Schlagwortarchiv: Bußgeldverfahren

Der Polizeibeamte hat „wohl den Tag über zu lange (…) in der Sonne gestanden oder hat ganz einfach dort mitgefeiert“

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Mit der Bemerkung

„Ehrliche Meinung meinerseits: Der Beamte war wohl den Tag über zu lange unten am A. Verkehrskreisel in der Sonne gestanden oder hat ganz einfach dort mitgefeiert. Normal war das jedenfalls nicht und menschlich schon 3 mal nicht!“

hatte ein Betroffener das Verhalten eines Polizeibeamten ihm gegenüber in Zusammenhang mit einer Verkehrskontrolle kommentiert. Die Bußgelbehörde hat (nichts Besseres zu tun) und schickt das Schreiben des Betroffenen dem Polizeibeamten, der Strafantrag wegen übler Nachrede stellt. Das AG verurteilt den Betroffenen, seine Berufung wird vom LG nicht angenommen (die StA hatte sie als nicht völlig unbegründet angesehen). Dagegen legt der Betroffene dann Verfassungsbeschwerde ein. Das BverfG hat sich dazu dann im BVerfG, Beschl. v. 29.02.2012 – 1 BvR 2883/11 – geäußert. Es geht davon aus:

1. Bei der Äußerung des Betroffenen handele es sich im Schwerpunkt um durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Werturteile und damit um Meinungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Dies gelte umso mehr, weil die Äußerung mit dem Halbsatz „Ehrliche Meinung meinerseits:“ eingeleitet wurde

2.Bei der strafrechtlichen Würdigung sei es zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, wenn seine Äußerung im Zusammenhang mit dem Begehren stehe, die Einstellung eines gegen ihn eingeleiteten Bußgeldverfahrens zu bewirken. Hiervon seiinsbesondere dann auszugehen, wenn die Äußerung lediglich seine Darstellung des Sachverhalts zuspitze und abschließe, aus der sich ergebe, dass er die Vorgehensweise des beteiligten Polizeibeamten für unangemessen erachtet; denn damit trage er einen Umstand vor, der nach § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG im Rahmen der behördlichen Ermessensausübung zu berücksichtigen sein könne.

Man fragt sich wirklich, ob die beteiligten Stellen nichts Anderes/Besseres zu tun haben?

Gefunden u.a. auch bei HRRS. Auch der Lawblog hatte über den Beschluss bereits berichtet.

Schwierige Beweisführung im Bußgeldverfahren – das gibt Mittelgebühren

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Im Bußgeldverfahren ist der Kampf um die Mittelgebühren an vielen Stellen an der Tagesordnung.

Auf meiner HP Burhoff-online stehen eine ganze Menge Entscheidungen, die sich mit der Problematik befassen. Immer wieder werden Gebühren unterhalb der Mittelgebühr festgesetzt mit der Begründung: nur geringe Geldbuße (ist m.E. falsch), nur dünne Akte (die Akten sind im Bußgeldverfahren nun mal nicht dicker), keine besondere Bedeutung über das Verfahren hinaus (wirklich nicht, wenn sich das Punktekonto füllt?).

Um so erfreuter ist man dann, wenn einem von einem Kollegen ein Beschluss eines LG übersandt wird, in dem diese Fragen alle keine Rolle gespielt haben, sondern das LG den Ansatz der Mittelgebühren im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren – zumindest in den Beschlussgründen – (allein)  mit der in dem Verfahren schwierigen Beweisführung gerechtfertigt hat, „weil auf die Belange des Sohnes des Betroffenen in einem Zivilverfahren Rücksicht genommen werden musste“ (allerdings ohne das näher auszuführen).

So zu lesen im LG Cottbus, Beschl. v.  14.11.2011 – 24 Qs 134/11 (nicht mehr ganz taufrisch, aber trotzdem ein Hinweis wert). Sehr schön auch die Aufzählung des LG, worauf es ankommt.

Lesetipp: Rechtsprechungsübersicht zur Akteneinsicht im Bußgeldverfahren

Auf meiner Homepage Burhoff online ist gestern mein Beitrag aus VRR 2012, 130 mit dem Titel „A never ending story? – (Akten)Einsicht in Messunterlagen im OWi-Verfahren“ online gestellt worden und dort steht jetzt zum kostenlosen Download bereit.

Der Beitrags schließt an meine Ausführungen in VRR 2011, 250 unter dem Titel: „Dauerbrenner: (Akten-)Einsicht in Messunterlagen im OWi-Verfahren“ an und stellt die nach diesem Beitrag bekannt gewordenen Entscheidungen zur Akteneinsicht im OWi-Verfahren vor.

Bei der Gelegenheit dann ein wenig Werbung für das im Oktober 2011 erschienene Werk „Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., 2012″. Muss/Darf ja auch mal sein.

Erst verjähren lassen und dann dem Betroffenen die Kosten auferlegt – so läuft es nicht –

Kurz vor Beginn der Osterfreizeit mal was Positives bzw. ein positives Osterei für den Verteidiger:

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Beim Regierungspräsidium Kassel war ein Ordnungswidrigkeitenverfahren anhängig, in dem Verjährung eingetreten ist, weil das Regierungspräsidium es versäumt hat, das Verfahren rechtzei­tig vor Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist gemäß § 69 Abs. 3 S. 1 OWiG über die Staatsanwaltschaft an das Gericht zu übersenden (§ 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 OWiG). Daher wird das Verfahren eingestellt.

So weit, so gut: Wer nun aber gedacht hatte, das auch die Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden, hat sich geirrt. Das Regierungspräsidum hat nämlich unter Verweis auf § 105 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 467a Abs. 1 S. 2, 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO mit der Begründung zurück, das Verfahren sei eingestellt wor­den, da nach dem Erlass des Bußgeldbescheides Verfolgungsverjährung eingetreten sei, jedoch habe aufgrund der Beweismittel festgestanden, dass der Betroffene die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit begangen habe.

Das AG Dillenburg, Beschl. v. 22.03.2012 – 3 OWi 25/12 sieht das nun gänzlich anders:

„...Notwendig ist jedoch das Fortbestehen eines erheblichen Tatverdachts, solange klargestellt ist, dass die Auslagenentscheidung nicht auf einer Schuldfeststellung beruht, sondern nur auf der Beschreibung und Bewertung der Verdachtslage (BGH NJW 2000, 1427; OLG Frankfurt NStZ- RR 2002, 246).

Ein derartiger erheblicher Tatverdacht, der es rechtfertigen würde, dem Betroffenen die Erstattung seiner notwendigen Auslagen zu versagen, kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Der Betroffene hat sich im Bußgeldverfahren nicht zur Sache eingelassen. Um die Begehung der Ordnungswidrigkeit durch den Betroffenen fest­stellen zu können, hätte dieser daher zunächst als Fahrer identifiziert werden müssen. Hierzu hätte das Gericht in einer Hauptverhandlung Feststellungen durch einen Ab- gleich zwischen dem Beweisfoto und der Person des Betroffenen treffen müssen. Al­lein der Umstand, dass es sich bei dem Betroffenen um den Halter des Fahrzeugs handelt, dessen Geschwindigkeit gemessen wurde, begründet einen erheblichen, eine Verurteilung wahrscheinlich machenden Tatverdacht noch nicht.

Hinzu kommt, dass das Regierungspräsidium in seinem Kostenbescheid gerade keine Verdachtslage beschrieben und bewertet, sondern in unzulässiger Weise eine Schuldfeststellung vorgenommen hat, indem das Absehen von der Auslagenerstattung mit der Überlegung begründet wurde, aufgrund der Beweismittel habe festgestanden, dass der Betroffene die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit begangen habe. Hierin liegt eine unzulässige, die Unschuldsvermutung verletzende Schuldzuschreibung. Schließlich wäre es auch deswegen unbillig, die notwendigen Auslagen des Betroffe­nen nicht der Staatskasse aufzuerlegen, weil die Verfolgungsverjährung dadurch ein­getreten ist, dass es das Regierungspräsidium versäumt hat, das Verfahren rechtzei­tig vor Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist gemäß § 69 Abs. 3 S. 1 OWiG über die Staatsanwaltschaft an das Gericht zu übersenden (§ 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 OWiG). ...“

Recht hat das AG.

Einfache Frage – einfache Antwort

Einfache Frage zu einer gebührenrechtlichen Konstellation, die da gerade ein Kollege an mich gerichtet hat.

Da heißt es in der Mail:

„…in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren vor dem Amtsgericht […] hatte ich die Angelegenheit vor dem Hauptverhandlungstermin mit dem zuständigen Richter telefonisch erörtert und eine entsprechende Vereinbarung getroffen. Aufgrund dessen habe ich mich schriftlich im Auftrag meines Mandanten zur Sache eingelassen und mitgeteilt, dass eine Entscheidung im Wege des Beschlussverfahrens gem. § 72 OWiG nicht widersprochen wird. Ich bitte Sie höflich um Mitteilung, ob diesbezüglich eine Terminsgebühr angefallen ist. Die Rechtsschutzversicherung weigert sich, eine Terminsgebühr zu übernehmen…„.

Zu der einfachen Frage passt dann auch die einfache Antwort, die ich dem Kollegen geben konnte:

„…die Antwort ergibt sich m.E. zwanglos aus dem Gesetz: Eine TG ist (natürlich) nicht angefallen. Sie haben ja nicht an einem Termin teilgenommen und es liegt auch kein Fall der Vorbem. 5 Abs. 3 S. 2 VV RVG vor. Aber: M.E. ist als Ausgleich für den ausgefallenen Termin die Nr. 5115 Ziff. 5 VV RVG entstanden. Also immerhin ein kleiner „Ausgleich“…„

Die Nr. 5115 Ziff. 5 VV RVG wird leider häufig übersehen. Ist ja auch eine neue (na ja, nach nun fast acht Jahren nicht mehr ganz so neue) Vorschrift. Jedenfalls steht sie fast am Ende der gebührenrechtlichen Regelungen für das Bußgeldverfahren. Bis dahin muss man erst mal lesen 🙂 :-).