Nicht schon wieder!!! Doch, immer wieder die Nebenklägerrevision

© J.J.Brown - Fotolia.com

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Ich weiß gar nicht, wie oft ich hier schon auf Entscheidungen des BGH zur Nebenklägerrevision hingewiesen habe. Wenn man jeden Beschluss des BGH dazu vorstellen würde, wäre die Berichterstattung sicherlich sehr kopflastig. Denn es gibt kaum ein Thema, zu dem der BGH auf seiner Homepage so viele Entscheidungen veröffentlicht. So zuletzt den BGH, Beschl. v. 14.08.2014 – 4 StR 163/14, in dem mal wieder eine Nebenklägerrevision als unzulässig verworfen worden ist:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Umstand, dass eine Begründung der Sachrüge nicht vorgeschrieben ist, entbindet den Nebenkläger nicht von der Verpflichtung, einen genauen Antrag zu stellen oder wenigstens eine Begründung anzubringen, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts angestrebt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2012 – 3 StR 221/12, Rn. 2 mwN). Dafür reicht die unausgeführte allgemeine Sachrüge grundsätzlich nicht aus (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 – 3 StR 459/08, NStZ-RR 2009, 57; Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl., § 400 Rn. 6 mwN).“

Ich frage mich bei den Verfahren immer – aber auch sonst bei unzulässigen Revisionen: Warum setzt man sich als Vertreter des Nebenklägers, wenn man denn schon Revision eingelegt hat, eigentlich nicht mit den Zulässigkeitesvoraussetzungen auseinander? Wenn man es tuen würde, würde man nämlich sehr schnell überall lesen, welche Grundvoraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Revision zulässig ist. Das ist nun wirklich kein Revisionsrecht am Hochreck, sondern ganz einfache „Grundübungen am Boden“. 🙂

Ein Gedanke zu „Nicht schon wieder!!! Doch, immer wieder die Nebenklägerrevision

  1. Peter Strüwe

    Tja Detlef, das beweist scheinbar, dass Nebenklägervertreter die falschen Blog’s abonniert haben. Und vielleicht, dass man einfach mal die Finger von Dingen lassen sollte, von denen man nichts versteht…

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