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Akteneinsicht: Der Name des Messebeamten und sein Schulungsnachweis

Der Name des Messebeamten und sein Schulungsnachweis – darum haben sich der Verteidiger/Betroffene und die Verwaltungsbehörde im Rahmen der Akteneinsicht gestritten. Die Verwaltungsbehörde wollte beides nicht „rausrücken“. Der Verteidiger hat daraufhin Antrag nach § 62 OWiG zum AG Meißen gestellt.

Dieses hat in AG Meißen, Beschl. v. 03.03.2011 – 13 OWi 23/11 eine „weise Entscheidung“ getroffen. Den Namen des Messbeamten muss die Verwaltungsbehörde bekannt geben, wenn er sich sonst nicht aus der Akte „erlesen“ lässt – dann wird der Verteidiger seine Bekanntgabe ja auch kaum beantragen. Auf den Schulungsnachweis hat der Betroffene/Verteidiger im Verwaltungsverfahren keinen Anspruch, da er der Verwaltungsbehörde ggf. selbst nicht vorliegt. Er steht im Eigentum des Messbeamten und musss von dem nicht unbedingt an die Behörde herausgegeben werden. Na ja, kann man ggf. auch anders sehen, aber – so das AG – zur Hauptverhandlung muss der Messbeamte den Nachweis dann wohl mitbringen, den wie sonst soll er seine „Befähigung nachweisen“:

Sehr deutlich m.E. der Hinweis des AG an die Verwaltungsbehörde, was es von deren Vorgehen hält: “

„Aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und zur eigenen und der Entlastung des Gerichts erscheint es dennoch sinnvoll, dass die Verwaltungsbehörde ihre Messbeamten um Vorlage ihrer Ausbildungsnachweise und ihr Einverständnis mit einer Übersendung einer Kopie hiervon ersucht. Dies braucht nicht generell zu erfolgen, kann jedoch auf entsprechenden Antrag das Verfahren erleichtern.“

Man hätte es auch anders ausdrücken können: „Mensch, macht nicht so ein Theater und rückt die Nachweise heraus. Ich habe anderes zu tun, als darüber zu entscheiden.“ In der Tat, man fragt sich, warum die Verwaltungsbehörde es sich und den Betroffenen so schwer machen. Allein schon, dass der Name des Messbeamten nicht angegeben wird. Das musste m.E. zu einem Erfolg des 62-er Antrags führen.

Gong, gong – Ring frei zur nächsten Runde – Neues aus dem Osten zur Videomessung

Einige Amtsgerichte aus den neuen Bundesländern haben ja schon in der Vergangenheit für Furore gesorgt bei der Umsetzung des Entscheidung des BVerfG v. 11.09.2009 – 2 BvR 941/08. In den folgenden Wochen und Monaten hat sich dann ja die Diskussion verlagert zur Frage der Ermächtigungsgrundlage und zur Frage des Anfangsverdacht (§ 100h StPO lässt grüßen). Und da wird in der nächsten Zeit auch weiterhin die Musik spielen, vor allem nach der Entscheidung des BVerfG v. 05.07.2010 – 2 BvR 759/09.

Nun hat mir die (ehemalige) Kollegin vom AG Meißen gestern „ihr“ Urt. v. 14.07.2010 13 OWi 705 Js 36235/09 zum Anfangsverdacht bei VKS geschickt. Ich muss schon sagen: Alle Achtung. Die Kollegin hat sich viel Mühe gemacht, den Messbeamten befragt und m.E. überzeugend dargelegt, warum bei VKS kein Anfangsverdacht besteht. Damit ist m.E. der Ring frei zur nächsten Runde. Das Urteil bietet schöne Argumentationsansätze. Man darf gespannt sein, wie das OLG Dresden das sehen wird. Ich meine, so ähnlich hatte auch schon das OLG Düsseldorf in der „Einzelrichterentscheidung“ argumentiert.

Neues von der Vollstreckung(sreihenfolge) bei mehreren Fahrverboten

Eins der im OWi-Verfahren sicherlich am heftigsten umstrittenen Themen ist die Frage der Vollstreckung mehrerer Fahrverbote: Nacheinander, nebeneinander oder wie (vgl. dazu meinen Beitrag aus dem VRR 2008, 409) hier. Insbesondere in der Frage, wie Fahrverbote mit der Schonfrist des § 25 Abs. 2a StVG vollstreckt werden, besteht Streit; die h.M. geht insoweit von einer (nachteiligen) nacheinander Vollstreckung aus.

Vielleicht kommt ja jetzt wieder ein wenig Bewegung in die Diskussion. Zu verweisen ist nämlich auf einen Beschluss des AG Meißen in DAR 2010, 339, das zumindest dann, wenn alle Fahrverbote mit Schonfrist verhängt sind, nebeneinander vollstrecken will. Und: Das OLG Hamm hat in einem obiter dictum in seiner Entscheidung 3 Ss OWi 451/09 darauf hingewiesen, dass mehrere Fahrverbote nebeneinander zu vollstrecken seien. Allerdings ging es da um andere Fragen, aber ein Hinweis auf diese Entscheidung kann sicherlich hilfreich sein.

Videomessung: OLG Dresden sagt: § 100h kann nur Ermächtigungsgrundlage sein, wenn anlassbezogen gemessen wird

Im Moment flattern nur so die Beschlüsse der OLG zur Videomessung im Straßenverkehr ins Haus. Jetz hat auch das OLG Dresden entschieden. Es geht in seiner Entscheidung vom 02.02.2010 – SS (OWi) 788/09 davon aus, dass § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO Rechtsgrundlage für eine Videoaufzeichnung im Straßenverkehr nur sein, kann, wenn die Aufzeichnung anlassbezogen und lediglich zur Identifizierung des Betroffenen als Verdächtigen erfolgte. Etwas anderes gelte, wenn der Messbeamte die Videoaufzeichnung ununterbrochen durchlaufen lässt, so dass auch eine Vielzahl von sich verkehrsgerecht verhaltenden Fahrern erfasst würde, um dann diejenigen herauszufiltern, die verdächtig sind, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben. Für den Fall will sich das OLG der Auffassung des OLG Oldenburg anschließen und wohl von einem Beweisverwertungsverbot ausgehen. Da sich diese Vorgaben aus dem amtsgerichtlichen Urteil (AG Meissen) nicht nachvollziehn ließen, hat das OLG aufgehoben und zurückverwiesen.

Amtsgerichte/Rechtsprechung zur (verfassungswidrigen) Videomessung

Inzwischen gibt es ja einiges an Rechtsprechung in Zusammenhang mit der Entscheidung des BVerfG in 2 BvR 941/08. Hier mal eine kleine Auswahl, ohne die jetzt hier kommetieren zu wollen.

Die Entscheidungen kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen und haben auch unterschiedliche Begründungen. Aber: Man kann mit ihnen argumentieren.