Archiv der Kategorie: Ermittlungsverfahren

StPO III: Versäumte Einspruchsfrist gegen Strafbefehl, oder: Rechtskraft bei erfolgloser Wiedereinsetzung?

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Und dann noch zum Tagesschluss ein kleiner Beschluss des AG Sigmaringen zum Eintritt der Rechtskraft bei Einspruch gegen den Strafbefehl, wenn die Einspruchsfrist versäumt wurde und der Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg hatte. Dazu der AG Sigmaringen, Beschl. v. 05.03.2024 – 3 Cs 25 Js 5801/23:

„Die Rechtskraft war gem. § 458 Abs. 1 Var. 3 StPO berichtigend festzustellen.

Mit Schreiben des Verteidigers vom 28.02.2024 wurde eine entsprechende gerichtliche Entscheidung beantragt.

Der Strafbefehl des Amtsgerichts Sigmaringen vom 22.06.2023 wurde der Angeklagten ausweislich der Zustellungsurkunde am 27.06.2023 zugestellt. Damit begann die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 410 Abs. 1 StPO zu laufen. Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Sigmaringen vom 29.01.2024 als unzulässig verworfen. Im Rechtskraftvermerk auf dem Strafbefehl n Beginn der Rechtskraft der 13.02.2024 aufgeführt.

Der Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls ist maßgeblich für die Berechnung der Führerscheinsperre, § 69a Abs. 5 S. 1 StGB.

Vorliegend bestanden daher Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung dahingehend, ab welchem Zeitpunkt die Sperrfrist des § 69a Abs. 1 StGB zu laufen beginnt.

Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung lassen sich auf das Fehlen allgemeiner Vollstreckungsvoraussetzungen bzw. das Vorliegen von Vollstreckungshindernissen (Identitätsverwechslung. fehlende Rechtskraft, Verjährung, Begnadigung, Strafaussetzung zur Bewährung, bereits erfolgte Vollstreckung) stützen (vgl. Meyer Goßner/Schmitt/Schmitt Rn. 10). Nichts anderes kann gelten, wenn die Rechtskraft versehentlich falsch eingetragen wurde und demnach Unsicherheit über den Beginn der Strafvollstreckungsmaßnahmen besteht.

Nachdem die Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist als unzulässig verworfen wurde, wurde der Strafbefehl rückwirkend mit fruchtlosem Verstreichen der Einspruchsfrist gem. § 410 Abs. 3 StPO zum 12.07.2023 rechtskräftig (vgl. MüKoStP0/Eckstein, 1. Aufl. 2019, StPO § 410 Rn, 34). Demnach ist der Rechtskraftvermerk entsprechend zu berichtigen.“

Die Frage hat, wie in diesem Fall, ja Auswirkungen auf den Beginn des Laufs der Sperrfrist für die Führerscheinsperre.

StPO II: Drei Pflichtverteidigungsentscheidungen, oder: Beweisverwertungsverbot, Sachverständiger, Akten

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Und im zweiten Posting dann drei Entscheidungen „aus der Instanz“ zur Pflichtverteidigung, und zwar zu den Gründen für eine Beiordnung, und zwar:

Für die Frage der Erforderlichkeit der Mitwirkung eines Verteidigers in einem Strafverfahren genügt, dass ein Beweisverwertungsverbot nicht völlig fernliegend ist. Das kann der Fall sein, wenn eine im Rahmen des Zwischenverfahrens durchgeführten Wahllichtbildvorlage ggf. nicht den Anforderungen der Rechtsprechung entspricht.

    1. Nicht jede Hinzuziehung eines Sachverständigen begründet die Schwierigkeit einer Sachlage mit der Folge, dass ein Pflichtverteidiger beizuordnen wäre.
    2. Der Beiordnung eines Pflichtverteidigers steht nicht entgegen, wenn der bisherige Wahlverteidiger des Angeklagten im Berufungsverfahren erklärt hat, er würde eine gegenseitige Berufungsrücknahme befürworten, und die Staatsanwaltschaft daraufhin angekündigt hat, im Falle einer Berufungsrücknahme des Angeklagten die ihrerseits eingelegte Berufung ebenfalls zurückzunehmen.

Ist zur Feststellung, ob eine versehentliche Doppelverfolgung des Beschuldigten vorlag, eine Akteneinsicht ebenso erforderlich, wie das verstehende Lesen der beiden Verfahrensakten, ist die Sach- und Rechtslage schwierig.

StPO I: Haftbeschwerde während laufender HV, oder: Der dringende Tatverdacht beim Beschwerdegericht

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So, zunächst mal allen „Vätern“ einen schönen Vatertag  und viel  Spaß an alle, die sich heute auf Tour begeben. Für die, die zu Hause bleiben, gibt es hier das normale Programm, und zwar wieder mit StPO, OWi-Entscheidungen fehlen derzeit, um darüber zu berichten.

Ich beginne mit einem BGH-Beschluss, und zwar dem BGH, Beschl. v. 23.4.2024 – StB 22/24 – zur Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Beschwerdegericht während laufender Hauptverhandlung.

Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren wegen Beihilfe zum Mord. Der Angeklagte befand sich vom 06.062023 bis zum 08.032024 in Untersuchungshaft aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des BGH v. 01.062023 (3 BGs 106/23). Das OLG, vor dem seit dem 27.02.2024 die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten wegen des dem Haftbefehl zugrundeliegenden Vorwurfs geführt wird, hat den Haftbefehl durch Beschluss vom 08.03.2024 mit der Begründung aufgehoben, dass ein dringender Tatverdacht in Bezug auf die subjektive Tatseite unter Berücksichtigung der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise nicht mehr bestehe.

Dagegen die Haftbeschwerde des GBA, die beim BGH keinen Erfolg hatte:

„1. Die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, unterliegt im Haftbeschwerdeverfahren in nur eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht oder weggefallen ist. Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme. Allerdings muss es auch im Fall der Aufhebung eines Haftbefehls in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über ein hiergegen gerichtetes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen. Hieraus folgt indes nicht, dass das erkennende Gericht alle bislang erhobenen Beweise in der von ihm zu treffenden Entscheidung einer umfassenden Darstellung und Würdigung zu unterziehen hat. Seine abschließende Bewertung der Beweise und ihre entsprechende Darlegung ist den Urteilsgründen vorbehalten. Das Haftbeschwerdeverfahren führt insoweit nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären müsste.

Um dem Beschwerdegericht eine eigenverantwortliche Entscheidung zu ermöglichen, bedarf es daher einer – wenn auch knappen – Darstellung, ob und inwieweit sowie durch welche Beweismittel sich der zu Beginn der Beweisaufnahme vorliegende Verdacht bestätigt oder verändert hat und welche Beweisergebnisse gegebenenfalls noch zu erwarten sind. Das Beschwerdegericht beanstandet die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, soweit die Würdigung des Erstgerichts offensichtliche Mängel aufweist, welche die Einschätzung der Verdachtslage als unvertretbar erscheinen lassen. Der Beschwerde vermag es indes nicht zum Erfolg zu verhelfen, wenn der Rechtsmittelführer die Ergebnisse der Beweisaufnahme abweichend bewertet (s. insgesamt BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2020 – StB 38/20, juris Rn. 12 mwN).

2. Daran gemessen ist die vorläufige Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts hinzunehmen…..“

StPO I: Sicherungshaftbefehl bei Ausbleiben in der HV?, oder: Warum immer gleich die Brechstange?

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Und heute dann StPO-Entscheidungen, alle drei haben mit Zwangsmaßnahmen zu tun oder hängen damit zusammen.

Ich eröffne den Reigen mit dem OLG Nürnberg, Beschl. v. 19.03.2024 -Ws 188/24 -, in dem das OLG zu den Voraussetzungen für einen Sicherungshaftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO geht.

Der Angeklagte war zur Hauptverhandlung nicht erschienen. Er hatte sich damit entschuldigt, dass er verschlafen habe. Das AG erlässt HB nach § 230 Abs. 2 StPO. Der Angeklagte wird festgenommen. Er legt gegen den Haftbefehl Beschwerde ein, die keinen Erfolg hat. Dagegen die weitere Beschwerde, die der Angeklagte aufrecht erhält, nachdem er nach Verurteilung in der Hauptverhandlung entlassen worden ist. Die weitere Beschwerde hatte beim OLG ERfolg:

„Die zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

1. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Eine prozessuale Überholung durch die zwischenzeitliche erfolgte Aufhebung des Haftbefehls und die Freilassung des Beschwerdeführers ist nicht eingetreten. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Überprüfung der Haftentscheidung besteht fort. Dass der Haftbefehl mit dem Abschluss der Hauptverhandlung am 23.01.2024 gegenstandslos geworden ist, führt angesichts der Schwere der Grundrechtsbeeinträchtigung nicht dazu, dass das Interesse des Beschwerdeführers an gerichtlichem Rechtsschutz, hinter dem bei einer weiteren Inhaftierung gebotenen zurückbleibt oder gänzlich entfällt. Das ursprüngliche Interesse auf gerichtlichen Schutz gegen den vollzogenen Haftbefehl wandelt sich vielmehr in ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung (KK-StPO/Gmel/Peterson, 9. Aufl. 2023, StPO § 230 Rn. 17; BVerfG Beschluss vom 21.09.2017, 2 BvR 1071/15).

2. Die weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Auf die weitere Beschwerde des Angeklagten ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 16.01.2024 und der Haftbefehl des Amtsgerichts Weiden i.d.OPf. vom 09.01.2024 rechtswidrig waren.

a) Die Voraussetzungen des § 230 Abs. 2 StPO liegen zwar insoweit vor, als der Angeklagte zum Termin vom 09.01.2024 ordnungsgemäß mit der Belehrung über die Folgen unentschuldigten Fernbleibens geladen wurde und ohne genügende Entschuldigung zum Termin nicht erschienen ist.

b) Der Erlass eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO war aber unverhältnismäßig. Der Erlass eines Vorführungsbefehls wäre ausreichend gewesen.

aa) Zwischen den in § 230 Abs. 2 StPO vorgesehenen Zwangsmitteln besteht ein Stufenverhältnis. Grundsätzlich ist zunächst das mildere Mittel der polizeilichen Vorführung anzuordnen.

Dies hat der Gesetzgeber zuletzt in der Begründung des am 25.7.2015 in Kraft getretenen Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe bei der Einfügung des Halbsatzes „soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist“ in § 230 Abs. 2 StPO zum Ausdruck gebracht. Damit soll künftig ausdrücklich auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Bezug genommen werden. Eine inhaltliche Änderung ist hiermit nicht verbunden, denn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der jede Anwendung staatlichen Zwangs den rechtsstaatlichen Erfordernissen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne unterwirft, schränkt die Anwendung des § 230 Abs. 2 StPO bereits nach geltendem Recht ein. Das Wort „soweit“ soll deutlicher als bisher darauf hinweisen, dass dem Vorführungsbefehl stets der Vorrang vor dem Haftbefehl zu geben ist (siehe auch BVerfG, Beschluss vom 27.10.2006, 2 BvR 473/06, NJW 2007, 2318, 2319)“ (BT-Drs. 18/3562, S. 66).

Der Erlass eines Haftbefehls wird danach in der Regel nur in Betracht kommen, wenn der Versuch der Vorführung zum Termin gescheitert ist und/oder mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass die Anwesenheit des Angeklagten durch eine Vorführung sichergestellt werden kann (BeckOK StPO/Gorf, 50. Ed., StPO § 230 Rn. 13-14, m.w.N.). Nur dies wird dem verfassungsrechtlichen Anspruch gerecht, dass bei einer den Bürger belastenden Maßnahme Mittel und Zweck im angemessenen Verhältnis zueinanderstehen müssen (vgl. BVerfG aaO; Sächs. VerfGH, Beschluss vom 26.03.2015 – Vf. 26-IV-14; OLG Braunschweig NdsRpfl 2012, 313).

Ohne eine Vorführung versucht zu haben, ist der Erlass eines Haftbefehls nur in seltenen Ausnahmefällen verhältnismäßig; ein solcher Fall liegt etwa dann vor, wenn feststeht, dass der Angeklagte auf keinen Fall erscheinen will (vgl. KG, Beschluss vom 22.07.2019, 4 Ws 69/19, 161 AR 169/19m.w.N.) oder die Vorführung wahrscheinlich deshalb aussichtslos sein wird, weil der Aufenthaltsort des Angeklagten unbekannt ist oder die begründete Sorge besteht, dass der Angeklagte vor einer Vorführung untertauchen wird (BeckOK StPO/Gorf, ebenda).

Wenn das Gericht demgegenüber sofort zum Mittel des Haftbefehls greift, muss aus seiner Entscheidung deutlich werden, dass es eine Abwägung zwischen der polizeilichen Vorführung und dem Haftbefehl vorgenommen hat. Die Gründe, warum ausnahmsweise sofort die Verhaftung des Angeklagten angeordnet worden ist, müssen tragfähig sein und in dem Beschluss in einer Weise schlüssig und nachvollziehbar aufgeführt werden, dass sie in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Gericht im Rahmen seiner Eigenkontrolle gewährleisten. Von entsprechenden Darlegungen kann nur abgesehen werden, wenn die Nachrangigkeit des Freiheitsanspruchs offen zutage liegt und sich daher von selbst versteht (vgl. KG, ebenda, m.w.N.; zum ganzen so bereits OLG Nürnberg Beschluss vom 10.08.2021, Ws 734/21, unveröffentlicht; OLG Nürnberg Beschluss vom 09.03.2023, Ws 207/23).

bb) Diesen Anforderungen wird der angefochtene Haftbefehl in der Gestalt des Beschlusses des Landgerichts Weiden i.d.OPf. nicht gerecht. Es ist nicht ersichtlich, dass die mildere Anordnung der Vorführung aussichtslos sein wird. Die Begründungen der Nichtabhilfeentscheidungen des Amtsgerichts Weiden i.d.OPf. und des Landgerichts Weiden i.d.OPf. tragen den Erlass eines Haftbefehls anstelle der grundsätzlich vorrangigen Vorführung nicht.

Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, es handle sich bei der Einlassung des Angeklagten, er habe verschlafen, um eine Schutzbehauptung, werden nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr spricht der Umstand, dass der Angeklagte sich am Tag der anberaumten Hauptverhandlung um 9:24 Uhr bei der Geschäftsstelle meldete, für die Glaubhaftigkeit dieser Angabe. Die Arbeitstätigkeit im Schichtdienst wurde von dem Angeklagten selbst unter Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung vorgetragen. Wohn- und Arbeitsort waren dem Amtsgericht damit bekannt. Eine Vorführung erscheint unter diesen Umständen durchaus erfolgversprechend und nicht aussichtslos.

Dass mit dem Haftbefehl die Durchführung der Hauptverhandlung mit vier Zeugen und einem Dolmetscher gesichert werden sollte, rechtfertigt nicht den Erlass eines Haftbefehls, auch wenn es nachvollziehbar ist, dass den Beteiligten ein nochmaliges erfolgloses Erscheinen erspart werden sollte. Bei einer erfolgreichen Vorführung des Angeklagten hätten die Zeuge aber auch kein weiteres Mal bei Gericht erscheinen müssen.

Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass es dem unter laufender Reststrafenbewährung stehenden Angeklagten um eine Verzögerung der Hauptverhandlung ging, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht angeführt. Aus dem vorgemerkten Bewährungszeitende am 21.08.2024 kann dies jedenfalls nicht geschlossen werden, da eine Entscheidung über den Straferlass bei Anhängigkeit weiterer Strafverfahren grundsätzlich zurückzustellen wäre (F., StGB, 71. Aufl. § 56g Rn. 2).

Die dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten sind auch nicht geeignet, durchgreifende Zweifel an einer erfolgreichen Vorführung zu begründen. Dass dem Angeklagten in der Anklageschrift Vereitelungs- und Täuschungshandlungen zur Last gelegt wurden, bietet keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Annahme, dass eine Vorführung des Angeklagten zu einem neuen Hauptverhandlungstermin erfolglos bleiben wird. Dasselbe gilt für eine Zugehörigkeit zur „Rauschgiftszene“, zumal sich aus dem Bundeszentralregister ergibt, dass der Angeklagte die letzte Straftat im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln im 2019 begangen hat.

Die Annahme, der Angeklagte werde sich dem künftigen Strafverfahren entziehen, ist somit ohne tragfähige Grundlage. Es ist vielmehr in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Angeklagte, der über einen festen Wohnsitz mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern sowie über eine feste Arbeitsstelle verfügt und sich zeitnah nach Beginn des ersten Hauptverhandlungstermins am 09.01.2024 telefonisch bei der Geschäftsstelle meldete und sein Verschlafen mitteilte, erfolgreich hätte vorgeführt werden können.“

Manchmal fragt man sich, warum eigentlich immer gleich die Brechstange herhalten muss. Das, was das OLG schreibt, ist doch nicht neu. Sollten AG und LG kennen.

 

StPO III: Vorenthalten/Veruntreuen von Arbeitsentgelt, oder: War der Prokurist faktischer Geschäftsführer?

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Und dann noch der LG Chemnitz, Beschl. v. 15.02.2024 – 4 Qs 424/23. Der Beschluss ist wegen der vielen Anonymisierungen etwas schwer zu lesen, es sollte aber gehen, um das Wesentliche zu erfassen.

Die Staatsanwaltschaft führte seit 2014 ein umfangreiches Ermittlungsverfahren gegen die beiden Angeschuldigten und zwei weitere (später abgetrennte) Personen wegen des Tatverdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und des Betruges im großen Ausmaß. Am 08.05.2020 hat sie Anklage vor dem AG wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und des Betruges. erhoben. Das AG hat die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen und teils aus rechtlichen Gründen (absolute Verjährung) abgelehnt.

Dagegen hat die StA sofortige Beschwerde eingelegt. Die hatte keinen Erfolg. Das LG führt u.a. aus:

„Soweit es die faktische Geschäftsführertätigkeit des Angeschuldigten pp. betrifft, ist der Staatsanwaltschaft Recht zu geben, dass dies lediglich für die Firma pp. zu prüfen war und für die Firma pp. nur für den Zeitraum nach dem 21.03.2018. Denn vom 31.08.2015 bis zum 21.03.2018 war pp. als formeller Geschäftsführer der Firma pp. im Handelsregister eingetragen.

Soweit das Amtsgericht die Beweisbarkeit einer faktischen Geschäftsführung unter Zugrunde-legung der vorgelegten Beweismittel verneint, schließt sich die Kammer diesen Ausführungen an. Soweit eine formelle Geschäftsführung vorlag, führt dies aus den unten (Ziffern 2. und 3.) dargelegten Gründen zu keinem anderen Ergebnis. Gleiches gilt für die formelle Geschäftsführertätigkeit des Angeschuldigten  im Zeitraum 03.06.2014 bis 11.06.2015 bei der Firma pp. Der Angeschuldigte pp. war Prokurist der Firma pp.. Gemäß § 49 Absatz I HGB ermächtigt die Prokura zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Ausnahmen bestehen lediglich für Grundstücksgeschäfte (Absatz 2) und für höchstpersönliche Pflichten (wie z.B. die Handelsregistereintragung). Eine Prokura umfasst insbesondere die arbeitsrechtliche Vertretung des Unternehmens gegenüber den Mitarbeitern, z.B. Abschluss, Durchführung und Beendigung eines Arbeitsvertrages (vgl. MüKo 5. Aufl., Rn. 16 ff zu § 49 HGB). Insoweit sind die Aussagen der Zeuginnen pp und pp., dass der Angeschuldigte pp. die Arbeitsverträge mit ihnen abschloss und ihnen auch die Personalausweise der Arbeiter zur Ausfertigung von Arbeitsverträgen gab, kein Indiz für eine faktische Geschäftsführung. Dass der Angeschuldigte auch Vertretungshandlungen vornahm, die sich auf grundlegende Entscheidungen über die Organisation des Unternehmens bezogen, wie z.B. Änderung der Fertigungstechnik, Einführung neuer Produkte (vgl. MüKO, a.a.O), ist nicht belegt. Die Zeugin pp. hat auch ausgesagt, dass die Meldungen für die SOKA und die BG Bau durch ein Lohnbüro erfolgt seien.

Die in der Anklageschrift genannten Tätigkeiten des Angeschuldigten pp. sind sämtlich von einer üblichen Prokura umfasst. Dies gilt insbesondere auch für die Vertretung der Geschäfts-führer bei den jeweiligen Projekten (Auftragsakquise) und auf den jeweiligen Baustellen (Organisation der Arbeiter, Stundenzettel etc.). Dass dem Angeschuldigten für seine umfangreichen Tätigkeiten in dieser Stellung auch eine Kontovollmacht erteilt wurde, ist selbstverständlich und begründet gleichfalls keinen Verdachtsmoment. Das Kontoeröffnungsformular wurde von den beiden formellen Geschäftsführern unterzeichnet,pp. wurde eine Verfügungsberechtigung und eine Bankkarte erteilt (Sonderband Vermögensabschöpfung).

Ein Prokurist ist jedoch nicht automatisch faktischer Geschäftsführer. Die Feststellungen zu dem formellen Geschäftsführer pp. beschränken sich auf seinem damaligen Wohnsitz.

Aufgrund der modernen Telekommunikation ist ein Wohnsitz im Ausland aber nicht ausreichend, eine reine „Stroh-Geschäftsführung“ zu beweisen. Auch der Umstand, dass sich der Angeschuldigte pp. dem Zeugen gegenüber als „Chef‘ der Firma pp. ausgegeben hat und vom Zeugen pp. als „stellvertretender Chef“ bezeichnet wurde, ist für sich allein kein Beweis für eine faktische Geschäftsführertätigkeit, zumal es sich bei ersterem nicht um eine Äußerung im Rechtsverkehr gehandelt haben dürfte. Der Zeuge pp. hat insoweit auch ausgesagt, dass sich pp. zwar als „Chef‘ bezeichnet habe, er – der Zeuge – jedoch später herausgefunden habe, dass pp. nur die Arbeitnehmer gestellt und abkassiert sowie die Preise mit pp. und der pp. ausgehandelt habe.

…..“