Schlagwortarchiv: Beschwerde

Aufpasst: Kostenfestsetzungantrag – Wann kann er ggf. in eine sofortige Beschwerde umgedeutet werden?

Schon etwas älter ist der Beschl. des OLG Celle v. 14.10.2010 – 2 Ws 350/10, über den ich aber dennoch berichten will, weil er die für die Praxis interessante Frage behandelt, ob und wann ein Kostenfestsetzungsantrag ggf. in eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostengrundentscheidung umgedeutet werden kann. Die Frage ist in der Praxis z.B. immer dann von Bedeutung, wenn die Kostengrundentscheidung fehlerhaft ist, das aber nicht unmittelbar mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde geltend gemacht wird, sondern später dann auf der Grundlage eines „an sich richtigen Kostenausspruchs“ Kostenfestsetzung beantragt wird.

So auch in OLG Celle, Beschl. v. 14.10.2010. Der Angeklagte wird vom AG verurteilt, die dagegen gerichtete Berufung der StA vom LG verworfen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden aber nicht der Staatskasse auferlegt. Im Kostenfestsetzungsantrag werden die aber geltend gemacht.

Die Frage, die sich dann im Laufe des Verfahrens stellte: Ist das ggf. eine (konkludente) Beschwerde gegen die unterbliebene Auslagenentscheidung. Das OLG sagt: nur dann, wenn sich aus dem Kostenfestsetzungsantrag der Wille ergibt, die vorliegende bzw. unterbliebene Kostengrundentscheidung anzugreifen. Damit schließt es sich der insoweit wohl h.M. an.

Für den Verteidiger bedeutet das: Aufgepasst und jeweils sofort auf die „richtige Kostengrundentscheidugn“ achten. Später lassen sich Fehler in dem Bereich – wenn überhaupt – nur schwer reparieren.

Was soll ich tun: Beschwerde oder Aufhebungsantrag?

In straßenverkehrsrechtlichen Verfahren stellt sich häufig die Frage: Beschwerde gegen einen § 111a-Beschluss oder Aufhebungsantrag? Mit der Abgrenzung dieser beiden „Rechtsbehelfe“ befasst sich das LG Kiel, Beschl. v. 10.08.2010 – 38 Qs 49/10. Muss man sich immer überlegen: Die Beschwerde kann zu einem nicht gewollten Präjudiz führen und bringt ggf. Zeitverlust.

Brandaktuell: KG zur Anwendung der Rechtsprechung des EGMR zur Sicherungsverwahrung

Brandaktuell ist die Entscheidung des KG, Beschl. v. 03.03.2011 – 2 Ws 642/10 die mir ein Kollege heute zur Verfügung gestellt hat. Sie behandelt die Anwendung der Entscheidung des EGMR v. 17.09.2009 zur Sicherungsverwahrung.

Hier die Leitsätze:

Das Urteil des EGMR vom 17. Dezember 2009 – 19359/04 – gibt Anlaß, die mehr als zehn Jahre dauernde (erste) Sicherungsverwahrung in allen „Altfällen“ für erledigt zu erklären.

So zu entscheiden sind die Oberlandesgerichte durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs und mehrerer Oberlandesgerichte gehindert.

Gleichwohl wären eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht unzulässig und eine Vorlage an den BGH derzeit untunlich.

So lange müssen die vom 5. Strafsenat des BGH in seinen Entscheidungen vom 21. Juli 2010 – 5 StR 60/10 – (BGHR StGB § 66b Abs. 1 Satz 2 Voraussetzungen 4 = NJW 2010, 3315) und vom 9. November 2010 (Anfragebeschluß, NJW 2011, 240) aufgestellten Maßstäbe berücksichtigt werden, bis der letztere durch einen Vorlagebeschluß bestätigt worden ist und der Große Senat für Strafsachen darüber entschieden hat, oder – wenn dies früher geschieht – das Bundesverfassungsgericht über die ihm vorliegenden und am 8. Februar 2011 in mündlicher Verhandlung beratenen Verfassungsbeschwerden befunden hat.

Das führt in den Fällen, in denen von dem Untergebrachten infolge seines Hanges aktuell erhebliche Straftaten mit schwerer körperlicher oder seelischer Schädigung der Opfer zu erwarten sind und auch eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung nicht in Betracht kommt, dazu, daß über die sofortige Beschwerde derzeit nicht entschieden werden kann.

Man kann nicht immer Recht haben, oder: Teilerfolg :-)

Am 13.09.2010 hatte ich über eine Entscheidung des LG Magdeburg zur Akteneinsicht berichtet, vgl. hier. Inzwischen hat das OLG Naumburg in seinem Beschl. v. 12.11.2010 – 1 Ws 680/10 über die Beschwerde des Verteidigers entschieden. In der Sache folgt das OLG dem LG Magdeburg (m.E. kann/muss man die Frage auch anders sehen, aber man kann nicht immer Recht haben). Aber: Immerhin ist die Beschwerde des Verteidigers nicht als unzulässig verworfen worden. Das OLG führt dazu aus:

„Auf die Beschwerde hin ergangen im Sinne des § 310 Abs. 1 StPO ist eine Entscheidung des Landgerichts nur, wenn der Sachverhalt und die daraus zu ziehenden rechtlichen Folgerungen bereits Gegenstand der Entscheidung des Amtsgerichts waren (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 24. April 2001 — 2 Ws 61101, NStZ 2001, 496 f., m. w. N.); maßgebend ist insoweit die Würdigung der gesamten Prozesslage (vgl. Engelhardt, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 310 Rn. 3). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil das Landgericht eben ausdrücklich keine Beschwerdeentscheidung getroffen, sondern diese um drei Monate hinausgeschoben hat. Darin liegt, ohne dass insoweit eine überprüfbare Sachentscheidung vorausgegangen war, eine weitere, selbständige Entscheidung, die sich mit dem Rechtsmittelbegehren der Beschuldigten nicht deckt. Diese ist deshalb anfechtbar (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 310 Rn. 3).“

Was häufig übersehen wird: I.d.R. kein Rechtsmittel des entpflichteten Verteidigers

Häufig übersehen Verteidiger, dass ihnen i.d.R. gegen ihre Entpflichtung als Pflichtverteidiger kein Rechtsmittel zusteht. Darauf hat jetzt das LG Stuttgart in seinem Beschl. v. 10.09.2010 – 3 Qs 37/10 – noch einmal hingewiesen. Einem entpflichteten Pflichtverteidiger stehe grundsätzlich kein Beschwerderecht gegen die Rücknahme seiner Bestellung zu. Eine Ausnahme gelte  allerdings bei Vorliegen eines groben und schwerwiegenden Verfahrensfehlers oder bei Vorliegen von Willkür. Den hat das LG verneint.