Wir hatten ja vor einigen Tagen – am 25.03.2010 – darüber berichtet, dass der neue § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO in Mecklenburg-Vorpommern wohl noch nicht überall bekannt ist, vgl. hier. Der Kollege, der die Beschwerde in der Sache eingelegt hat, teilt im Forum von LexisNexis-Strafrecht als Zwischenstand inzwischen mit, dass er mit dem Berichterstatter des OLG Rostock telefoniert habe: “ Der Richter, mit dem ich heute telefonierte, war ebenfalls erschüttert, dass die StA Schwerin, das AG Schwerin und auch noch das LG Schwerin anscheinend das neue Gesetz nicht kennen.“ Das kann man auch wohl sein. Bin mal gespannt, wie es weitergeht.
Schlagwortarchiv: Akteneinsicht
Gibt es ein Rangverhältnis Pflicht-/Wahlverteidiger? Antwort: Nein
Im Forum bei LexisNexisStrafrecht stand heute eine interessante Frage an. Der Kollege teilt folgendes mit:
„nochmal Pommern: Der Pflichtverteidiger, den mein Mandant nicht mehr will, erhielt Akteneinsicht in der diesbezüglichen Angelegenheit. Ich wurde erst gar nicht informiert, ob mir eine AE gewährt wird oder nicht. Erst auf meine Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft Stralsund erhielt ich endlich ein Doppel und diese bemerken, dass da ein Pflichtverteidiger ist, dem das Akteneinsichtsrecht zustehe.“ Der Kollege fragt: „Habe ich als tätiger Wahlverteidiger nicht ein Vorrecht auf die Akteneinsicht? Immerhin macht der Pflichtverteidiger nichts, außer meine Bestellung zu verhindern.“
Also: Ein Vorrecht auf Akteneinsicht hat er nicht, aber der Pflichtverteidiger auch nicht, wovon offenbar die StA ausgeht. Ihr kann man nur die Lektüre der Entscheidung des OLG Köln v. 11.12.1009 – 4 Ws 496/09 – empfehlen (dem Verteidiger auch :-), über die wir schon berichtet hatten. Sie hat zwar eine andere Problematik zum Gegenstand, die Ausführungen zum Verhältnis Pflicht-/Wahlverteidiger und Akteneinsicht gelten aber auch hier/allgemein.
Im übrigen betont das BVerfG immer wieder, dass die Pflichtverteidigung keine Verteidigung zweiter Klasse ist. Das gilt dann aber sicher auch umgekehrt :-).
Jura novit curia – gilt das nicht mehr?
Der Kollege Hoenig berichtet heute über einen Fall, in dem dem Angeklagten noch aufgegeben wird, den von ihm zu benennenden Pflichtverteidiger aus der Zahl der im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwälte zu benennen. Zu Recht moniert der Kollege, dass da wohl die Gesetzesänderungen durch das 2. OpferRechtsReformGesetz, die schon am 01.10.2009 (!!!) in Kraft getreten sind, am AG, zumindest aber an dem verwendeten Textbaustein vorbeigegangen sind. Hoffentlich ist es nur das und nicht völlige Unkenntnis von den gesetzlichen Neuerungen.
Zu dem Zweifel kommt man, wenn man den Bericht eines Kollegen im Forum bei Strafrecht-Online liest. Der Kollege berichtet Folgendes:
„Mdt. soll eine räuberische Erpressung mit Waffen begangen haben. Er hat keine Vorstrafen, gehört aber einem „kleinen“ Mopedclub an, über den in letzter Zeit auch viel berichtet wird. Nun wird in dem Haftbefehl sich auf Wiederholungsgefahr bezogen. Herangezogen wird ein weiteres Ermittlungsverfahren, welches im Haftbefehl nicht beim Namen genannt wird. Auch die Akteneinsicht wurde nur teilweise gewährt. Keine Observationsberichte, TKÜ und das weitere Ermittlungsverfahren. Im Haftprüfungstermin weise ich darauf hin, dass mir vollständige Akteneinsicht zu gewähren oder mein Mandant frei zu lassen ist. Es interessiert keinen. Ich weise in der Beschwerde auf die unvollständige Akteneinsicht hin. Es interessiert keinen, aber als Friedensangebot bekomme ich weitere Teile der Akte (das weitere Verfahren – ausgedünnt – wenige Seiten dick). Ich gebe ergänzend Stellung ab, beziehe mich auf § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO (so wie vorher). Es interessiert keinen. Ich lege weitere Beschwerde ein. Bekomme die Stellungnahme der StA, die doch da auf zwei Seiten angibt, dass der von mir zitierte Paragraph nicht existent sei. DAs Landgericht schließt sich diesem an.“
Die Sache ist natürlich in der weiteren Beschwerde beim OLG Rostock. Man kann ja nur hoffen, dass wenigstens dort die Änderungen in § 147 StPO bekannt sind. Ich habe dem Kollegen geraten, vorsorglich die entsprechenden Passagen aus dem Handbuch EV zum neuen § 147 Abs. 2 S. 2 StPO beizulegen oder entsprechende Aufsätze aus StRR oder ZAP. Vielleicht auch einen aktuellen Gesetzestext.
Während des Studiums habe ich gelernt: Jura novit curia. Das scheint aber heute nicht mehr zu gelten. Mann glaubt es nicht, es ist aber leider wohl so.
Neu!!! § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO: Erweiterte Akteneinsicht bei Untersuchungshaft
Zu den Neuerungen, die am 01.01.2010 in Kraft getreten sind, gehört auch die Ergänzung in § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO, die u.a. auch Rechtsprechung des EGMR zurückgeht (Lamy, Schöps u.a.). Danach können jetzt bei einem inhaftierten Mandanten diejenigen Aktenteile nicht mehr zurückgehalten werden, die zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Haftentscheidung erforderlich sind. Und das sind m.E. alle. In die ist in geeigneter Weise Akteneinsicht zu gewähren. Nicht ausreichend dürften „ausgedünnte Aktenteile“ sein. Und: Im Gesetzgebungsverfahren ist der letzte Halbsatz noch eingefügt worden. „.. in der Regel ist Akteneinsicht zu gewähren“. Damit ist klar, was mit „geeigneter Weise“ gemeint ist: Akteneinsicht. Der Verteidiger muss sie nur noch durchsetzen.
Prost Neujahr: Ab heute gelten dann die Neuerungen im U-Haft-Recht
Heute ist/war dann der große Tag. Heute sind die Neuerungen zur U-Haft in Kraft getreten. Das sind nicht nur die Änderungen in §§ 114a ff. StPO, sondern vor allem auch die neue Regelung zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers beim inahftierten Mandanten (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO) und die Erweiterung des Akteneinsichtsrecht bei U-Haft in § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO. Egal, ob man die Neuerungen für weitreichend genug hält: Sie sind auf jedenfall zu begrüßen und ein Schritt in die richtige Richtung. Auf die Einzelheiten werde ich in den nächsten Tagen dann noch zurückkommen.
