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StGB III: War das BtM-Handeltreiben mit Waffe?, oder: „eine mit Leder überzogene Stahlfeder“ = Schlagstock?

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Und im dritten Posting kommt dann noch etwas vom BGH – der BGH heute also mal zum Schluss 🙂 . Es handelt sich um das BGH, Urt. v. 24.09.2025 – 2 StR 182/25, das in einem BtM-Verfahren ergangen ist.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen verschiedener Fälle des Handeltreibens mit Cannabis verurteil. Dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft, die beanstandet, dass eine Verurteilung des Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG in einem Fall der Urteilsgründe unterblieben ist. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

Das LG hat – soweit für die Revision von Belang – folgende Feststellungen getroffen:

„b) Darüber hinaus (Fall II.9 der Urteilsgründe) verfügte der Angeklagte in der „Werkstatt“ jedenfalls ab dem 22. Januar 2024 über 2.655,71 Gramm Marihuana, von dem er noch am selben Tag 1.224,74 Gramm veräußerte, sowie insgesamt rund 1.950 Gramm Haschisch, das zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war. Zudem verwahrte er dort sowie in der von ihm mit seiner Verlobten und deren Sohn bewohnten Wohnung weitere Betäubungsmittel und Cannabisprodukte, die zum Eigenkonsum bestimmt waren.

Sämtliche dieser Drogen wurden ebenso wie das am 23. Januar 2024 vom anderweitig Verfolgten M. gelieferte Marihuana im Zuge der Durchsuchung der „Werkstatt“ sichergestellt. Im Wohnzimmer der „Werkstatt“, in dem Vakuumtüten mit Marihuana, eine Verpackung mit Haschisch sowie weitere Betäubungsmittel aufgefunden wurden, befand sich auf dem Couchtisch neben unzähligen anderen Dingen ein Küchenmesser, das der Angeklagte zum Teilen der Haschischplatten verwandte. Im Schlafzimmer befand sich ebenfalls Haschisch sowie – im Bereich eines neben der Zimmertür befindlichen Hochbetts hängend – ein lederüberzogener rutenförmiger biegbarer Gegenstand von 35 cm Länge, ca. 2 cm Breite und ca. 1 cm Höhe, dessen bestimmungsgemäßen Zweck die Strafkammer nicht festzustellen vermochte. Die gesamte „Werkstatt“ befand sich in einem unaufgeräumten, chaotischen Zustand.“

Zur Begründung der Aufhebung führt der BGH dann aus:

„2. Das Rechtsmittel ist im Umfang der Anfechtung auch begründet. Die Beschwerdeführerin dringt bereits mit einer zulässig erhobenen Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) durch. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält überdies sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Auf die weiteren Verfahrensbeanstandungen kommt es daher nicht an.

a) Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin, dass es das Landgericht entgegen § § 244 Abs. 2 StPO unterlassen hat, den Ersteller einer polizeilichen waffenrechtlichen Beurteilung dazu zu vernehmen, dass es sich – wie darin niedergelegt – bei dem lederüberzogenen rutenförmigen biegbaren Gegenstand um einen „Schlagstock, bestehend aus einer mit Leder überzogenen Stahlfeder“, mithin um „eine (Hieb- oder Stoß-) Waffe i.S.d. § 1 (2) Nr. 2a WaffG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr.1.1 zum WaffG“ handele.

Die Strafkammer hat den Gegenstand in Augenschein genommen und die waffenrechtliche Beurteilung in die Hauptverhandlung eingeführt. In den Urteilsgründen hat sie hierzu ausgeführt, dass schon nicht ersichtlich sei, „woraus der Schluss folgt, es handele sich um eine Stahlfeder“. Weder sei der Lederüberzug abnehmbar noch beschädigt; weitergehende Untersuchungen seien nicht dokumentiert, der als „Stock“ bezeichnete Gegenstand überdies flexibel. Damit offenbaren die Urteilsgründe, dass es zur Beurteilung des Sachverhalts auch aus Sicht der Strafkammer wesentlich auf die Beschaffenheit und die Einordnung des Gegenstands ankam – wenn es sich bei dem Gegenstand um eine Waffe im technischen Sinn (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG) handelte, liegt die subjektive Zweckbestimmung regelmäßig nahe und bedarf keiner ausdrücklichen Erörterung (Patzak, in: Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 30a Rn. 93 mwN) – und ferner, dass die Strafkammer nicht über hinreichende eigene Sachkunde verfügte, um das Ergebnis der waffenrechtlichen Beurteilung mit waffenrechtlicher Expertise nachzuvollziehen. In dieser Situation musste sich die Strafkammer gedrängt sehen, den Ersteller der waffenrechtlichen Beurteilung zu seinen Erkenntnissen und deren Grundlagen zu befragen. Dies hat die Strafkammer rechtsfehlerhaft unterlassen.

b) Im Übrigen lassen die Urteilsgründe besorgen, dass die Strafkammer einen zu strengen Maßstab an die Überzeugungsbildung bezüglich des Mitsichführens einer Schusswaffe oder eines sonstigen Gegenstands im Sinne des § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG, „der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist“, gestellt hat.

Die Strafkammer hat festgestellt, dass die im Urteil näher beschriebene „Werkstatt“ ausschließlich dem Handel mit Cannabisprodukten diente, ferner, dass sich der „lederüberzogene Gegenstand“ dort „aufgehängt“ – also an der Wand hängend und nicht irgendwo am Boden liegend – im Schlafzimmer befand, in dem der Angeklagte – ebenso wie im Wohnzimmer – erhebliche Mengen von zum Handel bestimmtem Cannabis lagerte. In einem solchen Fall, in dem sich die „Waffe“ in dem Raum befindet, in dem Handel getrieben wird, ist die für das bewaffnete Handeltreiben notwendige räumliche Nähe von Betäubungsmitteln und Waffe in der Regel gegeben (st. Rspr. zu § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Januar 2020 − 3 StR 433/19, NStZ 2020, 554 Rn. 15 mwN).

Inwiefern – wie die Urteilsgründe ausführen – „die dokumentierte und von den eingesetzten Beamten bildhaft geschilderte erhebliche Unordnung in der gesamten Wohnung und insbesondere in dem Schlafzimmer“ gegen das Bewusstsein des Angeklagten sprechen könnte, diesen Gegenstand zu besitzen, bleibt jedenfalls ohne nähere Darlegung unklar. Eine solche Darlegung lassen die Urteilsgründe vermissen, ebenso wie eine Erörterung der Frage, warum es auf den exakten Ort der Aufhängung ankommt. Die Strafkammer hat auch nicht in den Blick genommen, dass der Angeklagte nach eigenen Angaben den ihm geschenkten Gegenstand behalten haben will, weil ihm das Leder so gut gefallen habe. Weshalb ihm gleichwohl der Besitz dieses (an einer Wand eines Zimmers aufgehängten) Gegenstands entfallen sein sollte, erhellt nicht. Neben dem Bewusstsein von der Verfügbarkeit einer Waffe wäre ein Wille, die Waffe auch einzusetzen, nicht erforderlich (vgl. Patzak, aaO, Rn. 89 mwN).“

Verfahrensrüge I: Mitwirkung des befangenen Richters, oder: Vollständiger Sachverhalt erforderlich

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Und heute dann mal wieder ein wenig Revisions- bzw. Rechtsbeschwerderecht, und zwar Begründung der Verfahrensrüge, also § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. – 4 StR 185/25. In der Entscheidung nimmt der BGH Stellung zu den Anforderungen der Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO.

„Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge der Mitwirkung eines wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters (§ 338 Nr. 3 StPO) ist bereits unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine zulässige Verfahrensrüge.

Macht der Revisionsführer eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend, muss er die Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensmangel begründen, so vollständig und genau mitteilen, dass das Revisionsgericht aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 4 StR 533/19, NStZ 2021, 178, 179 mwN; Beschluss vom 11. März 2014 – 1 StR 711/13, NStZ 2014, 532, 533 mwN). Für den hier geltend gemachten absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO bedarf es des Vortrages eines Sachverhalts, der tatsächlich die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters rechtfertigen konnte und das Ablehnungsgesuch deshalb zu Unrecht verworfen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2022 – 5 StR 460/21, NStZ 2023, 53, 54; MüKo-StPO/Knauer/Kudlich, 2. Aufl., § 338 Rn. 64 mwN). Das Verhalten eines Richters im Verlauf der Hauptverhandlung begründet die Ablehnung, wenn es besorgen lässt, dass er nicht mehr unvoreingenommen an die Sache herangeht, insbesondere von der Schuld des Angeklagten bereits endgültig überzeugt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2002 – 1 StR 169/02, NJW 2002, 3484; KK-StPO/Heil, 9. Aufl., § 24 Rn. 23). Hierbei kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an, weshalb ein bestimmtes Verhalten nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern stets im Gesamtzusammenhang des Verfahrensgeschehens gesehen werden muss und deshalb in der Revision entsprechend vorzutragen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012 – 5 StR 432/11, StV 2012, 587; Urteil vom 20. April 2011 – 2 StR 639/10, StraFo 2011, 312; Beschluss vom 14. Januar 2000 – 3 StR 106/99, NStZ 2000, 325; BeckOK-StPO/Cirener, 56. Ed., § 24 Rn. 35; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 47).

Gemessen daran ist das Rügevorbringen unvollständig.

Gegenstand der Befangenheitsrüge ist die von der Revision beanstandete intendierte und ergebnisorientierte Beauftragung eines Sachverständigen. Hierzu teilt sie mit, dass der abgelehnte (beisitzende) Richter anlässlich eines Beweisantrages des Angeklagten, dass dieser Linkshänder sei, eine ergänzende Befragung des bereits angehörten rechtsmedizinischen Sachverständigen veranlasste und diesem hierzu drei Videoaufzeichnungen, die den Angeklagten an zwei Tankstellen und einer Autowaschanlage zeigen, zur Verfügung stellte. Im Zuge deren Übersendung wies er in einem Begleitschreiben den Sachverständigen ausdrücklich auf Videosequenzen hin, die Tätigkeiten des Angeklagten mit der rechten Hand abbilden. Dieses Vorgehen lasse nach Ansicht des Revisionsführers die Befangenheit des Richters besorgen. Denn durch die selektive Auswahl rechtshändiger Verrichtungen, die der Beweistatsache widersprechen, ohne jedoch auch auf solche Sequenzen hinzuweisen, auf denen der Angeklagte mit der linken Hand agiert, habe er auf den Sachverständigen gezielt Einfluss genommen und damit zu erkennen gegeben, dass er kein Interesse an einer ergebnisoffenen Gutachtenerstattung habe.

Für die Prüfung der Befangenheitsrüge kann jedoch von Belang sein, dass der abgelehnte Richter – was sich dem vorgelegten Ablehnungsbeschluss der Strafkammer entnehmen lässt – eine weitere Sachverständige mit der gutachterlichen Beantwortung dieser Beweisfrage beauftragte, der ebenfalls das gesamte Videomaterial und zwar ohne einen Hinweis auf den Inhalt etwaiger Sequenzen übersandt worden war. Hierzu verhält sich die Revision jedoch nicht. Dies führt zur Unzulässigkeit der Befangenheitsrüge. Ohne entsprechenden Tatsachenvortrag lässt sich nicht beurteilen, ob die Strafkammer zu Recht den Befangenheitsantrag abgelehnt hat. Denn sie stützt ihre Entscheidung im Rahmen einer Gesamtschau maßgeblich auch auf die Beauftragung einer bislang am Verfahren unbeteiligten Sachverständigen, weil „gerade dieser Umstand“ zeige, dass das Verhalten des Richters auf kein bestimmtes, für den Angeklagten negatives, Ergebnis abgezielt habe.

OWi I: Dieselbe Handlung im Straf- und OWi-Verfahren, oder: Aufhebung des Bußgeldbescheides

Und es reicht mal wieder für einen OWi-Tag, da

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das KG „geliefert“ hat. Ich beginne aber mit einem (kleinen) Beschluss des BGH zum Zusammentreffen von Urteil und Bußgeldbescheid. Dazu der BGH, Beschl. v. 01.10.2025 – 3 StR 239/25.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Die Revision hat zu einer geringfügigen Ergänzung der angegriffenen Entscheidung geführt. Der BGH hat die Urteilsformel nämlich dahin ergänzt, dass ein gegen ihn ergangenre Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Düsseldorf aufgehoben wird und aufgrund dieses Bußgeldbescheides gezahlte oder beigetriebene Geldbeträge auf die Kosten des Verfahrens anzurechnen sind:

„1. Nach den Feststellungen zu Tat 2 der Urteilsgründe hatte der Angeklagte am 13. Dezember 2020 elf Ecstasytabletten, 5 Gramm Marihuana und 8,2 Gramm Amphetamin überwiegend zum gewinnbringenden Weiterverkauf sowie einen Teleskopschlagstock bei sich. Wegen Führens des Schlagstocks setzte das Polizeipräsidium Düsseldorf mit Bescheid vom 26. Februar 2021 ein Bußgeld in Höhe von 50 € fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, steht der strafrechtlichen Verfolgung der Tat nicht die auf den Teleskopschlagstock bezogene Ahndung durch Bußgeldbescheid entgegen (§ 84 OWiG; vgl. bereits OLG Koblenz, Urteil vom 13. Oktober 1983 – 1 Ss 368/83, LMRR 1983, 69). Allerdings bedarf es gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 OWiG der Aufhebung des Bußgeldbescheides im dieselbe Handlung betreffenden Strafverfahren und der Entscheidung darüber, dass die auf Grund des aufgehobenen Bußgeldbescheides gezahlten oder beigetriebenen Geldbeträge auf die Kosten des Strafverfahrens anzurechnen sind (vgl. zur selben Handlung etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 25. Juli 2012 – 2 St OLG Ss 159/12, wistra 2012, 450; OLG Hamm, Urteil vom 13. Februar 2018 – III-1 RVs 100/17, NStZ 2019, 695). Diesen unterbliebenen Ausspruch kann das Revisionsgericht entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nachholen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2003 – 4 StR 423/03, juris).“

StGB II: Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse, oder: Nachzügler aus der Coronazeit vom BGH

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Und dann der BGH, Beschl. v. 10.09.2025 – 5 StR 335/25. Es handelt sich um einen „Nachzügler“ zur Corona-Zeit. Die Entscheidung nimmt nämlich noch einmal zum Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB) Stellung. Das LG hat deswegen verurteilt. Die Revision blieb ohne Erfolg:

„1. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils deckt lediglich eine unzutreffende konkurrenzrechtliche Behandlung einzelner Taten auf, aus deren Korrektur eine Änderung des Schuldspruchs und der Wegfall mehrerer Einzelstrafen resultieren. Im Übrigen hat sie keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts entwickelte der Angeklagte, ein Facharzt für Innere Medizin und Betreiber einer Privatarztpraxis, im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie die gefestigte Ansicht, dass die zur Einschränkung der Ausbreitung des Virus durch Bund und Länder erlassenen Gesetze und Verordnungen falsch seien. Insbesondere war und ist er der Auffassung, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung generell – auch für völlig gesunde Menschen – gesundheitsschädlich ist. Vor diesem Hintergrund stellte der Angeklagte zwischen April 2020 und September 2021 für Personen aus dem gesamten Bundesgebiet in insgesamt 57 Fällen so genannte Maskenbefreiungsatteste aus. Dabei war ihm bewusst, dass der Verordnungsgeber bei Erlass der Corona-Verordnungen zugrunde gelegt hatte, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für die Allgemeinheit grundsätzlich zumutbar ist und eine Befreiung von der Maskenpflicht nur in medizinisch begründbaren Ausnahmefällen in Betracht kam. Gleichwohl verließ er sich beim Ausstellen der Bescheinigungen lediglich auf die Angaben der Interessenten zu ihren Beschwerden, ohne diese durch eine ärztliche Untersuchung zu überprüfen. Als Grundlage genügten ihm vielmehr schon kurze persönliche oder telefonische Gespräche; teils wurde er auch auf bloße Anfrage per E-Mail tätig. Bis auf eine Ausnahme waren die Personen vor Ausstellung des Attests bei dem Angeklagten nicht in Behandlung und ihm folglich nicht bekannt. Mitunter stellte er auf entsprechende Anfrage gleich für mehrere Mitglieder einer Familie Bescheinigungen mit teils gleichlautenden Begründungen aus.

b) Die Feststellungen tragen in allen abgeurteilten Fällen jeweils den Schuldspruch wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB) in der zur Tatzeit geltenden Fassung vom 13. November 1998.

aa) Insbesondere handelte es sich bei allen verfahrensgegenständlichen Attesten des Angeklagten um Gesundheitszeugnisse im Sinne des § 278 StGB. Als solche anzusehen sind schriftliche Erklärungen, in denen der Gesundheitszustand eines Menschen beschrieben wird. Ihr Gegenstand kann auch eine frühere Erkrankung oder eine Prognose über die künftige gesundheitliche Entwicklung sein, ebenso die Bescheinigung therapeutischer Maßnahmen (BGH, Urteil vom 10. November 2022 – 5 StR 283/22 Rn. 16, BGHSt 67, 147). Erfasst sind auch Bescheinigungen über das Ergebnis einer Einzeluntersuchung etwa eines bestimmten Körperteils oder -organs sowie die ärztliche Beurteilung des Untersuchungsergebnisses, insbesondere nach seinen Wirkungen auf das Gesamtbefinden des Untersuchten (BGH, Urteil vom 29. Januar 1957 – 1 StR 333/56, BGHSt 10, 157).

Derartige Erklärungen liegen auch in denjenigen Fällen vor, in denen sich die schriftlichen Angaben des Angeklagten auf die Äußerung beschränkten, dass der Inhaber des Attests „aus gesundheitlichen Gründen keine Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Bedeckung) tragen“ könne. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der maßgebliche Inhalt der Schriftstücke durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. zur Relevanz „implizit“ enthaltener Inhalte bei Gesundheitszeugnissen schon BGH, Urteil vom 10. November 2022 – 5 StR 283/22 Rn. 16, BGHSt 67, 147). Es hat hierbei den Zweck der Atteste, mit denen ersichtlich von den zur Tatzeit bestehenden Regelungen zur Befreiung von der Maskenpflicht (vgl. z.B. § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 30. Juni 2020, HmbGVBl. 2020, 365) Gebrauch gemacht werden sollte, ebenso berücksichtigt wie deren Empfängerhorizont. Auf dieser Basis hat es die Schreiben des Angeklagten rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass ihr Inhalt für außenstehende Dritte nur so verstanden werden konnte, dass bei der jeweiligen Person individuelle medizinische Gründe vorlagen, aufgrund derer das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes kontraindiziert war. Als derartige medizinische Gründe, die zu einer Befreiung von der Maskenpflicht führen könnten, hat das Landgericht gestützt auf die Angaben medizinischer Sachverständiger etwa schwere Herz- und Lungenerkrankungen, Taubstummheit, fortgeschrittene Demenz oder schwere Angst- und Panikstörungen angesehen. Damit treffen auch diejenigen Bescheinigungen des Angeklagten, die lediglich nicht näher benannte „gesundheitliche Gründe“ anführen, inhaltlich gleichwohl Aussagen über den Gesundheitszustand eines Menschen – hier über das Vorliegen einer den genannten Störungen vergleichbaren Beeinträchtigung – und über die Wirkungen dieses Zustands auf dessen Gesamtbefinden.

bb) Die Gesundheitszeugnisse des Angeklagten waren auch unrichtig, weil sie ohne die ihrem Aussagegehalt nach erforderlichen ärztlichen Untersuchungen ausgestellt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2006 – 2 StR 384/06, NStZ-RR 2007, 343; Beschluss vom 6. Juni 2024 – 2 ARs 85/24, NStZ-RR 2024, 317; speziell zu Attesten zur Befreiung von der Maskenpflicht BayObLG, Beschluss vom 5. Juni 2023 – 206 StRR 76/23 mwN, Medstra 2024, 45). Besondere Umstände, die dies im Einzelfall hätten erlauben können, lagen nicht vor. Entgegen der Revision hat das Landgericht das Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen der in der einschlägigen Berufsordnung enthaltenen Regelungen zur ärztlichen Behandlung unter Nutzung von Kommunikationsmedien (vgl. § 7 Abs. 3 der Berufsordnung der Hamburger Ärztinnen und Ärzte vom 27.03.2000) ebenso zutreffend verneint wie diejenigen der durch den Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V in der Richtlinie über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie) während der Coronapandemie geschaffenen Sondervorschriften zur telefonischen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit. Einen Hinweis darauf, dass der dort getroffenen Aussage keine ärztliche Untersuchung zugrunde lag, enthielten die Atteste des Angeklagten ebenfalls nicht.

cc) Das Landgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte seine Atteste jeweils „zum Gebrauch bei einer Behörde“ im Sinne des § 278 StGB aF ausstellte, da er billigend in Kauf nahm, dass diese auch gegenüber Polizeibeamten oder in Schulen vorgelegt werden würden. Soweit die Revision hiergegen einwendet, dass die Regelung des § 278 StGB aF nur solche Stellen schützt, welche die vorgelegten Zeugnisse zur Beurteilung des Gesundheitszustandes eines bestimmten Menschen verwenden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1997 – 2 StR 397/97, BGHSt 43, 346; Urteil vom 10. November 2022 – 5 StR 283/22 Rn. 32, BGHSt 67, 147), verkennt sie den Sinn dieser einschränkenden Auslegung. Hierdurch sollten lediglich solche Stellen aus dem Anwendungsbereich der Norm ausgenommen werden, die zwar mit Gesundheitszeugnissen in Berührung kommen, für deren Aufgabenerfüllung der Gesundheitszustand einzelner Personen aber gleichwohl ohne Bedeutung ist (z.B. weil die Stelle lediglich mit der technischen Qualitätssicherung bestimmter medizinischer Untersuchungen befasst ist wie im Fall von BGH, Urteil vom 3. Dezember 1997 – 2 StR 397/97, BGHSt 43, 346). Unter den Bedingungen der Corona-Pandemie kam es für die Polizei genauso wie für Verantwortliche von Schulen aber gerade auf den individuellen Gesundheitszustand an, wenn eine Person unter Vorlage eines Attests geltend machte, von der Maskenpflicht befreit zu sein.

…..“

StGB I: (Mit)Täter einer räuberischen Erpressung?, oder: Gesten und zustimmendes „hmh, hmh“ reichen nicht

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Und dann gibt es heute drei StGB-Entscheidungen.

Die erste kommt vom BGH. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 21.10.2025 – 5 StR 415/25. Das LG hat den Angeklagten u.a. auch wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten, die Erfolg:

„1. Während die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.2 der Urteilsgründe wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, unterliegt der Schuldspruch im Fall II.3 der Urteilsgründe der Aufhebung.

a) Das Landgericht hat den Angeklagten als Täter einer versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung angesehen, obwohl die Tat unmittelbar von einem litauischen Staatsangehörigen ausgeführt wurde, der auf Vermittlung durch einen nordmazedonischen Bekannten des Angeklagten tätig geworden war. Dem war vorausgegangen, dass sich der schon im Fall II.2 eingeschaltete Bekannte bei dem Angeklagten nach dem Stand der Forderungsangelegenheit erkundigt und angeboten hatte, bei dem Geschäftspartner erneut die Zahlung einzufordern, wobei nunmehr ein konkreter, mindestens in Höhe von 60.000 Euro bewusst zu Unrecht geltend gemachter Betrag verlangt wurde. Der Angeklagte trat dem nicht entgegen, sondern gab durch Gesten und zustimmende Laute („hmh, hmh“) zu verstehen, dass er mit einer neuen, zielgerichteten Einschüchterung des Geschädigten zur Eintreibung der Forderung einverstanden war. In der Folge kam es zu einem erneuten Angriff des Litauers auf den Geschäftspartner, bei dem dieser mit einem Metallrohr geschlagen und aufgefordert wurde, die Forderung des Angeklagten zu begleichen, sonst werde der Angreifer ihn „totschlagen“.

Aufgrund dieser Feststellungen ist ein täterschaftliches Handeln des Angeklagten nicht belegt. Die Strafkammer hat hierzu in der rechtlichen Würdigung zwar ausgeführt, die „zur Tatzeit am Tatort fehlende Tatherrschaft des Angeklagten“ werde „kompensiert durch [seine] Stellung … als ‚Geschäftsherr‘ des Gesamtgeschehens sowie sein überwiegendes Interesse an der Tatausführung“.

Dabei hat sie indes nicht bedacht, dass auch für die hier allenfalls in Betracht kommende Mittäterschaft irgendein Tatbeitrag des Angeklagten erforderlich gewesen wäre. Ein solcher ist nicht festgestellt. Vielmehr stellt sich die bestätigende Zustimmung des Angeklagten gegenüber seinem Bekannten der Sache nach möglicherweise als (Ketten-)Anstiftung zu der von dem unmittelbaren Täter begangenen Tat dar.“