Schlagwortarchiv: Akteneinsicht

BGH verneint (allgemeines) Akteneinsichtsrecht des Zeugenbeistands

Der BGH hat Stellung genommen zu einem verfahrensrechtlichen Dauerbrenner, nämlich der Frage des allgemeinen Akteneinsichtsrecht des anwaltlichen Zeugenbeistands. Während es in der Literatur zum Teil bejaht, ja gefordert wird (vgl. die Nachweise bei Burhoff, EV, Rn. 2067), hat der BGH es nun abgelehnt und mit der wohl überwiegenden Auffassung auf § 475 verwiesen und dort ein „berechtigtes Interesse“ verneint. Begründung:

„Dem anwaltlichen Zeugenbeistand steht im Gegensatz zu dem Verteidiger (vgl. § 147 Abs. 1 StPO) ein eigenes Recht auf Akteneinsicht nicht zu. Seine Rechtsstellung leitet sich aus der des Zeugen ab. Er hat keine eigenen Rechte als Verfahrensbeteiligter und keine weitergehenden Befugnisse als der Zeuge selbst. Dieser hat, sofern er nicht Verletzter ist, ein Akteneinsichtsrecht nur als „Privatperson“ im Sinne von § 475 StPO (HansOLG Hamburg NJW 2002, 1590; KG, Beschl. vom 7. Februar 2008 (1) 2 BJs 58/06-2 (2/08) – juris m. w. N.; Ignor/Bertheau in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 68 b Rdn. 24). – 5 –

Ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Ermittlungsakten im Sinne von § 475 Abs. 1 Satz 1 StPO hat der Beschwerdeführer nicht. Dies gilt insbesondere, soweit es um die Kenntnis des Zeugen von der Aussage anderer Zeugen geht, was schon aus § 58 Abs. 1, § 243 Abs. 2 Satz 1 StPO folgt: Danach ist ein Zeuge in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen; während der Einlassung des Angeklagten (sofern diese vor der Zeugenvernehmung abgegeben wird) hat er den Sitzungssaal zu verlassen. Der Zeuge soll auf diese Weise unbeeinflusst von der Kenntnis der Angaben Dritter aussagen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 58 Rdn. 2). Insoweit stehen zugleich Zwecke des Strafverfahrens der Akteneinsicht entgegen (§ 477 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Beweiswert der Aussage des Beschwerdeführers wäre gemindert, wenn er vor ihr im Einzelnen wüsste, was andere Zeugen zu dem Beweisthema bekundet haben.“

Nachzulesen im Beschl. v. 04.03.2010 – StB 46/09.

Offen bleibt die Frage, wie der Zeugenbeistand seinen Mandanten z.B. über ein Auskunftsverweigerungsrecht angemessen und vor allem richtig beraten soll.

Jetzt hat es mich auch getroffen – Landkreis verlangt Vollmachtsvorlage

Jetzt hat es mich auch getroffen. Gerade teilt mir mein Büro mit, dass ich mich noch um die Vollmacht des Mandanten kümmern muss, für den wir in einem OWi-Verfahren zunächst mal Akteneinsicht beantragt haben. Der Landkreis verlange unbedingt die Vollmacht. Na ja. Gemach, gemach, mal nicht so schnell denke ich. Jetzt stellt sich also die Gretchenfrage: Fange ich den Disput mit dem Landkreis um die Erforderlichkeit der schriftlichen Vollmacht an oder lasse ich es. Das Interessante: Die Akte hat man (vorsichtshalber) gleich mitgeschickt. Ich glaube, ich mache mir die Mühe und schreibe dem Landkreis mal was zur Rechtslage.

Wochenspiegel für die 17 KW. – oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Die Zusammenstellung für die 17. KW.

  1. Zum Dauerthema Akteneinsicht und Vorlage der Vollmacht immer wieder mal was Neues.
  2. Der Frage: „Gibt es eine Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h auf Autobahnen?“ ist man hier nachgegangen.
  3. Von einem sich abzeichnenden Streit in der BGH-Rechtsprechung zur „Präkluson im Strafprozess“ berichtet RA Flauaus.
  4. Der Kollege Melchior beklagt, dass der Richtervorbehalt in Bayern (offenbar bewusst) nicht beachtet wird.
  5. Wer sich nicht sicher ist, ob er ein „richtiger Verteidiger“ oder ein „echter Verkehrsanwalt“ ist, findet dafür hier oder hier eine Checkliste 🙂 :-).
  6. Über „Richter und Staatsanwälte als Demonstranten“ berichtet der LawBlog.
  7. Der Beck-Blog berichtet noch einmal über die geplante Vollstreckung ausländischer Geldsanktion, über die wir schon mehrfach berichtet haben.

Man muss nur meckern, dann passiert was. AG Erfurt bejaht Akteneinsichtsrecht für die Lebensakte

Am Montag, 26.04.2010, hatte ich noch über einen Beschluss des AG Schwelm berichtet und beanstandet, dass das AG dem Verteidiger nur Einsicht in die Bedienungsanleitung gewährt hat, nicht aber in die Lebensakte. Man muss nur meckern :-). Denn von einem Kollegen ist mir jetzt der Beschluss des AG Erfurt v. 25.03.2010 – 64 OWi 634/10 zugesandt worden, in dem das AG klar und unmissverständlich sagt: Es besteht ein Akteneinsichtsrecht auch in die Lebensakte. Und weiter:

„Wäre das vollständige Akteneinsichtsrecht nur im Wege des stattfindenden gerichtlichen Verfahren zu verwirklichen, würden die Rechte des mit einem Vorwurf konfrontierten Bürgers verkürzt, was nicht hingenommen werden kann. Es gibt unter der Herrschaft des Grundgesetzes keine behördliche Maß­nahme, die vom Bürger nicht kontrolliert werden kann. Kontrolle verlangt daher u.a. auch umfängliche Akteneinsicht, da es sich hierbei nicht um einen Akt handelt, den die Verwaltungsbehörde nach eige­ner Ermessen gewähren kann, sondern auf den die Verteidigung auf ihren Antrag hin einen Anspruch hat.

Schließlich führt die Verweisung der Verwaltungsbehörde im Hinblick auf die von der Verteidigung angeforderten Unterlagen auf das Gericht dazu, dass umfangreiche und Kostentreibende Mehrarbei­ten anfallen, die durch entsprechendes Tätigwerden der Verwaltungsbehörde leicht vermieten werden könnten und die angesichts der vorherrschenden Kostenreduktionsstrategie im öffentlichen Dienst mit zunehmender Mehrbelastung des vorhandenen Personals auch in der Justiz vom Gericht nicht hinge­nommen werden.“

Schöner Beschluss, mit dem Verteidiger argumentieren können.

Ergänzung: Und wenn Akteneinsicht nicht gewährt wird, bei der Verfahrensrüge die Anforderungen beachten. Vgl. dazu hier.

Der Kampf um die Bedienungsanleitung zum Messgerät im OWi-Verfahren, und täglich grüßt das Murmeltier

Jeder Verteidiger kennt es: Er muss im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren schon um die Bedienungsanleitung zu Messgeräten kämpfen. Die Verwaltungsbehörde will sich häufig nicht freiwillig herausgeben; noch schlimmer/hartnäckiger ist man, wenn es um die sog. Lebensakte geht. Die kennt man nicht, die gibt es nicht.

M.E. falsch, da sowohl Bedienungsanleitung als auch Lebensakte zur Akte gehören bzw. insoweit zumindest ein Akteneinsichtsrecht besteht. Das hat für die Bedienungsanleitung jetzt auch das AG Schwelm ( Beschl. v.  13.04. 2010 – 64 OWi 18/10 [b]) zutreffend bejaht, für die Lebensakte allerdings unter Hinweis auf Göhler verneint. Das überzeugt mich jedoch nicht, denn der Hinweis auf Göhler ist doch kein Argument; Göhler ist doch kein Gesetz, sondern nichts anderes als ein Kommentar. Ich kann nur hoffen, dass die Verteidiger nicht müde werden und in diesen Fragen hart(näckig) bleiben. Steter Tropfen höhlt den Stein.