Schlagwortarchiv: Bußgeldverfahren

Beiziehung der Lebensakte – gibt es ein Rechtsmittel?

Wir haben in der letzten Zeit ja schon mehrfach über den Dauerbrenner: Akteneinsicht, insbesondere deren Umfang, im Bußgeldverfahren berichtet.

In dem Zusammenhang tut sich jetzt offenbar eine neue Streitfrage auf: Nämlich die Frage nach dem Rechtsmittel. Dazu nimmt jetzt das LG Lüneburg, Beschl. v. 19.07.2011 – 26 Qs 190/11 Stellung, das eine Entscheidung des AG Lüneburg v. 19.06.2011 bestätigt. Dort hatte der Verteidiger einen Antrag auf Beiziehung der Lebensakte (Wartungs-/Reparatur-/Eichschein) gestellt, den das AG abgelehnt hat. Dagegen wird „gemäß der §§ 62 Abs. 2 S. 2, 3 OWiG, 306 Abs. 1 StPO“ Beschwerde eingelegt.

Das LG Lüneburg hat die Beschwerde als unzulässig angesehen und das mit einem Hinweis auf § 305 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG begründet. Es handele sich um eine der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung. Der Verteidiger erstrebe, dass im gerichtlichen Bußgeldverfahren die sogenannte „Lebensakte“  beigezogen werde. Dies solle  – vorbereitend – der Aufklärung des Sachverhalts dienen, der letztlich vom Gericht aufgrund durchzuführender Hauptverhandlung festzustellen sein werde. Das ist für das LG eine Anregung zur Beweisermittlung und die Ablehnung unterliege nicht dem Rechtsmittel der Beschwerde.

Leider setzt sich das LG nicht mit der Entscheidung des LG Ellwangen, über die wir hier auch vor einiger Zeit berichtet haben, auseinander. Das hatte die Frage – m.E. zu Recht – anders gesehen und die dort vom Verteidiger in einem vergleichbaren Fall eingelegte Beschwerde als zulässig angesehen.

In der Sache kann man dem Verteidiger in den Fällen nur empfehlen – unabhängig von der Frage des Rechtsmittels – seinen Antrag in der HV zu wiederholen, um so die Rechtsbeschwerde vorzubereiten (vgl. dazu hier).

Lesetipp: ABC der Gegenstandswerte im Straf- und Bußgeldverfahren

Wenn man die Überschrift liest, stutzt man und denkt: Gegenstandswerte im Straf- und Bußgeldverfahren? Gibt es die denn da? Brauche ich als Verteidiger denn in dem Bereich des Straf- bzw. Bußgeldverfahrens (auch) Gegenstandswerte?

Die Antwort ist eindeutig: Ja, sicher, und zwar vornehmlich bei der Abrechnung der Nrn. 4142, 4143 VV RVG. Da kann es um eine ganze Menge Geld gehen, da wir es bei den Gebühren mit Wertgebühren zu tun haben, die sowohl für den Wahlanwalt als auch für den Pflichtverteidiger anfallen, und zwar grds. in gleicher Höhe.

Mein Beitrag: „ABC der Gegenstandswerte im Straf- und Bußgeldverfahren“ aus RVGreport 2011, 281 enthält dazu eine Zusammenstellung. Vielleicht ja doch lesenswert ;-).

Grundsatz des rechtlichen Gehörs – wann ist er bei einem Verwerfungsurteil verletzt?

Ich hatte ja gestern in anderem Zusammenhang, nämlich wegen der verfahrensrechtlichen Besonderheiten der „Kehrtwende des OLG“ über OLG Hamm, Beschl. v. 13.07.2011 – III 4 RBs 193/11 berichtet.

Dazu stellt sich aber auch eine materielle Frage. Nämlich: Wann liegt, wenn einem Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG nicht entsprochen wird, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der Folge der Zulässigkeit/Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG vor? Nur bei Willkür oder in jedem Fall?

Das OLG Hamm sagt: Allein der Umstand, dass einem Entbindungsantrag objektiv hätte entsprochen werden müssen und somit ein Urteil nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht hätte ergehen dürfen, begründet die Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Anders wird das vom OLG Frankfurt gesehen, dass in seiner Rechtsprechung sagt: Eine zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führende Gehörsverletzung in Folge der rechtsfehlerhaften Ablehnung eines Entbindungsantrages nach § 73 Abs. 2 OWiG und anschließender Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG liegt nur vor, wenn das AG seine prozessuale Fürsorgepflicht willkürlich verletzt hat und deshalb die Einlassung des Betroffenen zur Sache unberücksichtigt geblieben ist (so z.B. im OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.07.2011 – 2 Ss-OWi 398/11).

Letzteres ist etwas ganz anderes und m.E. zu eng und – so wie ich es sehe – auch nicht h.M. Interessant ist dann die weitere Frage: Vorlagepflichtig? Der BGH wird sich freuen?

Lesetipp: „Dauerbrenner (Akten)Einsicht in Messunterlagen im OWi-Verfahren“ aus VRR 2011, 250

In der Reihe der Lesetipps heute ein Hinweis auf meinen Beitrag aus VRR 2011, 250 – „Dauerbrenner (Akten)Einsicht in Messunterlagen im OWi-Verfahren„, der im Volltext auf meiner HP steht. Er enthält eine Zusammenstellung der Rechtsprechung zur Akteneinsicht aus der Bußgeldverfahren aus der letzten Zeit und einige Hinweise, wie man sich m.E. in der Praxis verhalten kann/sollte. Vielleicht hilft es ja an der ein oder anderen Stelle.

Richtiger Ansatz und schön abgewogen – zur Nachahmung empohlen

Liest man m.E. selten(er): Einen schön abgewogenen Beschluss eines AG im Gebührenrecht des straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren. Man hat eher bei manchen Beschlüssen den Eindruck, dass es darum geht, die Gebühren – aus welchen Gründen ist nicht ganz klar – niedrig zu halten. Anders der Beschl. des AG Cloppenburg v. 14.06.2011 -25 OWi 785 Js 12168/10 (212/10), den die RSV sicherlich nicht in ihre Textbausteine aufnehmen werden, aber vielleicht die Verteidiger? ;-).

Das AG behandelt drei Fragen bzw. stellt sie in seine Bewertung ein, nämlich:

  1. Darf bei der Bemessung der Wahlanwaltsgebühren im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren  (allein) auf den der Betrag der Geldbuße abgestellt werden?
    Antwort: Zutreffend nein.
  2. Dürfen die Geldbußen in straßenverkehrsrechtlichen OWI-Verfahren mit Geldbußen von über 5.000 € verglichen werden?
    Nein, der Vergleich ist einseitig. Die Geldbußen in anderen Verfahren führen auch nicht zu Eintragungen im VZR.
  3. Kann/darf bei der Grundgebühr darauf abgestellt werden, dass der Verteidiger unmittelbar nach Beginn des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde eingeschaltet wird, weil dann Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich der Einarbeitung als weit unterdurchschnittlich zu bewerten sein sollen.
    Nein, es gibt keinen Zusammenhang zwischen Umfang und der Schwierigkeit einer Sache und dem Zeitpunkt der Einschaltung des Rechtsanwaltes.

Auch die übrige Argumentation des AG lesenswert. Zu Nachahmung empfohlen.