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Nicht schon wieder!!! Doch, immer wieder die Nebenklägerrevision

© J.J.Brown - Fotolia.com

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Ich weiß gar nicht, wie oft ich hier schon auf Entscheidungen des BGH zur Nebenklägerrevision hingewiesen habe. Wenn man jeden Beschluss des BGH dazu vorstellen würde, wäre die Berichterstattung sicherlich sehr kopflastig. Denn es gibt kaum ein Thema, zu dem der BGH auf seiner Homepage so viele Entscheidungen veröffentlicht. So zuletzt den BGH, Beschl. v. 14.08.2014 – 4 StR 163/14, in dem mal wieder eine Nebenklägerrevision als unzulässig verworfen worden ist:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Umstand, dass eine Begründung der Sachrüge nicht vorgeschrieben ist, entbindet den Nebenkläger nicht von der Verpflichtung, einen genauen Antrag zu stellen oder wenigstens eine Begründung anzubringen, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts angestrebt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2012 – 3 StR 221/12, Rn. 2 mwN). Dafür reicht die unausgeführte allgemeine Sachrüge grundsätzlich nicht aus (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 – 3 StR 459/08, NStZ-RR 2009, 57; Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl., § 400 Rn. 6 mwN).“

Ich frage mich bei den Verfahren immer – aber auch sonst bei unzulässigen Revisionen: Warum setzt man sich als Vertreter des Nebenklägers, wenn man denn schon Revision eingelegt hat, eigentlich nicht mit den Zulässigkeitesvoraussetzungen auseinander? Wenn man es tuen würde, würde man nämlich sehr schnell überall lesen, welche Grundvoraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Revision zulässig ist. Das ist nun wirklich kein Revisionsrecht am Hochreck, sondern ganz einfache „Grundübungen am Boden“. 🙂

Herr Kollege: Learning by doing? – gibt es nicht

Gesicht ärgerlichManchmal ist es – nun ja – peinlich, mir fällt nichts Besseres ein – vielleicht noch fremd schämen? -, wenn man liest, wie Kollegen taktieren/vortragen, wenn das Kind – durch eigenes Verschulden in den (berühmten) Brunnen gefallen ist. So im KG, Beschl. v. 16.04.2014 – 4 VAs 5/14. Da hatte der Verurteilte bei der StA die Zurückstellung der Strafvollstreckung gem. § 35 BtMG beantragt. Nach Ablehnung dieses Gesuchs durch die StA und die GenStA hatte er über seinen Verteidiger beim KG den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 23 ff. EGGVG gestellt. Das KG hatte diesen Antrag mit Beschluss als unzulässig verworfen, weil er keine aus sich heraus verständliche Sachdarstellung und insbesondere keine Darlegungen der (fortbestehenden) Betäubungsmittelabhängigkeit des Verurteilten sowie des Kausalzusammenhangs zwischen Taten und Betäubungsmittelabhängigkeit enthalten hatte. Dagegen wandte sich der Verurteilte über seinen Verteidiger mit einer Gegenvorstellung und einer als „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ bezeichneten Anhörungsrüge, mit der er beanstandete, das KG habe ihn nicht auf die Anforderungen an das Antragsvorbringen im Verfahren gem. §§ 23 ff. EGGVG hingewiesen.

Und darauf kommt (natürlich) das, was kommen muss und zu erwarten war:

b) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtlichen Gehör ergibt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht daraus, dass der Senat ihn bzw. seinen Verteidiger nicht auf die Anforderungen an das Antragsvorbringen im Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG hingewiesen hat. Zwar setzt eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG genügende Gewährung rechtlichen Gehörs auch voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Hieraus ergibt sich jedoch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Gebot eines fairen Verfahrens liegt nur vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG NVwZ-RR 2011, 460 m.w.N.). Eine solche „Überraschungsentscheidung“ war der Beschluss des Senats jedoch nicht. Es ergibt sich aus dem Gesetz (§ 24 Abs. 1 EGGVG) und es entspricht dem beschränkten Prüfungsumfang des Oberlandesgerichts (§ 28 Abs. 3 EGGVG) sowie der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Beschluss vom 1. Februar 2012 – 4 VAs 6/12 – [juris]), dass die tatsächlichen Voraussetzungen der Rechtsverletzung mit dem Antrag nach § 23 EGGVG dargetan werden müssen. Das Erfordernis einer – ohne Rückgriff auf Akten – aus sich heraus verständlichen Sachdarstellung hätte der anwaltliche Vertreter des Antragstellers – so er trotz seiner anwaltlichen Erfahrung mit dem Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG  unvertraut sein sollte – zudem bereits einem Kurz-Kommentar entnehmen können (vgl. Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., Rn. 3 vor § 23 EGGVG).

 c) Der Senat merkt ergänzend an, dass auch die – hier nicht erfolgte – Berufung auf Anwaltsverschulden dem Wiedereinsetzungsantrag nicht zum Erfolg verhülfe. Denn die unterbliebene ausreichende Antragsbegründung des Verteidigers muss sich der Betroffene im Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG als Verschulden zurechnen lassen (vgl. KG, Beschluss vom 5. März 2008 – 1 VAs 6/08 – [juris]; OLG Hamburg, Beschluss vom 29. Juli 2003 – 2 VAs 3/03 – [juris]; Mayer in KK-StPO 7. Aufl., § 26 EGGVG Rn. 13; Böttcher in LR-StPO 26. Aufl., § 26 EGGVG Rn. 9 m.w.N.).

3. Der Senat sieht davon ab, den hilfsweise gestellten Antrag auf Außervollzugsetzung von „Haftbefehlen“ zu bescheiden. Nach den §§ 23 ff EGGVG wäre der Antrag mangels jedweder Ausführungen unzulässig, mit Abschluss des hiesigen Verfahrens unbegründet.W

M.E. leicht angesäuert das KG. Und das kann es auch sein – Fortbildung bzw. Nachhilfe bei der Begründung von Anträgen gibt es nicht. Also „learning by doing“ ist ausgeschlossen. Der Kollege Verteidiger scheint aber eh Probleme mit Begründungen zu haben. Was soll ein Außervollzugssetzungsantrag, wenn ich ihn nicht  begründe?

Verteidigerfehler: Aufklärungsrüge ist schwer, aber so schwer nun auch nicht, Herr Kollege

Gesicht ärgerlichNatürlich machen nicht nur Gerichte Fehler, sondern auch Verteidiger. Zum Ausgleich nach Klassischer (Anfänger)Fehler XIV: Verteidiger und Angeklagter fehlen bei Plädoyers daher hier ein Verteidigerfehler, den man sicherlich auch als Anfängerfehler bezeichnen und dem Kollegen nur den Rat geben kann, mal eine revisionsrechtliche Fortbildung zu besuchen. Allerdings sollte man als Verteidiger, der Revisionsrecht betreibt, auch ohne Fortbildung wissen: „Aufklärungsrüge ist schwer“, aber so schwer nun wieder auch nicht, dass man nicht folgendes weiß:

„Die Aufklärungsrüge, mit der die unterbliebene Vernehmung von drei Zeugen beanstandet wird, ist bereits deshalb nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die ladungsfähigen Anschriften der Zeugen nicht mitgeteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2013 – 4 StR 242/13 mwN, insoweit in NStZ 2014, 172 nicht abgedruckt).“

Begründung des Wiedereinsetzungsantrages – ist das denn so schwer?

Gesicht ärgerlichSo schwer kann es doch an sich nicht sein, einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen. Die Kommentare und Handbücher sind doch voll von Rechtsprechung, so dass man sich da m.E. gut informieren kann, wenn man als Verteidiger einen Wiedereinsetzungsantrag begründen muss. Das hat der Verteidiger, der in einem Verfahren beim OLG Köln Wiedereinsetzung beantragt hatte, offenbar nicht getan, denn sonst hätte er gemerkt, dass sein Antrag nicht ausreichend begründet war.

Versäumt war die Frist zur Einlegung der Revision. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Angeklagte habe im unmittelbaren Anschluss an Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung in Anwesenheit des Vorsitzenden der Strafkammer, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie ihres (ehemaligen) Verteidigers zum Ausdruck gebracht, dass sie gegen das soeben verkündete Urteil Revision einlegen wolle. Der Strafkammervorsitzende habe sie daraufhin an den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verwiesen, an den sie sich jedoch nicht gewandt habe. Vielmehr habe sie im folgenden mit ihrem Verteidiger darüber diskutiert, dass sie mit dem Urteil nicht einverstanden sei und sich zu Unrecht verurteilt fühle. Erst anlässlich der formlosen Übersendung des Urteils am 24.12.2013 sei sie gewahr geworden, dass dieses am 06.12.2013 Rechtskraft erlangt habe. Nachdem es ihr am 31.12.2013 gelungen sei, ihren Verteidiger telefonisch zu erreichen, habe dieser ihr mitgeteilt, dass er von einer Revision abrate. Weitergehende Belehrungen – insbesondere über die Notwendigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – seien im Rahmen dieses Telefonats nicht erfolgt. Ihr Verteidiger habe dann das Gespräch beendet.

Das reicht dem OLG Köln im OLG Köln, Beschl. v. 21.03.2014 – 1 RVs 37/14 – nicht:

„Aber auch mit der Behauptung, sie habe mit ihrem Verteidiger noch im Sitzungssaal und im Hinausgehen darüber diskutiert, dass sie mit dem Urteil nicht einverstanden sei und sich zu Unrecht verurteilt fühle, ist kein Sachverhalt vorgetragen, der ein Verschulden der Angeklagten an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist auszuschließen vermöchte.

Grundsätzlich kann zwar der Betroffene, der seinen Verteidiger (rechtzeitig) mit der Durchführung eines Rechtsmittels beauftragt hat, davon ausgehen, dass dieser den Auftrag vollständig und ordnungsgemäß erledigt (SenE v. 03.04.2002 – Ss 134/02 B -; vgl. a. SenE v. 21.10.2003 – Ss 410/03 B- = zfs 2004, 88 [89]; SenE v. 18.11.2003 – Ss 475/03 -; SenE v. 13.04.2010 – III-1 RVs 39/10 -; SenE v. 10.02.2012 – III-1 RBs 42/12 -; SenE v. 12.06.2012 – III-1 RVs 106/12 – m. w. Nachw.; SenE v. 18.06.2013 – III-1 RVs 113/13 -; SenE v. 21.112013 – III-1 RBs 319/13). Eine Pflicht zur Überwachung des Verteidigers besteht grundsätzlich nicht (SenE v. 21.10.2003 – Ss 410/03 B – = zfs 2004, 88 [89]; SenE v. 18.11.2003 – Ss 475/03 -).

Die zitierte Rechtsprechung beansprucht indessen zunächst Geltung für die Fallgestaltung einer Versäumung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels durch den beauftragten Rechtsanwalt. In dieser Konstellation kann wegen der vorherigen Einlegung des Rechtsmittels regelmäßig kein Zweifel daran bestehen, dass der Verteidiger den Auftrag, eine Entscheidung anzufechten, auch angenommen hat. Anders ist dies indessen in der hier in Rede stehenden Sachgestaltung, in der die Angeklagte eine Beauftragung ihres Verteidigers mit der Einlegung eines Rechtsmittels behauptet. Zum schlüssigen Wiederaufnahmevorbringen insoweit gehört auch Vortrag dazu, dass und wie der Verteidiger die Einlegung des Rechtsmittels zugesagt, den Auftrag also angenommen hat (BGH NStZ 2004, 166; vgl. weiter OLG Düsseldorf VRS 96, 374).

Solcher Vortrag fehlt indessen. Die Angeklagte teilt nicht mit, mit welchen Ausgangspositionen und insbesondere mit welchem Ergebnis sie über die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das soeben verkündete Urteil mit ihrem Verteidiger noch im Gerichtssaal und beim Hinausgehen „diskutiert“ habe. Offen bleibt daher, welche Haltung der Verteidiger am Ende des Gesprächs eingenommen hat und auf welcher Grundlage sie meinte, ein entsprechendes Tätigwerden von seiner Seite erwarten zu dürfen. …. „

Klassischer (Anwalts)Fehler X: Die Nebenklagerevision, oder: „Herr Kollege, lassen Sie es…“

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Ich will ja nicht immer nur über „Klassische Fehler“ der Gerichte berichten – tue ich m.E. auch nicht – sondern auch über Fehler von Rechtsanwälten/ Verteidigern, da das vielleicht anderen Kollegen hilft, diese Fehler zu vermeiden. Aber offenbar gelingt das bei einer Problematik nicht, u.a. nämlich bei der Frage nach der „richtigen“ Begründung der Nebenklägerrevision (vgl. dazu § 400 StPO). Dazu habe ich schon öfters berichtet (vgl. u.a. hier Ach nöö, nicht schon wieder: Die unzulässige Revision des Nebenklägers) und auf die Problematik will ich auch heute noch einmal hinweisen, und zwar auf der Grundlage des BGH, Beschl. v. 03.04.2014 – 2 StR 652/13. Da hatte der Vertreter der Nebenklägerin in einem Sicherungsverfahren Revision eingelegt. Besonders erfahren – ich will es mal vorsichtig ausdrücken -, scheint der Kollege aber nicht (gewesen) zu sein, wenn man den BGH-Beschluss liest, in dem es heißt:

„Zwar ist form- und fristgerecht Revision eingelegt; die fehlerhafte Bezeichnung des Rechtsmittels in dem innerhalb der Revisionseinlegungsfrist eingegangenen Schreiben vom 9. August 2013 ist nach § 300 StPO unschädlich. Im Hinblick auf die Erklärung, das Urteil werde insgesamt angefochten, begründet auch das Fehlen eines ausdrücklichen Revisionsantrags kein Zulässigkeitsbedenken. Weiterhin kann ein Nebenkläger die Nichtanordnung einer Maßregel im Sicherungsverfahren beanstanden, ohne dass dem § 400 Abs. 1 StPO entgegenstünde (BGH Beschl. v. 1. Februar 2007 – 5 StR 444/06; Meyer-Goßner StPO 56. Aufl. § 400 Rn. 1).

Es fehlt aber an einer den formellen Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Revisionsbegründung. Dem Vorbringen der Revision ist weder eine im Sinne des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO zulässige Verfahrensrüge noch die Sachrüge zu entnehmen, für die dem Vortrag des Revisionsführers zweifelsfrei zu entnehmen sein muss, dass eine Nachprüfung in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt wird; dafür genügt es nicht, wenn – wie hier – lediglich das Ziel des Rechtsmittels dargelegt wird und jede weitere Begründung unterbleibt (vgl. BGH Beschl. v. 24. Oktober 2012 – 4 StR 325/12 m.w.N.; s. auch BGH Beschl. v. 1. August 2013 – 2 StR 242/13).“

Also hat die Revision im Grunde drei (!!) Macken, nämlich:

  1. Fehlerhafte Bezeichnung des Rechtsmittels – schade, dass der BGH nicht mitteilt, wie es bezeichnet worden ist, vielleicht mit „Berufung“ 🙁
  2. Fehlen eines ausdrücklichen Revisionsantrages
  3. Keine ausreichende Revisionsbegründung.

Also: Scheint ein „Revisionskünstler“ gewesen zu sein, dem man im Interesse der Mandantin zurufen möchte: „Herr Kollege, lassen Sie es, oder machen Sie eine Fortbildung“.