Kategoriearchiv: StGB

StGB III: Körperliche Berührung oberhalb der Kleidung, oder: Sexuelle Belästigung

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Und als dritte Entscheidung kommt dann hier noch der BayObLG, Beschl. v. 03.07.2026 – 202 StRR 31/26.

Der Angeklagte ist vpm LG wegen sexueller Belästigung in mehreren Fällen verurteilt worden. Dagegen die Revision des Angeklagten,die hinsichtlich der Strafzumessung einen Teilerfolg hatte. Zur Sache führt das BayObLG aus:

„a) Die Schuldsprüche wegen sexueller Belästigung in drei Fällen gemäß §§ 184i Abs.1, 53 StGB weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen der Kammer hat der Angeklagte die Geschädigte A, beide als Angehörige der Bundespolizei zur theoretischen Ausbildung in X stationiert, im Rahmen des Besuchs eines Weihnachtsmarktes und einer Wanderung bei insgesamt drei Gelegenheiten jeweils von schräg hinten gegen ihren Willen mit einer gezielten, streifenden Bewegung kurzzeitig über der Kleidung am Gesäß berührt, nachdem die Geschädigte ihm bereits einige Zeit zuvor nach ähnlichen Vorfällen unmissverständlich zu verstehen gegeben hatte, dass sie dieses Verhalten nicht akzeptiere und er dies unterlassen solle.

(1) Diese Feststellungen belegen in ausreichender Weise, dass sich der Angeklagte in drei Fällen wegen sexueller Belästigung strafbar gemacht hat.

Das Tatbestandsmerkmal der körperlichen Berührung „in sexuell bestimmter Weise“ ist anhand der Auslegungskriterien zu bestimmen, welche die Rechtsprechung zum Begriff der sexuellen Handlung nach § 184h Nr. 1 StGB entwickelt hat.

Demnach kann eine Berührung sowohl objektiv (nach dem äußeren Erscheinungsbild) als auch subjektiv (nach den Umständen des Einzelfalls) sexuell bestimmt sein (BGH, Beschl. v. 13.03.2018 – 4 StR 570/17 = BGHSt 63, 98). Die Vorschrift setzt jedoch eine sexuelle Handlung nach § 184h Nr. 1 StGB nicht voraus, sondern hat das Ziel, Verhalten auch unterhalb dessen Schwelle zu pönalisieren (vgl. BGH a.a.O.; Urt. v. 26.04.2017 ? 2 StR 580/16; Fischer/Fischer StGB 73. Aufl. § 184i Rn. 2). Eine Berührung erfolgt in sexuell bestimmter Weise, wenn sie einen Sexualbezug bereits objektiv, also allein gemessen an dem äußeren Erscheinungsbild, erkennen lässt. Darüber hinaus können auch ambivalente Berührungen, die für sich betrachtet nicht ohne Weiteres einen sexuellen Charakter aufweisen, tatbestandsmäßig sein. Dabei ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalles kennt; hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob der Täter von sexuellen Absichten geleitet war (BGH, Beschl. v. 13.03.2018 – 4 StR 570/17).

Die Annahme einer Berührung in sexuell bestimmter Weise ist insbesondere naheliegend, wenn der Täter Handlungen vornimmt, die typischerweise eine sexuelle Intimität zwischen den Beteiligten voraussetzen, wie etwa das „Begrapschen“ des Gesäßes (vgl. BT-Drs. 18/9097 S. 30).

Nach diesem Maßstab hat der Angeklagte die Geschädigte in sexuell bestimmter Weise berührt. Der Kontakt am Gesäß greift erkennbar in die Intimsphäre einer Person ein und wird als nicht sozialübliche Vertrautheit wahrgenommen, die eine sexuelle Konnotation besitzt und einer, in einer besonders nahen (geschlechtlichen) Beziehung stehenden Person vorbehalten ist. Eine über ein kollegiales Verhältnis hinausgehende oder gar sexuelle Verbindung zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten ergibt sich aus den Feststellungen jedoch nicht. In diesem Zusammenhang kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Angeklagte nach den Feststellungen im Urteil ständig die Nähe der Geschädigten gesucht hat. Inhalt und Begleitumstände seines Verhaltens belegen daher, dass er die Grenzen zum bloßen Ärgernis, zur bloßen Ungehörigkeit oder Distanzlosigkeit, wie es zum Beispiel das einfache In-den-Arm-Nehmen oder der schlichte Kuss auf die Wange darstellen, erkennbar überschritten hat (vgl. LK/Hörnle StGB 13. Auflage § 184i Rn. 10). Das Verhalten des Angeklagten hat damit die sexuelle Selbstbestimmung der Geschädigten tangiert, sich über ihre ablehnende Entscheidung hinweggesetzt und in der Folge ihre Selbstbestimmungsfreiheit in sexuellen Angelegenheiten verletzt.

(2) Ohne Rechtsfehler ist die Kammer davon ausgegangen, dass der subjektive Tatbestand in den genannten Fällen erfüllt ist. Der Angeklagte war bereits zuvor von der Geschädigten auf sein übergriffiges Verhalten aufmerksam gemacht worden zusammen mit der Aufforderung, Berührungen zu unterlassen. Dass er absichtliche, sexuell motivierte Berührungen in Abrede stellt, ändert daran nichts. Die Kammer war nicht gehalten, der Einlassung Glauben zu schenken, zumal die Beurteilung der Glaubhaftigkeit solcher Äußerungen maßgeblich von der Sichtweise eines objektiven Dritten abhängt (BeckOK/Ziegler StGB [Stand: 01.05.2026] § 184i Rn. 9).“

Es hatte im Übrigen auch die Staatsanwaltschaft gegen Freisprüche des LG Revision eingelegt und insoweit die Ausführungen des LG in den Fällen zur subjektiven Seite gerügt. Die Revision hatte Erfolg. Dazu stelle ich aber hier nur den Leitsatz ein. Der lautet:

Im Rahmen des § 184i Abs. 1 StGB genügt für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes bedingter Vorsatz. Jedenfalls außerhalb von Beziehungen und bereits vorausgegangenen einvernehmlichen Annäherungen, aus denen auf Interesse an sexuellem Körperkontakt geschlossen werden kann, liegt es fern, bei Berührungen solcher Art davon auszugehen, der Täter habe eine Belästigung nicht wenigstens für ernstlich möglich gehalten.

Wegen der Strafzumessung komme ich auf den Beschluss zurück.

StGB II: War der Angeklagte Gehilfe oder Mittäter?, oder: Nicht nur „Kundschafter“, sondern auch Fahrer

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Im zweiten Posting geht es dann mal wieder in den allgemeinen Teil des StGB. Es geht im BGH, Urt. v. 17.02.2026 – 6 StR 136/25 – nämlich um die Frage: War der Angeklagte M „nur“ Gehilfe der Raubtaten – davon ist das LG ausgegangen – oder war er Mittäter. Die StA hatte gegen das Urteil das LG zulasten des Angeklagten Revision eingelegt. Mit Erfolg. Der BGH geht – wie die StA – auch von Mittäterschaft aus.

Wegen des umfangreicheren Sachverhalts verweise ich auf die Volltext. Zur Sache führt der BGH aus:

„2. Die Einstufung der Tatbeiträge des Angeklagten M. als Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) erweist sich als rechtsfehlerhaft und führt auf die zu Ungunsten des Angeklagten geführte Revision der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

a) Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, handelt mittäterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Erschöpft sie sich demgegenüber nach seinem Willen in einer bloßen Förderung fremden Handelns, so fällt ihm lediglich Beihilfe zur Last (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 27. November 2024 – 6 StR 210/24, Rn. 9; vom 29. Juni 2023 – 3 StR 343/22, Rn. 14; jeweils mwN). Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat das Tatgericht aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen. Stets muss sich die Mitwirkung nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (vgl. BGH aaO).

b) Daran gemessen wird die Bewertung der Tatbeiträge des Angeklagten M. als bloße Beihilfe dem Ausmaß und Gewicht seiner Tatbeteiligung nicht gerecht. Bei seiner wertenden Gesamtbetrachtung hat das Landgericht die Feststellungen nicht ausgeschöpft und Umstände, die für eine mittäterschaftliche Beteiligung sprechen können, unberücksichtigt gelassen. Es hat nicht erkennbar bedacht, dass der Angeklagte in den Fällen II.1 und 2 der Urteilsgründe nicht nur die Tatorte auskundschaftete, sondern sich mit dem Fahrer J. vor der Tat traf, während der Tat anwesend war und den „Ra. “ nach der zweiten Tat über die Höhe der Tatbeute informierte. Im Fall II.4 der Urteilsgründe wäre zu berücksichtigen gewesen, dass er die unmittelbar handelnden Täter zum Tatort fuhr, dort wartete und seinen Anteil an der Beute erhielt. Im Fall II.6 der Urteilsgründe bereitete er die Tat durch Internetrecherchen vor und wartete auf einem Parkplatz gegenüber dem Tatort. Im Fall II.7 der Urteilsgründe hielt er sich bei den Haupttätern auf und schickte dem Fahrer für die Abholung den gemeinsamen Standort. Im Fall II.8 war der Angeklagte wiederum bei den unmittelbar handelnden Tätern und feierte anschließend mit ihnen in einem Hotelzimmer. In den Fällen II.10 und 11 der Urteilsgründe hielt er sich wiederum im Fahrzeug für die Abholung bereit. Darüber hinaus wäre in die Bewertung neben dem erheblichen wirtschaftlichen Eigeninteresse des Angeklagten und der Bedeutung seiner Anwesenheit für den Tatentschluss der jungen Haupttäter auch einzustellen gewesen, dass der Angeklagte die meisten, in einem engen Zeitraum ausgeführten Taten nicht nur vorbereitete, sondern stets in Tatortnähe war und, ohne selbst gefahren zu sein, einen Beuteanteil erhielt.

c) Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den Haupttaten und den jeweiligen Unterstützungshandlungen des Angeklagten sind von dem Wertungsfehler nicht betroffenen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO).“

StGB I: Heimliche private Aufnahme der Vernehmung, oder: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

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Am heutigen Donnerstag gibt es dann drei StGB-Entscheidungen, und zwar zweimal BGH und einmal BayObLG.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 10.06.2026 – 3 StR 97/26. Die Entscheidung hat einen etwas ungewöhnlichen Sachverhalt. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes in zwei Fällen verurteilt. Nach den Feststellungen des LG war der Angeklagte im März 2024 auf eigene Initiative bei einer Polizeiinspektion erschienen, um geständige Angaben zu einem Einbruchdiebstahl zu machen. Von der anschließenden Vernehmung und deren Fortsetzung einige Tage später fertigte er jeweils ohne Wissen und Einwilligung des die Vernehmung durchführenden Kriminalbeamten eine Tonaufnahme mit einem in seiner Kleidung verborgenen Mobiltelefon.

Dagegen die Revision, die keinen Erfolg hatte:

„2. Die umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

a) Der Schuldspruch wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes in zwei Fällen begegnet keinen Bedenken.

aa) Die Vernehmung des Angeklagten durch den Kriminalbeamten stellte „das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen“ im Sinne des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar.

Nichtöffentlich sind verbale Äußerungen, die nach dem Willen der sich äußernden Person unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht für einen größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten, durch persönliche oder sachliche Beziehungen unverbundenen Personenkreis wahrnehmbar sind (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 22. November 2023 – 1 ORs 7/23, NStZ 2024, 501 Rn. 10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. November 2022 – 3 RVs 28/22, StV Spezial 2023, 53; PfOLG Zweibrücken, Beschluss vom 30. Juni 2022 – 1 OLG 2 Ss 62/21, NJW 2022, 3300 Rn. 9; BGH, Urteil vom 17. März 1983 – 4 StR 640/82, BGHSt 31, 304, 306). Der dienstliche Zusammenhang einer Äußerung nimmt ihr für sich genommen nicht den nichtöffentlichen Charakter (s. OLG Celle, Beschluss vom 22. November 2023 – 1 ORs 7/23, NStZ 2024, 501 Rn. 10; OLG Dresden, Urteil vom 24. September 2019 – 4 U 1401/19, ZUM-RD 2020, 23 (24); OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. November 1978 – 2 Ss 241/78, NJW 1979, 1513; zur Beschuldigtenvernehmung OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. März 1977 – 2 Ss 2/77, NJW 1977, 1547; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2010 – 1 BvR 1739/04, NJW 2011, 1859 Rn. 27).

Für eine Einschränkung dahin, dass dienstliche Äußerungen von Amtsträgern gegenüber Dritten nicht vom Tatbestand erfasst seien (so für Polizeibeamte Roggan, StV 2020, 328, 330; offenlassend BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2025 – 1 BvR 975/25, NJW 2025, 3215 Rn. 10), ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut kein Anhaltspunkt. Auch ansonsten besteht dafür kein Grund. Dass die Norm im Abschnitt über die Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs verortet ist, den der Gesetzgeber zugleich als geschütztes Individualrechtsgut angesehen hat (s. BT-Drucks. 7/550, S. 236), spricht nicht für eine einengende, bestimmte Personen von dem Anwendungsbereich ausnehmende Auslegung. Amtsträgern kommen ebenfalls Persönlichkeitsrechte zu; deren wirksamer Schutz liegt im öffentlichen Interesse (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2025 – 1 BvR 986/25, NJW 2026, 1656 Rn. 36; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. März 1977 – 2 Ss 2/77, NJW 1977, 1547). Für den betreffenden Personenkreis kann der Dienst Teil des persönlichen Lebensbereichs sein (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 1 OLG 4 Ss 105/22, juris Rn. 14).

bb) Der Angeklagte stellte die akustischen Aufnahmen der Vernehmungen mittels Smartphones unbefugt her; denn ein Rechtfertigungsgrund für sein Vorgehen fehlte (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1983 – 4 StR 640/82, BGHSt 31, 304, 306; BT-Drucks. 7/550, S. 236). Insbesondere war es unter den gegebenen Umständen weder nach § 34 StGB noch nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f VO (EU) 2016/679 (DSGVO) rechtmäßig. Hierfür kommt es auf die Einlassung des Angeklagten nicht entscheidend an, er habe einmal „schlechte Erfahrungen mit Polizeibeamten gemacht“ und etwas „in der Hand“ haben wollen. Es ist nach dem pauschalen Vorbringen bereits zweifelhaft, dass für ihn Anlass zur Sorge bestand, seine berechtigten Interessen würden bei der Vernehmung nicht gewahrt. Unabhängig davon ergibt sich jedenfalls kein Erfordernis für heimliche Tonaufnahmen, da vorrangig auf verfahrensrechtlich zur Verfügung stehende Möglichkeiten zurückzugreifen ist (vgl. zur Inanspruchnahme staatlicher Hilfe BGH, Urteil vom 14. Dezember 2023 – 3 StR 185/23, NStZ 2024, 538 Rn. 6 mwN). Eine nach § 136 Abs. 4 Satz 1 StPO (vgl. dazu etwa MüKoStPO/Schuhr, 2. Aufl., § 136 Rn. 53a ff.) mögliche Aufzeichnung seiner Vernehmung begehrte er nicht.“

StGB III: Verletzung von Dienstgeheimnissen, oder: Wenn die Polizeiangestellte Geheimes „ausplaudert“

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Das dritte Posting betrifft dann den OLG Hamm, Beschl. v. 29.06.2026 – 5 ORs 38/26. Verurteilt worden ist die Angeklagte u.a. wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen und wegen Bestechlichkeit. Nach den tatsächlichen Feststellungen des AG war die Angeklagte als förmlich zur Verschwiegenheit verpflichtete Regierungsbeschäftigte bei einem Polizeipräsidium tätig und für die Aufnahme von Strafanzeigen zuständig. In Kenntnis dieser besonderen Geheimhaltungspflicht gab sie spätestens ab April 2023 mehrfach vertrauliche Auskünfte aus polizeilichen Datenbanken an Dritte, wobei sie sich insbesondere mit Betäubungsmitteln hierfür entlohnen ließ. Wegen der genauen  Einzelheiten verweise ich auf den verlinkten Volltext.

Dagegen die Revision der Angeklagten, die überwiegend Erfolg hatte:

„1. Die getroffenen Feststellungen tragen in den Fällen 1) – 3) und 5) bis 6) nicht die Verurteilung wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen nach § 353b Abs. 1 StGB und im Fall 1) nicht die Verurteilung wegen Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 StGB.

a) Die Angeklagte, die als Regierungsbeschäftigte des Polizeipräsidiums K. zur Verschwiegenheit förmlich verpflichtet worden ist, ist zwar taugliche Täterin im Sinne von § 353b Abs. 1 StGB, wobei es keiner Entscheidung bedarf, ob sie als Amtsträgerin im Sinne von § 353b Abs. 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. zur Fernschreibangestellten der Polizei BayObLG NJW 1953 1074; Hilgendorf, in: Leipziger Kommentar, 13. Auflage 2020, § 11 StGB, Rn. 52) oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete im Sinne von § 353b Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB anzusehen ist.

b) Die Strafbarkeit nach § 353b Abs. 1 StGB setzt jedoch weiter voraus, dass der Täter ein ihm anvertrautes Geheimnis offenbart.

aa) Als Geheimnis sind Tatsachen anzusehen, deren Kenntnis nicht über einen begrenzten Personenkreis hinausgeht und die dementsprechend weder offenkundig sind noch sich ohne Weiteres aus allgemeinen Quellen ermitteln lassen (Heuchemer, in: Beck’scherOK, Stand: 01.02.2026, § 353b StGB Rn. 8). Diese Tatsachen müssen dem Täter in seiner Eigenschaft als Amtsträger bzw. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut oder sonst bekannt geworden sein. Offenbart ist das Geheimnis, wenn der Täter die Tatsachen öffentlich bekannt macht oder einem Unbefugten mitteilt (Fischer, 73. Aufl. 2026, § 353b StGB Rn. 15).

bb) Den vorbeschriebenen Anforderungen genügen die tatgerichtlichen Feststellungen in den Fällen 1) bis 2), 5) und 6) nicht. Den diesbezüglichen Feststellungen lässt sich zunächst entnehmen, dass die Angeklagte die Informationen im polizeilichen Vorgangssystemen bzw. polizeilichen Datenbanken recherchiert hat. Da in diesen Datenbanken jedoch eine Vielzahl unterschiedlichster Informationen, darunter auch solche aus allgemein zugänglichen Quellen, zusammengefasst werden, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass sie nur – wie indes erforderlich – einem beschränkten Kreis von Person bekannt sind.

Soweit in den Fällen 2) und 5) weiter ausgeführt wird, dass es sich um vertrauliche Informationen gehandelt habe, wird das Tatbestandsmerkmal Geheimnis lediglich durch ein Synonym ersetzt, ohne dass der Senat als Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, den sachlichen Gehalt zu prüfen. Die weiteren Feststellungen „Erkenntnisse zu einem Einbruch in eine Werkshalle sowie etwaige Ermittlungen oder Anzeigen gegen R.“ (Fall 1), „Erkenntnisse zu Namen […], die sich auf einem abfotografierten Klingelschild befanden, Informationen über die Anzahl der polizeilichen Vorgänge sowie weitere vertrauliche Informationen zu Kennzeichen und weiteren Personen“ (Fall 5) sind ebenfalls so vage gehalten, dass der Bekanntheitsgrad bzw. die Zugänglichkeit der Informationen durch den Senat nicht überprüft werden kann.

Lediglich in den Fällen 3) und 4), in welchen die Angeklagte Einzelheiten über Fahndungsmaßnahmen sowie polizeiliche Vorerkenntnisse betreffend die Person D. (Fall 3) bzw. Vorstrafen und Strafanzeigen betreffend die Personen E. (Fall 4)) übermittelt hat, sind die Feststellungen hinreichend konkret.

Schließlich hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift zutreffend darauf aufmerksam gemacht, dass den getroffenen Feststellungen im Fall 1) nicht entnommen werden kann, dass die Angeklagte die recherchierten Informationen auch tatsächlich an eine dritte Person, hier konkret den gesondert Verfolgten T., übermittelt hat.

c) Ferner müssen für die Strafbarkeit nach § 353b Abs. 1 StGB wichtige öffentliche Interessen durch die Offenbarung des Geheimnisses gefährdet werden. Ein solche Interessengefährdung kann unmittelbar oder mittelbar erfolgen.

aa) Unmittelbar werden wichtige öffentliche Interessen durch die Weitergabe von Informationen aus polizeilichen Datensystemen gefährdet, wenn deren Offenbarung kriminelle Aktivitäten begünstigt, indem sie es interessierten Personen ermöglicht, das eigene Verhalten dem Erkenntnisstand der Behörde anzupassen oder – im Falle fehlender Erkenntnisse der Polizei – größere Freiräume für polizeilich relevante Aktivitäten zu eröffnen (OLG Köln, Urteil vom 20.12.2011 – III-1 RVs 218/11 -, Rn. 26, juris).

bb) Eine mittelbare Gefährdung liegt vor, wenn der Geheimnisbruch bekannt wird und dadurch das öffentliche Vertrauen in die Integrität der Verwaltung beeinträchtigt ist (Heuchemer, in: Beck’scherOK, Stand: 01.05.2026, § 353b StGB Rn. 23, Heger, in: Lackner/Kühl/Heger, 31. Aufl. 2025, § 353b StGB Rn. 11; BGH NJW 1958, 1403). Die Annahme einer solchen mittelbaren Gefährdung bedarf aber stets einer besonderen Feststellung auf Grund einer Gesamtwürdigung der obwaltenden Umstände im Einzelfall (Fischer, 73. Aufl. 2026, § 353b StGB Rn. 23; OLG Oldenburg NStZ 2023, 556). Voraussetzung für die Annahme, das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität der Verwaltung werde durch die Preisgabe des Geheimnisses tangiert, ist dementsprechend, dass die Tatsache des Geheimnisbruchs einem nach Zahl und Individualität unbestimmten Kreis oder einem nicht durch persönliche Beziehungen innerlich verbundenen größeren bestimmten Kreis, das heißt allgemein bekannt wird(OLG Oldenburg NStZ 2023, 556 Rn. 17, 18). Dies ist durch konkrete Tatsachen (z.B. Reaktion in der seriösen Presse, zahlreiche schriftliche oder mündliche Proteste aus der Bevölkerung) zu belegen (OLG Köln, Urteil vom 20.12.2011 – III-1 RVs 218/11 -, Rn. 26, juris). Nicht hinreichend ist hingegen, dass der Vorfall lediglich als Einzelfall gewertet wurde (OLG Köln, Urteil vom 20. Dezember 2011 – III-1 RVs 218/11 -, Rn. 26, juris).

cc) Vorliegend wurden die von der Angeklagten recherchierten Informationen ausschließlich an Personen weitergegeben, von denen eine Verbreitung an andere nicht zu erwarten war, so dass eine mittelbare Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen bzw. der diesbezügliche Vorsatz in allen Fällen von vornherein ausscheidet. Aber auch eine unmittelbare Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen ist nur im Fall 4) hinreichend belegt.

So übermittelte die Angeklagte im Fall 4) Informationen zu Vorstrafen sowie Strafanzeigen des E.. Die Informationsübermittlung ermöglichte hierbei dem gesonderten Verfolgten T. als Erklärungsempfänger, die Abwicklung der von ihm betriebenen Betäubungsmittelgeschäfte an den Erkenntnisstand der Polizei anzupassen und gefährdete somit unmittelbar wichtige öffentliche Interessen. In den weiteren Fällen fehlt es hingegen an Feststellungen, zu welchem Zweck die weiteren Erklärungsempfänger (R., Chatkontakte „A. N.“ und „W.“, Lebensgefährte Q., Fall 1) bis 3) und 6)) die Informationen benötigten bzw. mangels Darlegung des Informationsinhaltes (Fall 5)), wie die Informationen dem gesondert Verfolgten T. bei der Abwicklung seiner Betäubungsmittelgeschäfte dienlich sein konnten.

d) Des Weiteren ist im Fall 1) nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Angeklagte sich einen Vorteil im Sinne von § 332 Abs. 1 StGB hat versprechen lassen.

….“

Den Rest dann bitte selbst lesen….

StGB II: Verstoß gegen das „Vermummungsverbot“, oder: Absicht der Verfolgungsverhinderung

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Als zweite Entscheidung stelle ich dann den OLG Hamm, Urt. v. 29.06.2026 – 5 ORs 13/26 – vor. Auch der betrifft das Verhalten bei einer Demonstration. Das Urteil hatte ich schon mal vorgestellt wegen einer vom OLG auch behandelten Verfahrensfrage.

Gegenstand des Verfahrens ist der Vorwurf eines Verstoßes gegen § 27 Abs. 7 S. 1 Versammlungsgesetz Nordrhein-Westfalen. Es geht darum, dass der Angeklagte anlässlich des Bundesparteitages der AfD am am 29.06.2024 an einer Demonstration mit einem Cap mit verdecktem Logo, rotem Schlauchschal über Mund und Nase sowie einer Sonnenbrille teilgenommen haben soll. Das AG hat frei gesprochen. Dagegen die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte (Sprung-)Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge Erfolg hatte.

Das OLG beanstandet die Beweiswürdigung (insoweit hier: Urteil I: Augenscheinseinnahme von Lichtbildern usw., oder. Anforderungen an die Urteilsgründe). Zum Vermummungsverbot führt es dann aus:

„a) Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 VersG NRW ist es verboten, bei oder im Zusammenhang mit einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder einer sonstigen öffentlichen Veranstaltung unter freiem Himmel Gegenstände am Körper zu tragen oder mit sich zu führen, die zur Identitätsverschleierung geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet sind, eine zu Zwecken der Verfolgung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit durchgeführte Feststellung der Identität zu verhindern. Nach der Intention des Gesetzgebers sollte zur objektiven Komponente – Eignung zur Identitätsverschleierung – die subjektive Komponente – Absicht der Verfolgungsverhinderung – hinzutreten, um zulässiges Grundrechtshandeln nach Art. 8 GG nicht zu sanktionieren (LT-Drucksache 17/12423 S. 76). Denn nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung habe der Landesgesetzgeber nicht die Befugnis, jede Form vermummter Teilnahme an Versammlungen zu verbieten und mit Sanktionen zu versehen (LT-Drucksache 17/12423 S. 76). So dürfe etwa die bloße Vermummung des Gesichts bzw. des Körpers zur Unkenntlichmachung der Person, um befürchtete negative (etwa berufliche) Folgen wegen der Teilnahme an einer bestimmten Demonstration zu vermeiden, nicht einfachrechtliche Verbots- bzw. Sanktionstatbestände auslösen, auf welche entsprechendes polizeiliches Handeln gestützt werden könnte (LT-Drucksache 17/12423 S. 76).

Aus diesem Grund ist § 17 Abs. 1 Nr. 1 VersG NRW nicht verletzt, wenn die Vermummung ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, die Identifizierung durch andere Personen wie zum Beispiel den politischen Gegner zu verhindern (Herbst, in: Beck´scherOK, Stand: 15.04.2026, § 17 VersG NRW Rn. 16, beckonline; Schümer/Worms, in: Beck´scherOK, a.a.O., § 27 VersG NRW Rn. 108, beckonline). Gegenteilig ist die Situation indes nach allgemeiner Auffassung zu beurteilen, falls der Täter sich zugleich auch vor der Polizei verbergen will (Herbst, in: Beck´scherOK, Stand: 15.09.2025, § 17 VersG NRW Rn. 16; Ulrich/Braun/Roitzheim, § 17 VersG NRW Rn. 13). Denn die Verfolgung eines rechtlich gebilligten Zwecks vermag die Verfolgung eines rechtswidrigen Zwecks nicht zu rechtfertigen (vgl. zu § 27 VersG Bund: Tölle, in: MünchKomm, 4. Aufl. 2022, § 27 VersG Rn. 28, beckonline). Strafbarkeitsbegründend wirkt die Absicht zur Verfolgungsverhinderung somit auch dann, wenn sie nicht der vorrangige Beweggrund des Täters ist (vgl. zu § 27 VersG Bund: Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, 2. Aufl. 2022, § 27 VersG Rn. 17, beckonline). Als hinreichend ist daher zu erachten, dass es diesem auch darauf ankommt, seine Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu verhindern, seine entsprechende Absicht (dolus directus I. Grades) also Begleitmotiv ist (Schümer/Worms, in: Beck´scherOK, Stand: a.a.O., § 27 VersG NRW Rn. 108, beckonline).

……“

Auch dazu haben dem OLG dann die Ausführungen des AG nicht gefallen.