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Ausreichende Akteneinsicht verweigert…….Akten zurück an die Verwaltungsbehörde

Kurz und knapp hat der Amtsrichter beim AG Bamberg der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren mitgeteilt, was es davon hält, dass dem Verteidiger/Betroffenen Akteneinsicht nicht vollständig gewährt worden ist – und das in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft. Er hält davon nämlich gar nichts. Die Weigerung der Verwaltungsbehörde, dem Betroffenen im Bußgeldverfahren Unterlagen und Auskünfte zur Durchführung der verfahrensgegenständlichen Messung zur Verfügung zu stellen, verkürze das Ermittlungs- bzw. Zwischenverfahren zu Lasten des Betroffenen um die von ihm auf der Grundlage dieser Auskünfte beabsichtigten Ermittlungen und führe dazu, dass bußgeldrechtliche Zwischenverfahren noch nicht in der gebührenden Form abgeschlossen ist. Die Akte seien dann an die Verwaltungsbehörde zurückzugeben (so der AG  Bamberg, Beschl. v. 11.12.2011 – 14 OWi  2311 Js 13450/11).

Deshalb gingen die Akten gem. § 69 Abs. 5 OWiG zurück. Nun muss die Behörde wohl, wenn sie nicht die Einstellung des Verfahrens nach § 69 Abs. 5 Satz 2 OWiG riskieren will.

Der Post passt ganz gut zu VerfGH Rheinland-Pfalz, vgl. hier.

Nachtrag: Überschrift habe ich am 21.12.2011 – 19.53 – geändert: „Ausreichende Akteneinsicht verweigert…….Akten zurück ans AG“ ist/war ja nicht richtig, muss natürlich heißen: „Ausreichende Akteneinsicht verweigert…….Akten zurück an die Verwaltungsbehörde“

U-Haft während des Bußgeldverfahrens – Pflichtverteidiger

In der Praxis sicherlich nicht allzu häufig, aber, wenn es mal vorkommt, sollte man wissen: Auf Grund der Verweisung des § 46 Abs. 1 OWiG gelten die Vorschriften über die notwendige Verteidigung nach §§ 140, 141 StPO auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren. Das gilt insbesondere auch für § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO. Und deshalb hat das LG Ellwangen mit dem LG Ellwangen, Beschl. v. 14.10.2011 – 1 Qs 82/11 – dem Betroffenen im Bußgeldverfahren seinen Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger beigeordnet. Leider ergibt sich aus dem Beschluss nicht, was zuvor mit § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO war.

Akteneinsicht im Bußgeldverfahren – das Pendel schlägt zugunsten des Verteidigers aus.

Ich habe ja schon mehrfach über die mit der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren, insbesondere  in die Bedienungsanleitung, zusammenhängenden Fragen berichtet. In der Tat ein „Dauerbrenner“. Dennoch hier dann zwei weitere Entscheidungen von AG. M.E. schlägt das Pendel inzwischen wirklich zu Gunsten des Verteidigers aus. Man kann in der Frage schon von einer h.M. sprechen.

Die erste Entscheidung: AG Düsseldorf, Beschl. v. 18.10.2011- 312 OWi 306/11 [b]

Im Bußgeldverfahren ist dem Verteidiger in die Bedienungsanleitung eines Messgerätes Akteneinsicht durch Übersendung einer Kopie der Anleitung zu gewähren.

Die zweite Entscheidung: AG Heidelberg, Beschl. v. 31.10.2011 – 3 OW1 510 Js 22198/11

Der Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung eines Messgerätes an den Verteidiger steht das Urheberrecht des Verfassers der Bedienungsanleitung nicht entgegen (Anschluss an LG Ellwangen VRR 2011, 117; AG Ellwangen NZV 2011, 362). Der Verteidiger darf die überlassenen Unterlagen allerdings nur für das jeweilige Verfahren verwenden und insbesondere nicht anderweitig veröffentlicht werden dürfen.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit kann die Einsicht in die Bedienungsanleitung des Messgeräts nicht versagt werden. Zum einen kommt es für die Erfüllung des Akteneinsichtsrechts als Konkretisierung des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Rechts auf ein faires Verfahren nicht auf die Frage der Zumutbarkeit für die Verwaltungsbehörde an, zum anderen dürfte die Bedienungsanleitung als PDF-Datei vorliegen und deshalb problemlos übersandt werden können.

 Und zur Abschreckung :-): AG Heilbronn, Beschl. v. 19.09.2011 – 21 OWi 2102/11

Der Verteidiger hat keinen Anspruch auf Beiziehung der sich nicht bei den Akten befindlichen Bedienungsanleitung zu einem Messgerät. Hinsichtlich der Bedienungsanleitung wird nämlich in der Hauptverhandlung der Messbeamte als Zeuge über die Bedienung Auskunft geben und ausführlich befragt werden können.

 

Immer häufiger: Verfallanordnung auch im Bußgeldverfahren

Es mehren sich in Bußgeldverfahren die amtsgerichtlichen  Entscheidungen, die selbständige Verfallanordnungen zum Gegegnstand haben (§ 29a OWiG). Demgemäß werden zu den Fragen auch immer mehr OLG-Entscheidungen veröffentlicht.

In dem Zusammenhang ist hinzuweisen auf OLG Celle, Beschl. v. 30.08.2011 -322 SsBs 175/11, in dem sich das OLG mit einer in einer Verkehrs-OWi-Sache ergangenen Verfallsentscheidung – Nichteinhaltung des Sonntagsfahrverbots – zu befassen hatte. Die Leitsätze:

  1. Die Verfallanordnung gemäß § 29 a OWiG setzt eine unmittelbare Kausalbeziehung zwischen der Tat und dem aus dieser oder für diese erlangten Etwas, dem Vorteil, voraus.
  2. Die Feststellung des Vorliegens einer solchen Kausalbeziehung erfordert zunächst die Ermittlung des konkret Erlangten und erst anschließend die Bestimmung von dessen Wert.
  3. Bei der Ermittlung und Bestimmung des Wertes des durch oder aus der Tat Erlangten können im Rahmen bei dem Verfall nach § 29 Abs. 1 und 2 OWiG sogenannte rechtmäßige hypothetische Kausalverläufe nicht berücksichtigt werden.

Verjährungsunterbrechung im Bußgeldverfahren

Der OLG Bamberg, Beschl. v. 14.01. 2011 – 3 Ss OWi 2062/10 -(mir erst jetzt bekannt geworden) ist u.a. wegen der angesprochenen Frage der Verjährungsunterbrechung von Interesse. Das AG hatte ein anthropologisches SV-Gutachten eingeholt und das Gutachten dann dem Verteidiger zur Stellungnahme übersandt. Darin liegt – so das OLG – eine Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG. Dazu im Einzelnen:

„Die hierdurch nach § 33 III 1 OWiG in Lauf gesetzte Verjährungsfrist von 6 Monaten wurde durch die Anordnung der Übersendung des schriftlichen Sachverständigengutachtens an den Verteidiger der Betroffenen zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen am 08.07.2010 nach § 33 I 1 Nr. 2 OWiG wiederum unterbrochen. Denn hierin liegt eine Anordnung der richterlichen Vernehmung der Betr. i.S.v. § 33 I 1 Nr. 2 OWiG. Der Begriff der Vernehmung ist im OWiG nicht bestimmt, sondern über § 46 I OWiG den §§ 136, 163 a StPO zu entnehmen (Rebmann/Roth/Herrmann OWiG 3. Aufl. § 33 Rn. 10). Nach § 163 a I 2 StPO liegt eine Vernehmung in einfachen Sachen, um die es sich in Bußgeldsachen im Regelfall handelt, vor, wenn dem Betr. Gelegenheit gegeben wird, sich zu äußern (OLG Oldenburg NJW 1970, 719 f.; OLG Brandenburg NStZ-RR 1999, 279 f.; Rebmann/Roth/Herrmann a.a.O.; Göhler OWiG 15. Aufl. § 33 Rn. 10). Auch sind die bei der Vernehmung als Mindestvoraussetzung gemäß §§ 46 Abs. 1, 55 OWiG i.V.m. §§ 163 a, 136, 136 a StPO zu wahrenden Förmlichkeiten beachtet. Die Betr. wurde gemäß § 136 I StPO i.V.m. § 71 I OWiG in der Hauptverhandlung gemäß § 136 StPO belehrt.“

Zu der anderen Frage dann gleich mehr.