Schlagwortarchiv: Akteneinsicht

Bemerkenswert

Ich habe ja schon öfters – ebenso wie andere Blogs – über die Frage der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren berichtet. Dabei geht es meist um die Bedienungsanleitung.

Bisher war mir zu der Frage nur amtsgerichtliche Rechtsprchung bekannt, was damit zu tun hat, dass die entsprechenden Verfahren gar nicht bis zum LG kommen. Wenn keine Akteneinsicht gewährt wird, muss ein Antrag nach § 62 OWiG gestellt werden und gegen die auf ihn ergehende Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel.

Nun habe ich aber eine Entscheidung eines LG gefunden. Ein Kollege hatte mir eine von ihm erstrittene Entscheidung des AG Ellwangen zugesandt. In der wird vollständige Akteneinsicht gewährt unter Bezug auf eine Entscheidung des LG Ellwangen. Diesen Beschl. v. 14.09.2009 – 1 Qs 166/09 habe ich mir besorgt. Das LG räumt darin dem Verteidiger bermerkenswert klar vollständige Akteneinsicht ein. Ohne Schnörkel und ohne urheberrechtliche Probleme. Schöne Entscheidung. Und: Endlich mal eine von einem LG. Hat hoffentlich in dem Kampf um die Bedienungsanleitung mehr Gewicht.

Die Leitsätze:

  1. Das Einsichtsrecht des Verteidigers in die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes ergibt sich bereits aus seinem Recht, den Polizeibeamten, der die Messung vorgenommen hat, als Zeugen zu der ordnungsgemäßen Durchführung der Messung zu befragen, was ohne Kenntnis der Bedienungsanleitung des Gerätes nicht möglich ist.
  2. Kann dem Verteidiger wegen der weiten Entfernung zwischen seinem Kanzleisitz und dem Ort der Aufbewahrung der Akten eine Reise an den Aufbewahrungsort nicht zugemutet werden, ist Akteneinsicht im Wege der Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung zu gewähren. Urheberrechtliche Bestimmungen stehen dem nicht entgegen.“

Man kann nicht immer Recht haben, oder: Teilerfolg :-)

Am 13.09.2010 hatte ich über eine Entscheidung des LG Magdeburg zur Akteneinsicht berichtet, vgl. hier. Inzwischen hat das OLG Naumburg in seinem Beschl. v. 12.11.2010 – 1 Ws 680/10 über die Beschwerde des Verteidigers entschieden. In der Sache folgt das OLG dem LG Magdeburg (m.E. kann/muss man die Frage auch anders sehen, aber man kann nicht immer Recht haben). Aber: Immerhin ist die Beschwerde des Verteidigers nicht als unzulässig verworfen worden. Das OLG führt dazu aus:

„Auf die Beschwerde hin ergangen im Sinne des § 310 Abs. 1 StPO ist eine Entscheidung des Landgerichts nur, wenn der Sachverhalt und die daraus zu ziehenden rechtlichen Folgerungen bereits Gegenstand der Entscheidung des Amtsgerichts waren (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 24. April 2001 — 2 Ws 61101, NStZ 2001, 496 f., m. w. N.); maßgebend ist insoweit die Würdigung der gesamten Prozesslage (vgl. Engelhardt, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 310 Rn. 3). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil das Landgericht eben ausdrücklich keine Beschwerdeentscheidung getroffen, sondern diese um drei Monate hinausgeschoben hat. Darin liegt, ohne dass insoweit eine überprüfbare Sachentscheidung vorausgegangen war, eine weitere, selbständige Entscheidung, die sich mit dem Rechtsmittelbegehren der Beschuldigten nicht deckt. Diese ist deshalb anfechtbar (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 310 Rn. 3).“

Wochenspiegel für die 50. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Wir berichten:

  1. Natürlich Kachelmann, hier, hier, hier, und hier und hier, hier, hier.
  2. Ein flotter Richter war hier Gegenstand der Berichterstattung, und dann auch hier.
  3. Mit dem BVerfG und der Steuer-CD beschäftigt man sich hier.
  4. Und immer weiter die Winterreifenpflicht, hier, hier und hier.
  5. Mit dem durchschlängelnden Motorrad beschäftigt man sich hier.
  6. Mit der Digitalisierung der Polizei beschäftigt man sich hier.
  7. Die Geldstrafenhöhe für Oberbürgermeister, hier.
  8. Und auch immer wieder Akteneinsicht, vgl. hier.
  9. Hauptverhandlung live, wird es das bald geben?
  10. Und: Blitzen ohne Blitz, vgl. hier.

Immer wieder: Umfang der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren

Wir haben ja schon einige Male über die amtsgerichtliche Rechtssprechung zum Umfang der Akteneinsicht im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren berichtet. Ganz unstreitig ist die Frage nicht, vor allem, wenn es darum geht, wie und wo die AE gewährt wird.

Dazu hat sich jetzt das AG Gelnhausen noch einmal geäußert. Dieses geht in seinem Beschl. v. 14.09.2010 – 44 OWI 2945 Js 13251/10 davon aus, dass der Verteidiger des Betroffenen im Rahmen des Bußgeldverfahrens, das eine Geschwindig­keitsüberschreitung zum Gegenstand hat, ein Recht auf Akteneinsicht in alle Unterlagen hat, die auch dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden – insoweit h.M. Die Akteneinsicht sei aber in den Räumen der Verwaltungsbehörde zu gewähren. Dem stehe nicht entgegen, dass der Verteidiger nicht ortsansässig sei. Der Fertigung von Kopien derselben würden urheberrechtliche Bestimmungen zum Schutz dieser Aufzeichnungen entgegenstehen. Insoweit also einschränkend. Die Frage des „Wie“ wird in Rechtsprechung auch – zutreffend – anders gesehen; z.T. wird ein Anspruch auf Kopien bejaht und  werden die Urheberrechte hintan gestellt.

Zu der Problematik auch AG Schwelm und AG Erfurt.

Zu schnell entschieden = Verletzung des rechtlichen Gehörs

so könnte man auch den Leitsatz zur Entscheidung des KG v. 10.09.2010 – 3 Ws 454/10 formulieren. Das KG hat es etwas seriöser formuliert, wenn es dort heißt:

„Ein Beschwerdeführer, der bei Einlegung des Rechtsmittels unter Berufung auf § 147 Abs. 7 StPO Akteneinsicht beantragt und eine Beschwerdebegründung nach deren Erfolg angekündigt hat, wird in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wenn das Beschwerdegericht eine Entscheidung trifft, ohne zuvor das Akteneinsichtsgesuch beschieden zu haben.“

In der Sache hatte der Beschuldigte bei der Beschwerdeeinlegung gegen die Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung Akteneinsicht nach § 147 Abs. 7 StPO beantragt und eine Stellungnahme angekündigt, wenn die AE gewährt war. Das LG hat die Beschwerde verworfen, ohne AE zu gewähren. Das KG sieht darin zutreffend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Interessant auch die Ausführungen des KG zur Stellungnahme der GStA. Da heißt es:

„Es sind vorliegend keine Umstände ersichtlich, die der Erteilung von Auskünften oder Abschriften im Sinne des § 147 Abs. 7 S. 1 StPO entgegengestanden hätten. Insbesondere lagen weder eine Gefährdung des Untersuchungszweckes noch beachtliche Drittinteressen vor. Auch ist es – entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin – für einen erfolgreichen Antrag auf Information aus der Akte nicht erforderlich, dass der Antragsteller die Aktenbestandteile, über die er Auskunft begehrt, im Einzelnen benennt. Denn durch den Auskunftsgewährungsanspruch soll der Antragsteller gerade in die Lage versetzt werden, Aufschluss über ihm bis dahin unbekannte Aktenbestandteile zu erhalten, die er in Ermangelung eigener Kenntnis naturgemäß vorab nicht zu benennen vermag. Eine ihm nicht zustehende uneingeschränkte Akteneinsicht hat der Angeklagte angesichts der ausdrücklichen Benennung des § 147 Abs. 7 StPO ohnehin nicht begehrt.“

Tja, da fragt man sich wirklich „liebe GStA“: Wie sollte das wohl gehen.