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Akteneinsicht im Bußgeldverfahren – Erlass des IM?

Immer wieder: Akteneinsicht im Bußgeldverfahren. In dem Zusammenhang hatte mich eine Kollege vor einigen Tagen darauf hingewiesen, dass es seit kurzem einen Erlass des Innenministerium des Landes NRW geben soll, der die Fragen der Akteneinsicht im (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren, insbesondere in die Bedienungsanleitung, regeln soll.

Ich habe dazu eine Anfrage an das IM des Landes NRW gestartet. Das Ergebnis liegt mir in einer Antwortmail vor, in der es heißt:

„…die Akteneinsicht in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren ist in Ziffer 3.1.4.3 des Runderlasses „Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei und Erhebung von Sicherheitsleistungen bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten; Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Ordnungsbehörden“, Gliederungsnummern 2051 und 920,  vom 02.11.2010 geregelt.

Da sich die zugrunde liegende Rechtslage nicht geändert hat, enthält der Abschnitt – verglichen mit der vorhergehenden Fassung – keine neuen Regelungen.

Der Erlass lässt sich im Internet unter: https://recht.nrw.de aufrufen“.

Der Erlass bringt m.E. nichts Neues. Wer weiß mehr?

Immer wieder interessant: Akteneinsicht im Bußgeldverfahren

Ich hatte ja neulich bereits über die m.E. interessante Entscheidung des LG Ellwangen, Beschl. v. 14.12.2009, 1 Qs 166/09 berichtet. Dazu hatte es ja dann einige Kommentare gegeben. Einer der Kommentatoren hat angemerkt, dass es im Grunde nie Schwierigkeiten mit den Bedienungsanleitungen gebe und zudem der Verteidiger sie ja auch kaufen könne. Letzteres ist m.E. als Argument gegen die Herausgabe der Bedienungsanleitung falsch und nicht tragbar – der Betroffene muss sich den Inhalt der Akte und die Möglichkeit, die Messung zu überprüfen, nicht erkaufen.

Im Übrigen: So einfach scheint das dann mit den Bedienungsanleitungen und sonstigen Unterlagen dann doch nicht zu sein. Denn: Warum sonst gibt es so viele Entscheidungen zu der Problematik. Auf folgende will ich heute hinweisen:

  • AG Aachen, Beschl. v. 24.02.2011 – 449 OWi-505 Js 63/11-41/11, wonach der Verteidiger keinen Anspruch auf Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung hat
  • AG Oberhausen, Beschl. v. 20.02.2011 – 26 OWi 845/10, wonach dem Verteidiger die Bedienungsanleitung für ein Messgerät zur Verfügung zu stellen ist, und
  • last but not least: AG Lippstadt, Beschl./Verf. v. 23.02.2011 – 7 OWi-38 Js 111/11-62/11, das die Akten an die Verwaltungsbehörde zurückgegeben hat (§ 69 Abs. 5 OWiG!!!). Die Begründung ist es m.E. wert, wörtlich zitiert zu werden:

    „…wird das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachtes gemäß § 69 OWiG an die Bußgeldstelle zurückverwiesen. Es fehlen sämtliche Beweismittel für ein standadisiertes Meßverfahren.

    Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass die Vorlage der Bedienungsanleitung für ein Messgerät nicht damit verweigert werden kann, dass jene urheberrechtlich geschützt sei. Alles, was als belastendes Beweismittel verwendet wird, ist sowohl dem Gericht als auch dem Rechtsanwalt des Betroffenen als Organ der Rechtspflege zur selbstständigen Prüfung und Verwertung zugänglich zu machen. Verweigert die Behörde dennoch den Nachweis des Beweismittels, ist nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ davon auszugehen, dass das Beweismittel, hier die Bedienungsanleitung, nicht vorhanden ist, also der Meßvorgang auch nicht nach den Vorschriften der spezifischen Bedienungsanleitung und damit nicht nach den Bedingungen eines erteilten Eichscheines durchgeführt worden ist.“

Bemerkenswert

Ich habe ja schon öfters – ebenso wie andere Blogs – über die Frage der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren berichtet. Dabei geht es meist um die Bedienungsanleitung.

Bisher war mir zu der Frage nur amtsgerichtliche Rechtsprchung bekannt, was damit zu tun hat, dass die entsprechenden Verfahren gar nicht bis zum LG kommen. Wenn keine Akteneinsicht gewährt wird, muss ein Antrag nach § 62 OWiG gestellt werden und gegen die auf ihn ergehende Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel.

Nun habe ich aber eine Entscheidung eines LG gefunden. Ein Kollege hatte mir eine von ihm erstrittene Entscheidung des AG Ellwangen zugesandt. In der wird vollständige Akteneinsicht gewährt unter Bezug auf eine Entscheidung des LG Ellwangen. Diesen Beschl. v. 14.09.2009 – 1 Qs 166/09 habe ich mir besorgt. Das LG räumt darin dem Verteidiger bermerkenswert klar vollständige Akteneinsicht ein. Ohne Schnörkel und ohne urheberrechtliche Probleme. Schöne Entscheidung. Und: Endlich mal eine von einem LG. Hat hoffentlich in dem Kampf um die Bedienungsanleitung mehr Gewicht.

Die Leitsätze:

  1. Das Einsichtsrecht des Verteidigers in die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes ergibt sich bereits aus seinem Recht, den Polizeibeamten, der die Messung vorgenommen hat, als Zeugen zu der ordnungsgemäßen Durchführung der Messung zu befragen, was ohne Kenntnis der Bedienungsanleitung des Gerätes nicht möglich ist.
  2. Kann dem Verteidiger wegen der weiten Entfernung zwischen seinem Kanzleisitz und dem Ort der Aufbewahrung der Akten eine Reise an den Aufbewahrungsort nicht zugemutet werden, ist Akteneinsicht im Wege der Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung zu gewähren. Urheberrechtliche Bestimmungen stehen dem nicht entgegen.“

Der rechtsschutzversicherte Rechtsanwalt im Straf- und Bußgeldverfahren

Es ist ja in den vergangenen Tagen schon an einigen Stellen über das BGH-Urt. v. 10.11.2010 – IV ZR 188/08 berichtet worden, vgl. hier und hier. Danach erfasst das in § 5 (1) a) Satz 1 ARB 94 enthaltene Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherers auch die Rechtsanwaltsvergütung, die durch die Selbstvertretung eines versicherten Rechtsanwalts in einem Zivilrechtsstreit entsteht.

Das Wichtige für das Strafverfahren: Der BGH hat die Erstattung der Gebühren bei Selbstvertretung nur für das Zivilverfahren bejaht. Für das Strafrecht ist die Erstattung hingegen abzulehnen. Ein Rechtsanwalt, der sich selbst verteidigt, hat keinen Anspruch gegen seinen Rechtschutzversicherer. In der StPO fehlt eine § 78 Abs.4 ZPO entsprechende Regelung. Eine Doppelrolle von Beschuldigter/Angeklagter/Betroffener und Verteidiger ist hier nicht vorgesehen. Dies sei auch von der Verfassung her nicht geboten (BVerfG NJW 1998, 2205). Eine solche Doppelrolle sei auch mit dem Verständnis des Verteidigers als einem selbständigen Organ der Rechtspflege nicht zu vereinbaren. Darauf weist der BGH ausdrücklich hin. Deshalb schuldet der Rechtschutzversicherer eben nicht die Erstattung von Verteidigergebühren bei einer Selbstverteidigung des Versicherungsnehmers/Versicherten.

Schade 🙂

Lesetipp II: Rahmengebühren in Bußgeldsachen

Seit gestern steht auf meiner Homepage www.burhoff.de der von mir stammende Beitrag: „Rechtsprechungsübersicht zu § 14 RVG in Bußgeldsachen (Teil 5 VV RVG) aus den Jahren 2008 – 2010“ aus VRR 2010, 416. Sie finden den Beitrag im Volltext zum kostenlosen Donwload hier.