Kategoriearchiv: Urteilsgründe

StPO II: Verlesung verschrifteter Gesprächsmitschnitte, oder: Unvollständige Würdigung in den Gründen?

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Im zweiten Posting habe ich dann hier den BGH, Beschl. v. 14.05.2025 – 1 StR 410/24 – der sich zum Urkundsbeweis äußert.

Das LG hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung in drei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Körperverletzung, und der Körperverletzung in zwei weiteren Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Bedrohung, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Dagegen die gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die mit einer Verfahrensbeanstandung teilweise Erfolg hatte.:

„1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts vollzog der Angeklagte am 27. Juni 2023 mit der Zeugin K., mit der er bis Mai 2023 eine Beziehung geführt hatte, vor 15.00 Uhr in deren Wohnung den vaginalen Geschlechtsverkehr. Anschließend befriedigte die Zeugin den Angeklagten oral und schluckte dessen Ejakulat. Mit all dem war K. nicht ausschließbar einverstanden.

b) Nach 19.00 Uhr an demselben Tag stellte die Zeugin K. zusammen mit der Zeugin H. , der neuen Freundin des Angeklagten, diesen in deren Wohnung u.a. deswegen zur Rede, weil er bereits seit Mai 2023 mit H. geschlechtlich verkehrte. K. zeichnete die Auseinandersetzung heimlich mit ihrem Mobiltelefon auf. Davon, dass der Angeklagte während des Streits K. mit der flachen Hand für diese schmerzhaft ins Gesicht schlug, hat sich das Landgericht nicht zu überzeugen vermocht.

c) Am 17. September 2023 vollzog der Angeklagte mit der Zeugin H. den Geschlechtsverkehr ab 5.16 Uhr in deren Wohnung. Dabei schlug und beleidigte der Angeklagte H. mehrfach über einen Zeitraum von mindestens 33 Minuten; die Zeugin schrie, er solle aufhören, sie habe Schmerzen „da unten“.

d) Dies wiederholte sich gegen 20.20 Uhr über eine Zeitspanne von mindestens 16 Minuten. In beiden Fällen war die Zeugin H., die das Geschehen mit ihrem Mobiltelefon aufzeichnete, mit allem nicht ausschließbar einverstanden.

e) Am 19. September 2023 begab sich die Zeugin H. mit dem Zeugen R., ihrem Lebenspartner bis April 2023, und dem Zeugen T. gegen Mitternacht zu ihrer Wohnung, in welcher der Angeklagte ihre beiden Kinder hütete. H. sagte dem Angeklagten, ihre Beziehung sei beendet, er solle gehen. Vor dem Wohnhaus traf der Angeklagte auf R., der H. für den Fall begleitet hatte, dass der Angeklagte wegen des Endes der Beziehung Streit suchen würde. Die beiden Männer kämpften gegeneinander, wobei R. Schmerzen an der linken Kieferseite erlitt. Weiteres hat das Landgericht nicht aufzuklären vermocht, insbesondere nicht, wer anfing, sodass der Angeklagte nicht ausschließbar aus Notwehr handelte, und ebenso wenig, ob er der Zeugin H. drohte.

2. Bezüglich der Fälle 2. a) und b) kann der zulässig erhobenen Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) der Erfolg nicht versagt werden. Im Übrigen ist die Revision der Staatsanwaltschaft unbegründet.

a) Mit einer Verfahrensbeschwerde kann geltend gemacht werden, dass eine verlesene Urkunde oder Erklärung unvollständig oder unrichtig im Urteil gewürdigt worden sei, wenn der Nachweis ohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung geführt werden kann (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 23. Oktober 2024 – 2 StR 471/23 Rn. 23 und vom 19. Mai 2021 – 1 StR 442/20, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 53 Rn. 21; jeweils mwN). Dies ist hier der Fall, weil mit der Verlesung (§ 249 Abs. 1 StPO) des verschrifteten Mitschnitts vom 27. Juni 2023 auch der Satz „Aber sie hat gesagt, sie will nicht, das bedeutet, sie will nicht und ich habe gemacht.“ zum Inbegriff der Verhandlung geworden ist. Das Landgericht hat diese Äußerung des Angeklagten aber nicht erörtert, obwohl sie im Zusammenhang mit dem unmittelbar zuvor von der Zeugin K. offensichtlich erhobenen Vorwurf der Vergewaltigung als Eingeständnis zu werten sein könnte und sich eine Auseinandersetzung hiermit aufgedrängt hat. Insgesamt fehlt es an einer Auswertung der zugehörigen Passage zum Sexualverkehr. Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht hat aufzuklären, worauf sich der in Rede stehende Satz tatsächlich bezieht und wie er unter Auslegung des Kontextes zu verstehen ist.

Dieser Rechtsfehler wirkt sich auch auf den Vorwurf unter Ziffer 2 der Anklageschrift aus, weil es infolge des Verfahrensfehlers insgesamt der erneuten Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin K. und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage unter vollständiger Auswertung der Audiodatei bedarf. Auf die beiden weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen, insbesondere die Aufklärungsrüge, das Landgericht hätte den Mitschnitt in Augenschein nehmen müssen, kommt es damit nicht mehr an. Indes wird im zweiten Rechtsgang aufzuklären sein, ob das Aufzeichnen des Privatgesprächs dem Straftatbestand des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB unterfällt, und gegebenenfalls zu beurteilen sein, was hieraus für die Glaubwürdigkeit der Zeugin unter Beachtung etwaiger prozessualer Konsequenzen folgt.

b) Bezüglich der Fälle unter Ziffern 3 und 4 der Anklageschrift versagen die Inbegriffs- und Sachrüge, letztere auch bezüglich der Ziffer 5.

aa) Der Einwand der Staatsanwaltschaft, auf den beiden Mitschnitten sei zu hören gewesen, dass die Zeugin H. während des Beischlafs geweint habe, ist im Revisionsverfahren unbehelflich. Über das Ergebnis eines Augenscheins hat allein das Tatgericht zu befinden. Eine Überprüfung ist dem Revisionsgericht auch bei einer entsprechenden Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) wegen des Rekonstruktionsverbots entzogen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2024 – 1 StR 293/24 Rn. 11 mwN; zu Lichtbildern vgl. indes BGH, Urteil vom 13. Januar 2022 – 3 StR 318/21 Rn. 4). Entsprechendes gilt erst recht für etwaige Äußerungen des Angeklagten oder der Zeugin H. auf Vorhalt der beiden Audiodateien.

Angesichts der Aussage der Zeugin H. in der Hauptverhandlung, der Angeklagte habe nie gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr ausgeübt, und mangels durchgreifender Anhaltspunkte dafür, dass H. aus Furcht vor dem Angeklagten dabei gelogen hat, hat sich eine weitergehende Erörterung des Inhalts der verschrifteten und verlesenen (§ 249 Abs. 1 StPO) Audiodateien nicht aufgedrängt. Das Tatgericht ist nicht gehalten, in den Urteilsgründen auf jedes Vorbringen einzugehen und jeden erhobenen Beweis zu behandeln. Bleibt ein Beweismittel unerwähnt, ist hieraus nicht zu schließen, dass es übersehen worden ist; denn die Darstellung der Beweiswürdigung im Urteil dient nicht dazu, für alle Sachverhaltsfeststellungen einen Beleg zu erbringen oder mitzuteilen, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben worden sind. Entscheidend ist, ob der betreffende Umstand nach der zum Zeitpunkt der Urteilsfindung gegebenen Beweislage erörterungsbedürftig gewesen ist (vgl. BGH, Urteile vom 30. Januar 2025 – 4 StR 375/24 Rn. 8 und vom 16. Mai 2024 – 3 StR 112/23 Rn. 59; jeweils mwN).“

Revision II: Ausreichende Revisionsbegründung, oder: Sach-/Verfahrensrüge, Urkunden, Übermüdung u.a.

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An einem Rechtsmitteltag dürfen natürlich Entscheidungen zur Begründung der Revision nicht fehlen. Da hat sich einiges angesammelt, und zwar:

Aus der Revisionsbegründung muss hervorgehen, ob das Urteil wegen der Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen einer Verletzung des materiellen Rechts angefochten wird. Nicht unbedingt erforderlich ist, dass die Rüge als Sachrüge bezeichnet wird. Es genügt, wenn sich das Begehren auf Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht aus dem Zusammenhang des Vorbringens ergibt. Das bloße Ersuchen, das angegriffene Urteil „auf rechtliche Fehler hin“ zu überprüfen, stellt demgegenüber keine auslegungsfähige Revisionsbegründung dar. Das gilt auch für die lediglich enthaltene Erklärung, dass „um Überprüfung des Urteils […] auf rechtliche Fehler hin im Rahmen der Revision ersucht“ wird.

1. Auf dem Unterlassen der Bescheidung eines Widerspruchs gegen das Selbstleseverfahren kann ein Urteil regelmäßig nicht beruhen, weil dieses Verfahren eine gleichwertige Alternative zum Verlesen einer Urkunde ist. Anderes kann lediglich dann gelten, wenn sich gerade die besondere Form der Urkundeneinführung auswirkt und dieses Defizit auch nicht kompensiert worden ist.

2. Für die Zulässigkeit der Rüge, die Aussage eines Zeugen sei angesichts des in der Hauptverhandlung erhobenen Widerspruchs nicht verwertbar, soweit diese Aussage Erkenntnisse – unter anderem aus einer Telekommunikationsüberwachung – zum Gegenstand habe, müssen nicht nur die von beanstandeten Beschlüsse, auf denen die TKÜ beruht, sondern auch die der Verdachtslage zugrundeliegenden Verfahrenstatsachen vollständig vortragen.

Eine unzulässige Beeinträchtigung der Willensentschließung und Willensbetätigung eines Beschuldigten durch Ermüdung ist in der Regel nicht schon dadurch dargetan, dass nachträglich und nicht bereits während der Vernehmung geltend gemacht wird, der Beschuldigte habe zuvor trotz dazu gegebener Möglichkeit keinen Schlaf gefunden. Dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt seiner richterlichen Vernehmung müde war, stünde seiner Vernehmung nämlich nicht entgegen, wenn er sich in einem psychischen Zustand befunden hat, der es ihm ermöglichte, der Vernehmung in freier Willensentschließung zu folgen.

1. Behauptet die Revision, das Gericht habe seine Überzeugung zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten auch auf Tatsachen gegründet, die nicht auf den Angaben des Angeklagten beruhen, erweisen sich die Rügen der Verletzung von § 261 StPO und der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unzulässig, wenn die Revision verschweigt, dass auch Zeugen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten vernommen worden sind. Der Beschwerdeführer darf in seinem Revisionsvorbringen ihm nachteilige Verfahrenstatsachen nicht übergehen.

2. Behauptet die Revision, das Gericht habe seine Überzeugung zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten auch auf Tatsachen gegründet, die nicht auf den Angaben des Angeklagten beruhen und verweist dazu auf eine mangelnde Wiedergabe des Inhalts der Angaben des Angeklagten im Hauptverhandlungsprotokoll, kann dies keinen Verstoß gegen § 261 StPO begründen. Die Vernehmung eines Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Sache nach § 243 Abs. 2 S. 2, Abs. 5 S. 2 StPO erfolgt grundsätzlich mündlich. Das Protokoll der Hauptverhandlung muss nach § 273 Abs. 1 S. 1 StPO als wesentliche Verfahrensförmlichkeit nur den Umstand dokumentieren, dass sich der Angeklagte zur Sache eingelassen hat, nicht jedoch den Inhalt der Vernehmung des Angeklagten. Das Hauptverhandlungsprotokoll gibt daher außerhalb einer Anordnung der vollständigen Niederschreibung nach § 273 Abs. 3 StPO keine Auskunft über den Inhalt von Beweiserhebungen. Es enthält keine inhaltliche Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten. Auch Vorhalte und Nachfragen sind nicht protokollierungspflichtig.

3. Beanstandet der Angeklagte, der Tatrichter habe entgegen § 261 StPO seine Einlassung nur unzureichend oder unzutreffend berücksichtigt, kann diese Rüge nicht durchgreifen, weil ihr das Rekonstruktionsverbot der Hauptverhandlung im Revisionsverfahren entgegensteht.

4. Eine Aufklärungsrüge kann nicht erfolgreich auf die Behauptung gestützt werden, ein Angeklagter habe sich in der Hauptverhandlung anders als im Urteil festgestellt eingelassen, der Tatrichter habe bei der Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse bestimmte, sich aufdrängende Vorhalte nicht gemacht oder bestimmte Fragen nicht gestellt. Eine derartige Rekonstruktion der Beweisaufnahme ist unzulässig.

Kipo I: Besitz kinder-/jugendpornografischer Inhalte, oder: Feststellungen, Strafzumessung, Tateinheit

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Ich stelle heute dann Entscheidungen zu sog. KiPo-Verfahren vor, und zwar einmal KG und zweimal LG.

Und ich starte mit dem KG, Beschl. v. 23.06.2025 – 3 ORs 28/25 – u.a. zum Umfang der Feststellungen bei einer Verurteilung wegen Besitzes kinder- und jugendpornografischer Inhalte nach §§ 184b Abs. 3, 184c Abs. 3 StGB. Das AG hat den Angeklagten zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Nach den vom AG  getroffenen Feststellungen wurden am 22.062022 anlässlich einer Vernehmung des Angeklagten auf dessen Mobiltelefon zwei Bilddateien und zwei Videodateien – jeweils mit entsprechend inkriminierten kinderpornografischen Inhalten – sichergestellt. Daneben verwahrte der Angeklagte am 06.102022 in seiner Wohnung auf einem Notebook und einem Tablet-PC nebst Speicherkarte drei kinderpornografische Bilddateien und eine jugendpornografische Bilddatei. Zum Schuldspruch hat das Amtsgericht ausgeführt, dieser stehe nach der geständigen Einlassung des Angeklagten fest; das Gericht habe keinerlei Anlass zu Zweifeln an diesen Angaben.

Dagegen die Revision des Angeklagten, die beim KG Erfolg hat. Dem gefällt u.a. die Feststellungen des AG nicht:

„1. Bereits die getroffenen Feststellungen erweisen sich als lückenhaft.

Um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob ein Angeklagter die Straftatbestände von § 184b Abs. 3 StGB oder 184c Abs. 3 StGB erfüllt hat, bedarf es hinreichend konkreter Feststellungen zum Inhalt der Abbildungen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2023 – 5 StR 245/23 -, juris; BeckRS 2018, 19227; OLG Brandenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2024 – 2 ORs 26/24 -, juris; Fischer, StGB 72. Aufl., § 184b Rn. 10). Wird ein Angeklagter wegen mehrerer selbstständiger Straftaten verurteilt, so müssen die einzelnen Taten so präzise dargestellt werden, dass das Revisionsgericht in Bezug auf jede einzelne Tat in der Lage ist zu prüfen, ob sie den Straftatbestand in objektiver und in subjektiver Hinsicht erfüllt. Denn nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe im Falle einer Verurteilung die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, wobei es dem Gericht unbenommen bleibt, hinsichtlich von Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf bei den Akten befindliche Lichtbilder zu verweisen. Die bloße – wörtliche oder sinngemäße – Wiedergabe des Gesetzestextes genügt nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2007 – 2 StR 279/07 -, juris; BayObLG, Beschluss vom 16. Dezember 2024 – 203 StRR 589/24 -, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 3. Mai 2023 – 1 ORs 85/23 -, juris; OLG Celle BeckRS 2024, 12389).

Diesen Anforderungen hält das angefochtene Urteil nicht stand. Es gibt lediglich sinngemäß die Gesetzestexte von § 184b Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StGB und § 184c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB wieder. Zum Inhalt der Dateien der Fälle 1 und 2 wird im Sachverhalt lediglich abstrakt verallgemeinernd und jeweils gleichlautend dargelegt, dass „die Dateien ohne Bezug zu anderen Lebenssachverhalten und in einer den Menschen zum bloßen Objekt geschlechtlicher Begierde degradierenden Weise ausschließlich weibliche Kinder“ (Fall 1) und „ausschließlich weibliche Kinder und einen männlichen Jugendlichen (Fall 2) bei unnatürlichem Posieren unter besonderer Betonung von Geschlechtsteilen sowie weibliche Kinder bei sexuellen Aktivitäten an sich selbst zeigen“ (UA S. 2). Es fehlt die Mitteilung der konkreten Inhalte der Bilder. Das Urteil enthält – wegen der Einzelheiten – auch keine Bezugnahme auf bei den Akten befindliche Abbildungen nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Ebenso wenig werden Tatsachen mitgeteilt, die eine Differenzierung zwischen kinder- und jugendpornografischen Abbildungen ermöglichen.“

Das KG moniert außerdem die Beweiswürdigung, weil das AG nicht mitgeteilt hat, wie sich der Angeklagte eingelassen hat. Und außerdem:

„3. Die Rechtsfolgenentscheidung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung ebenso wenig stand.

a) Bereits die Wahl der für die Taten anzuwendenden Strafrahmen ist fehlerhaft.

Die ab dem 1. Juli 2021 geltende Fassung des § 184b Abs. 3 StGB sah als Strafrahmen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren vor. In der seit dem 28. Juni 2024 geltenden Fassung reicht der Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Dieser Strafrahmen wäre als das mildere Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB auf die abgeurteilten Taten anzuwenden gewesen. Der vom Amtsgericht demgegenüber zugrunde gelegte Strafrahmen (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren) hat deshalb keine gesetzliche Grundlage.

b) Die Strafzumessung erweist sich als lückenhaft. Das Amtsgericht hat zu Lasten des Angeklagten den Weg berücksichtigt, auf dem dieser die Bilder erlangt hat, ohne mitzuteilen, wie dies geschehen ist. Dem Senat ist daher die Prüfung versagt, ob es sich dabei um eine rechtlich zulässige Strafzumessungserwägung handelt.“

Und dann gibt es noch folgende „Segelanweisung“:

„Zur weiteren Sachbearbeitung weist der Senat auf Folgendes hin:

Sollte sich das Amtsgericht nach erneut durchzuführender Beweisaufnahme die Überzeugung verschaffen, dass der Angeklagte die in der Anklage der Staatsanwaltschaft vom 31. Januar 2025 aufgeführten Taten begangen hat, wäre der Angeklagte nicht wegen Besitzes kinder- und jugendpornografischer Inhalte in zwei Fällen zu verurteilen, sondern wegen Besitzes kinderpornografischer Inhalte in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz jugendpornografischer Inhalte gemäß §§ 184b Abs. 3, 184c Abs. 3, 52, 53 StGB. Der gleichzeitige Besitz kinder- und jugenpornografischer Inhalte stellt eine Tat im Sinne von § 52 Abs. 1 Satz 1 StGB dar (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2025 – 1 StR 494/24 -, juris und NStZ 2024, 669).“

Alles in allem: Gehe zurück auf Start und beginne neu…..

Beweise III: Geständige Einlassung des Angeklagten, oder: Inhaltliche Überprüfung des Geständnisses

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Und dann habe ich hier noch den OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 30.01.2025 – 7 ORs 34/24 -, der sich auch noch einmal zur Beweiswürdigung, nämlich zum Umgehen mit der Einlassung des Angeklagten, geäußert hat.

Der Angeklagte ist wegen „vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, eines Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie eines Diebstahls in vier Fällen“ vom AG verurteilt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das LG verworfen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat es das Urteil abgeändert, neu gefasst und den verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts gerügt hat, hatte Erfolg:

„1. Die Verurteilung des Angeklagten hat bereits deshalb keinen Bestand, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht den Mindestanforderungen genügt, die an die Darlegung der richterlichen Überzeugungsbildung zu stellen sind.

Die Strafkammer hat die Feststellungen zur Sache allein auf das Geständnis des Angeklagten gestützt. Die Beweiswürdigung hierzu erschöpft sich in dem Satz „die Feststellungen zur Sache beruhen auf den inhaltsgleichen geständigen Angaben des Angeklagten“. Damit hat die Strafkammer sich ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf unzureichender Basis verschafft, was auch allein auf die Sachrüge zu berücksichtigen ist.

a) Aus dem Schuldprinzip folgt die Verpflichtung der Strafgerichte, von Amts wegen den wahren Sachverhalt zu erforschen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1060). Diese Pflicht darf nicht dem Interesse an einer einfachen und schnellstmöglichen Erledigung des Verfahrens geopfert werden. Es ist unzulässig, dem Urteil einen Sachverhalt zu Grunde zu legen, der nicht auf einer erkennbaren Überzeugungsbildung unter Ausschöpfung des Beweismaterials beruht. Dies gilt auch dann, wenn sich der Angeklagte geständig gezeigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2022 2 StR 53/22, juris Rn. 11; Beschluss vom 24. September 2013  2 StR 267/13, juris Rn. 27 und Beschluss vom 15. April 2013 – 3 StR 35/13, juris Rn. 7; jeweils m.w.N.). Zwar mag in einfach gelagerten Sachverhalten ein Verweis auf die geständigen Angaben des Angeklagten ausnahmsweise genügen. Die Beschränkung der Beweiswürdigung im Wesentlichen auf den bloßen Hinweis, der Angeklagte sei geständig gewesen, genügt allerdings dann nicht, wenn aufgrund der Komplexität und der Details des festgestellten Sachverhalts Zweifel bestehen können, dass der Angeklagte an das Tatgeschehen eine auch in den Einzelheiten genügende Erinnerung hat. Auch genügt es nicht, das Geständnis des Angeklagten durch bloßen Abgleich des Erklärungsinhalts mit der Aktenlage zu überprüfen, weil dies keine hinreichende Grundlage für die Überzeugungsbildung des Gerichts aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2022  2 StR 53/22, juris Rn. 11 m.w.N).

b) Gemessen daran ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, denn die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass die Strafkammer das Geständnis des Angeklagten einer inhaltlichen Überprüfung unterzogen hat. Die Einlassung des Angeklagten ist in den Urteilsgründen nicht wiedergegeben. Auch eine Würdigung seiner Angaben fehlt völlig. Dabei erschließt sich vor dem Hintergrund, dass die Taten im Zeitpunkt der Hauptverhandlung längere Zeit zurücklagen, es sich um Taten handelt, die nach einem ähnlichen Muster abliefen, und der Angeklagte selbst aufgrund seiner Betäubungsmittel-abhängigkeit handelte, bereits nicht, wie der Angeklagte die konkret abgeurteilten Taten in den festgestellten konkreten Abläufen von anderen Vorfällen differenzieren und sich an einzelne Details wie die genauen Tatzeiten, Tatorte, Tatmodalitäten und entwendeten Gegenstände, einschließlich exakter Werte, erinnern konnte. Jedenfalls ist es nicht nachvollziehbar, wie der Angeklagte zu Fall 2 Angaben zur Höhe des verursachten Sachschadens machen konnte; einem Umstand, dem das Landgericht in seiner Strafzumessung erhebliche Bedeutung beigemessen hat.“

Beweise II: Fehlende Einlassung in den Urteilsgründen, oder: Beweiswürdigung ist keine Spekulation

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In der zweiten Entscheidung des Tages, dem OLG Brandenburg, Urt. v. 28.05.2025 – 1 ORs 3/25 – moniert das Urteil mehrere Punkte in einem Berufungsurteil des LG, mit dem der Angeklagte vom Vorwurf der schweren Brandstiftung frei gesprochen worden ist und hat den Freispruch aufgehoben:

„1. a) Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

aa) Sie leidet formal bereits daran, dass es an einer zusammenhängenden Darstellung der Einlassung des Angeklagten und der Angaben der einvernommenen Zeugen fehlt. Um die Beweiswürdigung für das Revisionsgericht nachvollziehbar zu machen, muss die Einlassung des Angeklagten stets mitgeteilt werden (vgl. BGH BeckRS 2020, 18734; BGH NStZ 2020, 625), die Aussagen der vernommenen Zeugen ihrem wesentlichen Inhalt nach, wenn dies – wie hier – für die Beweiswürdigung von Bedeutung ist (vgl. BGH NStZ 2022, 253; BGH NStZ 2021, 114).

bb) Auch die Beweiswürdigung des Landgerichts im engeren Sinne hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Zwar muss es das Revisionsgericht grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag (vgl. hierzu und dem Folgenden: BGH, Urteil vom 15. August 2024 – 5 StR 104/24). Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts; das Revisionsgericht kann nicht eine eigene Würdigung an deren Stelle setzen (BGH, Beschluss vom 8. November 2022 – 2 StR 102/22). Es obliegt dem Tatrichter, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rechtsprechung des BGH, vgl. hierzu und dem Folgenden: BGH, Urteil vom 26. August 2020 – 2 StR 587/19 m.w.N.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 – 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179 m.w.N.). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, weil die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich widersprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr. BGH, vgl. statt vieler: BGH, Urteil vom 15. August 2024 – 5 StR 104/24 ; Urteil vom 10. November 2021 – 5 StR 127/21 m.w.N.) oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überzogene Anforderungen gestellt worden sind (vgl. etwa BGH, Urteil vom 2. Februar 2022 – 5 StR 282/21 Rn. 7 m.w.N.). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Juli 2008 – 2 StR 150/08). Voraussetzung für die Überzeugung des Tatrichters von einem bestimmten Sachverhalt ist nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit, sondern ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 29. Oktober 2003 – 5 StR 358/03; vom 14. September 2017 – 4 StR 45/17 Rn. 14 jeweils m.w.N.). Deshalb genügt für eine Verurteilung des Angeklagten ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, dem gegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen (st. Rspr., vgl. statt aller BGH NStZ-RR 2023, 59). Die Anforderungen an eine Verurteilung dürfen deshalb nicht überspannt werden (BGH NStZ-RR 2018, 289; BGH NStZ-RR 2015, 146; BGH NJW 2007, 92, 94; BGH NJW 2013, 710), eine „mathematische Gewissheit“ wird nicht verlangt (BGH NStZ-RR 2013, 352 m. w. N.).

Gemessen hieran begegnet die Beweiswürdigung des Landgerichts durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

(1) Die Kammer hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen, weil unter Würdigung der Einlassung des Angeklagten, der Aussagen der Zeugen, der Ergebnisse der Spurensicherung und der Brandortuntersuchung sowie der DNA – Untersuchung die Beweislage nicht genüge, um den Angeklagten unter Ausschluss jeden vernünftigen Zweifels als Täter zu überführen.

Das Landgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

…..

„Gegen 01:00 Uhr am 10. Juli 2020 wurde in der Wohnung des Angeklagten im Dachgeschoss in der Weise Feuer gelegt, dass der flüssige Grillanzünder und das Benzin aus den beiden erwähnten, in der Wohnung befindlichen Flaschen im Wohnzimmer ausgegossen und dann angezündet wurde. Dabei wurden die Verschlüsse beider Flaschen nebeneinander auf der Arbeitsplatte in der Küche abgelegt. Die Flaschen selbst wurden, nachdem sie entleert worden waren, im Wohnzimmer abgelegt/ fallen gelassen.

An diesen an der Brandstelle noch vorgefundenen Flaschen und Verschlüssen befand sich DNA – Material des Angeklagten als Hauptverursacher, während kein einem anderen Verursacher zuzuordnendes DNA – Material nachgewiesen werden konnte.“

Indes sei im Ergebnis der Hauptverhandlung nicht festzustellen gewesen, wer diese Brandlegung vorgenommen habe. Dabei konstatiert das Landgericht selbst, dass es „möglich und durchaus nicht unwahrscheinlich“ sei, dass dies der Angeklagte getan habe; jedoch „auch die nicht ganz fernliegende Möglichkeit, dass jemand anders dies getan haben kann“, bestehe. Die Tür der Dachgeschosswohnung sei nicht abgeschlossen gewesen und habe durch leichten Druck geöffnet werden können. „Dass es auch ohne Feststellungen zu konkreten Eindringlingen als jedenfalls möglich angesehen werden musste, dass irgendjemand, insbesondere jemand aus dem Bekanntenkreis des Erdgeschossmieters … (Name01), sich in der Tatnacht unbefugt und unbemerkt solchen Zugang zum Hausflur verschafft haben konnte, ergab sich aus Sicht der Kammer bei den in den Mehrfamilienhäusern üblichen Gegebenheiten ohne weiteres“.

(2) Das Landgericht ist in seiner Beweiswürdigung ohne zureichende konkrete Anhaltspunkte von der Möglichkeit einer alternativen dritten Person als Täter ausgegangen. Die Möglichkeit, dass ein unbekannter Dritter aus dem Kreis um den Bewohner des Erdgeschosses … (Name01) herum das Feuer gelegt haben könnte, bleibt nach den Ausführungen des Berufungsgerichts eine rein theoretische, die durch nichts Weiteres gestützt wird als durch den Umstand, dass es bei dem Bewohner … (Name01) regelmäßig „Trinkerrunden“ gab. Die Frage, ob am Vorabend der Tat ein solches Treffen stattgefunden hatte, lässt das Berufungsgericht offen, der Zeuge … (Name01) ist nicht vernommen worden – eine darauf bezogene Aufklärungsrüge, § 244 StPO, hat die Revisionsführerin allerdings nicht erhoben.

Dass ein Teilnehmer eines solchen möglichen Treffens am Vorabend der Tat aufgrund eines möglichen Motivs, Feuer in der Wohnung des Angeklagten zu legen, von der Möglichkeit, diese Wohnung ohne Schlüssel zu betreten, wusste und sie nutzte, liegt auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit. Das gilt erst recht, wenn ein Treffen am Vorabend nicht stattgefunden haben sollte, denn dann müsste der externe Täter auch noch eine Möglichkeit gefunden haben, das Haus zu betreten – das angefochtene Urteil setzt sich mit diesem Bedenken nicht tragfähig auseinander. Als bloße theoretische Möglichkeit erweist sich der nach Ansicht der Kammer „nicht fernliegende“ Ablauf auch deshalb, weil das zur Inbrandsetzung genutzte Benzin vom Angeklagten in eine Limonadenflasche umgefüllt worden und deshalb nicht als brennbar zu erkennen war – seine Verwendung setzte also Sonderwissen voraus, über das der unbekannte Dritte verfügt haben müsste. Bedeutung gewinnt in diesem Zusammenhang ferner, dass sich an besagter Flasche DNA des Angeklagten als des deutlich abgrenzbaren Hauptverursachers fand, wohingegen weder an der anderen Flasche noch an den beiden Verschlüssen für Vergleichsuntersuchungen geeignete zelluläre Anhaftungen nachgewiesen werden konnten. Die Annahme des Landgerichts, ein Dritter habe eine derart überlegte und hinsichtlich Türöffnung und Flascheninhalt Sonderwissen voraussetzende Tat ohne das Hinterlassen von DNA-Spuren begangen, stellt – insbesondere bei dem vom Landgericht herangezogenen alternativen Täterkreis im Trinkermilieu – eine bloße Vermutung dar, ist ohne tatsächlichen Anhalt und rein spekulativ. Dies, zumal sich der Angeklagte selbst wiederholt vor dem Amts- und dem Landgericht dahin eingelassen hat, dass außer ihm eventuell seine Familie die Wohnung betreten habe; er habe auch keine Angst gehabt, bestohlen zu werden, habe alle Nachbarn gekannt und sie hätten sich „alle gut verstanden“. Sie hätten auch keine Fremden im Haus bemerkt. Schon aus diesem Grund erweist sich die Beweiswürdigung als rechtsfehlerhaft. Denn ebenso wie Einlassungen eines Angeklagten, für deren Richtigkeit es keine zureichenden Anhaltspunkte gibt und deren Wahrheitsgehalt fraglich ist, nicht ohne Weiteres als unwiderlegt hinzunehmen und den Feststellungen zugrunde zu legen sind, nur weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 04. Juni 2019, Az. 1 StR 585/19 m.w.N.), ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat. Dass ein Motiv des Angeklagten zur Tatbegehung nicht ersichtlich ist, vermag die Entscheidung des Landgerichts nicht zu stützen, denn ein Motiv eines anderen Täters ist ebenfalls nicht erkennbar.

Entsprechend formuliert die Kammer auf Seite 10 ihres Urteil selbst, ihr sei bewusst, „dass diese Überlegungen wie auch alle anderen Erwägungen zu denkbaren Varianten der Genese der Brandstiftung im Bereich der Spekulation stecken bleiben mussten“. Dem ist nichts hinzuzufügen.

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