Teil“Verringerung“ der Einziehung in der Revision, oder: Zusatzgebühren als „verteilungsfähige Einzelposten“

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Heute knüpfe ich am RVG-Tag zunächst an die Thematik von gestern – Einziehung – an und stelle den BGH, Beschl. v. 25.02.2021 – 1 StR 423/20 – zur Kostenentscheidung bei Verringerung der Einziehung durch das Revisionsgericht vor.

Das LG hatte die Angeklagten jeweils wegen Marktmanipulation zu Freiheitsstrafen verurteilt. Zudem hatte es gegen den Angeklagten K. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.614.344,56 EUR und gegen den Angeklagten T. in Höhe von 419.477,18 EUR angeordnet. Dagegen haben die Angeklagten jeweils Revision eingelegt. Diese hatten insofern Erfolg, dass das landgerichtliche Urteil in den Aussprüchen über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten K. in Höhe von nur 851.377,16 EUR und gegen den Angeklagten T. in Höhe von nur 65.957,18 EUR angeordnet worden ist. Die darüber hinausgehenden Einziehungen sind entfallen. Von den im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten, die die Einziehung betreffen, hat der BGH in der Kostenentscheidung seiner Revisionsentscheidung bestimmt, dass die Staatskasse 2/3 hinsichtlich des Angeklagten K. und 6/7 hinsichtlich des Angeklagten T. zu tragen hat und die insoweit angefallenen Gerichtsgebühren, soweit es den Angeklagten K. betrifft, um 2/3 und, soweit es den Angeklagten T. betrifft, um 6/7 ermäßigt werden.

Die Kostenentscheidung hat der BGH wie folgt begründet:

„Die Entscheidung über die allein die Einziehung betreffenden zusätzlichen und damit ohne Weiteres ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen (insbesondere Verteidigergebühren) nach Bruchteilen beruht auf § 473 Abs. 4 Satz 1, 2 StPO , soweit es das Revisionsverfahren betrifft (dazu unter a)), und im Übrigen auf § 465 Abs. 2 StPO (entsprechend), § 464d StPO (dazu unter b)).

a) Aus Rechtsgründen hat sich der Einziehungsumfang jeweils deutlich, nämlich weit über die Hälfte im Vergleich zu den Beträgen im angefochtenen Urteil, zugunsten der Angeklagten verringert. Dieser Teilerfolg muss sich hier in der Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO niederschlagen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2020 – 5 StR 229/19 und vom 20. Januar 2020 – 1 StR 529/19); dies betrifft indes allein die Verteilung der in Bezug auf die Nebenfolge der Einziehung ( § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB ) den Verteidigern jeweils zustehenden ʺzusätzlichen Gebührʺ (Nr. 4142 der Anlage 1 Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 zum RVG ), die sich – in Abweichung vom allgemeinen strafprozessualen Vergütungssystem nach Pauschalsätzen – nach dem (Gegenstands-)Wert der Einziehung bemisst ( §§ 13 , 49 RVG ), daneben in der Ermäßigung der zusätzlich entstehenden Gerichtsgebühr von pauschal 70 € (Teil 3 Hauptabschnitt 4 Vorbemerkung 3.4 Abs. 1 Satz 2 Abschnitt 4 Nr. 3440 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ).

aa) Diese beiden „Zusatzgebühren“ lassen sich ohne Weiteres von den sonstigen Rechtsmittelkosten, die die Angeklagten zu tragen haben, weil sie bezüglich des Schuld- und Strafausspruchs erfolglos geblieben sind ( § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO ), trennen (vgl. zu ʺverteilungsfähigen Einzelpostenʺ: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 473 Rn. 28; SK-StPO/Degener, 5. Aufl., § 473 Rn. 48; MüKoStPO/Maier, § 473 Rn. 176).

bb) Nach dem im strafrechtlichen Kostenrecht geltenden Veranlassungsprinzip werden die Verfahrenskosten in wertender Betrachtung grundsätzlich dem Verurteilten auferlegt, weil er mit seiner Tat das kostenverursachende Verfahren notwendig gemacht hat ( BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006 – 2 BvR 1392/02 , BVerfGK 8, 285, 292 ff.). Eine teilweise Entlastung insbesondere von der zusätzlichen (Wahlverteidiger-)Gebühr nach der vorstehend genannten Nr. 4142 VV RVG ist hier nach ʺBilligkeitʺ aufgrund der gegenstandswertgebundenen Höhe der Vergütung (vgl. die Werttabelle zu § 13 RVG ) geboten. Denn der staatliche Einziehungsanspruch ( § 73 Abs. 1 , § 73c Satz 1 StGB ) war bei zutreffender rechtlicher Wertung von vornherein auf die Abschöpfung der Wertsteigerung beschränkt; in diesem Sinne haben die Angeklagten die weitergehenden Zusatzgebühren gemessen an dem höheren Gegenstandswert nicht veranlasst.

b) Diese Maßstäbe gelten auch für die in der ersten Instanz entstandenen zusätzlichen Verteidigergebühren, die am Einziehungsumfang zu bemessen sind; dieser ergibt sich seinerseits aus dem Akteninhalt, insbesondere der Anklage.

aa) Da der Senat bezüglich der Einziehungsanordnungen in der Sache selbst entscheidet, ist ihm insoweit – nicht anders als etwa bei einem Teilfreispruch ( § 354 Abs. 1 , § 467 Abs. 1 StPO ) – die Entscheidung über die zugehörigen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen der Beteiligten zugewiesen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1972 – 2 StR 29/72 , BGHSt 25, 77, 79 ).

bb) In diesem Fall hält es der Senat für geboten, nach der Vorschrift des § 465 Abs. 2 Satz 3 StPO über die zusätzlichen Gegenstandswertgebühren gesondert zu befinden (vgl. zu § 465 Abs. 2 Satz 2 StPO und einem gegenüber dem Anklagevorwurf gravierend milderen Schuldspruch: BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 – 5 StR 441/12 Rn. 4, BGHR StPO § 465 Abs. 2 Zurückverweisung 1 ; vom 2. Juni 2005 – 4 StR 177/05 Rn. 4 und vom 12. Februar 1998 – 1 StR 777/97 Rn. 3, BGHR StPO § 465 Abs. 2 Billigkeit 4 ; zu einem – nach Aufhebung und Zurückverweisung – erheblich reduziertem Schuldumfang: BGH, Beschluss vom 21. September 1988 – 3 StR 349/88 Rn. 4, BGHR StPO § 465 Abs. 2 Billigkeit 1 ). Eine gesonderte Auslagenentscheidung kann auch als Folge einer Verfahrensbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO in Betracht kommen ( BGH, Beschlüsse vom 17. März 1992 – 4 StR 34/92 Rn. 2 und vom 11. Juni 1991 – 1 StR 267/91 Rn. 10, BGHR StPO § 465 Abs. 2 Billigkeit 3 zu Sachverständigenkosten; vgl. auch § 421 Abs. 1 Nrn. 1, 2 StPO ). Für die mit § 473 Abs. 4 StPO gleichlaufende Billigkeitsentscheidung sind folgende Erwägungen zu beachten:

(1) Die Tatgerichte sollen im Sinne der ʺWirtschaftlichkeit des Verfahrensʺ zügig über die Schuld- und Straffrage entscheiden; damit sie sich auf diese Hauptsache konzentrieren können, soll ihnen im Rahmen der bloßen Nebenentscheidung keine eigene Pflicht zur eingehenden Untersuchung der Auslagenfrage aufgebürdet werden ( BGH, Beschluss vom 24. Januar 1973 – 3 StR 21/72 , BGHSt 25, 109, 112-114). Deswegen ist die Vorschrift des § 465 Abs. 2 StPO , mit deren Hilfe die Strafgerichte die umfassende Kostentragungspflicht der verurteilten Angeklagten abmildern können, um zu gerechten Kostenergebnissen zu gelangen, als Billigkeitsregelung ausgestaltet. Zudem ist stets zu beachten, dass die Täter durch ihre Straftaten die Strafverfolgungsmaßnahmen veranlasst haben. Der Staat ist im Strafprozess nicht als teilweise unterlegen anzusehen, wenn sich die Anklagevorwürfe nicht in vollem Umfang erweisen lassen ( BGH, Beschluss vom 24. Januar 1973 – 3 StR 21/72 , BGHSt 25, 109, 118 f. ).

(2) Die zusätzlichen Gebühren lassen sich auch für die erste Instanz dem Grund nach leicht ausscheiden und der Höhe nach einfach berechnen (vgl. LR/StPO-Hilger, 26. Aufl., § 465 Rn. 24; SSW-StPO/Steinberger-Fraunhofer, 4. Aufl., § 465 Rn. 9; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 1973 – 3 StR 21/72 , BGHSt 25, 109, 112 f., 116 und vom 23. September 1981 – 3 StR 341/81 Rn. 3).

c) Gesonderte Gerichtsgebühren fallen für die Einziehung im ersten Rechtszug nicht an (vgl. Teil 3 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ); auch sind insoweit keine gerichtlichen Auslagen aus Billigkeitsgründen auszuscheiden. Insbesondere die Auslagen für den Sachverständigen waren bereits für den Schuld- und Strafausspruch relevant, die sich nicht betrags- und damit nicht quotenmäßig zur Einziehung in Beziehung setzen lassen. Regelmäßig werden sich Schuld- und Einziehungsumfang decken und sich daher die einzelnen Untersuchungen auf beide zugleich erstrecken.“

Interessante Entscheidung. Da kann es um ganz schöne Beträge gehen.

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