Kategoriearchiv: Urteil

Strafe II: Lebenslang bei Raub mit Todesfolge?, oder: Keine vorsätzliche Herbeiführung des Todes

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Und im zweiten Posting dann der BGH, Beschl. v. 01.10.2024 – 3 StR 324/24 – zur Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 251 StGB , also Raub mit Todesfolge. Dazu sagt der BGH:

„Der näheren Erörterung bedarf allein der Strafausspruch. Auch dieser hat Bestand. Die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 251 StGB setzt nicht die vorsätzliche Herbeiführung des Todes voraus. Im Einzelnen:

1. Nach dem Gesetzeswortlaut kann auch bei leichtfertiger Verursachung der Todesfolge, wie sie hier vorliegt, auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2005 – 2 StR 474/05, BGHR StGB § 178 Strafzumessung 2 für den Fall des sexuellen Missbrauchs von Kindern mit Todesfolge gemäß § 176b StGB aF [§ 176d nF] und Vergewaltigung mit Todesfolge nach § 178 StGB; Fischer, StGB, 71. Aufl., § 251 Rn. 11; MüKoStGB/Sander, 4. Aufl., § 251 Rn. 17; BeckOK StGB/Wittig, 62. Ed., § 251 Rn. 13; Schönke/Schröder/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 251 Rn. 11; in der Tendenz anders BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1992 – GSSt 1/92, BGHSt 39, 100, 106; aA LK/Vogel/Burchard, StGB, 13. Aufl., § 251 Rn. 28; NK-StGB/Kindhäuser/Hoven, 6. Aufl., § 251 Rn. 13; SK-StGB/Sinn, 9. Aufl., § 251 Rn. 24; Matt/Renzikowski/Maier, StGB, 2. Aufl., § 251 Rn. 31; Geilen, Jura 1979, 557, 558; Paeffgen, JZ 1989, 220, 223; Günther, FS Hirsch, S. 543, 550).

2. Ferner unterscheidet der Gesetzgeber gesetzessystematisch zwischen wenigstens fahrlässiger (vgl. § 221 Abs. 3, § 226 Abs. 1, § 227 Abs. 1, § 235 Abs. 5, § 239 Abs. 4 jeweils i.V.m. § 18 StGB), leichtfertiger (s. §§ 176d, 178, 239a Abs. 3, §§ 251, 306c StGB) und qualifiziert vorsätzlicher Herbeiführung der schweren Folge (vgl. § 226 Abs. 2 StGB). In § 226 StGB sind die verschiedenen Schuldformen mit unterschiedlichen Strafrahmen verbunden. Eine derartige Differenzierung findet sich für den Raub mit Todesfolge nicht.

3. Auch aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die lebenslange Freiheitsstrafe nur für den Fall der vorsätzlichen Herbeiführung der Todesfolge in § 251 StGB aufgenommen worden ist. Vielmehr ist ihnen zu entnehmen, dass der Gesetzgeber sowohl die lebenslange als auch die zeitige Freiheitsstrafe einheitlich an die wenigstens leichtfertige Verursachung des Todes geknüpft hat (vgl. BT-Drucks. 13/9064 S. 11 f.; BT-Drucks. 13/8587 S. 20, 44, 79; s. auch BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2005 – 2 StR 474/05, BGHR StGB § 178 Strafzumessung 2).

4. Darüber hinaus rechtfertigt sich die im Vergleich zu § 212 Abs. 1 StGB doppelt so hohe Mindeststrafe des § 251 StGB, ohne die Möglichkeit der Annahme eines minder schweren Falles, nicht allein aus dem gleichzeitigen Vorliegen von Raub und zumindest leichtfertiger Herbeiführung des Todes eines Menschen. Der besondere Unrechtsgehalt liegt vielmehr darin, dass sich die konkrete Lebensgefährlichkeit der Tatausführung in der besonderen Folge verwirklicht hat. Der Tod des Opfers erwächst aus dem typischen und spezifischen Risiko, das der Täter durch die Art der Ausführung des Raubes hervorgerufen hat (MüKoStGB/Sander, 4. Aufl., § 251 Rn. 1; SK-StGB/Sinn, 9. Aufl., § 251 Rn. 2). Die konkrete Lebensgefahr aufgrund der Art und Weise der Tatbegehung kann jedoch unabhängig vom Vorliegen eines Tötungsvorsatzes bestehen. Es entspricht daher nicht dem Zweck des Gesetzes, wenn der Strafrahmen nur im Fall eines tateinheitlichen vorsätzlichen Tötungsdelikts, welches zudem einen weiteren Unrechtsgehalt aufweist, ausgeschöpft werden könnte. Demgegenüber bedarf es in diesem Fall nicht des Strafrahmens des § 251 StGB, wenn das Tatgericht ein Mordmerkmal, namentlich – was regelmäßig naheliegt – Habgier gemäß § 211 Abs. 2 Variante 3 StGB, annimmt oder einen besonders schweren Fall nach § 212 Abs. 2 StGB bejaht.“

Strafe I: Mal wieder Doppelverwertungsverbot, oder: I.d.R. keine Strafmilderung wegen U-Haft

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Und dann läuft es hier ab heute – 02.01.2025 – wieder normal, d.h.: Es gibt wie gewohnt drei Fachbeiträge, i.d.R. zu Entscheidungen. Und ich beginne das Neue Jahr und den Rest der Arbeitswoche mit Entscheidungen zur Strafzumessung.

Ich beginne mit zwei Entscheidungen, und zwar:

„Das Landgericht hat bei der Strafzumessung im engeren Sinne zulasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er „an einer schwerwiegenden körperlichen Erkrankung leidet, die ihn aber nicht davon abgehalten hat, die vorliegende Tat zu planen und auszuführen.“ Dies erweist sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Denn damit wirft das Landgericht dem Angeklagten letztlich die Begehung der Straftat als solche vor; dies verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2014 – 3 StR 502/14, NStZ-RR 2015, 71; vom 8. Januar 2015 – 2 StR 233/14, NStZ 2015, 333; vom 6. Dezember 2018 – 1 StR 186/18 Rn. 8).“

1. Die erlittene Untersuchungshaft ist für die Strafzumessung regelmäßig ohne Bedeutung, weil sie nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die zu vollstreckende Strafe angerechnet wird.

2. Etwas anderes kann gelten, wenn der Angeklagte konkrete Umstände der Untersuchungshaft als besonders beschwerend empfunden haben könnte. In diesem Fall können die belastenden Auswirkungen über die kompensierende Wirkung der gesetzlichen Anrechnung hinausgehen.

OWi I: News zur Verwerfung des OWi-Einspruchs, oder: Verwerfungsurteil, Nebenbeteiligter, Ladungsmangels

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Und dann zum Auftakt für die 52. KW/2024 und zum letzten Arbeitstag (?) vor Weihnachten hier noch einige Entscheidungen aus dem OWi-Verfahren, allerdings ein wenig thematisch zusammengefasst.

In diesem ersten Posting stelle ich dann noch einmal einige Beschlüsse zur Entbindung von der Erscheinenspflicht und den damit zusammenhängenden Fragen vor, sicherlich einer der verfahrensrechtlichen Dauerbrenner aus dem Bußgeldverfahren. Es handelt sich um:

1. Im Fall der Behauptung einer nicht ordnungsgemäßen Ladung ist es erforderlich, dass sich aus der Verfahrensrüge die tatsächlichen Umstände der Ladung und die daraus resultierende fehlende Kenntnis des Betroffenen vom Hauptverhandlungstermin ergeben, die seine Beteiligung an der Hauptverhandlung unmöglich gemacht haben.

2. Hat der Zusteller die Ladung unter der dem Gericht bekannten Anschrift in den Briefkasten eingeworfen, der zu der Wohnung der weiterhin unter dieser Anschrift wohnhaften Eltern des Betroffenen gehört, bedarf es in der Regel Vortrags zu solchen Umständen, die eine Heilung des Ladungsmangels ausschließen (tatsächliche Übergabe der Ladung an den Betroffenen, Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten).

3. Rügevernichte Umstände sind jedenfalls dann mitzuteilen, wenn nach der konkreten Fallgestaltung eine dem geltend gemachten prozessualen Fehler (hier: Ladungsmangel) entgegenstehende Verfahrenslage ernsthaft in Frage kommt.

4. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene in einer früheren Hauptverhandlung von der Verpflichtung, persönlich zu erscheinen, entbunden war und hiernach seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt hat. In diesem Fall ist auch mitzuteilen, dass er überhaupt gewillt war, zur Hauptverhandlung zu erscheinen.

1. § 74 Abs. 2 OWiG knüpft allein an den Betroffenen an. Betroffener im Sinne des Ordnungswidrigkeitengesetzes ist die natürliche Person, gegen die sich das Verfahren richtet.

2. Für eine entsprechende Anwendung des § 74 Abs. 2 OWiG auf nebenbeteiligte juristische Personen und Personenvereinigungen ist kein Raum. Deren Rechtsstellung richtet sich prozessual weitgehend nach den Regelungen für Einziehungsberechtigte.

Das AG muss im Urteil, mit dem der Einspruch eines Betroffenen wegen unentschuldigten Ausbleibens verworfen wird, die vom Betroffenen bzw. dessen Verteidiger vorgebrachten Gründe, die diese vom Erscheinen in der Hauptverhandlung abgehalten haben, mitteilen, da anderenfalls das Rechtsbeschwerdegericht nicht prüfen kann, ob der Tatrichter bei der Würdigung des Entschuldigungsvorbringens von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen und damit die Verwerfungsentscheidung zu Recht ergangen ist.

StPO II: BGH-Beweiswürdigung in EncroChat-Fällen, oder: BGH-Beweiswürdigung mit DNA-Gutachten

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Und dann im zweiten Posting zwei Entscheidungen zur Beweiswürdigung.

Zunächst das BGH, Urt. v. 18.11.2024 – 5 StR 348/24. Der BGH ist bei einem Freispruch mit der Beweiswürdigung des Strafkammer betreffend Erkenntnisse aus einer EncroChat-Überwachung nicht einverstanden. Er hat daher aufgehoben und zurückverwiesen. Er beanstandet in der Entscheidung, dass „das Landgericht …. sich jedes Indiz lediglich einzeln vor Augen geführt und durch eine isolierte Abhandlung vorschnell entwertet (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2022 – 5 StR 309/22 Rn. 15 mwN) [hat]. Bedeutung erlangen Indizien aber gerade durch die Zusammenschau mit anderen Indizien und nicht nur bei gesonderter Betrachtung (vgl. BGH, Urteile vom 1. Februar 2024 – 5 StR 419/23 Rn. 19; vom 5. November 2014 – 1 StR 327/14 , NStZ-RR 2015, 83).

In der zweiten Entscheidung, dem BGH, Beschl. v. 05.06.2024 – 2 StR 397/23 – geht es noch einmal um ein DNA-Gutachten im Rahmen der Beweiswürdigung:

„a) Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten insbesondere auf die „ohne Zweifel“ dem Angeklagten „zuzurechnen(de)“ DNA-Spur gestützt, die vom rechten Schultergurt des vom Täter im Fall II. 3. der Urteilsgründe zurückgelassenen Rucksacks gesichert werden konnte. „Darüber hinaus wurde keine weitere DNA gefunden und eine andere Erklärung als die, dass der Angeklagte, der keine Handschuhe trug […], den Rucksack an dem rechten Riemen angefasst und angezogen bzw. ausgezogen hat, ist nicht ersichtlich“.

b) Die Darstellung der Ergebnisse der molekulargenetischen Gutachten entspricht nicht den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung daran stellt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 188 ff. mwN).

Den Urteilsgründen lässt sich schon nicht entnehmen, ob es sich bei der am rechten Schultergurt des Rucksacks gefundenen Spur um eine Einzel- oder eine Mischspur handelt. Der Umstand, dass an beiden Schultergurten auch DNA des Mitangeklagten K. gefunden wurde, deutet vielmehr darauf hin, dass es sich um eine Mischspur handelt.

Während bei Einzelspuren jedenfalls das Gutachtenergebnis in Form einer numerischen biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage mitgeteilt werden muss, woran es hier fehlt, ist bei Mischspuren grundsätzlich darzulegen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer anderen Person zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. August 2018 ? 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 188 f., und vom 13. Februar 2024 – 4 StR 353/23, Rn. 5, jeweils mwN). Daran fehlt es ebenfalls. Die bloße Feststellung, dass die Spur „ohne Zweifel“ dem Angeklagten zuzurechnen ist, genügt in keinem Fall.

3. Der Senat kann angesichts der begrenzten Aussagekraft der übrigen Beweisanzeichen nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht, zumal der Angeklagte in seiner in den Urteilsgründen wiedergegebenen polizeilichen Vernehmung auf Vorhalt der DNA-Analyse lediglich allgemein einen Aufenthalt beim Mitangeklagten K. als denkbare Erklärung einer (sekun-dären) Spurenverursachung eingeräumt hat, womit sich die Strafkammer im Sinne eines Alternativszenarios allerdings erkennbar nicht befasst.“

Zustellung I: Noch einmal das unterschriebene Urteil, oder: Unterschriften nur auf dem Original in der Akte

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Heute gibt es dann verfahrensrechtliche Entscheidungen. Alle drei haben mit Zustellung und Zustellungsfragen zu tun.

Ich beginne mit dem BayObLG, Beschl. v. 29.11.2024 – 206 StRR 400/24. 

Es geht noch einmal 🙂 um die Frage, welche richterlichen Unterschriften sich auf der zugestellten Ausfertigung befinden müssen. Ich hoffe, es ist das letzte Mal. Aber ich glaube nicht, denn manche lernen es nie. Das BayObLG führt allerdings mehr als deutlich – in der gebotenen Kürze/Länge – aus:

2Zum Revisionsvorbringen bemerkt der Senat ergänzend, dass sich zwar auf der zuzustellenden Ausfertigung die Unterschriften aller entscheidenden Richter befinden müssen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 37 Rdn. 2). Dies bedeutet aber nur, dass sich aus dieser die Namen aller entscheidenden Richter ergeben müssen, damit der Empfänger der Entscheidung allein anhand der Ausfertigung überprüfen kann, ob diese von dem gesetzlich zuständigen Spruchkörper erlassen worden ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.02.1989, 3 Ss 142/88, zitiert nach juris, dort Rdn. 3; OLG München, Beschluss vom 20.05.2015, 5 OLG 13 Ss 171/15, n. v.); die eigenhändige Unterschrift aller Richter muss sich hingegen nur auf der Urschrift befinden.“

An die, die es immer noch nicht glauben: Kapiert?