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Lesetipp (vielleicht Munition im Kampf um die Nrn. 4114, 5115 VV RVG) – Beitrag aus JurBüro 2011, 287

Ich hatte ja schon mehrfach über den Meinungstreit um die Nrn. 4114, 5115 VV RVG, wenn bereits eine Hauptverhandlung statt gefunden hat, berichtet. Gerade eben erst hat mir ein Kollege wieder davon berichtet, dass ihm von der RSV die m.E. falsche Rechtsprechung des AG München entgegengehalten wird – sicherlich nur die. Die zahlreichen anders lautenden Entscheidungen (ein Teil steht auf meiner HP) verschweigt man meist.

Da passt doch gut der Lesetipp auf den von mir stammenden Beitrag aus JurBüro 2011, 287 „Eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG oder Nr. 5115 VV RVG entsteht auch dann, wenn schon eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, diese ausgesetzt wird und danach ein Neubeginn der Hauptverhandlung durch anwaltliche Mitwirkung vermieden wird“. Es handelt sich um meine ablehnende Anmerkung zu AG München, Urteil v. 09.09.2010 – 155C 5938/10, JurBüro 2011, 26 m. zustimmender Anm. Mack.

Vielleicht hilft der Beitrag ja im Kampf um die Nrn. 5115, 4114 VV RVG. Aber: Ich wage die Behauptung, dass die RSV auch in dieser Frage zum BGH ziehen werden.

Schweigen ist Silber, Reden ist Gold

wenigstens gebührenrechtlich – so die Schlußfolgerung aus dem Urt. des AG Hamburg-Barmbek v. 04.02.2011 – Az.: 820 C 511/10, in dem das AG sich auch mit der Entscheidung des BGH v. 20.01.2011 – IX ZR 123/10 auseinandergesetzt hat.

Der Verteidiger hatte dem Mandanten zum Schweigen geraten, dieser hatte den Rat angenommen und das Verfahren ist dann später eingestellt worden. Der Verteidiger hat dann die Nr. 5115 VV RVG geltend gemacht, die das AG jedoch nicht ausgeurteilt hat. Begründung: Nur interner Rat zum Schweigen reicht nicht. So weit, so gut, oder auch nicht. Denn das AG setzt sich nicht mit der Frage auseinander, warum denn nun eigentlich das Verfahren eingestellt worden ist. Es muss ja nicht der Rechtsanwalt seine Mitwirkung an der Erledigung beweisen, sondern es wird eine Mitwirkung des Rechtsanwalt vermutet. Es dann ist Aufgabe des Gebührenschuldners, also hier der beklagten Rechtsschutzversicherung, das Fehlen der Mitwirkung darzulegen und zu beweisen (so zutreffend KG AGS 2009, 324; AG Unna JurBüro 1998, 410; AG Saarbrücken RVGreport 2006, 181 = AGS 2006, 126 m. Anm. Madert; AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 4141 Rn. 11; Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG 19., Aufl., VV 4141 Rn. 12. Und das ist mehr, als einfach nur die Zahlungspflicht zu bestreiten.

Dem Verteidiger kann man nach der Entscheidung nur raten: Nicht schweigen, sondern den Rat zum Schweigen und die Entscheidung des Mandanten mitteilen. Dann geht an der Mitwirkung i.S. der Nrn. 4141 bzw. 5115 VV RVG kein Weg vorbei.

Zum Sonntag ein Gebührentipp: Bitte Nr. 5115 Nr. 5 VV RVG nicht übersehen.

Im OWi-Verfahren gar nicht so selten, ist die Entscheidung im Beschlussweg (§ 72 OWiG). Wenn das Gericht das anregt oder so vorgeht, wird dem Verteidiger sein Einverständnis dadurch „versüsst“ (er verliert ja ggf. eine Terminsgebühr), dass ihm eine Verfahrensgebühr nach Nr. 5115 Anm. 1 Nr. 5 VV RVG zusteht. So auch das LG Düsseldorf im Beschl. v. 30.07.2010, 061 Qs 65/10, mit den Leitsätzen:

  1. Nach Abs. 1 Nr. 5 der Anm. zu Nr. 5115 VV RVG entsteht die zusätzliche Verfahrensgebühr, wenn das Gericht nach § 72 Abs. 1 S. 1 OWiG durch Beschluss entscheidet.
  2. Als Mitwirkung des Verteidigers reicht es aus, wenn darauf hingewiesen wird, dass aufgrund der verdachtsunabhängigen Aufzeichnung von Daten der Betroffenen ein Verfahrenshindernis vorliegen dürfte und das Verfahren einzustellen sei.

Die Gebühr wird leider immer noch oft übersehen, und das mehr als 6 (!!) Jahre nach Inkrafttreten des RVG.

Der Kampf um die Mittelgebühr in Bußgeldverfahren und das Rasenmäherprinzip

In (straßenverkehrsrechtlichen) OWi-Verfahren gibt es immer wieder den Kampf um die Mittelgebühr. Dafür ist der Beschl. des LG Neuruppin v. 08.02.2010, 16 Qs 9/10, auf den ich erst jetzt gestoßen bin, ein „schönes“ Beispiel. Das LG sagt:

Wird ein Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung mit Festsetzung einer Geldbuße von 130 Euro und drei Punkten im Verkehrsregister wegen Doppelverfolgung auf Kosten der Staatskasse eingestellt und beschränkt sich die Verteidigung auf die Sichtung einer VHS-Videokassette, die Rüge der Zuständigkeit des Gerichts und die Geltendmachung des Einwands der Doppelverfolgung in zwei einseitigen Schriftsätzen, so handelt es sich gebührenrechtlich um eine weit unterdurchschnittliche Angelegenheit. Die Gebühren können demnach nicht in Höhe der Mittelgebühr festgesetzt werden. Angemessen ist vielmehr eine Festsetzung auf 50 Prozent unter der Mittelgebühr.“

Also: Weit unterdurchschnittlich, ich wage, diese Aussage aus dem landgerichtlichen Beschluss zu bezweifeln. Und auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen mit den drei drohenden Punkten wird m.E. nicht richtig gesehen.

Und total verfehlt ist der Beschluss hinsichtlich der Gebühr Nr. 5115 VV RVG. Da sollte es inzwischen auch in Neuruppin angekommen sein, dass diese Gebühr eine Festgebühr ist, also immer die Mittelgebühr anfällt. Aber, wenn man schon kürzt, dann kürzt man eben alles. Rasenmäherprinzip.