Bei PKH geht es anders als bei der Pflichtverteidigung
Die rückwirkende Bestellung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger nach Rechtskraft wird von der h.M. als unzulässig angesehen, da die Pflichtverteidiger nicht im Kosteninteresse des Rechtsanwalts geschaffen. Anders bei der Bewilligung von PKH für den Nebenkläger (vgl. dazu den Beschl. des BGH v. 13.10.2010 – 5 StR 179/10). Der BGH schreibt: „Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag […]
