – 3 StR 193/22 – kommt auch vom BGH. In ihm nimmt der BGH zu zwei Fragen Stellung: Nämlich zu Strafzumessung und zur Einziehung.

Zur Strafzumessung führt er aus:

„1. Die umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf insofern nur das Folgende:

Die Strafkammer hat sowohl bei der Prüfung des Vorliegens minder schwerer Fälle im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne schulderhöhend gewertet, dass es sich bei dem tatgegenständlichen Amphetamin um „ein jedenfalls nicht unterdurchschnittlich gefährliches Betäubungsmittel“ handelte. Diese Erwägung stößt auf rechtliche Bedenken. Denn Amphetamin ist ein Betäubungsmittel von mittlerer Gefährlichkeit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2022 – 1 StR 83/22, juris Rn. 4; vom 18. März 2019 – 5 StR 462/18, juris; vom 14. August 2018 – 1 StR 323/18, StV 2019, 339 Rn. 4; vom 23. Januar 2018 – 3 StR 586/17, juris Rn. 5; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 943, 946). Damit aber darf der Art des Betäubungsmittels bei Amphetamin für sich genommen keine schulderhöhende Wirkung beigemessen werden (BGH, Beschlüsse vom 18. März 2019 – 5 StR 462/18, juris; vom 23. Januar 2018 – 3 StR 586/17, juris Rn. 5; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1801; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 797, 945). Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil aber nicht. Angesichts der übrigen Strafzumessungserwägungen, der festgesetzten Einzelstrafen und der Höhe der Gesamtstrafe ist auszuschließen, dass die Strafkammer geringere Einzelstrafen und eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte, wenn sie den Umstand, dass die Taten Amphetamin betrafen, nicht als schulderhöhend angesehen hätte.

Und zur Einziehungsentscheidung heißt es:

„2. Die Einziehungsentscheidungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

a) Die Einziehung von 1.795,01 Gramm Cannabiskraut, 52,45 Gramm Kokainzubereitung und einer Flasche mit 779,73 Gramm Amphetaminöl hat zu entfallen. Denn nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen wurden diese Betäubungsmittel zwar anlässlich von Durchsuchungen der Wohnung des Angeklagten in dieser aufgefunden und sichergestellt. Sie standen jedoch in keinem Bezug zu den verfahrensgegenständlichen Taten; diese hatten den Transport von anderen Betäubungsmitteln durch den Angeklagten als Kurier für einen Dritten zum Gegenstand. Damit kommt eine Einziehung der vorgenannten Betäubungsmittel gemäß § 74 Abs. 2 StGB i.V.m. § 33 Satz 1 BtMG nicht in Betracht, weil sie keine Tatobjekte der abgeurteilten Taten waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 2022 – 3 StR 122/22, juris Rn. 27; vom 2. November 2021 – 3 StR 324/21, juris Rn. 5; vom 27. Januar 2021 – 3 StR 471/20, juris Rn. 4). Eine Einziehung im vorliegenden Verfahren nach § 76a StGB scheidet schon mangels eines hierauf gerichteten Antrags der Staatsanwaltschaft (§ 435 Abs. 1 StPO) aus (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – 1 StR 83/21, NStZ 2022, 95 Rn. 17 mwN; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 33 Rn. 452).

b) Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist, soweit diese in Höhe von mehr als 21.600 € angeordnet worden ist, nicht tragfähig begründet.

aa) Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte im Rahmen seiner Kuriertätigkeit Betäubungsmittel an einen Käufer lieferte und im Gegenzug die Kaufpreise in Höhe von insgesamt 21.600 € entgegennahm. Diese kehrte er an seinen Hintermann aus, der ihn jeweils direkt bei der Übergabe entlohnte. Insgesamt bekam der Angeklagte für seine Kurierfahrten von seinem Auftraggeber 3.300 €, wobei ihm ein Anteil in Höhe von 500 € mit der ausdrücklichen Bestimmung übergeben wurde, dieser solle der Erstattung von Auslagen für die Anmietung eines Kurierfahrzeuges dienen. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte mit dem von ihm vereinnahmten Entgelt für die Betäubungsmittel in Höhe von 21.600 € sowie dem als Tatlohn und Auslagenerstattung erhaltenen Betrag in Höhe von 3.300 € insgesamt 24.900 € durch die urteilsgegenständlichen Taten erlangte. Dementsprechend hat sie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in dieser Höhe angeordnet, davon im Hinblick darauf, dass der Angeklagte das Entgelt für die übergebenen Betäubungsmittel an seinen Hintermann auskehrte, in Höhe von 21.600 € als Gesamtschuldner.

bb) Während die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 21.600 € keinen rechtlichen Bedenken unterliegt, hält die darüber hinausgehende Einziehung des als Tatlohn und Auslagenerstattung erlangten Betrages in Höhe von insgesamt 3.300 € der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Da der Angeklagte seinen Kurierlohn und die Auslagenerstattung jeweils nach der Ablieferung vereinnahmten Entgelts erhielt, liegt es nicht fern, dass er von seinem Auftraggeber aus dem Taterlös entlohnt wurde, den er diesem zuvor als vereinnahmtes Entgelt aus dem Betäubungsmittelverkauf übergeben hatte. In diesem Fall schiede eine Wertersatzeinziehung in Höhe des Kurierlohns und der Auslagenerstattung aus, weil es ansonsten zu einer nicht statthaften doppelten Abschöpfung vom Angeklagten im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangter Vermögenswerte käme (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2019 – 5 StR 130/19, juris Rn. 11; Beschluss vom 21. August 2018 – 2 StR 311/18, NStZ 2019, 20 Rn. 15). Da die Urteilsgründe sich zu dieser Frage nicht verhalten, sind sie insofern durchgreifend lückenhaft. Soweit die Strafkammer die Einziehung des Wertes von Taterträgen hinsichtlich des vom Angeklagten erlangten Kurierlohns und der Auslagenerstattung in Höhe von zusammen 3.300 € angeordnet hat, bedarf die Sache daher der neuen Verhandlung und Entscheidung. Die bislang zur Wertersatzeinziehung getroffenen Feststellungen können aufrechterhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO), weil sie lediglich zu ergänzen sind.“

Ergebnis: Auf dem Fehler bei der Strafzumessung beruhte das LG-Urteil nach Ansicht des BGH nicht, also hatte der Fehler – außer dem Rüffel – keine Auswirkungen. Zur Einziehung hat der BGH aufgehoben und zurückverwiesen.

Teilerfolg der Revision hinsichtlich der Einziehung, oder: Staatskasse trägt Teil der Kosten/Auslagen

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Heute ist RVG-Tag. Und an dem nehme ich Bezug auf den gestrigen „Einziehungstag“. Da hatte ich ja schon darauf hingewiesen, dass es viele Entscheidungen zu den §§ 73 ff. StGB gibt und die Revisionen insoweit häufig einen Teilerfolg haben. Und der muss sich dann ggf., auch in der Kosten-/Auslagenentscheidung niederschlagen. Ich hatte dazu ja schon über den BGH, Beschl. v. 25.02.2021 – 1 StR 423/20 –  berichtet (vgl.  Teil”Verringerung” der Einziehung in der Revision, oder: Zusatzgebühren als “verteilungsfähige Einzelposten” ). Jetzt bin ich auf der Recherche zu einer anderen Frage auf weitere Entscheidungen zu der Problematik gestoßen, die ich heute vorstellen möchte. Sie sind schon etwas älter, aber: Es kann um eine Menge Geld gehen, daher sollte man sie kennen und daher nochmal die Berichterstattung und die Hinweise

Zunächst weise ich auf den BGH, Beschl. v. 06.10.2021 – 1 StR 311/20 – hin. Das LG hatte den Angeklagten u.a. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 20.000 EUR sowie „sichergestellten Geldes“ in Höhe von 5.635 EUR als Tatmittel angeordnet.

Der BGH hat die Revision zu Schuld- und Rechtsfolgenausspruch nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Er hat aber das Urteil des LG im Ausspruch über die Einziehung von Tatmitteln in Höhe von 5.635 EUR und die Einziehung insoweit aufgehoben. Die weitergehende Revision hinsichtlich der Einziehung hat er als unbegründet verworfen. Zudem hat der BGH folgende Kostenentscheidung getroffen: „Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren betreffend die Einziehung um ein Fünftel ermäßigt. Die Staatskasse hat ein Fünftel der im Revisionsverfahren entstandenen Auslagen und der insoweit notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.“

Zur Begründung der Kostenentscheidung führt er aus:

„Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO , § 465 Abs. 2 StPO analog.

1. Gemäß § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO hat das Gericht bei teilweisem Erfolg eines Rechtsmittels die Gebühr zu ermäßigen und die Auslagen teilweise oder ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Entsprechendes gilt für die notwendigen Auslagen der Beteiligten ( § 473 Abs. 4 Satz 2 StPO ).

In Anbetracht des teilweisen Erfolgs des Rechtsmittels mit Blick auf die Einziehungsentscheidung sind danach die für die Einziehung im Revisionsverfahren gemäß Teil 3 Hauptabschnitt 4 Vorbemerkung 3.4 Abs. 1 Satz 2 Abschnitt 4 Nr. 3440 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (im Folgenden: Kostenverzeichnis des GKG) entstandene Gerichtsgebühr sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten, die ihm allein aufgrund der Nebenfolge der Einziehung ( § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB ) entstanden sind (Nr. 4142 der Anlage 1 Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – im Folgenden: VV RVG), in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang der Staatskasse aufzuerlegen.

a) Bei der nach § 473 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO bei teilweisem Erfolg des Rechtsmittels gebotenen Billigkeitsentscheidung über die Ermäßigung der Gerichtsgebühr und die Entlastung des Angeklagten von den Auslagen der Staatskasse sowie den eigenen notwendigen Auslagen ist ausgehend von dem im strafprozessualen Kostenrecht geltenden Veranlassungsprinzip (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006 – 2 BvR 1392/02 , BVerfGK 8, 285, 292 f. mwN; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 – 4 StR 143/05 Rn. 4; a.A. BGH, Urteil vom 25. Juli 1960 – 3 StR 25/60 Rn. 7 mwN) eine umfassende Abwägung unter Billigkeitsgesichtspunkten vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zurechnung nicht auf einer rein kausalen Ursachenbestimmung, sondern auf einer wertenden Betrachtung beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006 – 2 BvR 1392/02 , BVerfGK 8, 285, 294 mwN). Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich dem Verurteilten auferlegt, weil er mit seiner Tat die durch die Strafgesetze gezogenen Grenzen seiner Handlungsfreiheit überschritten, gegen grundlegende Normen des Gemeinschaftslebens verstoßen und dadurch die Wiederherstellung des Rechtsfriedens in dem dafür vorgesehenen, kostenverursachenden Verfahren notwendig gemacht hat (vgl. BVerfG, aaO; Michaelowa, ZStW 94, S. 969, 975 f.; Meier, Die Kostenlast des Verurteilten, 1991, S. 43 f.; Foellmer, Soll der Verurteilte die Kosten des Strafverfahrens tragen?, 1981, S. 56). Die Erwägung, es sei eher an dem Täter als an der Gemeinschaft, die adäquaten Folgen seines sozialschädlichen Verhaltens in Form der Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie der zur Abwehr künftiger Gefahren erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu tragen, ist auch mit Blick auf vergleichbare Regelungen in anderen Rechtsgebieten nicht zu beanstanden (vgl. Michaelowa, aaO, S. 978). Da eine verschuldensabhängige Kostenregelung verfassungsrechtlich nicht geboten ist und dem Kostenrecht auch sonst nicht generell zu Grunde liegt, kann eine spezifische Beziehung zwischen dem (auch schuldlos handelnden) Täter und den angefallenen Verfahrenskosten (zum Kriterium der spezifischen Beziehung zwischen Verantwortlichkeit und Kosten im Gebührenrecht vgl. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 86 ff.) in der objektiv rechtswidrigen Tat gesehen werden als einem sozialschädlichen Geschehen, das in dem Verhalten eines bestimmten Menschen besteht oder darauf zurückgeht (vgl. Michaelowa, aaO, S. 978). Bei der für die Billigkeitsentscheidung vorzunehmenden wertenden Betrachtung kommt aber auch dem Umstand Bedeutung zu, dass ein Verschulden gegenüber der bloßen Veranlassung im Sinne einer reinen Kausalitätsbetrachtung die größere Legitimationskraft für die Kostenerhebung besitzt, wenngleich es keineswegs sachlich zwingend geboten ist, die Kostenlast allein nach Verschuldensgesichtspunkten zuzuweisen (vgl. BVerfG, aaO S. 293). Indes entspricht allein die Überantwortung der adäquaten Folgen eines sozialschädlichen Verhaltens der Billigkeit (vgl. BVerfG, aaO S. 294 mwN), weshalb auch bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen ist, inwieweit die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen noch adäquate Folge des sozialschädlichen Tuns des Angeklagten sind.

aa) Auch wenn der Strafprozess vom Prinzip der Kosteneinheit bestimmt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 – 4 StR 143/05 Rn. 4 und vom 8. Oktober 2014 – 4 StR 473/13 Rn. 5; BVerfG, aaO S. 294; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 465 Rn. 3; je mwN), gilt dieses – wie bereits die Regelungen in § 465 Abs. 2 und § 467 Abs. 2 bis 5 StPO zeigen – keineswegs uneingeschränkt. Die Aussonderung bestimmter Kosten und Auslagen ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen. Zu berücksichtigen ist bei der zu treffenden Billigkeitsentscheidung deshalb auch, dass im strafverfahrensrechtlichen Kostenrecht für die Einziehung und das Strafverfahren im Übrigen verschiedene Gebühren- und Vergütungssysteme nebeneinander bestehen, die nur bedingt in Beziehung zu einander zu setzen sind.

So werden für das Strafverfahren beim Angeklagten an der Höhe der rechtskräftig erkannten Strafe bemessene Pauschalgebühren erhoben (Teil 3 Hauptabschnitt 1 Vorbemerkung 3.1 i.V.m. Nr. 3110 ff. des Kostenverzeichnisses des GKG); auch für den Privatkläger und den Nebenkläger fallen Pauschalgebühren an (vgl. § 16 GKG i.V.m. Nrn. 3310 ff., 3510 ff. des Kostenverzeichnisses des GKG). Ebenso wird die Tätigkeit des Verteidigers durch pauschale Gebühren abgegolten, mit der die gesamte Tätigkeit vergütet wird (vgl. Teil 4 Abschnitt 1 Vorbemerkung 4.1 (2) Satz 1 VV RVG). Dies gilt gemäß Teil 4 Vorbemerkung 4 (1) VV RVG für Vertreter von Nebenklägern, Einziehungs- und Nebenbeteiligten, Verletzten, Zeugen und Sachverständigen entsprechend. Eine Ausnahme gilt nur für vermögensrechtliche Gegenstände, namentlich die Einziehung (vgl. auch Teil 4 Abschnitt 1 Vorbemerkung 4.1 (2) Satz 2 VV RVG und Nr. 4142 VV RVG ).

bb) Für die Einziehung hat der Gesetzgeber mit den Gebührentatbeständen der Nr. 3440 des Kostenverzeichnisses des GKG sowie der Nr. 4142 des VV RVG zusätzliche Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren vorgesehen. Während die bei einer Verwerfung des Rechtsmittels anfallende Gerichtsgebühr nach Nr. 3440 des Kostenverzeichnisses des GKG als Pauschalgebühr (78 €) ausgestaltet ist, richtet sich die Rechtsanwaltsvergütung, wie die Regelung des Gebührensatzes in Nr. 4142 VV RVG und die dortige Bezugnahme auf § 13 und 49 RVG zeigen, nach dem Betrag, der dem Wert der Einziehung entspricht, auf die sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht, mithin dem nach § 33 RVG festzusetzenden Gegenstandswert. Die Anknüpfung der Gebührenhöhe an den Gegenstandswert rechtfertigt sich dabei schon daraus, dass die Einziehung nach §§ 73 ff. StGB – wie § 73e StGB und §§ 459h ff. StPO zeigen – auch der Befriedigung der Regressforderung des durch die Straftat Geschädigten dient und dem Angeklagten eine Verteidigung in einem anschließenden Zivilverfahren mit ebenfalls wertabhängigen (wegen des höheren Gebührensatzes allerdings deutlich höheren) Rechtsanwaltsgebühren erspart.

cc) Mit diesen besonderen, zusätzlich neben die allgemeinen Gerichtsgebühren und die allgemeine Verteidigervergütung gestellten Gebührentatbeständen hat der Gesetzgeber nicht nur zu verstehen gegeben, dass die Befassung mit der Einziehung kosten- und gebührenmäßig gesondert zu veranschlagen ist; er hat mit Blick auf die Verteidigervergütung zudem ein anderes Vergütungssystem neben das allgemeine strafprozessuale Vergütungssystem der pauschalen Vergütungssätze gestellt, das hinsichtlich der Vergütungshöhe einem von der Pauschalvergütung gänzlich anderen Ansatz folgt und sich auf die Höhe der notwendigen Auslagen des Angeklagten – je nach Lage des Falles – erheblich auswirken kann. Aufgrund der gegenstandswertgebundenen Vergütungshöhe der am Strafverfahren beteiligten Rechtsanwälte kann die Vergütung für die auf die Einziehung bezogene Tätigkeit im Einzelfall sogar deutlich über der Vergütung für die Verteidigung im Übrigen liegen. Die zentrale Funktion des Strafverfahrens – die Feststellung und Sanktionierung von Tat und Schuld des Angeklagten – schlägt sich damit im strafrechtlichen Vergütungssystem nicht konsequent nieder. Schuldausgleich und Verteilung der Kostenlast haben unterschiedliche Zielsetzungen und sind deshalb voneinander zu trennen ( BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006 – 2 BvR 1392/02 , BVerfGK 8, 285, 294). An die Stelle des vorwerfbaren Verschuldens tritt für die Kostenfrage als Korrektiv zur reinen Verhaltenskausalität der Ausgang des Verfahrens (vgl. BVerfG aaO; Foellmer, aaO, S. 55).

b) Da für die Einziehung im Revisionsverfahren eine besondere Gerichtsgebühr anfällt und auch für die auf die Verteidigung gegen die Einziehung gerichtete Tätigkeit der am Strafverfahren beteiligten Rechtsanwälte ein besonderer Vergütungsanspruch und damit für den Angeklagten sowie etwaige andere Verfahrensbeteiligte eine gesonderte Kostenposition entsteht, der Erfolg des Rechtsmittels hinsichtlich der mit der allgemeinen Verteidigervergütung pauschal abgegoltenen Schuld- und Straffrage aber gänzlich anders ausfallen kann als mit Blick auf die Einziehung, verbietet es sich unter Billigkeitsgesichtspunkten in der Regel, die Kostenpflicht hinsichtlich der für die Einziehung erhobenen Gerichtsgebühren und die hierfür angefallenen notwendigen Auslagen pauschal von dem Erfolg des Rechtsmittels im Übrigen abhängig zu machen (vgl. insoweit auch die gesetzlichen Regelungen über die Kosten des Adhäsionsverfahrens [ § 472a StPO ], für das ebenfalls abweichend von dem im Übrigen geltenden Pauschalgebührensystem streitwertgebundene Gebühren anfallen und daher eine erfolgsabhängige Kostenteilung vorgesehen ist).

Insbesondere ist kein sachlicher Grund ( Art. 3 Abs. 1 GG ) dafür erkennbar, die für die Einziehung anfallenden Gebühren und (notwendigen) Auslagen, die nach der Konzeption der Kostengesetze (Gerichtskostengesetz nebst Anlage 1 und Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nebst Anlage 1) ohne Weiteres ausscheidbar sind, im Falle eines Erfolgs der Revision hinsichtlich der Einziehungsentscheidung beim Angeklagten zu belassen, nur weil das Rechtsmittel im Übrigen ohne Erfolg bleibt oder die Gebühren und Auslagen für die Einziehung gegenüber den übrigen Verteidigergebühren nicht ins Gewicht fallen. Denn es würde der gesetzlichen Wertung des Gerichtskostengesetzes und des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes widersprechen, wenn der Angeklagte nur deshalb, weil sein Rechtsmittel in der Schuld- und Straffrage ganz oder überwiegend unbegründet ist, oder weil die Gebühren für die Einziehung gegenüber den allgemeinen Verteidigergebühren nicht nennenswert ins Gewicht fallen, auch hinsichtlich der für den Verteidiger mit einer besonderen Gebühr vergüteten Einziehung die (volle) Kostenlast träfe, obwohl er in der Einziehungsentscheidung (teilweise) erfolgreich war. So käme es zu einer nicht von sachlichen Gründen getragenen Ungleichbehandlung, wenn in Fällen, in denen sowohl der Angeklagte als auch ein Einziehungsbeteiligter sich aus denselben Gründen erfolgreich mit der Revision gegen die gegen sie als Gesamtschuldner ausgesprochene Einziehung zur Wehr gesetzt haben, allein der mit seiner weitergehenden Revision erfolglose Angeklagte die besonderen Gebühren und notwendigen Auslagen für die Verteidigung gegen die drohende Einziehung zu tragen hätte, nicht aber der Einziehungsbeteiligte, der sich von vornherein – mit gleichem Erfolg – nur gegen die Einziehungsentscheidung gewehrt hat. Ebenso wenig wäre es von sachlichen Gründen getragen, den Angeklagten bei erfolgreicher Verteidigung gegen eine im Raum stehende Einziehung mit einer – auch nur geringen und gegenüber den übrigen (pauschalen) Verteidigergebühren völlig unbedeutenden – Gebühr für die Einziehung zu belasten, nur weil sein Rechtsmittel im Übrigen ohne Erfolg bleibt, wenn die Einziehung allein daran scheitert, dass es an einer prozessualen Voraussetzung für die Einziehung fehlt. Denn in einem solchen Fall hätte der Angeklagte ein weiteres Einziehungsverfahren mit entsprechenden (nochmaligen) Kosten zu gewärtigen. Nur im Falle eines (Teil-)Freispruchs – dies ergibt sich bereits aus der Regelung des § 467 StPO – besteht ein zwingender Konnex zwischen dem Erfolg des Rechtsmittels zum Schuldspruch und der Einziehungsentscheidung, so dass sich der Erfolg des Rechtsmittels im Übrigen auch auf die Kostenlast hinsichtlich der Kosten und notwendigen Auslagen für die Einziehung auswirkt.

c) Die Frage, ob es bei teilweisem Erfolg des Rechtsmittels unbillig wäre, den Angeklagten mit der vollen für die Einziehung angefallene Gebühr und den gesamten diesbezüglichen notwendigen Auslagen zu belasten, ist nach alledem vielmehr grundsätzlich mit Blick auf den Umfang des Erfolges des Rechtsmittels hinsichtlich der Einziehung zu entscheiden.

d) An den vorgenannten Maßstäben gemessen ist die für die Einziehung im Revisionsverfahren anfallende Gebühr in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu reduzieren und sind die dem Angeklagten im Revisionsverfahren mit Blick auf die Einziehung entstandenen notwendigen Auslagen in dem erkannten Umfang der Staatskasse aufzuerlegen. Denn die Revision des Angeklagten hat hinsichtlich der Einziehungsentscheidung in einem der vorgenommenen Quotelung entsprechenden Umfang aus Rechtsgründen Erfolg, ohne dass der Angeklagte die weitergehende Einziehungsentscheidung des Landgerichts adäquat zurechenbar herbeigeführt und damit sein diesbezügliches Rechtsmittel notwendig gemacht hätte oder andere Gesichtspunkte unter Billigkeitsgesichtspunkten für eine andere Kostenentscheidung sprächen. Es wäre vielmehr unbillig, den Angeklagten mit diesen Auslagen und Kosten zu belasten, denn er hat möglicherweise ein weiteres Einziehungsverfahren mit entsprechenden (nochmaligen) Kosten zu gewärtigen.

2. Die im ersten Rechtszug einschließlich des vorbereitenden Verfahrens (vgl. Nr. 4142 Anm. Abs. 3 VV RVG) mit Blick auf die Einziehung angefallenen notwendigen Auslagen des Angeklagten sind hingegen auch unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht der Staatskasse aufzuerlegen, § 465 Abs. 2 StPO analog. Eine Gerichtsgebühr fällt im ersten Rechtszug für die Einziehung nicht an (Jansen in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., KV GKG Nr. 3410-3441 Rn. 2 mwN), so dass sich hier die Frage einer Quotelung aus Billigkeitsgründen von vornherein nicht stellt.“

Einziehung I: Einstellung wegen Gesetzesänderung, oder: Was ist mit der rechtskräftigen Einziehung?

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Und dann heute mal drei Entscheidungen zu „Einziehungsfragen“. Die mit der Einziehung zusammenhängende Problematik hat ja durch die Gesetzesänderungen in 2017 erheblich an Bedeutung zugenommen. Das sieht man vo allem auch an den BGH-Entscheidungen, in denen sich der BGH immer wieder zur Einziehung äußert. Ich habe hier heute aber mal keine BGH-Entscheidungen, sondern drei Entscheidungen von Instanzgerichten.

An der Spitze zunächst der KG, Beschl. v. 25.02.2022 – 2 Ws 20/22Einziehung, Einstellung nach § 206b StPO, Rechtsfolgen – mit folgendem Sachverhalt: Das LG hatte den Angeklagten am 12.01.2018 wegen vorsätzlicher Geldwäsche in 75 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 74.597,40 EUR angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil änderte der Bundesgerichtshof am 27.11.2018 den Schuldspruch unter Aufrechterhaltung der Feststellungen in eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Geldwäsche in 18 Fällen ab, setzte den als Wertersatz eingezogenen Betrag auf 59.024,49 EUR herab und hob den Rechtsfolgenausspruch im Übrigen auf. Die weitergehende Revision verwarf er. Die zu der neuen Verhandlung und Entscheidung berufene Strafkammer stellte das Verfahren am 02.04.2019 zunächst gemäß § 205 StPO ein.

Nachdem das Gesetz „zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche“ vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327), durch das der die Strafbarkeit des Angeklagten begründende § 261 Abs. 1 Satz 3 a.F. StGB ersatzlos gestrichen wurde, in Kraft getreten war, stellte das LG auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren durch Beschluss vom 20.07.2021 gemäß § 206b Satz 1 StPO ein. Da die Staatsanwaltschaft Berlin die Auffassung vertrat, dass die Einziehungsentscheidung rechtskräftig und somit vollstreckbar geworden sei, erklärte das LG Berlin durch Beschluss vom 22.12.2021 auf Antrag des früheren Angeklagten die Vollstreckung der angeordneten Einziehung von Wertersatz in Höhe von 59.024,49 EUR für unzulässig. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie ist der Ansicht, dass die rechtskräftige Einziehungsentscheidung von dem Einstellungsbeschluss nicht umfasst sei.

Das Rechtsmittel hatte beim KG keinen Erfolg:

„Das Landgericht hat die Vollstreckung der angeordneten Einziehung von Wertersatz zu Recht für unzulässig erklärt, da die von dem früheren Angeklagten erhobene Einwendung gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung berechtigt ist.

1. Durch den Beschluss der Strafkammer vom 20. Juli 2021, mit dem das Verfahren gemäß § 206b Satz 1 StPO eingestellt worden ist, ist das angefochtene Urteil gegenstandslos geworden und damit insgesamt als Vollstreckungsgrundlage entfallen. Der Beschluss ist in Bezug auf die Einstellungsentscheidung nicht angefochten und damit rechtskräftig geworden. Durch die rechtskräftige Einstellung des Verfahrens – selbst wenn diese zu Unrecht erfolgt sein sollte – ist das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Januar 2018 gegenstandslos geworden, ohne dass es einer Aufhebung bedurft hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2016 – 5 StR 525/15 – ,juris zu § 206a StPO; LR-Stuckenberg, StPO 27. Aufl., § 206b Rdn. 9; KK-StPO/Schneider, 8. Aufl., § 206b Rdn. 6).

2. Dem steht auch nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt des Einstellungsbeschlusses sowohl der Schuldspruch als auch die Anordnung der Einziehung von Wertersatz, auf die sich die durch Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27. November 2018 erfolgte Urteilsaufhebung nicht erstreckte, in Rechtskraft erwachsen waren.

a) Für den Fall einer Einstellung nach § 206a StPO wegen eines Verfahrenshindernisses hat das OLG Köln (Beschluss vom 27. Oktober 2017 – III-2 Ws 293/17 –, juris) bereits entschieden, dass auch bei horizontaler Teilrechtskraft ein entgegenstehendes Verfahrenshindernis zur Einstellung des gesamten Verfahrens führen würde. Dies gelte selbst dann, wenn dieses – wie hier – nur noch teilweise im Rechtsfolgenausspruch anhängig gewesen sei. Da dieser Grundsatz indes nur soweit gelte, wie die Einstellungsentscheidung gemäß § 206a StPO reiche, könne im Einstellungsbeschluss angeordnet werden, worauf sich das Verfahrenshindernis ausschließlich erstrecke. Ob eine isolierte Anordnung bzw. Aufrechterhaltung einer Einziehung von Wertersatz bei gleichzeitiger Einstellung des Verfahrens (im Übrigen) rechtlich zulässig ist, konnte das OLG Köln dabei aufgrund des zur Entscheidung stehenden Sachverhalts unentschieden lassen.

b) In Bezug auf eine Einstellung nach § 206b StPO, bei der es sich um eine materiell-rechtliche Entscheidung handelt, die der Sache nach ein freisprechendes Erkenntnis ist (vgl. LR-Stuckenberg, a.a.O. Rdn. 3; MüKo/Wenske, StPO, § 206b Rdn. 1; KK-StPO/Schneider a.a.O. Rdn. 1; SK-StPO/Paeffgen, 5. Aufl., § 206b Rdn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 64. Aufl., § 206b Rdn. 2 m.w.N.; SSW-StPO/Rosenau, 4. Aufl. a.a.O. Rdn. 2; Radtke/Hohmann/Reinhart, StPO, Rdn. 1; Graf/Ritscher, StPO 4. Aufl. Rdn. 1), ist die Frage – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden worden.

Einigkeit besteht darin, dass die – zur Verfahrensvereinfachung eingeführte – Vor-schrift auch dann anwendbar ist, wenn Teilrechtskraft eingetreten ist (vgl. LR-Stuckenberg a.a.O. Rdn. 9; MüKo/Wenske a.a.O. Rdn. 10; KK-StPO/Schneider a.a.O. Rdn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. Rdn. 5; SSW-StPO/Rosenau a.a.O. Rdn. 4; Radtke/ Hohmann/Reinhart a.a.O., Rdn. 5; Graf/Ritscher a.a.O. Rdn. 2). Die rechtskräftige Entscheidung nach § 206b StPO beendet das Verfahren endgültig und führt zum vollständigen Verbrauch der Strafklage (vgl. LR-Stuckenberg a.a.O. Rdn. 22; MüKo/Wenske a.a.O. Rdn. 30; KK-StPO/Schneider a.a.O. Rdn. 12; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. Rdn. 12; SSW-StPO/Rosenau a.a.O. Rdn. 7; SK-StPO/Paeffgen a.a.O. Rdn. 15; Radtke/Hohmann/Reinhart a.a.O. Rdn. 9; Graf/Ritscher a.a.O. Rdn. 1; a.A. KMR/Seidl, StPO, § 206b Rdn. 16).

c) Dies und die freispruchersetzende Funktion des § 206b StPO sprechen dafür, in dem vorliegenden Widerstreit zwischen dem Prinzip der Rechtssicherheit und dem Anliegen der Rechtskraftwirkung auf der einen und dem Gebot der Gerechtigkeit auf der anderen Seite letzterem den Vorzug zu geben. Auch wenn die Rechtssicherheit – ebenso wie die Gerechtigkeit – ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsgrund-satzes ist und einen Eigenwert verkörpert, der nur aus zwingenden Gründen aufgegeben werden sollte, sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die Bestandsgewähr bei Änderung der Rechtslage für ein teilrechtskräftiges Urteil geringer ist als für ein vollrechtskräftiges (vgl. BGHSt 20, 116).

Im Rechtsmittelverfahren gilt der Rechtsgedanke des § 354a StPO. Ergibt die hiernach im Rahmen des § 2 Abs. 3 StGB grundsätzlich immer anzustellende Prüfung, dass die Strafbarkeit durch eine Gesetzesänderung ganz entfallen ist, kann das Rechtsmittelgericht an dieser Erkenntnis trotz Rechtskraft des Schuldspruchs nicht vorübergehen. Die Verhängung einer Strafe ist in diesem Fall unzulässig (vgl. BGH a.a.O.; BayObLG, Urteil vom 19. Januar 1961 – Rev.Reg. 4 St 9/61 –). Ein Schuldspruch ohne Strafe ist dem geltenden Strafrecht (von hier nicht einschlägigen Sonderfällen abgesehen) jedoch grundsätzlich fremd (vgl. BayObLG, a.a.O.). § 2 Abs. 3 StGB führt in diesem Fall auch bei Rechtskraft des Schuldspruchs insgesamt zur Aufhebung der Verurteilung (vgl. OLG Köln NJW 1971, 628 zu § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB a.F.). Gilt jedoch der Grundsatz, dass, solange ein Teil des Verfahrens noch nicht rechtkräftig abgeschlossen ist, die Wirkung eines Gesetzeswechsels im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB auch die bereits rechtskräftigen Teile des Verfahrens erfasst (vgl. OLG Frankfurt NJW 1973, 1514 zu § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB a.F.), muss dies – im Hinblick auf § 2 Abs. 5 StGB – auch im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der rechtkräftigen Anordnung der Wertersatzeinziehung gelten.

3. Ob es rechtlich zulässig wäre, nicht nur selbständige Verfahrensteile im Sinne der § 155, § 264 StPO (vgl. MüKo/Wenske a.a.O. Rdn. 26), sondern auch die Anordnung der Einziehung von Wertersatz von der Einstellung gemäß § 206b StPO auszunehmen, kann dahinstehen, da sich weder dem Tenor noch den Gründen des Einstellungsbeschlusses vom 20. Juli 2021 eine derartige Beschränkung, die im Übrigen von der Staatsanwaltschaft auch nicht beantragt worden ist, entnehmen lässt. Einer solchen ausdrücklichen Herausnahme hätte es aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit aber bedurft (vgl. Müko/Wenske a.a.O.) Der Umstand allein, dass mit dem Einstellungsbeschluss zwar der Haftbefehl, nicht jedoch der Arrestbeschluss vom 22. November 2017 aufgehoben worden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn dessen Aufhebung ist – anders als diejenige des Haftbefehls – bei einer Einstellung nach § 206b Satz 1 StPO – aufgrund der Möglichkeit eines selbständigen Einziehungsverfahrens gemäß § 435 StPO nicht zwingend (vgl. LR-Stuckenberg a.a.O. Rdn. 17).“