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Oh ha Herr Verteidiger (?), Beschwerde gegen Revisionsverwerfung?

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Kurz und knapp behandelt der BGH eine in meinen Augen verfahrensmäßige Fehlleistung nach einer Revsionsverwerfung. Gegen den Verwerfungsbeschluss wird nämlich noch Beschwerde eingelegt. Dazu dann der BGH, Beschl. v. 27.07.2012 – 1 StR 210/12:

„Durch den angefochtenen Beschluss hat der Senat die Revision der Angeklagten verworfen.
Hiergegen ist keine Beschwerde zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Selbst wenn man (entsprechend § 300 StPO) das Begehren als Antrag gemäß § 356a StPO werten wollte, hat dieser keinen Erfolg. Es kann hierbei dahinstehen, ob die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO eingehalten wurde; denn es fehlt an der erforderlichen Begründung des Antrags.
Im Übrigen wurde bei der Senatsentscheidung vom 14. Juni 2012 der Anspruch der Verurteilten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.“

Man fragt sich natürlich, wer war es? Die Verurteilte ggf. selbst oder deren Verteidiger(in)? Letzteres könnte ich kaum verstehen. Denn das sollte man, wenn man Revisionsrecht macht, wissen, dass die Revisionsentscheidungen des BGH mit der Beschwerde nicht anfechtbar sind. Und wenn eine Anhörungsrüge (§ 356a StPO) gemeint gewesen sein sollte: Ein Blick ins Gesetz zeigt, welche Anforderungen erfüllt sein müssen.

Irgendwann ist Schluss – Rechtsmittel beim BGH gibt es nicht

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Und nochmal BGH zu einer an sich eindeutigen Frage, die aber ein Angeklagter nicht unbedingt kennen muss.

Der Vorsitzende des Revisionssenats bestellt dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger. Der Angeklagte beantragt dann später dessen Auswechselung. Das wird abgelehnt. Dagegen dann die Beschwerde des Angeklagten.

Dazu der BGH, Beschl. v. 19.06.2012 – 4 StR 77/12:

Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen die Entscheidung des Senatsvor-sitzenden gemäß § 350 Abs. 3 StPO ist ein Rechtsmittel nicht statthaft. Der Zu-lässigkeit einer Beschwerde steht entgegen, dass Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht anfechtbar sind; dies gilt auch für Entscheidungen eines Senatsvorsitzenden des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 27. April 2001 – 3 StR 112/01, NStZ 2001, 551; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 304 Rn. 10).

Kurz und zackig :-).

Prüfung der Verhandlungsfähigkeit – mit der Beschwerde anfechtbar…

Wird während laufender Hauptverhandlung Beschwerde eingelegt, droht immer deren Unzulässigkeit im Hinblick auf § 305 StPO als eine ggf. der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung. Die Tendenz ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung derzeit z.B. auch bei der Beschwerde gegen verweigerte Akteneinsicht zu erkennen.

Das OLG Celle hat jetzt allerdings in OLG Celle, Beschl. v. 13.12.2011 – 2 Ws 341/11 eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des erkennenden Gerichts als zulässig angesehen, mit der die körperliche Untersuchung des Angeklagten zur Überprüfung seiner Verhandlungsfähigkeit angeordnet worden war. Diese sei jedenfalls dann zulässig, wenn der angefochtene Beschluss zugleich die Anwendung von eingriffsintensiven Zwangsmitteln erlaube.

Und: In diesen Fällen ist die Beschwerde nach Auffassung des OLG Celle auch bei prozessualer Überholung wegen eines fortbestehenden Feststellungsinteresses zulässig.

Keine Waffen im Gerichtssaal – Durchsuchung des Verteidigers

Keine Waffen im Gerichtssaal – darauf kam es dem Vorsitzenden einer Strafkammer beim LG Bielefeld an. Deshalb erließt er

„eine sitzungspolizeiliche Verfügung, aufgrund derer allen Personen, die Zutritt zum Sitzungssaal hatten, das Mitführen von Waffen und Gegenständen, die geeignet sind, zur Störung der Hauptverhandlung verwendet zu werden, untersagt wurde. Zugleich wurde verfügt, dass jede Person im Rahmen des Einlassverfahrens auf Waffen, gefährliche Gegenstände und sonstige zur Störung der Hauptverhandlung geeignete Gegenstände zu durchsuchen sei und Funkgeräte, Mobiltelefone, Computer (Laptops), Foto- und Filmapparate sowie Geräte, die der Ton- und Bildaufnahme und/oder –wiedergabe dienen, zu hinterlegen seien.„

Es wurde auch der Verteidiger durchsucht, der sich dagegen mit der Beschwerde gewendet hat. Die ist unzulässig, sagt das OLG Hamm, Beschl. v. 24.11.2011 – III-3 Ws 370/11:

„Die Beschwerde ist unzulässig. Die durch den Vorsitzenden der 6. Strafkammer getroffene sitzungspolizeiliche Maßnahme mit Verfügung vom 19. September 2011 ist nicht anfechtbar. Es handelt sich um eine sitzungspolizeiliche Maßnahme gemäß § 176 GVG, die nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur einer gesonderten Anfechtung mit der Beschwerde nach § 304 StPO grundsätzlich entzogen ist (vgl. KG NStZ 2011, 120; OLG Zweibrücken, NStZ 1987, 477; BGH NJW 1962, 1260; OLG Hamm, NJW 1972, 1246; LG Ravensburg NStZ-RR 2007, 348; KK-Diemer, StPO, 6. Aufl. 2008, Rdnr. 2 zu § 181 GVG).

Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der angefochtenen sitzungspolizeilichen Maßnahme eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder gar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt, insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von der sitzungspolizeilichen Maßnahme Betroffenen über die Hauptverhandlung hinaus dauerhaft tangiert oder beeinträchtigt würden (vgl. KG, a.a.O.; LG Ravensburg, a.a.O.). Ein so gearteter Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Die Wirkung der beanstandeten Anordnung erledigt sich mit dem Ende der Sitzung, für die sie getroffen worden ist. Zudem hat der Vorsitzende der Berufungskammer mit Zuschrift vom 10. Oktober 2011 mitgeteilt, dass er die Einlasskontrollen bereits im Verlauf des ersten Sitzungstages am 07.10.2011 aufgehoben habe, soweit ihnen auch der Verteidiger unterworfen war. Angesichts dieses Umstandes hat sich die richterliche Anordnung, jedenfalls soweit sie sich (auch) gegen den Verteidiger gerichtet hat, bereits am ersten Verhandlungstag und somit deutlich vor Urteilserlass erledigt. Eine weitergehende Fortwirkung und Beeinträchtigung seiner Grundrechte oder anderer Rechtspositionen scheidet angesichts dessen aus.„

Beugehaft bei unberechtigter Aussageverweigerung

Dre Kampf des Zeugen um sein Aussageverweigerungsrecht, geht er daneben und verweigert der Zeuge dann die Aussage dennoch, kann gegen ihn gem. § 70 StPO ein Zwangsmittel festgesetzt werden, also Ordnungsgeld oder Beugehaft. Wird dagegen Beschwerde eingelegt, stellt sich die Frage, welchen „Beurteilungsspielraum“ das Beschwerdegericht hat. Er ist nicht groß, wie der OLG Celle, Beschl. v. 18.05.2011 – 2 Ws 131/11 sagt. Der Leitsatz lautet insoweit:

„Ob es für eine vom Zeugen geltend gemachte Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung tatsächlich Anhaltspunkte gibt und der Zeuge sich auf § 55 StPO berufen kann, unterliegt der tatsächlichen Beurteilung und rechtlichen Würdigung durch den Tatrichter. Ihm steht insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Das Beschwerdegericht kann daher lediglich überprüfen, ob sich der Tatrichter innerhalb des ihm eröffneten Beurteilungsspielraums gehalten, den richtigen Entscheidungsmaßstab zugrunde gelegt oder ob er seine Entscheidung auf fehlerhafte Erwägungen gestützt hat.“