Schlagwortarchiv: Beschwerde

Sitzungshaftbefehl I – zu schnell ging es in Sachsen – da hilft nur der VerfGH

© sss78 – Fotolia.com

© sss78 – Fotolia.com

Etwas schnell bei der Hand mit der (nachträgliche) Verwerfung einer Beschwerde gegen einen 230-iger Haftbefehl waren das LG Leipzig und das OLG Dresden. Da war der Angeklagte einem für den 08.08.2011 anberaumten  Hauptverhandlungstermin ferngeblieben. Das AG hatte daraufhin Sitzungshaftbefehl gem. § 230 Abs. 2 StPO gegen den ihn erlassen. Der Angeklagte wurde am 02.09.2011 festgenommen und dem AG Tiergarten zur Verkündung des Haftbefehls vorgeführt. Am 16.09.2011 wurde er dem AG Leipzig zur Vernehmung vorgeführt. Nach der Vernehmung ging das AG Leipzig unmittelbar in die Hauptverhandlung über und verurteilte den Beschwerdeführer am selben Tag – nicht rechtskräftig – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zugleich hob das AG den Haftbefehl auf. Am 19.09.2011 legte der Beschwerdeführer gegen den Haftbefehl des AG Leipzig v Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 24. 10. 2011 verwarf das LG Leipzig die Beschwerde gegen den Haftbefehl als unzulässig. Die Beschwerde sei nicht zulässig erhoben worden, weil sie zu einem Zeitpunkt eingelegt worden sei, zu dem der Beschwerdeführer bereits aus der Haft entlassen und der angegriffene Haftbefehl aufgehoben worden sei. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit sei auch unter dem Aspekt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes und bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG nicht zu bescheiden. Nachdem der Beschluss des LG dem Beschwerdeführer zunächst nicht zugestellt werden konnte, legte dieser gegen den Beschluss dann weitere Beschwerde ein. Das OLG Dresden hat diese als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdeführer seine weitere Beschwerde nahezu zehn Monate nach Erlass des angefochtenen Beschlusses eingelegt habe.

Beide Begründungen halten beim VerfGH Sachsen nicht. Der führt im VerfGH Sachsen, Beschl. v. 17. 10 2013 – Vf. 40-IV-13 – aus:

„… Während vormals generell eine nachträgliche gerichtliche Klärung schwerwiegender Grundrechtseingriffe verfassungsrechtlich davon abhängig gemacht wurde, dass deren direkte Belastung sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in dem von der maßgeblichen Prozessordnung vorgesehenen Verfahren kaum erlangen kann, wird mittlerweile im Hinblick auf das bei Freiheitsentziehungen bestehende Rehabilitierungsinteresse dem konkreten Ablauf des Verfahrens, dem Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme oder der Frage, ob Rechtsschutz typischerweise noch vor Beendigung der Haft erlangt werden kann, keine Bedeutung für die gebotene Gewährung von Rechtsschutz mehr beigemessen (BVerfG, Beschluss vom 31. Oktober 2005, BVerfGK 6, 303 [309] m.w.N.; Beschluss vom 5. Dezember 2001, BVerfGE 104, 220 [235]; Beschluss vom 13. März 2002, NJW 2002, 2701; vgl. SächsVerfGH, Beschluss 27. August 2013 – Vf. 61- IV-13 [HS]/Vf. 62-IV-13 [e.A.]). Das Rechtsmittel darf in solchen Fällen nicht als unzulässig verworfen werden; vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen (BVerfG, Beschluss vom 31. Oktober 2005, BVerfGK 6, 303 [309], m.w.N.).

bb) Das Oberlandesgericht und das Landgericht haben bei ihren Entscheidungen verkannt, dass nach diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben ein schutzwürdiges Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit eines solch schwerwiegenden Grundrechtseingriffs wie einer Freiheitsentziehung aufgrund eines Sitzungshaftbefehls regelmäßig auch nach dessen Erledigung und unabhängig davon besteht, ob der Betroffene Rechtsschutz tatsächlich auch vor Beendigung der Haft hätte erlangen können.

Und das OLG bekommt noch einen weiteren „Rüffel“:

„aa) Das Rechtsschutzbedürfnis kann – auch bei an sich unbefristeten Anträgen – entfallen, wenn die verspätete Geltendmachung eines Anspruchs gegen Treu und Glauben verstößt, etwa weil der Berechtigte sich verspätet auf das Recht beruft und unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt. Das öffentliche Interesse an der Wahrung des Rechtsfriedens kann in derartigen Fällen verlangen, die Anrufung des Gerichts nach langer Zeit untätigen Zuwartens als unzulässig anzusehen.Gleichwohl darf hierdurch der Weg zu den Gerichten nicht in unzumutbarer Weise erschwert werden (BVerfG, Beschluss vom 4. März 2008, BVerfGK 13, 382 [388], m.w.N.; Beschluss vom 26. Januar 1972, BVerfGE 32, 305 [308 f.]).

bb) Diesen Anforderungen hat das Oberlandesgericht nicht Rechnung getragen. Der Zeitraum von etwa zehn Monaten, der zwischen der Übermittlung der landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung und dem Einlegen der weiteren Beschwerde verstrichen sei, weist für sich betrachtet keine derart lange Dauer auf, dass nach den Umständen dieses Einzelfalls nicht mehr damit zu rechnen gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer von der weiteren Beschwerde Gebrauch macht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. März 2008, BVerfGK 13, 382 [389 f.]). Gemessen daran lässt sich den Ausführungen des Oberlandesgerichts nicht entnehmen, weshalb das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers entfallen sein sollte. Auch der weitere Umstand, dass die Beschwerde zunächst nicht begründet wurde, vermag ein Vertrauen in die Wahrung des Rechtsfriedens durch die Beschwerdeentscheidung schon deshalb nicht zu stützen, weil der Beschwerdeführer ausdrücklich eine Begründung nach Einsicht in die Verfahrensakten angekündigt hatte, ihm die beantragte Akteneinsicht jedoch erst – nach der Bestellung einer Pflichtverteidigerin – am 20. März 2012 über seine Verteidigerin gewährt wurde….“

Auch einen schlechten Pflichtverteidiger muss man bezahlen….

Geld MünzenDer OLG Dresden, Beschl. v. 19.09.2013 – 2 Ws 445/12 lässt sich zusammenfassen in der Überschrift: Auch einen schlechten Pflichtverteidiger muss man = der Angeklagte bezahlen, denn auch die an ihn ausgezahlten Gebühren sind Kosten des Verfahrens. Mit dem Hinweis auf ungenügende Einsatzbereitschaft eines Pflichtverteidigers wird der Angeklagte im kostenrechtlichen Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren nicht gehört. Denn:

„Soweit die Verurteilte sinngemäß vorträgt, Rechtsanwalt B. habe aufgrund seiner ungenügenden Einsatzbereitschaft für die Verteidigung seinen Gebührenanspruch verwirkt, ist dieses Vorbringen im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren gegen den Kostenansatz nicht zu berücksichtigen. Dieses Rechtsbehelfsverfahren ist allein wegen einer Verletzung des Kostenrechts statthaft. Die Verurteilte rügt mit ihrem Vortrag zur ungenügenden Einsatzbereitschaft des Pflichtverteidigers aber nicht die kostenmäßige Richtigkeit der in Ansatz gebrachten Beträge, sondern wendet sich gegen die Anspruchsberechtigung des Rechtsanwalts dem Grunde nach. Damit kann sie jedoch nicht gehört werden.

Im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren darf auch nicht geprüft werden, ob die Anordnung, welche die Auslagen verursacht hat – hier die Aufrechterhaltung der Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwalt B. durch die Zurückweisung des Entpflichtungsantrags durch den Kammervorsitzenden – rechtsfehlerfrei gewesen ist. Hierfür wäre ein eigenständiges Anfechtungsverfahren (Beschwerde gemäß § 304 StPO) eröffnet gewesen, welches die – durch Rechtsanwalt S. wahlverteidigte -Verurteilte allerdings nicht wahrnahm.

Ergänzend ist anzumerken, dass die Aufrechterhaltung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers zusätzlich zu der bereits bestehenden Wahlverteidigung eines Verurteilten ihren Grund darin hatte, die Hauptverhandlung gegen einen möglichen Ausfall des Wahlverteidigers abzusichern. Auch wenn eine solche Verfahrensweise in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist, so ist sie doch zulässig und sogar geboten, wenn anders der zügige Fortgang des Verfahrens und vor allem der Hauptverhandlung nicht gesichert werden kann. Nur so kann auch dem Beschleunigungsgebot im Strafverfahren, das nicht zuletzt die Interessen eines Angeklagten im Auge hat, Genüge getan werden (vgl. BVerfGE 39, 238 (246 f.); 63, 45 (68 f.); BVerfG NStZ 1984, 561; BGHSt 15, 306, 309; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 141 Rdnr. 2; § 143 Rdnr. 2). Erfolgt die Bestellung eines Pflichtverteidigers (oder die Aufrechterhaltung seiner Bestellung) gegen den Willen eines Angeklagten, kann sie zwar zum Wegfall der Einheitlichkeit der Verteidigung führen; dies muss aber im Interesse einer wirkungsvollen staatlichen Strafrechtspflege in Kauf genommen werden. Kommt es zur Verurteilung, so greift auch hier das Verursachungsprinzip der Kostenbelastung nach § 465 Abs. 1 StPO. Eine Entlastung der Angeklagten von den Kosten einer durch prozessuale Vorsorge veranlassten zusätzlichen Pflichtverteidigung sieht das Gesetz auch dann nicht vor, wenn sie sich ausdrücklich gegen eine solche Maßnahme stellt (vgl. BVerfG NStZ 1984, 561, 562).

Die Anfechtbarkeit der Terminsverfügung – etwas weit geht der Ls. des OLG Hamm

© ferkelraggae – Fotolia.com

Die Frage der Anfechtbarkeit von Terminsbestimmungen macht in der Praxis im Hinblick auf die Vorschrift des § 305 Satz 1 StPO immer wieder Schwierigkeiten. Die h.M. geht davon aus, dass die Vorschrift des § 305 Satz 1 StPO der Anfechtbarkeit entgegensteht und die Terminsverfügung des Vorsitzenden nur in Ausnahmefällen angefochten werden kann. Mit den Fragen befasst sich auch der OLG Hamm, Beschl. v. 6. 11. 2012 – III-5 Ws 333/12, dem der „Leitsatz des Gerichts“ vorangestellt ist, der da lautet:

Terminsverfügungen des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, sind nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

Dazu ist Folgendes ist anzumerken:
Der gerichtliche Leitsatz der Entscheidung ist m.E. zu weit gefasst. Denn danach wären (alle) Terminsverfügungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Das will das OLG aber gar nicht sagen und sagt es in seiner weiteren Begründung auch nicht. Mit der h.M. lässt es nämlich Ausnahmen dann zu, wenn dem Vorsitzenden bei der Terminierung Ermessenfehler unterlaufen sind (vgl. zu den Terminierungsfragen Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 6. Aufl., 2013, Rn. 2772; Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 7. Aufl., 2013, Rn. 2644).

Nur inzidenter entschieden hat das OLG die in der Rechtsprechung umstrittene Frage inwieweit überhaupt auch die berufliche Verhinderung des Nebenklägervertreters zu berücksichtigen ist. Die Frage wird vom OLG Bamberg bejaht (vgl. OLG Bamberg StraFo 1999, 237) vom OLG Stuttgart (Justiz 2004, 127) und vom LG Nürnberg-Fürth (NStZ 2009, 472) hingegen verneint. Das OLG nimmt dazu nicht ausdrücklich Stellung. Es scheint aber der Auffassung des OLG Bamberg zu sein. Sonst wäre seine Argumentation nicht nachvollziehbar.

Fleppe weg? Beschwerde während des Revisionsverfahrens bringt nichts

© sashpictures – Fotolia.com

Der Angeklagte ist wegen einer Trunkenheitsfahrt verurteilt worden. Das LG hat die Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil verworfen. Der Angeklagte hat Revision eingelegt und beim LG einen Antrag gestellt, den § 111a-Beschluss aufzuheben. Den hat das LG zurückgewiesen.

Das OLG Hamm hat im OLG Hamm, Beschl. v. 04.09.2012 – III 1 Ws 464/12 hat auf die Beschwerde darauf hingewiesen, dass während des Revisionsverfahrens dem Beschwerdegericht die Prüfung der Voraussetzungen des § 69 StGB und damit die im Rahmen des § 111 a StPO zu beurteilende Frage der charakterlichen Eignung der Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen ist, nachdem die letzte tatrichterliche Prüfung der Geeignetheit durch das Berufungsgericht erfolgt ist. Nach dem Erlass des Berufungsurteils findet eine weitere Prüfung des Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr statt. Mit der Beschwerde gegen die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO könne keine inzidente Vorentscheidung über die gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision erreicht werden, da die Beantwortung der Frage, ob dringende Gründe für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegen, in diesem Verfahrensstadium nur noch davon abhängt, ob die Entscheidung über die (endgültige) Entziehung der Fahrerlaubnis unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten Bestand hat. Darüber zu befinden, ist dem Revisionsgericht vorbehalten.

Für die Aufhebung der vorläufigen Entziehung hat dem OLG auch nicht ausgereicht, dass seit der Tat bereits ein Jahr vergangen war. Dies sei noch kein Zeitraum, der es unwahrscheinlich erscheinen lasse, dass die Fahrerlaubnis entfallen werde. Ob das in allen Fällen zutreffend ist, kann man bezweifeln. Jedenfalls geht die Entscheidung des OLG Hamm aber hier in Ordnung, da der Angeklagte nach der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fahrten ohne Fahrerlaubnis aufgefallen war.

Abtrennung zulässig? – man muss die Gesamtheit sehen

© M. Schuppich – Fotolia.com

Die Frage, ob die erfolgte Abtrennung eines Verfahrensteils mit der Beschwerde angefochten werden kann oder ob der Zulässigkeit der Beschwerde § 305 Satz 1 StPO entgegensteht, beschäftigt die Gericht immer wieder. So vor einiger Zeit auch das KG.  Dort hatte das LG in einem bei der Strafkammer geführten Verfahren gegen neun Angeklagte am neunten Verhandlungstag das gegen drei (mit)Angeklagte geführte Verfahren abgetrennt. In dem Abtrennungsbeschluss heißt es, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen die eingeschlagene Verfahrensweise gebiete. Hinsichtlich der drei nicht geständigen Angeklagten, denen bis zu 134 Straftaten zur Last gelegt würden, sei eine umfangreiche Beweisaufnahme durchzuführen. Eine weitere gemeinsame Verhandlung sei nicht sachgerecht, da der Angeklagte S. ein umfangreiches Geständnis abgelegt habe. Gegen diesen Beschluss hat sich die StA gewendet.

Das KG hat die Beschwerde im KG, Beschl. v. 1o.05.2012 – 4 Ws 42/12 –zurückgewiesen. Sie sei unzulässig. Abtrennungsbeschlüsse seien nur dann anfechtbar, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung infolge fehlerhafter Ermessensausübung evident ist und dadurch für den Verfahrensbeteiligten eine besondere selbstständige Beschwer bewirke oder sich die Abtrennung ausschließlich hemmend oder verzögernd auf das Verfahren auswirke. Dabei kommt es auf eine Verzögerung des Verfahrens in seiner Gesamtheit und nicht nur des abgetrennten Verfahrensteils an.

Entspricht der h.M. in dieser Frage.