Schlagwortarchiv: Akteneinsicht

Charmant, charmant das AG Hamm…

Im Nachgang zum  gestrigen „AE-Tag“ hier dann noch AG Hamm, Beschl. v. 18.05.2011 – 12 OWi 283/11 [b], der sich auch noch einmal mit der Frage der Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung auseinandersetzt und ein Recht auf Übersendung der Kopie mit dem Hinweis darauf verneint, die Anfertigung von Kopien sei der Bußgeldbehörde in den Massenverfahren nicht zumutbar. Aber dem Betroffenen wird dann ohne weiteres die Fahrt von Oberhausen nach Dortmund zugemutet, um Einsicht nehmen zu können. Da wird dann wohl mit zweierlei Maß gemessen und: Das BayObLG hat es schon 1991 in Zusammenhang mit Videoaufnahmen als unzumutbar verneint, den Betroffenen zur Einsichtnahme in diese von weiter her anreisen zu lassen.

Akteneinsicht in NRW: (Neuer) Erlass des IM

Machen wir einen Tag der Akteneinsicht: Ich hatte ja vor einiger Zeit danach gefragt, ob jemand (schon) den neuen Erlass des Innenministeriums zur Akteneinsicht im Bußgeldverfahren kennt. Inzwischen hat mir ein Kollege den „Erlass des Innenministeriums v. 17.02.2011“ geschickt.

Na ja: „Gute Stück“. Man ist schon erstaunt, dass das IM in dem Erlass zur Frage der Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung nur „alte/ältere“ Rechtsprechung verwendet und m.E. den Anschein erweckt, es gäbe nichts anderes. Und „ganz überwiegend“ ist m.E. schlicht falsch. M.E. hätte man sich mit der abweichenden Rechtsansicht anderer Gerichte auseinander setzen müssen. Aber das hat man bestimmt getan. Man schreibt es nur nicht  ;-).

LG Dessau redet Tacheles zur Akteneinsicht im OWi-Verfahren

Das LG Dessau-Rosslau hat im Beschl. v. 24.05.2011 – 6 Qs 101/11 in der Tat deutliche Worte zur Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung eines Messgerätes gefunden, die dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger offenbar mit dem Hinweis auf das Urheberrecht des Verfassers der Anleitung verwehrt worden war. Es heißt:

„Grundsätzlich kann jeder Betroffene bzw. Angeklagte über seinen Verteidiger Akteneinsicht nehmen, ohne dass das Gesetz hierfür irgendwelche Einschränkungen kennt. Die Annahme, dass die Übersendung Urheberrechte verletze ist abwegig. Selbst wenn solche Urheberrechte bestanden hätten, so sind sie durch den Erwerb auf das Land Sachsen-Anhalt übergegangen. Selbstverständlich ist jede nach dem Zweck des Erwerbes zu erwartende Verwendung des Kaufgegenstandes auch eine berechtigte Nutzung durch den Erwerber. Es ist abstrus anzunehmen, dass das Land Sachsen-Anhalt eine Bedienungsanleitung für ein technisches Gerät erworben hat, wobei diese Bedienungsanleitung nur von einzelnen Polizeibeamten oder nur einer Behörde, dem technischen Polizeiamt, genutzt werden darf. Abstrus ist diese Überlegung auch, weil offensichtlich eine Einsichtnahme innerhalb der Behörde, also eine Kenntnisnahme des angeblich urheberrechtlich geschützten Inhalts für zulässig gehalten wird.„

Wann spricht ein Gericht schon mal von „abstrus“? Ist dieser Einwand m.E. aber auch wirklich. Insoweit sind die deutlichen Worte aus Dessau berechtigt. Nach der Entscheidung des LG Ellwangen die zweite LG-Entscheidung zu der Problematik. Sehr schön. 🙂

Wochenspiegel für die 19. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Wir berichten :

  1. mal wieder über Kachelmann, vgl. hier, hier und hier und hier und hier,
  2. über eine besondere Form der Akteneinsicht,
  3. über den Portotrick bei der Volkszählung.
  4. über die Temposünderjagd bei Facebook.
  5. über die ggf. anstehende Schließung des OLG Koblenz,
  6. über das Abschleppen eines Fahrzeugs,
  7. über den misslungenen Versuch, Gebühren zu kappen,
  8. über das Lob eines Verteidigers betreffend eine Berliner StK,
  9. über das Notebook in der JVA,
  10. über das häusliche Arbeitszimmer eines Richters.

Akteneinsicht: Digitale Tatfotos gehören dazu

Im Moment komme ich gar nicht dazu, die Rechtsprechung des BGH für den Blog auszuwerten, so viele interessante andere Entscheidungen liegen mir vor bzw. werden mir von Kollegen zur Verfügung gestellt.

Darunter dann auch AG Lemgo, Beschl. v. 14.04.2011 – 22 OWi 62/11, der sich schon wieder mit der Frage der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren auseinandersetzt (vgl. dazu auch der Beschl. des AG Meißen v. 03.03.2011 – 13 OWi/23/11). Die Vielzahl der Beschlüsse in dem Bereich zeigt dann m.E. doch, wie restriktiv die Verwaltungsbehörden mit dem Akteneinsichtsrecht des Betroffenen umgehen.

Im Fall des LG Lemgo ging es um die Frage der Einsicht in digitale Tatfotos bzw. die Übersendung von digitalen Kopien von Tatfotos. Die Verwaltungsbehörde hat das abgelehnt, das AG Lemgo sagt: Sind herauszugeben, und begründet das wie folgt:

„Der Betroffene hat grundsätzlich einen Anspruch auf Einsichtnahme in sämtliche Beweismittel. Dies ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht nach § 147 StPO. Dabei muss sich der Betroffene nicht auf die Einsichtnahme in die Istfotos in Papierform beschränken fassen, zumal bei der Geschwindigkeitsmessung durch das Einheitensensormessgerät ESO das originäre Beweismittel das digitale Foto ist. Zumindest in den Fällen, in denen der Verteidiger die Übersendung digitaler Fotos mit der Behauptung verlangt, er wolle ein Gutachten zur Identifizierung einholen, dem Verteidiger die Einsichtnahme in das digitale Tatfoto zu ermöglichen, und zwar durch Übersendung einer Kopie des digitalen Tatfotos. Dabei wird allerdings vom Verteidiger als notwendige Mitwirkungshandlung verlangt werden können, dass er eine Leer-CD zur Verfügung stellt.“

Der letzte Satz ist eine Einschränkung, entspricht aber dem, was die h.M. der Obergerichte dazu schon seit mehr als 20 Jahren vertritt.