Schlagwortarchiv: Akteneinsicht

Nur zufälliges Zusammentreffen, oder neue Verwaltungspraxis?

In den letzten Tagen erreichten mich zwei Anfragen von Kollegen zum Bußgeldverfahren, die eine offenbar neue Verwaltungspraxis – jedenfalls war es mir so bisher nicht bekannt – zum Gegenstand hatten. Was mich stutzig macht, ist das Zusammentreffen von Anfragen einmal aus Baden-Württemberg und einmal aus NRW. Nur zufällig, oder neue Verwaltungspraxis?

In der Sache geht es darum, dass der Verteidiger Akteneinsicht beantragt hat. Als ihm die nach seiner Ansicht nicht vollständig gewährt wird, stellt er Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG. Bevor das AG darüber entscheidet, wird die Sache nach § 69 OWiG an das AG abgegeben. Die Kollegen fragen sich und mich, ob das so geht und was man da machen kann.

M.E. zumindest bedenklich, da die Verwaltungsbehörde durch das Vorgehen dem Antrag nach § 62 OWiG offenbar den Boden entziehen will. Der hat zwar keine aufschiebende Wirkung, m.E. muss darüber aber schon im Hinblick auf § 69 Abs. 3 Satz 2 OWiG entschieden werden, bevor abgegeben wird. Das sollte man beim AG im Wege des nachwirkenden Feststellungsinteresses geltend machen. Und im Verfahren: Nun AE-Antrag beim AG. Ist vielleicht gar nicht so schlecht, weil man über den bei einer Ablehnung mit der Beschwerde zum LG kommt.

Im Übrigen: Ist das wirklich eine neue Verwaltungspraxis oder treffen die beiden Anfragen nur zufällig zusammen?

Geständnisüberfall der StA und Polizei…

so lautet die Überschrift zu einem Posting – man kann eher sagen zu einem Hilfeschrei oder auch zu einem Aufschrei – eines Kollegen in unserem Forum bei Heymanns Strafrecht, das ich mit dessen Genehmigung hier wiedergeben/einstellen darf. Natürlich nicht ganz uneigennützig, denn es geht um die Frage der Rechtsmittel.

Vielleicht fällt ja dem ein oder anderen noch etwas ein. Der Kollege hatte selbst schon eine ganze Menge Ideen, die ich hier aber zunächst mal noch nicht einstellen will. Denn, wenn man das „Publikum befragt“ ist es nie gut, sich vorher schon zu weit aus dem Fenster herauszulehnen. Also: Folgender Sachverhalt soll Gegenstand der Betrachtung sein – und wem nichts einfällt, der nimmt es zumindest – gelinde gesagt – erstaunt zur Kenntnis:

„Liebe Listenkollegen,

ich hatte den „Spaß“ diese Woche Katz und Maus in Dunkeldeutschland spielen zu müssen oder dürfen.

Meiner Meinung nach wurde der Rechtsstaat mit Füssen getreten. Die Rechtsmittel gegen dieses Vorgehen muss ich noch einlegen und begründen.

Ich hoffe auf rege Diskussion und vielleicht sachdienliche Anregungen.

Leider ist die Sachverhaltsdarstellung lang. Ich werde das Forum in Stücken bedienen, die hoffentlich inhaltlich leichter verdaulich sind. Sie werden dann verstehen, dass ich die ganze Woche schon an Bluthochdruck leide.

Vorbemerkung:

Es handelt sich um ein Ermittlungsverfahren wegen angeblichen Doppelmord.

Die 2. Leiche ist bislang nicht gefunden worden. Mandant schweigt aus für manche nicht nachvollziehbaren Gründen bislang, trotz der dafür doch verordneten U-Haft von bislang über 6 Monaten.

Sachverhalt:

Am Montag 14.03.2011 – 13:58 Uhr erhält Verteidiger Fax von der Staatsanwaltschaft:

„Termin zur [b]Gewährung rechtlichen Gehörs[/b] wird bestimmt auf Dienstag, 15.03.2011, 09:00 Uhr Polizeipräsidium München (…) Die Vorführung des Beschuldigten zu diesem Termin aus der JVA-Stadelheim wird angeordnet. Die JVA wird um Überstellung in die Haftanstalt des PP München gebeten.“

Da die Staatsanwältin telefonisch nicht erreichbar ist schreibt die Verteidigung per Fax um 15:50 Uhr:

„… Bekanntlich will mein Mandant keine Angaben zur Sache machen. Daher ist hierin der Versuch zu sehen, durch einen kurzfristigen Vernehmungstermin die Konsultation mit dem Verteidiger zu verhindern.

Ich beantrage die Verfügung aufzuheben. Eine Vernehmung unter Umgehung des Anwalts wäre sowieso nicht verwertbar. Schon das Nicht-Gewähren der Verteidigerkonsultation führt zu Verwertungsverboten, dies gilt natürlich umso mehr, wenn die Möglichkeit gezielt ausgeschaltet wird.“

Die Staatsanwältin bleibt telefonisch unerreichbar. Sie hat aber Zeit für ein Fax um 17:01 Uhr:

„An dem Termin wird festgehalten. Es besteht die Möglichkeit, vor 09:00 Uhr mit dem Beschuldigten in der Haftanstalt zu sprechen.

Es ist bekannt, dass der Beschuldigte keine Angaben mehr machte. Es geht aber auch lediglich um die Gewährung rechtlichen Gehörs und nicht um die Herbeiführung einer Einlassung.“

Staatsanwältin und ermittelnde Polizisten bleiben telefonisch unerreichbar.

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Akteneinsicht im Bußgeldverfahren – Erlass des IM?

Immer wieder: Akteneinsicht im Bußgeldverfahren. In dem Zusammenhang hatte mich eine Kollege vor einigen Tagen darauf hingewiesen, dass es seit kurzem einen Erlass des Innenministerium des Landes NRW geben soll, der die Fragen der Akteneinsicht im (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren, insbesondere in die Bedienungsanleitung, regeln soll.

Ich habe dazu eine Anfrage an das IM des Landes NRW gestartet. Das Ergebnis liegt mir in einer Antwortmail vor, in der es heißt:

„…die Akteneinsicht in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren ist in Ziffer 3.1.4.3 des Runderlasses „Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei und Erhebung von Sicherheitsleistungen bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten; Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Ordnungsbehörden“, Gliederungsnummern 2051 und 920,  vom 02.11.2010 geregelt.

Da sich die zugrunde liegende Rechtslage nicht geändert hat, enthält der Abschnitt – verglichen mit der vorhergehenden Fassung – keine neuen Regelungen.

Der Erlass lässt sich im Internet unter: https://recht.nrw.de aufrufen“.

Der Erlass bringt m.E. nichts Neues. Wer weiß mehr?

Immer wieder interessant: Akteneinsicht im Bußgeldverfahren

Ich hatte ja neulich bereits über die m.E. interessante Entscheidung des LG Ellwangen, Beschl. v. 14.12.2009, 1 Qs 166/09 berichtet. Dazu hatte es ja dann einige Kommentare gegeben. Einer der Kommentatoren hat angemerkt, dass es im Grunde nie Schwierigkeiten mit den Bedienungsanleitungen gebe und zudem der Verteidiger sie ja auch kaufen könne. Letzteres ist m.E. als Argument gegen die Herausgabe der Bedienungsanleitung falsch und nicht tragbar – der Betroffene muss sich den Inhalt der Akte und die Möglichkeit, die Messung zu überprüfen, nicht erkaufen.

Im Übrigen: So einfach scheint das dann mit den Bedienungsanleitungen und sonstigen Unterlagen dann doch nicht zu sein. Denn: Warum sonst gibt es so viele Entscheidungen zu der Problematik. Auf folgende will ich heute hinweisen:

  • AG Aachen, Beschl. v. 24.02.2011 – 449 OWi-505 Js 63/11-41/11, wonach der Verteidiger keinen Anspruch auf Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung hat
  • AG Oberhausen, Beschl. v. 20.02.2011 – 26 OWi 845/10, wonach dem Verteidiger die Bedienungsanleitung für ein Messgerät zur Verfügung zu stellen ist, und
  • last but not least: AG Lippstadt, Beschl./Verf. v. 23.02.2011 – 7 OWi-38 Js 111/11-62/11, das die Akten an die Verwaltungsbehörde zurückgegeben hat (§ 69 Abs. 5 OWiG!!!). Die Begründung ist es m.E. wert, wörtlich zitiert zu werden:

    „…wird das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachtes gemäß § 69 OWiG an die Bußgeldstelle zurückverwiesen. Es fehlen sämtliche Beweismittel für ein standadisiertes Meßverfahren.

    Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass die Vorlage der Bedienungsanleitung für ein Messgerät nicht damit verweigert werden kann, dass jene urheberrechtlich geschützt sei. Alles, was als belastendes Beweismittel verwendet wird, ist sowohl dem Gericht als auch dem Rechtsanwalt des Betroffenen als Organ der Rechtspflege zur selbstständigen Prüfung und Verwertung zugänglich zu machen. Verweigert die Behörde dennoch den Nachweis des Beweismittels, ist nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ davon auszugehen, dass das Beweismittel, hier die Bedienungsanleitung, nicht vorhanden ist, also der Meßvorgang auch nicht nach den Vorschriften der spezifischen Bedienungsanleitung und damit nicht nach den Bedingungen eines erteilten Eichscheines durchgeführt worden ist.“

Lesenswert!! Welcher Maßstab bei der Erforderlichkeit von Kopien?

Hinweisen möchte ich heute auf eine m.E. sehr schöne Entscheidung des AG Bremen (Beschl. v. 06.01.2011 – 82 Ls 230 Js 8347/10 (8/10), die lesenswert für jeden Verteidiger ist. Sie setzt sich grundsätzlich mit der Frage auseinander, welcher Maßstab bei der (nachträglichen) Beurteilung der Erforderlichkeit von vom Verteidiger gefertigter Kopien anzulegen ist – in manchen AG-Bezirken ein „Dauerkampfplatz“.

Darüber hinaus setzt sich der Amtrichter mit dem Umstand auseinander, dass der Verteidiger die gesamte Akte kopiert hatte, was vom AG nicht beanstandet wird, und er gibt auch hinsichtlich einzelner Punkte, die in der Praxis immer wieder eine Rolle spielen, Argumentationshilfen. Das sind vor allem die Fragen der Notwendigkeit von Kopien des Aktendeckels, von Verfügungen des Gerichts, der Staatsanwaltschaft und der Polizei, von Kopien von Zustellungsurkunden, Schreiben des Verteidigers, bereits übersandter Schriftstücke und von Kopien von Auszügen aus dem BZR.

Wie schon geschrieben: Lesenswert.