Kategoriearchiv: Urteilsgründe

Anforderungen an die richterliche Unterschrift, oder: Großzügiger Maßstab bei erkennbarer Urheberschaft

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Und im dritten Posting komme ich dann jetzt noch einmal auf den BayObLG, Beschl. v. 17.02.2025 – 201 ObOWi 26/25 – zurück. Über den habe ich schon mal berichtet wegen der Ausführungen des BayObLG zur Geschwindigkeitsüberschreitung pp.

Ich stelle den Beschluss dann aber noch einmal vor, weil das BayObLG sich in der Entscheidung auch zu den Anforderungen an eine „gute Qualität“ der richterlichen Unterschrift geäußert hat. Es handelt sich zwar „nur“ um einen „OWi-Beschluss“, die Ausführungen des BayObLg haben aber auch für Strafverfahren Bedeutung. Dazu heißt es:

„a) Soweit beanstandet wird, dass das angefochtene Urteil wegen des Fehlens der Unterschrift des Richters keine Gründe im Rechtssinne enthalte (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO 67. Aufl. § 275 Rn. 28), dringt die Rüge nicht durch.

Die Unterschrift durch den Richter genügt den Anforderungen, die von der Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße Unterschrift gestellt werden. Während ein bloßes Handzeichen nicht genügt, reicht es für eine Unterschrift aus, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht erkennen lässt, eine volle Unterschrift zu leisten. Der Namenszug kann flüchtig geschrieben sein und braucht weder die einzelnen Buchstaben klar erkennen zu lassen noch im Ganzen lesbar zu sein (vgl. BGH, Vers.urt. v. 19.07.2007 – I ZR 136/07 bei juris Rn. 24 = NJW-RR 2008, 218 = MDR 2008, 161). Zumindest in Fällen, in denen die Autorenschaft gesichert ist, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen (vgl. BayObLG, Beschl. v. 28.05.2003 – 1 ObOWi 177/03 bei juris m.w.N. = BayObLGSt 2003, 73 = NStZ-RR 2003, 305 = VRS 105, 356).

Die Voraussetzungen und Merkmale einer in erkennbarer Absicht geleisteten vollen Unterschrift des Richters liegen vor. Es ist nicht zweifelhaft und wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt, dass das Urteil nicht von jemand anderem verfasst wurde als von dem Richter, der die Hauptverhandlung geleitet hat und dessen Name maschinenschriftlich unter dem handschriftlichen Schriftzug vermerkt ist. Auch das Protokoll, sowie die Ladungs- und Zustellungsverfügungen sind in gleicher Weise unterzeichnet. Der Schriftzug besteht aus mehreren, an ihren sich auf unterschiedlichen Ebenen befindlichen Ecken unterschiedlich gerundeten Auf- und Abschwüngen und verweist deshalb eindeutig auf die Urheberschaft einer ganz bestimmten Person. Die Grenze individueller Charakteristik, die etwa bei der Verwendung bloßer geometrischer Formen oder einfacher (gerader) Linien, die in keinem Bezug zu den Buchstaben des Namens stehen, erreicht ist, ist nicht überschritten. Es besteht von daher kein Zweifel, dass jedermann, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen Unterschrift kennt, seinen Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann.

Hinzu kommt, dass sich der Schriftzug der Unterschrift signifikant von dem bei einfachen Verfügungen verwendeten bloßen Handzeichen des Richters unterscheidet, welches insgesamt deutlich schlichter gestaltet ist.“

BtM II: Drogenhandel und Sozialleistungsbetrug, oder: Einkommensberechnung und „Aufwendungsabzug“

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich heute vorstelle, handelt es sich um den OLG Oldenburg, Beschl. v. 25.03.2025 – 1 ORs 51/25. Sie hat insofern mit BtM zu tun, als es um die Frage geht, inwieweit Einkommen aus Drogenhandel beim Sozialleistungsbezug bei der Berechnung der Einkommens von Bedeutung ist.

Dazu das OLG:

„1. Die getroffenen Feststellungen zur Höhe der aus den Drogenverkäufen erlösten und auf den Leistungsbezug nach SGB II anzurechnenden Gewinnen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Zwar ist das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass grundsätzlich auch Einnahmen, die – wie hier – aus einer Straftat stammen und auf die der Täter zur täglichen Bedarfsdeckung zurückgreifen kann und konnte, als Einkommen im Sinne der §§ 11 ff. SGB II anzurechnen sind (vgl. nur LSG Hamburg, Urteil vom 04.06.2019 – L 4 AS 203/16, info also 2019, 222 <223> m.w.N.).

Es hat jedoch übersehen, dass die gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Aufwendungen, die für den Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen bei nichtselbständiger Arbeit (Werbungskosten) bzw. bei selbständiger Tätigkeit (Betriebsausgaben) notwendig sind, in Abzug zu bringen sind (vgl. Geiger, in Münder/Geiger/Lenze, SGB II, 8. Aufl., § 11b Rn. 16; Herbe, in GK-Sozialrechtsberatung, 3. Aufl., § 11b SGB II Rn. 9; Schmidt/Lange, in: Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl., § 11b Rn. 22 f.). Dabei ist – unter Heranziehung steuerrechtlicher Grundsätze (vgl. Schmidt/Lange a.a.O., Rn. 23 m.w.N.) – allein eine wirtschaftliche und wertungsindifferente Betrachtungsweise anzustellen. D.h. für die Einordnung als Aufwendungen stellen moralische Gesichtspunkte kein geeignetes Wertungskriterium dar, so dass auch strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit der Einnahmenerzielung stehen, Erwerbsaufwendungen zu begründen vermögen (so FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2007 – 13 K 9/07, juris Rn. 25 f. m.w.N. zu Depotgebühren im Zusammenhang mit der Hinterziehung von Kapitaleinkünften).

Nach diesen Maßstäben hätte sich das Landgericht im Rahmen der Einkommensberechnung nach dem SGB II nicht damit begnügen dürfen, die jeweiligen Summen der in der Vorverurteilung tabellarisch aufgeführten Erlöse aus den einzelnen Drogen(weiter)verkäufen als anrechenbare Einnahmen anzusetzen. Vielmehr hätte es – notfalls im Wege der Schätzung – zunächst feststellen müssen, wie hoch die Aufwendungen waren, die der Angeklagte zuvor für den Einkauf der Betäubungsmittel getätigt hat, zumal es in den zitierten Gründen der Vorverurteilung ausdrücklich heißt, dass der Angeklagte die Betäubungsmittel im Tatzeitraum von zwei Dealern auf Kommission gekauft hat (vgl. S. 3 UA).

Der dargelegte Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, da angesichts der nicht unerheblichen Lückenhaftigkeit der Feststellungen nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass die Berechnung den Angeklagten in Bezug auf den Schuldumfang beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 05.07.2018 – 1 StR 111/18, juris Rn. 23; Senat, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 Ss 165/22 jew. zu § 266a StGB). Da insoweit eine Neuberechnung anzustellen ist, wodurch sich möglicherweise die Höhe der zu Unrecht ausgezahlten Beträge ändert, war auch der Einziehungsentscheidung die Grundlage entzogen. Um dem neuen Tatrichter insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen, hat der Senat von einer teilweisen Aufrechterhaltung der Feststellungen abgesehen.“

OWi III: Geldbuße – Bemessung und Begründung, oder: „Rechtskenntnisse“ des RA und Urteilsgründe

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Und dann zum Tagesschluss noch zwei Entscheidungen zur Geldbuße – Bemessung und Begründung. Das sind:

Ob einem Betroffenen ein erhöhtes Unrecht vorzuwerfen ist, kann nicht pauschal aus einer Zuordnung zu einer bestimmten Berufsgruppe („als Rechtsanwalt“) abgeleitet werden und begründet keinen „besonderen Maßstab“ für die Bußgeldbemessung nach § 17 Abs. 3 OWiG.

Mangels einer individuell getroffenen Zumessungsentscheidung ohne nähere Würdigung des entsprechenden Verteidigungsvorbringens kann in der Rechtsmittelinstanz nicht beurteilt werden, ob die angefochtene Entscheidung im Rechtsfolgenausspruch rechtsfehlerfrei ergangen ist.

 

StGB II: Nachstellung/Stalking = räumliche Nähe, oder: „Wiederholtes“ Nachstellen = mehrfache Handlungen

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Die zweite Entscheidung kommt vom OLG Hamm. Das hat im OLG Hamm, Beschl. v. 08.04.2025 – III-5 ORs 9/25 – zu den Feststellungen bei einer Verurteilung nach § 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB – Nachstellung/Stalking – Stellung genommen.

Der Angeklagte ist von AG/LG wegen Nachstellung in Tateinheit mit Bedrohung in vierzehn Fällen  und wegen Nachstellung in zwei Fällen verurteilt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LG Urteils konnte der Angeklagte die Trennung von seiner Ehefrau nicht akzeptieren. Aus diesem Grund versandte er an diese am 09.09.2022 [soweit es in den Urteilsfeststellungen 2023 heißt, handelt es sich um einen offenkundigen Tippfehler], am 11.09.2022, am 25.09.2022 und am 26.09.2022 vierzehn Sprachnachrichten, die Todesdrohungen bzw. Androhungen (sexueller) Gewalt enthielten. Ferner lauerte er ihr am 14.11.2022 vor einem Supermarkt auf und konnte erst durch Verständigung der Polizei davon abgehalten werden, auf sie einzureden. Schließlich begab er sich am 04.12.2022 zur Wohnung der Geschädigten und flüchtete erst, als die Polizei eintraf.

Dagegen die Revision, die teilweise Erfolg hatte:

„1. Im Ansatz zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das vierzehnmalige Versenden von Sprachnachrichten und auch das Auflauern am 14.11.2022 als Nachstellungshandlungen im Sinne von § 238 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB zu werten sind, die zur erheblichen Beeinträchtigung der Lebensführung geeignet sind. Während dies bei den Sprachnachrichten, die sämtlich Todesdrohungen und (sexuelle) Gewaltphantasien enthalten, keiner näheren Aufführungen bedarf, folgt dies beim Auflauern der Geschädigten auch ohne konkrete Drohungshandlung daraus, dass diese – wie für den Angeklagten ohne weiteres ersichtlich – beim Zusammentreffen mit ihm mit der Umsetzung der angekündigten Gewalttaten rechnen musste.

2. Unzureichend in Bezug auf das objektive Tatgeschehen sind lediglich die Feststellungen zum Aufsuchen der Wohnung der Geschädigten am 04.12.2022. Insoweit tragen die Feststellungen nicht, da § 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB voraussetzt, dass tatsächlich objektiv eine räumliche Nähe zum Opfer hergestellt wird (Fischer/Anstötz, in: Fischer, 72. Aufl. 2025, § 238 StGB Rn. 11; Eisele, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, § 238 StGB Rn. 8). Vorliegend lässt sich den getroffenen Feststellungen indes nicht entnehmen, ob die Nebenklägerin sich zuhause aufhielt.

3. Ferner erweisen sich die konkurrenzrechtliche Bewertung und damit einhergehend die Feststellungen zum subjektiven Vorstellungsbild des Angeklagten – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat – als nicht rechtsfehlerfrei.

a) Durch das zum 01.10.2021 in Kraft getretene „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings sowie Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Zwangsprostitution“ wurde das bis dahin strafbarkeitsbegründende Tatbestandsmerkmal „beharrlich“ durch das Tatbestandsmerkmal „wiederholt“ ersetzt. Wie viele belästigende Verhaltensweisen hierfür erforderlich sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Notwendig ist aber in jedem Fall ein zumindest zweifaches Nachstellen (Valerius, in: Beck’scherOK, Stand: 01.11.2024, § 238 StGB Rn. 13; Krehl/Güntge in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage 2022, § 238 StGB, Rn. 61). Bereits aus diesem Grund können einzelne Nachstellungshandlungen keine selbständigen Taten sein. Vielmehr sind mehrere Nachstellungshandlungen zu einer materiell-rechtlichen selbständigen Nachstellungstat zusammenzufassen. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mehrere Tathandlungen gegen dasselbe Tatopfer eine einheitliche Tat in der Form einer tatbestandlichen Handlungseinheit bilden können (BGH NJW 2010, 1680).

b) Maßgebliches Kriterium für die Zusammenfassung der in § 238 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 StGB genannten Tathandlungen ist das subjektive Vorstellungsbild des Täters (Mosbacher NJW 2017, 983). Handlungen, die einen ausreichenden räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufweisen und von einem fortbestehenden einheitlichen Willen des Täters getragen werden, stellen eine einheitliche Tat da. Anders als bei der natürlichen Handlungseinheit ist hierbei kein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang des strafbaren Verhaltens zu fordern. Vielmehr können zwischen den einzelnen tatbestandsausfüllenden Teilakten erhebliche Zeiträume liegen (BGH NJW 2010, 1680). Eine neue Tat beginnt dementsprechend erst dann, wenn hinreichend geeignete Handlungen zunächst einen Abschluss gefunden haben und sodann aufgrund eines neuen Tatenschlusses wiederum angesetzt wird (BGH NJW 2010, 1680, Fischer/Anstötz, in: Fischer, a.a.O., § 238 StGB Rn. 58). Lassen sich hierzu keine Feststellungen treffen, wird im Zweifel nur eine einzige Tat angenommen werden können (Krehl/Güntge in: Leipziger Kommentar zum StGB, a.a.O., § 238 StGB, Rn. 94; Mosbacher NStZ 2007, 665).

c) Ausgehend von dem aufgezeigten Maßstab fehlt es vorliegend an Feststellungen dazu, welche Nachstellungshandlungen von einem fortbestehenden einheitlichen Willen des Angeklagten getragen werden und wann dieser eine neue Phase der Entschlussbildung durchlaufen hat. Umstände, die eine Zäsur begründen könnten, lassen sich den Feststellungen nicht entnehmen. Insbesondere hinsichtlich der an einem Tag – teilweise im Abstand weniger Minuten – versandten Sprachnachrichten dürfte eine einheitliche Motivationslage naheliegen und die Fassung eines eigenen Tatentschlusses abzulehnen sein.“

StGB I: Vollendung oder Versuch beim Tankbetrug?, oder: Hat das Personal den Tankvorgang bemerkt?

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Und heute geht es weiter mit StGB-Entscheidungen.

Ich beginne die Berichterstattung mit dem BGH, Beschl. v. 21.01.2025 – 6 StR 676/24 – zur Frage Vollendung/Versuch beim Tankbetrug. Das LG hat den Angeklagten u.a. in vier Fällen wegen vollendeten Betruges verurteilt. Das hat der BGG beanstandet:

„1. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten S. wegen vollendeten Betruges in den Fällen II.3 bis 6 der Urteilsgründe hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Nach den Feststellungen zu diesen vier Fällen betankte der Angeklagte „wie ein zahlungsfähiger und -williger Kunde“ den Pkw seiner Schwester an einer Tankstelle und entrichtete – wie von vornherein beabsichtigt – den hierfür zu bezahlenden Betrag nicht, sondern fuhr nach Ende des Tankvorgangs davon.

b) Diese Feststellungen tragen die Bewertung als vollendete Betrugstaten nicht. Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Annahme der Tatvollendung in Fällen eines sogenannten Tankbetruges voraus, dass der Täter durch (konkludentes) Vortäuschen seiner Zahlungsbereitschaft bei einem Tankstellenbeschäftigten einen Irrtum hervorruft, der anschließend zu der schädigenden Vermögensverfügung (Einverständnis mit dem Tankvorgang) führt. Hierfür ist die Feststellung erforderlich, dass der Tankvorgang vom Personal überhaupt bemerkt wurde. Fehlt – wie hier – eine entsprechende Feststellung, ist mangels Irrtumserregung nur ein versuchter Betrug gegeben (vgl. etwa BGH, Urteil vom 5. Mai 1983 – 4 StR 121/83, NJW 1983, 2827; Beschlüsse vom 13. Januar 2016 – 4 StR 532/15, NJW 2016, 1109, Rn. 4; vom 21. August 2019 – 3 StR 221/18, Rn. 21; vom 9. März 2021 – 6 StR 74/21).“