Kategoriearchiv: Rechtsmittelverfahren

Beschlussverfahren, oder: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in Bagatellsachen

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Die zweite Entscheidung des heutigen Tages kommt dann auch aus Berlin. Im KG, Beschl. v. 20.092.2018 – 3 Ws (B) 235/18 – geht es um die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss nach § 72 OWiG: Frage: Zulässig auch in Bagatellsachen – hier bei einer Geldbuße von 100 €? Das KG sagt: Ja, ist sie:

„Die Rechtsbeschwerde ist unabhängig von der Höhe der verhängten Geldbuße nach § 79 Abs. 1 Nr. 5 OWiG statthaft, wobei sich die Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts auf den geltend gemachten Verfahrensverstoß der Verletzung von § 72 Abs. 1 OWiG beschränkt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 23. Juni 2016 – 3 Ws (B) 339/16 –, 21. Januar 2013 – 3 Ws (B) 31/13 – und 20. August 2010 – 3 Ws (B) 418/10 – jeweils mwN).“

Die Verfahrensrüge ist auch in zulässiger Form erhoben, denn sie entspricht trotz ihrer knappen Ausführungen (noch) den Anforderungen der § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Dem Rechtsbeschwerdevorbringen ist zu entnehmen, dass das Amtsgericht überraschend im Beschlussverfahren gemäß § 72 OWiG entschieden habe, ohne dem Betroffenen zuvor einen Hinweis auf die Möglichkeit eines derartigen Vorgehens und/oder des Widerspruchs hiergegen erteilt zu haben. Der Darstellung ist weiter immanent, dass der Betroffene weder auf sein Widerspruchsrecht verzichtet noch sein Einverständnis mit der beabsichtigten Verfahrensweise erklärt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 20. August 2010 – 3 Ws (B) 418/10 –). Stillschweigend bringt der Betroffene zudem zum Ausdruck, dass er, wenn er auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 72 OWiG hingewiesen worden wäre, einer Entscheidung im Beschlussverfahren widersprochen hätte.

3. In der Sache ist die Rechtsbeschwerde begründet. Das Amtsgericht hätte nicht durch Beschluss nach § 72 OWiG entscheiden dürfen, denn der Akteninhalt bestätigt, dass dem Betroffenen das ihm nach § 72 Abs. 1 OWiG zu gewährende rechtliche Gehör versagt wurde. Weder der Betroffene noch sein Verteidiger wurden – anders als die Staatsanwaltschaft – zu einer möglichen Entscheidung im Beschlussverfahren gehört. Auch ein Verzicht auf das Widerspruchsrecht wurde ihrerseits nicht erklärt.“

Im Zulassungsverfahren keine Stellungnahme der GStA, oder: Vorbeugen und Antrag stellen

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Ich beginne die Woche mit zwei Entscheidungen zum Rechtsbeschwerdeverfahren. Und ich starte mit dem KG, Beschl. v. 20.12.2018 – 3 Ws (B) 265/18.

Ergangen ist der Beschluss im Zulassungsverfahren. Das KG hat den Zulassungsantrag des Betroffenen verworfen. Der macht mit der Anhörungsrüge eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (§ 356a StPO). Dei begründet er damit, dass er die Gegenerklärung der Generalstaatsanwaltschaft im Zulassungsverfahren nicht zur Kenntnis erhalten zu habe. Das KG meint: Der Antrag ist u.a. auch unbegründet. Die Stellungnahme mut der Betroffene nicht erhalten:

„2. Demnach ist der Antrag bereits unzulässig; er ist auch unbegründet.

Denn die Entscheidung des Senats beruht auch nicht auf der unterbliebenen Übersendung der Gegenerklärung der Generalstaatsanwaltschaft. Der Betroffene hat nicht dargetan, dass dadurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist.

Der Senat sieht darüber hinaus keinen Anlass, von seiner in der vom Betroffenen zitierten Entscheidung geäußerten Rechtsauffassung (Beschluss vom 21. Dezember 2017 – 3 Ws (B) 301/17 -, die Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft in vergleichbaren Fällen nicht zu übersenden, mit Blick auf die vom Verteidiger genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 18. September 2018 – 2 BvR 745/18 – abzuweichen.

Dieser Beschluss des Bundesverfassungsgerichts befasst sich mit der unterbliebenen Übersendung von Stellungnahmen der Strafverfolgungsbehörde in einem Strafverfahren, in dem der Angeklagte Beschwerde gegen eine Haftfortdauerentscheidung eines Landgerichts eingelegt hatte. In diesem Zusammenhang sind – so auch das Bundesverfassungsgericht – stets die sich aus Art. 5 Abs. 4 EMRK ergebenen Verfahrensgarantien zu berücksichtigen. Das sind Garantien, die bei einem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde keine Rolle spielen.

Vielmehr bestehen im Rechtmittelverfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz eindeutige und klare gesetzliche Regelungen, in welchen Fällen die Übersendung der Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft zu erfolgen hat und damit liegt eine positiv gesetzliche Regelung zum Umfang des rechtlichen Gehörs des Betroffenen vor.

So ergibt sich die Verpflichtung zur Übersendung der Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft zwar nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG über § 349 Abs. 3 StPO für das Rechtsbeschwerdeverfahren. Diese Vorschrift ist aber auf das Zulassungsverfahren nach § 80 OWiG nicht anwendbar (vgl. OLG Düsseldorf VRS 39, 397; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 17. Aufl., § 80 Rn. 40; Senge in Karlsruher Kommentar, OWiG 4. Aufl., § 80 Rn. 56 mwN). Vielmehr verweist § 80 Abs. 4 OWiG nur auf §§ 346 bis 348 StPO, nicht aber auf § 349 StPO.

Diese Gesetzeslage spiegelt den Willen des Gesetzgebers wieder, der die Überprüfbarkeit von gerichtlichen Entscheidungen in minderschweren Ordnungswidrigkeiten bewusst eingeschränkt hat und zwar auch hinsichtlich des Verfahrensganges, wozu die Nichtübersendung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft und damit die gesetzlich normierte Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Massenverfahren zählt.

Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergab sich nichts anderes. Es liegt in der Natur der Sache, dass in der staatsanwaltschaftlichen Stellungnahme grundsätzlich Rechtsansichten geäußert werden. So war es auch hier.

Soweit die Literatur (Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 17. Aufl., § 80 Rn. 39a; Senge in KK OWiG 7. Aufl., § 80 Rn. 56) und vereinzelt auch die Rechtsprechung (OLG Schleswig StraFo 2008, 250; OLG Frankfurt aaO) darauf verweisen, dass jedenfalls im Falle einer drohenden Überraschungsentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts der Betroffene zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu den auf seinen Antrag hin ergangenen Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft bekommen soll, wird der Senat auch in Zukunft solche Stellungnahmen übersenden. Gleiches gilt, wenn der Verteidiger dies beantragt. So ist der Senat – wie dem Verteidiger auch aus anderen Verfahren vor dem Senat bekannt ist – in der Vergangenheit verfahren und er hat derzeit keine Veranlassung, von dieser Praxis in Zukunft abzuweichen.“

Also: Vorbeugen und Antrag stellen.

Rücknahme des unbegründeten Rechtsmittels der StA, oder: Erstattung der Verfahrensgebühr?

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Die zweite Entscheidung stammt vom LG Göttingen. Es ist der LG Göttigen, Beschl. v. 11.12.2108 – 5 KLs 14/16, den mir in den vergangenen Tagen der Kollege Prof. Dr. S. Stern geschickt hat.

In der Sache geht es um eine Problematik, die die Gerichte immer wieder beschäftigt, und zwar um die Frage der Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Rechtsmittelverfahren, wenn die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel – Berufung oder Revision – vor dessen Begründung zurücknimmt. Dann wird gegen die Geltendmachung der Verfahrensgebühr häufig Nr. 4124 VV RVG bzw. Nr. 4130 VV RVG vorgetragen: Nicht zu erstatten, da die Aufwendungen nicht notwendig waren. Dass das falsch ist, habe ich schon ein paar Mal dargelegt, die OLG halten aber an diesem alten Zopf fest. Allerdings bewegt sich inzwischen teilweise die LG-Rechtsprechung. So auch das LG Göttigen:

„Nimmt die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel vor Begründung zurück, so wird von einem Teil der Rechtsprechung die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten unter Hinweis auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO mit der Begründung verneint, die Tätigkeit eines Rechtsanwalts vor Begründung des Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft sei überflüssig und nicht notwendig gewesen.

Dieser Ansicht ist nicht zuzustimmen. § 137 Abs. 1 StPO gibt dem Beschuldigten das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers zu bedienen. Es kommt also gerade nicht darauf an, ob die Zuziehung notwendig oder angemessen war. Folglich ist dies auch nicht im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen (Gieg in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage, § 464a Rn. 10).

Auch bei einer vorsorglich eingelegten Revision erwächst dem Rechtsanwalt des Revisionsgegners die Revisionsgebühr nach Nr. 4130 VV RVG mit jeder im Revisionsverfahren entwickelten Tätigkeit. Zu diesen Tätigkeiten zählen auch bereits die Entgegennahme der Revisionsschrift (auch ohne Begründung) oder die Beratung des Auftraggebers. Vor allem letzteres ist auf jeden Fall eine zweckentsprechende Tätigkeit, da der Verteidiger auch in etwa übersehen kann, ob die Revision der Staatsanwaltschaft Aussicht auf Erfolg hat (Asperger in Die Kostenfestsetzung, 22, Auflage, Rn. F 96).

Einzelne Maßnahmen des Verteidigers können sogar prozessfördernd wirken (z.B. Aufnahme von Gesprächen mit der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel der Zurücknahme oder wenigstens Beschränkung des Rechtsmittels), weshalb die Gebühren für das Tätigwerden eines Verteidigers in dem Verfahrensabschnitt zwischen Einlegung und Zurücknahme des Rechtsmittels vor dessen Begründung daher gleichfalls als notwendige Auslagen anzusehen sind (Steinberger-Fraunhofer in Satzger/ Schluckebier/ Widmaier, StPO, 2. Auflage, § 464a Rn 17).

Zudem sind die Grundsätze der „Waffen- und Chancengleichheit“ zu beachten. Es muss dem Rechtsmittelgegner, wenn der Rechtsmittelführer ein Rechtsmittel vorsorglich einlegt, unbenommen sein, ebenso vorsorglich vorbereitende Maßnahmen zur Verteidigung gegen dieses Rechtsmittel zu treffen, zumal der Rechtsmittelgegner grundsätzlich davon ausgehen kann und muss, dass der derjenige, der ein Rechtsmittel einlegt, es auch durchführt. Der Anspruch des Beschuldigten, seine Verteidigung optimal vorbereiten und durchführen zu können, ist aber nur dann gewährleistet, wenn der Beschuldigte grundsätzlich eigenverantwortlich und ungehindert entscheiden kann, ob und wann er die Hilfe seines Verteidigers in Anspruch nimmt, ohne Sorge, die Staatskasse könne die Inanspruchnahme als verfrüht und überflüssig ansehen (Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 464a Rn. 34 — 37). Es kann ihm daher nicht zugemutet werden, die Begründung des Rechtsmittels oder seine eventuelle Rücknahme abzuwarten (Steinberger-Fraunhofer, a. a. 0.).

Nach alledem waren die geltend gemachten notwendigen Auslagen der Angeklagten für das Revisionsverfahren zu erstatten. Der Verteidiger hat seiner Mandantin Mitteilung von dem eingelegten Rechtsmittel gemacht und es haben Unterredungen (auch mit dem Staatsanwalt, um die Rücknahme der Revision zu erwirken) bzw. eine Beratung der Mandantin über den weiteren Gang des Verfahrens stattgefunden. Somit ist die Gebühr Nr. 4130 VV RVG entstanden. Da nach § 137 ZPO sich jeder Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers bedienen und im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geprüft werden darf, ob die Zuziehung notwendig oder angemessen war, kommt es für die Frage der Erstattungsfähigkeit letztlich alleine auf die Voraussetzung der Entstehung der Gebühr an, welche hier gegeben ist.“

M.E. ist die Entscheidung im Ergebnis zutreffend, allerdings vermengt das LG auch hier die Frage, ob die Gebühr Nr. 4130 VV RVG entstanden ist mit der Frage der Erstattungsfähigkeit. Das sind aber „zwei Paar Schuhe“.

Ich bin gespannt, ob die Entscheidung Bestand hat. Es handelt sich nämlich nur um einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Landeskasse die Festsetzung der Nr. 4130 VV RVG ohne Widerspruch hinnehmen wird. Dann werden wir mit Sicherheit (bald) lesen, was die Kammer zu der Frage meint.

StPO III: Übersetzung eines rechtskräftigen BGH-Urteils?, oder: Gibt es nicht.

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Und dann noch der BGH, Beschl. v. 13.09.2018 – 1 StR 320/17. Das LG hat gegen den Verurteilten – einen litauischen Staatsbürger – wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf eine Freiheitsstrafe  erkannt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat der 3. Strafsenat des BGH durch Urteil vom 07.12.2017 verworfen. Nach Bekanntgabe der schriftlichen Urteilsgründe hat die Rechtsanwältin des Verurteilten um Mitteilung gebeten, wann mit der Zustellung einer litauischen Übersetzung des „Beschlusses“ zu rechnen sei. Daraufhin ist ihr auf Veranlassung des Senatsvorsitzenden mitgeteilt worden, dass weder eine Übersetzung noch eine Zustellung des Urteils vorgesehen seien.

Durch Schriftsatz vom 29.01.2018 hat sie hiergegen „vorsorglich Rechtsbehelf“ eingelegt. Sie ist der Auffassung, auch das rechtskräftige Urteil sei zu übersetzen. Ein solcher Anspruch ergebe sich aus § 187 GVG bei europarechtskonformer Anwendung bzw. unmittelbar aus Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010. Schließlich erwachse ein Anspruch auf Übersetzung jedenfalls aus Art. 3 GG, dem Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK oder dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Soweit der Senat die Veranlassung einer Übersetzung dennoch nicht für erforderlich halte, bestehe eine Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV.

Der 3. Strafsenat des BGH sieht es anders und hat die Entscheidung des Vorsitzenden bestätigt. Hier die Leitsätze der (lesenswerten) – für BGHST bestimmten – Entscheidung:

1. Entscheidet ein Vorsitzender am Bundesgerichtshof, dass eine rechtskräftige Senatsentscheidung nicht übersetzt wird, kann hiergegen die Entscheidung des Gerichts eingeholt werden.
2. Ein Anspruch auf Übersetzung eines rechtskräftigen Urteils des Bundesgerichtshofs besteht nicht.

StPO II: Anfängerfehler, oder: Wenn die StA die Aufklärungsrüge „nicht auf die Reihe bekommt“.

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Und als zweite Entscheidung dann eine weitere BGH- Entscheidung, und zwar der BGH, Beschl. v. 08.08.2018  – 2 StR 131/18. Ergangen ist der Beschluss ebenfalls in einem Verfahren wegen eines Verstoßes gegen das BtMG. Das LG hatte nicht über das Ergebnis einer Wohnungsdurchsuchung, auf das sich der Anklagevorwurf maßgeblich stützte, Beweis erhoben und hatte die aufgefundenen Beweismittel nicht verwertet, da die Durchsuchung und damit auch die Bekundung der durchsuchenden Beamten einem Beweisverwertungsverbot unterfielen. Hierzu hat die Strafkammer im Urteil festgestellt, dass die Polizei am 06.08.2016 im Zuge von Ermittlungen wegen eines Raubes einen Fahndungsaufruf veröffentlicht habe, in welchem der Tathergang und eine Täterbeschreibung mitgeteilt worden seien. Aufgrund dieses Fahndungsaufrufes habe ein anonymer Anrufer der Polizei (lediglich) mitgeteilt, dass der Angeklagte K. neben einem N. und einer Frau an der Raubtat beteiligt gewesen seien. Gleichwohl habe das Amtsgericht Aachen in Kenntnis des vorangegangenen Fahndungsaufrufs am 09.09.2016 einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss gegen den Angeklagten K. und den weiteren benannten Täter N. erlassen. Den insoweit erforderlichen Anfangsverdacht habe es allein auf die Angaben des anonymen Anrufers und den Umstand gestützt, dass eine Täterbeschreibung durch den Geschädigten des Raubüberfalls auf den Beschuldigten N. passe.

Die Strafkammer hat die Beschlagnahme- und Durchsuchungsanordnung als willkürlich angesehen, was ein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehe, so dass die bei der rechtswidrigen Durchsuchung erlangten Beweise in der Hauptverhandlung nicht zu erheben gewesen seien. Weitere Beweismittel, durch die den Angeklagten die ihnen vorgeworfene Tat mit dem erforderlichen Grad an Überzeugung hätte nachgewiesen werden können, seien nicht vorhanden. Sie hate frei gesprochen. Dagegen dann die Revision der StA, die keinen Erfolg hatte, u.a. hatte die StA die Aufklärungsrüge „nicht auf die Reihe bekommen“:

„1. Die auf die unzutreffende Annahme eines Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbots gestützte Aufklärungsrüge (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 9. März 1995 – 4 StR 77/95, NStZ 1995, 462) ist nicht in zulässiger Weise erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

a) Danach sind im Rahmen einer Verfahrensrüge die den geltend gemachten Verstoß enthaltenen Tatsachen grundsätzlich so vollständig und genau darzulegen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung in die Lage versetzt wird, über den geltend gemachten Mangel endgültig zu entscheiden. Für den Revisionsvortrag wesentliche Schriftstücke oder Aktenstellen sind im Einzelnen zu bezeichnen und – in der Regel durch wörtliche Zitate beziehungsweise eingefügte Abschriften oder Ablichtungen – zum Bestandteil der Revisionsbegründung zu machen (BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 – 3 StR 140/14, NStZ-RR 2014, 318 ff.; Beschluss vom 24. Januar 2012 – 4 StR 493/11, juris; KK-StPO/Gericke, 7. Aufl., § 344 Rn. 38 ff. mwN; ebenso Nr. 156 Abs. 3 RiStBV).

Rügt der Beschwerdeführer, das Gericht habe zu Unrecht das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbotes für Beweismittel angenommen, die aufgrund einer Wohnungsdurchsuchung erlangt worden sind, ist in aller Regel zunächst der Beschluss mitzuteilen, durch den das zuständige Amtsgericht die Wohnungsdurchsuchung angeordnet hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 – 3 StR 337/10, NStZ 2011, 471, 472). Fehlt es an einer ausreichenden Darstellung der Verdachts- und Beweislage im ermittlungsrichterlichen Beschluss oder wird die Rechtmäßigkeit der Maßnahme im Übrigen konkret in Zweifel gezogen, ist darüber hinaus die Verdachts- und Beweislage, die im Zeitpunkt der Anordnung gegeben war, anhand der Aktenlage zu rekonstruieren und mitzuteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 – 3 StR 400/17, juris Rn. 17; Urteil vom 10. Juli 2014 – 3 StR 140/14, aaO; Urteil vom 13. Januar 2011 – 3 StR 337/10, aaO). Erst auf dieser Grundlage kann das Revisionsgericht die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung umfassend beurteilen und gegebenenfalls weitergehend prüfen, ob, sollte die ermittlungsrichterliche Anordnung rechtsfehlerhaft sein, aus dem Verfahrensfehler im konkreten Fall ein Beweisverwertungsverbot folgt. Denn über das Bestehen eines Beweisverwertungsverbotes ist regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls unter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte sowie der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2010 – 2 BvR 2101/09, NStZ 2011, 103, 104; BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 – 3 StR 140/14, aaO).

b) Diesen Anforderungen wird das Revisionsvorbringen nicht gerecht. Die Beschwerdeführerin hat die Darstellung der Verfahrenstatsachen auf die von ihr in die Revisionsbegründung eingerückten Urteilsgründe, die vom Senat ohnehin zur Kenntnis zu nehmen sind (BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 – 3 StR 140/14, aaO; KK-StPO/Gericke, aaO, § 344 Rn. 39 mwN), sowie auf die Wiedergabe von Teilen des Ablaufs der Hauptverhandlung beschränkt. Dies genügt hier nicht.

Die Beschwerdeführerin hat bereits den Wortlaut der amtsgerichtlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung vom 9. September 2016 nicht mitgeteilt. Ohne dessen Kenntnis vermag der Senat die Rechtsmäßigkeit des Beschlusses nicht zu beurteilen. Es ist nicht erkennbar, ob sich der Wortlaut der Anordnung in dem im angegriffenen Urteil dargestellten Inhalt erschöpft. Daneben fehlt es an der Mitteilung maßgeblicher Teile des Ermittlungsstandes zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Beschlussfassung. Es mangelt an der Darlegung des Inhalts der anonymen Anzeige und des Fahndungsaufrufs sowie der Täterbeschreibung durch den Geschädigten des Raubüberfalls, sodass der Senat nicht beurteilen kann, ob das Amtsgericht dem Umstand, dass diese Täterbeschreibung auf den weiteren benannten Täter N. passte, zu Recht als ein den anonymen Hinweis stützendes Beweismittel angesehen hat. Zudem hätte es der näheren Darstellung des Verfahrensganges, mithin des Inhalts des Widerspruchs der Verteidigung gegen die von der Staatsanwaltschaft erstrebte Beweiserhebung, sowie des Beschwerdeverfahrens bedurft, in dem das Landgericht Aachen durch Beschluss vom 31. Oktober 2016 die Rechtswidrigkeit des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses festgestellt hat. Ohne Mitteilung des Beschwerdeverfahrens bleibt offen, ob dieses weitere Erkenntnisse zum Ermittlungsverfahren offenbart.

Tja, das nennt man dann wohl Anfängerfehler. Den sollte man als Verteidiger vermeiden 🙂 .