Schlagwortarchiv: Akteneinsicht

Mal ein wenig Strafvollzug – Akteneinsicht im Rahmen der Vollzugsplanfortschreibung

Bisher war für die Vollzugsplanfortschreibung nach § 159 StVollzG obergerichtlich nicht geklärt, ob ein Anspruch des Gefangenen auf Kenntnis von Beurteilungen und Entwürfen besteht, die von der Haftanstalt beziehungsweise deren Mitarbeitern zu deren Vorbereitung angefertigt wurden. Die Frage wollte jetzt ein Gefangener in Berlin geklärt haben, dem die JVA in seinem Begehren gefolgt ist. Die Justizverwaltung hat das anders gesehen und ist in die Rechtsbeschwerde gegangen, über die im Beschl. v. 09.10.2010 – 2 Ws 390/10 Vollz das KG wie folgt entschieden hat:

„Der Gefangene hat keinen Anspruch auf Auskunft über oder Einsicht in interne, lediglich vorbereitende Arbeitsgrundlagen und Entwürfe der an der Vollzugsplanfortschreibung beteiligten Mitarbeiter, wenn sie nicht Bestandteil der Gefangenenpersonalakten geworden sind.“

Das KG verweist u.a. auf einen Parallele zu § 147 StPO: Auch aus § 147 StPO folge lediglich ein Anspruch auf Einsicht in Aktenbestandteile (BGHSt 29, 394, BGH StV 2010, 228, 229; OLG Karlsruhe NStZ 1982, 299), nicht aber in interne Arbeitsgrundlagen wie das Senatsheft (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 173; BGH NStZ 2007, 538; 2001, 551).

An dem Einsichtrecht in die Gefangenenpersonalakte ändert sich durch diese Entscheidung aber nichts.

Magdeburger Landrecht zur Akteneinsicht – gewährt das der StA Schützenhilfe?

Erstaunen, Erstaunen macht sich breit, wenn man die Entscheidung des LG Magdeburg v. 26.08.2010 – 25 Qs 334 Js 39757/09 (77/10) liest. Beim Beschuldigten wird durchsucht. Der Verteidiger geht in die Beschwerde, hatte aber noch keine Akteneinsicht. Das LG erkennt richtig, dass es für seine Entscheidung – lassen wir dahingestellt, welches die richtige wäre – keine dem Beschuldigten nicht bekannten Daten verwenden darf. Aber was macht das LG? Es entscheidet nicht über die Beschwerde, sondern beschließt die Aussetzung des Verfahrens für drei Monate mit der Begründung:

„Das Rechtschutzinteresse der Beschuldigten an einer Beschwerdeentscheidung kann insofern mit dem öffentlichen Interesse an der Durchführung weiterer Ermittlungen dadurch in Einklang gebracht werden, dass die Beschwerdeentscheidung zunächst aufgeschoben wird, um der Staatsanwaltschaft zum einen die Möglichkeit zu weiteren Ermittlungen zu geben und zum anderen anschließend vor einer Beschwerdeentscheidung den Anspruch der Beschuldigten auf rechtliches Gehör durch Gewährung von Akteneinsicht über den Verteidiger Genüge zu tun. Vor diesem Hintergrund ist es angemessen, die Beschwerdeentscheidung für die Dauer von drei Monaten aufzuschieben.“

Die Argumentation erschließt sich mir aus der StPO nicht. Möglichkeit der weiteren Ermittlungen für die StA, also Schützenhilfe? Wo steht das denn? Und das, obwohl die StA die AE noch nicht einmal unter Hinweis auf § 147 Abs. 2 StPO verweigert hat. Also doch wohl die „Magdeburger StPO“?

Was tun? Ich habe dem Kollegen, der mir die Entscheidung geschickt hat, geraten, weitere Beschwerde einzulegen mit der Begründung, dass das LG eine weitere selbständige Entscheidung getroffen hat.

Mal sehen, was passiert. So geht es m.E. nicht

Schreiben die Amtsgerichte voneinander ab? – hier AG Verden zur Akteneinsicht

Ein Kollege hat mir vor einigen Tagen den Beschl. des AG Verden v. 23.08.2010 – 9b OWi 764/10 zukommen lassen. Er betrifft die Akteneinsicht im OWi-Verfahren. Das AG löst die Frage wie vor einiger Zeit das AG Schwelm (vgl. hier). Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung gitb es, Akteneinsicht in die Lebensakte nicht, denn die gibt es ja agr nicht. Meine ich, alles schon mal gelesen zu haben. Und zwar wörtlich. Na ja, warum sich auch eigene Gedanken amchen?

Im Übrigen ist es m.E. eine Art  Zirkelschluss, wenn das AG meint:

„Es besteht indes kein Akteinsichtsrecht in die sog. Lebensakte. Dies ergibt sich bereits daraus, dass eine solche – wie dem Verteidiger mitgeteilt und im Übrigen gerichtsbekannt ist – nicht geführt wird. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass Lebensakten von technischen Messgeräten nach hiesiger Auffassung in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden Ansicht (vgl. nur Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 60 Rn. 49) nicht zu den Akten gehören. Es besteht auch kein Bedürfnis für die Führung solcher Akten, da die Ordnungsgemäßheit der Messeinrichtung durch die Eichordnung hinreichend gewährleistet wird.“

Die Ordnungsgemäßheit der Messeinrichtung will der Verteidiger doch gerade prüfen :-).

 

Akteneinsicht im OWi-Verfahren – Ring frei zur nächsten Runde?

Die Akteneinsicht im Owi-Verfahren, insbesondere deren Umfang, ist ein Dauerbrenner, der auch auf meinen Fortbildungsveranstaltungen immer wieder eine Rolle spielt. Bedienungsanleitung bzw. Lebensakte, ja oder nein? Dazu gibt es inzwischen einiges an Rechtsprechung, die die Frage „betroffenenfreundlich“ beantwortet (vgl. auch hier). In der Diskussion/dem Streit ist das AG Güterloh jetzt auf eine m.E. neue Idee gekommen. Es hat in seinem Beschl. v. 10.08.2010 – 12 O 582/10 den vom Verteidiger gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 OWiG) gegen die nicht vollständig gewährte Akteneinsicht unter Hinweis auf § 62 Abs. 1 Satz 2 OWIg als unzulässig abgelehnt. Es handele sich bei dem Akteneinsichtsantrag nämlich um eine Maßnahme, die zur Vorbereitung der Entscheidung getroffen werde und keine selbständige Bedeutung habe. Welche Beweismittel die Bußgeldbehörde beiziehe und zum Akteninhalt mache, sei zunächst ihr überlassen. Auch im gerichtlichen Verfahren könne die Ablehnung eines Beweisantrages nicht isoliert, sondern nur im Rahmen des Rechtsmittels gegen das Urteil angefochten werden.

Ein neuer Weg oder eine neue Runde im Kampf um die Akteneinsicht. Sicherlich innovativ, m.E. aber falsch. Fraglich ist schon, ob das AG überhaupt noch auf die Vorschrift des 3 62 Abs. 1 Satz 2 OWiG verweisen konnte. Denn der Bußgeldbescheid war bereits erlassen, so dass allenfalls noch die Frage von Bedeutung sein konnte/kann, ob nicht das Verfahren jetzt noch eingestellt wird. Aber unabhängig davon, handelt es sich bei der Frage der Akteneinsicht auch nicht um eine Maßnahme, der keine selbständige Bedeutung zukommt. Davon geht noch nicht einmal Göhler aus. Vielmehr erwähnt er den Fall der „Versagung der Akteneinsicht“ ausdrücklich als einen Fall, in dem der Antrag auf gerichtlich Entscheidung gestellt werden kann (vgl. OWiG, 15. Aufl., Rn. 3 aus). So im Übrigen auch die Verwaltungsbehörde, die in ihrer Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf diesen Rechtsbehelf hingewiesen hatte. Da hatte der Verteidiger etwas erstaunt geschaut, als ihm nun mitgeteilt wurde: Antrag ist unzulässig. Zudem würde – wenn die Auffassung des AG richtig wäre – der Betroffene in dieser Frage im Ermittlungsverfahren schutzlos gestellt und wäre nur auf die Rechtsbeschwerde angewiesen.

„Munition“ für die Akteneinsicht im Bußgeldverfahren – immer wieder Kampf um Eichschein, Bedienungsanleitung u.a.

Der Kollege Melchior berichtet gerade (vgl. hier) über ein Akteneinsichtsgesuch, bei dem ihm der Eichschein nicht übersandt worden ist mit der Begründung (in Bayern), dass der nicht Bestandteil der Akten sei und nur auf gerichtliche Anforderung übersandt werde. Der Kollege Voigt berichtet in einem Kommentar dazu, dass es in NRW etwa heißt, „haben wir nicht, gibt es also auch nicht, im Übrigen sind die Beamten geschult“.

Der dauernde Kampf um diese oder andere Unterlagen erstaunt mich dann doch immer wieder. Schließlich geht es bei der Frage der Akteneinsicht – auch des Umfangs – um das rechtliche Gehör. Wie soll eigentlich der Betroffene die Ordnunsgemäßheit einer Messung überprüfen, wenn er nicht alle Unterlagen kennt, die dafür von Bedeutung sind. Und dazu gehören m.E. Eichschein usw. Auch das Argument: Urheberrecht des Verfassers der Bedienungsanleitung zieht m.E. nicht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör geht m.E. vor. M.E. muss sich der Verteidiger auch nicht damit zufrieden geben, dass die Behörde sagt: War geeicht und die Beamten sind geschult. Das ist m.E. nichts anderes als „Parteivortrag“.

In dem Kampf 🙂 muss man gut gerüstet sein. Dazu gehört die entsprechende Rechtsprechung der AG, die sich m.E. auf dem richtigen Weg befinden und dem Verteidiger ein Akteneinsichstrecht in all die Unterlagen einräumen, die auch einem Sachverständigen für ein Gutachten zur Verfügung gestellt werden müssen. Das sind:

Jeweils für Bedienungsanleitung bzw. Messfilm oder Messfoto

über AG Erfurt und AG Schwelm haben wir ja auch hier schon berichtet.

Die Bedienungsanleitung für das Dräger-Gerät findet sich im Internet unter: http://www.draeger.com/DE/de/products/alcohol_drug_detection/evidential/cdi_alcotest_7110_evidential.jsp

Für die sog. Lebensakte ist ganz interessant:

Ach so: Und dann muss man natürlich, wenn man Munition für die Rechtsbeschwerde haben will, mit der Problematik auch verfahrensrechtlich richtig umgehen. Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde natürlich Antrag nach § 62 OWiG, zu allem anderen: Fortsetzung folgt :-).