Schlagwortarchiv: Bußgeldverfahren

Immer wieder: Umfang der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren

Wir haben ja schon einige Male über die amtsgerichtliche Rechtssprechung zum Umfang der Akteneinsicht im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren berichtet. Ganz unstreitig ist die Frage nicht, vor allem, wenn es darum geht, wie und wo die AE gewährt wird.

Dazu hat sich jetzt das AG Gelnhausen noch einmal geäußert. Dieses geht in seinem Beschl. v. 14.09.2010 – 44 OWI 2945 Js 13251/10 davon aus, dass der Verteidiger des Betroffenen im Rahmen des Bußgeldverfahrens, das eine Geschwindig­keitsüberschreitung zum Gegenstand hat, ein Recht auf Akteneinsicht in alle Unterlagen hat, die auch dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden – insoweit h.M. Die Akteneinsicht sei aber in den Räumen der Verwaltungsbehörde zu gewähren. Dem stehe nicht entgegen, dass der Verteidiger nicht ortsansässig sei. Der Fertigung von Kopien derselben würden urheberrechtliche Bestimmungen zum Schutz dieser Aufzeichnungen entgegenstehen. Insoweit also einschränkend. Die Frage des „Wie“ wird in Rechtsprechung auch – zutreffend – anders gesehen; z.T. wird ein Anspruch auf Kopien bejaht und  werden die Urheberrechte hintan gestellt.

Zu der Problematik auch AG Schwelm und AG Erfurt.

Nicht über diese Gebührenentscheidung ärgern – es ist Sonntag

Immer wieder der Kampf um die Mittelgebühr, immer wieder Entscheidungen, in denen das eine „Lager“ die Gebühren des anderen „Lagers“ reduziert. Geht ja auch so einfach. Es ärgert dann schon. Der Mitarbeiter der RSV, der mir das Urteil des AG Bühl v. 27.10.2010 – 3 C 142/10 – hat zukommen lassen, war allerdings – hatte ich den Eindruck – hoch erfreut. 

Und hat – das will ich nicht verschweigen – meine HP gelobt, weil ich dort auch für den Rechtsanwalt nachteilige Entscheidungen einstelle. Ja, warum nicht, denn man muss ja auch die „andere Seite“ kennen, wenn man sich mit ihr auseinandersetzen will. Das mache ich dann also ein wenig anders als vilefach RSV. Die kennen offenbar nur die für sie günstigen Entscheidungen, die anderen werden häufig übersehen, um nicht zu sagen „verschwiegen“.

Der Kampf um die Mittelgebühr in Bußgeldverfahren und das Rasenmäherprinzip

In (straßenverkehrsrechtlichen) OWi-Verfahren gibt es immer wieder den Kampf um die Mittelgebühr. Dafür ist der Beschl. des LG Neuruppin v. 08.02.2010, 16 Qs 9/10, auf den ich erst jetzt gestoßen bin, ein „schönes“ Beispiel. Das LG sagt:

„Wird ein Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung mit Festsetzung einer Geldbuße von 130 Euro und drei Punkten im Verkehrsregister wegen Doppelverfolgung auf Kosten der Staatskasse eingestellt und beschränkt sich die Verteidigung auf die Sichtung einer VHS-Videokassette, die Rüge der Zuständigkeit des Gerichts und die Geltendmachung des Einwands der Doppelverfolgung in zwei einseitigen Schriftsätzen, so handelt es sich gebührenrechtlich um eine weit unterdurchschnittliche Angelegenheit. Die Gebühren können demnach nicht in Höhe der Mittelgebühr festgesetzt werden. Angemessen ist vielmehr eine Festsetzung auf 50 Prozent unter der Mittelgebühr.“

Also: Weit unterdurchschnittlich, ich wage, diese Aussage aus dem landgerichtlichen Beschluss zu bezweifeln. Und auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen mit den drei drohenden Punkten wird m.E. nicht richtig gesehen.

Und total verfehlt ist der Beschluss hinsichtlich der Gebühr Nr. 5115 VV RVG. Da sollte es inzwischen auch in Neuruppin angekommen sein, dass diese Gebühr eine Festgebühr ist, also immer die Mittelgebühr anfällt. Aber, wenn man schon kürzt, dann kürzt man eben alles. Rasenmäherprinzip.

OLG Karlsruhe denkt erneut „betriebswirtschaftlich“ :-)

Wir hatten ja vor einiger Zeit unter denm Titel „OLG denkt betriebswirtschaftlich :-)“ über die  Entscheidung des OLG Karlsruhe, v. 28.08.2009 – 1 Ss 135/08 berichtet. Da hatte das OLG eine Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO aufgehoben, aber nicht zurückverwiesen, sondern nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Ähnlich hat das OLG Karlsruhe jetzt im Beschl. v. v. 12. 8. 2010 – 1 (8) SsRs 366/09 verfahren. Da war der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO verworfen worden, weil der Betroffene in der HV unentschuldigt ausgeblieben war (§§ 73, 74 OWiG). Dagegen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Versagung des rechtlichen gehörs, der Erfolg gehabt hätte. Das OLG hat aber nicht aufgehoben und zurückverwiesen, sondern eingestellt. Begründung:

„Hiervon hat der Senat jedoch abgesehen und das Verfahren nach § 47 Abs.2 Satz 2 OWiG eingestellt. Insoweit war neben der geringen Bedeutung des Verfahrens und der erheblichen Belastung für den Betroffenen vor allem maßgeblich, dass ein die Anordnung der Erscheinenspflicht überhaupt rechtfertigender mutmaßlicher Aufklärungserfolg mehr als fraglich erscheint, nachdem der Zeuge YYY der Hauptverhandlung am 28.04.2009 erklärt hatte, sich an den Vorfall nach Aktenlage nicht mehr erinnern zu können, und bekundet hat, eine solche Erinnerung sei allenfalls „möglich“, wenn er den Betroffenen sehe. Ob sich im Zusammenwirken mit anderen Beweismitteln eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, vermag der Senat nicht zu beurteilen, da sich das Urteil hierzu nicht verhält.“

Also im Grunde genommen die Begründung: Lohnt nicht, oder: Viel Lärm um nichts. Und bei der Kostenentscheidung hat das OLG auch keinen Igel in der Tasche gehabt, denn die Kosten hat es der Staatskasse auferlegt. In BW ist dei Welt eben noch in Ordnung :-).

Auch mal etwas Neues – hier vom OLG Zweibrücken

Na ja, so ganz viel Neues gibt es ja kaum noch. Ist alles schon mal dagewesen oder zumindest fast :-). Um so erfreuter ist man dann, wenn man mal auf etwas Neues stößt. So m.E. im Beschl. des OLG Zweibrücken v. 19. 8. 2010 – 1 Ss Bs 26/09, in dem es im Bußgeldverfahren um die Verwerfung eines Einspruchs ging. Aber nicht des Betroffenen, sondern des Verfallsbeteiligten. Dazu hat das OLG ausgeführt, dass für den dieselben (Spiel)Regeln hinsichtlich der Einspruchsverwerfung gelten wie für den Betroffenen. Die Leitsätze lauten wie folgt:

„1. Die Verfallsbeteiligte ist in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden, wenn das erkennende Gericht ihre Anträge auf Entbindung des Geschäftsführers von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung (§§ 73 Abs. 2, 74 Abs. 2 OWiG) rechtsfehlerhaft ablehnt.

2. Anlass, das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers der Verfallsbe­teiligten zu erzwingen, gibt es nicht, wenn eine Verfallsbeteiligte ihre Einlassung im Laufe eines Verfahrens ändert.

3. Wird der Antrag auf Entbindung des Geschäftsführers der Verfallsbeteiligten mangels Vollmacht in formeller Hinsicht nicht prozessordnungsgemäß ge­stellt, darf er aus diesem Grund zurückgewiesen werden.

4. Wegen einer unterbliebenen Ladung darf hinsichtlich des Verfallbescheides keine Entscheidung nach § 74 Abs. 2 OWiG ergehen.“

Da tut sich also ein Ansatz für die Rechtsbeschwerde auf.