Schlagwortarchiv: Bußgeldverfahren

Schreiben die Amtsgerichte voneinander ab? – hier AG Verden zur Akteneinsicht

Ein Kollege hat mir vor einigen Tagen den Beschl. des AG Verden v. 23.08.2010 – 9b OWi 764/10 zukommen lassen. Er betrifft die Akteneinsicht im OWi-Verfahren. Das AG löst die Frage wie vor einiger Zeit das AG Schwelm (vgl. hier). Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung gitb es, Akteneinsicht in die Lebensakte nicht, denn die gibt es ja agr nicht. Meine ich, alles schon mal gelesen zu haben. Und zwar wörtlich. Na ja, warum sich auch eigene Gedanken amchen?

Im Übrigen ist es m.E. eine Art  Zirkelschluss, wenn das AG meint:

„Es besteht indes kein Akteinsichtsrecht in die sog. Lebensakte. Dies ergibt sich bereits daraus, dass eine solche – wie dem Verteidiger mitgeteilt und im Übrigen gerichtsbekannt ist – nicht geführt wird. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass Lebensakten von technischen Messgeräten nach hiesiger Auffassung in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden Ansicht (vgl. nur Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 60 Rn. 49) nicht zu den Akten gehören. Es besteht auch kein Bedürfnis für die Führung solcher Akten, da die Ordnungsgemäßheit der Messeinrichtung durch die Eichordnung hinreichend gewährleistet wird.“

Die Ordnungsgemäßheit der Messeinrichtung will der Verteidiger doch gerade prüfen :-).

 

Akteneinsicht im OWi-Verfahren – Ring frei zur nächsten Runde?

Die Akteneinsicht im Owi-Verfahren, insbesondere deren Umfang, ist ein Dauerbrenner, der auch auf meinen Fortbildungsveranstaltungen immer wieder eine Rolle spielt. Bedienungsanleitung bzw. Lebensakte, ja oder nein? Dazu gibt es inzwischen einiges an Rechtsprechung, die die Frage „betroffenenfreundlich“ beantwortet (vgl. auch hier). In der Diskussion/dem Streit ist das AG Güterloh jetzt auf eine m.E. neue Idee gekommen. Es hat in seinem Beschl. v. 10.08.2010 – 12 O 582/10 den vom Verteidiger gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 OWiG) gegen die nicht vollständig gewährte Akteneinsicht unter Hinweis auf § 62 Abs. 1 Satz 2 OWIg als unzulässig abgelehnt. Es handele sich bei dem Akteneinsichtsantrag nämlich um eine Maßnahme, die zur Vorbereitung der Entscheidung getroffen werde und keine selbständige Bedeutung habe. Welche Beweismittel die Bußgeldbehörde beiziehe und zum Akteninhalt mache, sei zunächst ihr überlassen. Auch im gerichtlichen Verfahren könne die Ablehnung eines Beweisantrages nicht isoliert, sondern nur im Rahmen des Rechtsmittels gegen das Urteil angefochten werden.

Ein neuer Weg oder eine neue Runde im Kampf um die Akteneinsicht. Sicherlich innovativ, m.E. aber falsch. Fraglich ist schon, ob das AG überhaupt noch auf die Vorschrift des 3 62 Abs. 1 Satz 2 OWiG verweisen konnte. Denn der Bußgeldbescheid war bereits erlassen, so dass allenfalls noch die Frage von Bedeutung sein konnte/kann, ob nicht das Verfahren jetzt noch eingestellt wird. Aber unabhängig davon, handelt es sich bei der Frage der Akteneinsicht auch nicht um eine Maßnahme, der keine selbständige Bedeutung zukommt. Davon geht noch nicht einmal Göhler aus. Vielmehr erwähnt er den Fall der „Versagung der Akteneinsicht“ ausdrücklich als einen Fall, in dem der Antrag auf gerichtlich Entscheidung gestellt werden kann (vgl. OWiG, 15. Aufl., Rn. 3 aus). So im Übrigen auch die Verwaltungsbehörde, die in ihrer Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf diesen Rechtsbehelf hingewiesen hatte. Da hatte der Verteidiger etwas erstaunt geschaut, als ihm nun mitgeteilt wurde: Antrag ist unzulässig. Zudem würde – wenn die Auffassung des AG richtig wäre – der Betroffene in dieser Frage im Ermittlungsverfahren schutzlos gestellt und wäre nur auf die Rechtsbeschwerde angewiesen.

„Munition“ für die Akteneinsicht im Bußgeldverfahren – immer wieder Kampf um Eichschein, Bedienungsanleitung u.a.

Der Kollege Melchior berichtet gerade (vgl. hier) über ein Akteneinsichtsgesuch, bei dem ihm der Eichschein nicht übersandt worden ist mit der Begründung (in Bayern), dass der nicht Bestandteil der Akten sei und nur auf gerichtliche Anforderung übersandt werde. Der Kollege Voigt berichtet in einem Kommentar dazu, dass es in NRW etwa heißt, „haben wir nicht, gibt es also auch nicht, im Übrigen sind die Beamten geschult“.

Der dauernde Kampf um diese oder andere Unterlagen erstaunt mich dann doch immer wieder. Schließlich geht es bei der Frage der Akteneinsicht – auch des Umfangs – um das rechtliche Gehör. Wie soll eigentlich der Betroffene die Ordnunsgemäßheit einer Messung überprüfen, wenn er nicht alle Unterlagen kennt, die dafür von Bedeutung sind. Und dazu gehören m.E. Eichschein usw. Auch das Argument: Urheberrecht des Verfassers der Bedienungsanleitung zieht m.E. nicht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör geht m.E. vor. M.E. muss sich der Verteidiger auch nicht damit zufrieden geben, dass die Behörde sagt: War geeicht und die Beamten sind geschult. Das ist m.E. nichts anderes als „Parteivortrag“.

In dem Kampf 🙂 muss man gut gerüstet sein. Dazu gehört die entsprechende Rechtsprechung der AG, die sich m.E. auf dem richtigen Weg befinden und dem Verteidiger ein Akteneinsichstrecht in all die Unterlagen einräumen, die auch einem Sachverständigen für ein Gutachten zur Verfügung gestellt werden müssen. Das sind:

Jeweils für Bedienungsanleitung bzw. Messfilm oder Messfoto

über AG Erfurt und AG Schwelm haben wir ja auch hier schon berichtet.

Die Bedienungsanleitung für das Dräger-Gerät findet sich im Internet unter: http://www.draeger.com/DE/de/products/alcohol_drug_detection/evidential/cdi_alcotest_7110_evidential.jsp

Für die sog. Lebensakte ist ganz interessant:

Ach so: Und dann muss man natürlich, wenn man Munition für die Rechtsbeschwerde haben will, mit der Problematik auch verfahrensrechtlich richtig umgehen. Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde natürlich Antrag nach § 62 OWiG, zu allem anderen: Fortsetzung folgt :-).

Vorsatz oder Fahrlässigkeit – das musst du mir schon sagen…

Amtsgerichtliche Urteile kranken häufig daran, dass vom Amtsrichter nicht genügend Feststellungen zur Frage: Vorsatz oder Fahrlässigkeit – oder kurz: zur Schuldform, getroffen werden. Das hat jetzt vor kurzem auch noch einmal das OLG Bamberg in seinem Beschl. v. 13.07. 2010 – 3 Ss OWi 1124/10 beanstandet und dazu folgende Leitsätze verfasst:

  1. Auch in Bußgeldsachen muss den Urteilsgründen zu entnehmen sein, welche Feststellungen der Tatrichter zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsele­menten getroffen hat und welche Erwägungen der Bemessung der Geldbuße und der An­ordnung oder dem Absehen von Nebenfolgen zugrunde liegen (§ 267 I und III StPO i.V.m. § 71 OWiG).
  2. Eine für das Rechtsbeschwerdegericht hinreichende Prüfungs- bzw. Entschei­dungsgrundlage mit der Folge eines zur Urteilsaufhebung zwingenden sachlich-rechtlichen Mangels fehlt, wenn die tatrichterlichen Feststellungen zur inneren Tatseite unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind oder wenn sie den Un­rechts- und Schuldgehalt der Tat nicht erkennen lassen.

Das OLG hat aufgehoben und zurückverwiesen mit einem mehr als deutlichen Hinweis an den Tatrichter bei der Frage des Fahrverbotes den Zeitablauf zu berücksichtigen. Insoweit könnet die Rechtsbeschwerde also „etwas gebracht haben“.

Kein Eiertanz um die Gebühren beim AG Stadtroda…

Auch nach Inkrafttreten des RVG sind die Stimmen nicht verstummt, die in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grds. Gebühren unter der Mittelgebühr als angemessen ansehen. Dass das nicht richtig ist, habe ich bereits an verschiedenen Stellen (Nachweise auf meiner Homepage) dargelegt.

Jetzt hat sich auch das AG Stadtroda in einem Beschl. v. 23.06.2010 – 5 OWI 1043/10 – dieser Auffassung angeschlossen und ausgeführt, dass die Diskussion nach Inkrafttreten des RVG erledigt sei.

Wenn doch nur alle AG so denken würden.