Im zweiten Posting geht es dann mal in die Nebengebiete zum StGB, nämlich ins VereinsG. dazu stelle ich das OLG Zweibrücken, Urt. v. 25.08.2026 – 1 ORs 4 SRs 32/25 – vor.
Das AG hat den Angeklagten wegen eines des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz zu einer Geldstrafe verurteilt und im Übrigen aus rechtlichen Gründen vom Vorwurf des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz freigesprochen. In dem angefochtenen Urteil hat das AG u.a. folgende Feststellungen getroffen:
„Am 04.05.2022 begab sich der Angeklagte aufgrund einer Vorladung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung zur Polizeidirektion Z. […] sodass folgende Tätowierungen auf seinem (…) wahrnehmbar waren:
(…):
Sog. „Deathhead“, stilisierter behelmter Totenkopf in den Farben Schwarz und Weiß mit rot gefärbten Augenhöhlen und nach rechts gerichtetem Engelsflügel in den Farben Rot und Gold.
(…):
Zwei sog. „Deathheads“, stilisierte behelmte Totenköpfe in den Farben Schwarz und Weiß mit nach rechts gerichteten Engelsflügeln in den Farben Rot und Gold einer davon überschrieben mit dem Schriftzug „Hells Angels“ in der Type „Hessian Regular“ in schwarzer Farbe.“
Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hat das Amtsgericht ausgeführt, die von dem Angeklagten getragene Tätowierung als solche unterfalle dem Kennzeichenbegriff des § 20 Vereinsgesetz und sei von ihrer Form- und Farbgebung denen des verbotenen Charters der Hells Angels verwendeten Symbole entsprechend.
Daneben hat es hinsichtlich des Teilfreispruchs folgende Feststellungen getroffen:
„Soweit darüber hinaus dem Angeklagten im Strafbefehlsantrag zwei weitere Vergehen des Verwendens von Kennzeichen einer verbotenen Vereinigung oder der Verwendung von Kennzeichen, die einer verbotenen Vereinigung zum Verwechseln ähnlich sehen, in Versammlungen verwendet zu haben, zur Last gelegt wurde, war der Angeklagte aus rechtlichen Gründen freizusprechen.
Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten zur Last gelegt, im Sommer 2021 sich zunächst mit weiteren 14 Personen zu einem Vereinstreffen im Vereinshaus (…) aufgehalten zu haben und dort bei fotografischen Aufnahmen seinen Unterarm mit der oben bereits beschriebene Tätowierung gut erkennbar präsentiert zu haben. Darüber hinaus habe der Angeklagte zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt im Mai oder Juni 2022 zumindest vor dem 04.06.2022 ebenfalls wiederum bei einer Feier bzgl. der Ernennung eines gesondert Verfolgten zum Vollmitglied der Hells Angels im Vereinsheim (…) sich aufgehalten, dort wiederum die oben bereits beschriebene Tätowierung für die Kamera gut positioniert, aufnehmen lassen und letztendlich eine Kutte getragen, auf der ebenfalls auf der rechten Brustseite der Schriftzug Hells Angels mit dem Type „Hessian Regular“ rot auf weißem rot umrandeten Grund sich befand und auf der linken Brustseite sowie an beiden Kragenenden dies mit insgesamt drei sogenannten Deathheads ausgestaltet war.“
Das AG hat unter Ausführungen zum Schutzzweck des Gesetzes und der verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Verwenden“ dargelegt, der Angeklagte habe in den Fällen zwei und drei des Strafbefehlsantrags die Kennzeichen im Inneren des Vereinslebens, etwa bei Aufenthalten im Vereinsheim getragen, sodass die Verhaltensweise dem Schutzzweck der Norm nicht zuwiderlaufe und der Angeklagte insoweit freizusprechen sei.
Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Freispruch Revision eingelegt. Die hatte beim OLG keinen Erfolg:
„2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils auf die Revision der Staatsanwaltschaft deckt keinen Rechtsfehler auf. Die Feststellungen des Amtsgerichts stützen dessen Würdigung, nach denen ein Verwenden von Kennzeichen verbotener Vereine in einer Versammlung nicht vorliege, und sind im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Im Einzelnen:
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 5, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VereinsG dürfen Kennzeichen eines verbotenen Vereins für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots nicht mehr öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden. Das Verbot richtet sich an jede Person, nicht nur an die Mitglieder. Die Regelung erfasst alle vom verbotenen Verein selbst verwendete Kennzeichen.
a) Der Begriff des Kennzeichens im Sinne der § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VereinsG ist nicht legal definiert. § 9 Abs. 2 Satz 1 VereinsG zählt lediglich beispielhaft Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen als solche auf. Die Definition eines Kennzeichens ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber bereits deutlich konturiert. Danach handelt es sich bei einem Kennzeichen im Sinne der § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, § 9 Abs. 1 bis 3 VereinsG ebenso wie bei § 86a Abs. 1 StGB um optisch oder akustisch wahrnehmbare Symbole und Sinnesäußerungen, durch welche die Organisation auf sich und ihre Zwecke hinweist. Ausreichend ist, dass sich eine Organisation ein bestimmtes Symbol – etwa durch formale Widmung oder schlichte Übung – derart zu eigen gemacht hat, dass dieses zumindest auch als „ihr Kennzeichen“ erscheint. Ob dieses auch von anderen, nicht verbotenen Organisationen oder in gänzlich anderem Kontext genutzt wird, ist für die Frage der Kennzeicheneigenschaft ohne Bedeutung. Denn andernfalls würden in die Prüfung, ob überhaupt ein Kennzeichen vorliegt, außerhalb des Kennzeichens liegende Umstände seiner Verwendung einbezogen; eine solche Gesamtbetrachtung ist aber wegen der damit verbundenen nachteiligen Folgen für die Rechtssicherheit und die Bestimmtheit des Tatbestands abzulehnen: Ein Kennzeichen muss vielmehr in seinem auf die Organisation oder den Verein hinweisenden Symbolgehalt aus sich heraus verständlich sein (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2015 – 3 StR 33/15, BeckRS 2015, 17433 m.w.N.; Beschluss vom 02.05.2019 – 3 StR 47/19, BeckRS 2019, 16114).
Bei den hier in Rede stehenden Tätowierungen und dem auf der Weste angebrachten Schriftzug, wie in den Feststellungen des Amtsgerichts beschrieben, handelt es sich jeweils um voneinander unabhängige Kennzeichen im Sinne des § 9 Abs. 2 VereinsG. Der sogenannte „Deathhead“, der für die Dachorganisation des „Hells Angels Motorcycle Club“ steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.07.2020 – 1 BvR 2067/17, BeckRS 2020, 19322), ist sowohl zur Identifikation der Mitglieder durch Dritte als auch zu ihrer Erkennung untereinander geeignet und bestimmt. Ebenso ist der Schriftzug „Hells Angels“ in Type „Hessian Regular“ in roter Farbe auf weißem, rot umrandetem Grund, als fester Bestandteil der Kutten der Hells Angels als Kennzeichen einzuordnen, wenn er – wie hier – eine bestimmte Formgebung erfahren hat, die einen entsprechenden Symbolcharakter aufweist (vgl. BGH – 3 StR 33/15 a.a.O.). Sowohl die Farbgebung als auch die Schriftgestaltung sind darauf ausgelegt, eine Identifikation eindeutig vornehmen zu können. Die in Rede stehenden Abzeichen werden als solche auch von den in Deutschland verbotenen Vereinen als Erkennungsmerkmal genutzt.
b) Ein Verstoß gegen das Verwendungsverbot ist nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG strafbewehrt. Aus der expliziten Anknüpfung dieser Strafnorm an das Tatbestandsmerkmal eines „verbotenen Vereins“ folgt, dass es sich dabei um eine verwaltungsakzessorische Strafbestimmung handelt, die eine für das Verbotensein des Vereins konstitutive Verbotsverfügung voraussetzt (vgl. BayObLG Urteil vom 01.12.2020 – 206 StRR 2713/19, BeckRS 2020, 48211 m.w.N.).
Der weltweit agierende Motorrad- und Rockerclub „Hells Angels MC“ ist in Deutschland nicht verboten, rechtskräftige Verbotsverfügungen wurden lediglich gegenüber einzelnen Chartern erlassen. Das Charter „…“ in (…) selbst unterliegt keinem Verbot; hierauf kommt es letztlich aber auch nicht an. Ungeachtet ihrer organisatorischen und vereinsrechtlichen Selbständigkeit gehören die Charter einer weltweit agierenden Organisation an. Sie alle tragen die Kennzeichen der Dachorganisation, um damit ihre Zugehörigkeit zu dieser zum Ausdruck zu bringen. Diese Embleme, von denen insbesondere der „Deathhead“ weltweit einzigartig ist, sind nach dem Gesamteindruck eines durchschnittlichen, nicht genau prüfenden Betrachters, die Kennzeichen, die das Erscheinungsbild auch der verbotenen Vereine maßgeblich prägten; eines zusätzlichen Hinweises gerade auf die verbotenen Charter bedarf es zur Beantwortung der Frage, ob es sich um deren Kennzeichen handelt, nicht. Nicht von Bedeutung ist hierbei, ob das Kennzeichen auch von einer nicht verbotenen Gruppierung verwendet wird, da damit wiederum auf außerhalb des Kennzeichens liegende Umstände seiner Verwendung abgestellt würde, die indes nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGH – 3 StR 33/15 a.a.O. und m.w.N.). Die mit den Normen einhergehende weitgehende Verbannung solcher Kennzeichen aus dem öffentlichen Raum ist verfassungsrechtlich trotz der schwerwiegenden Bedeutung für die nicht verbotenen Charter nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, a.a.O.). Der Gesetzgeber darf insoweit davon ausgehen, dass eine Schwestervereinigung, die sich wie der verbotene Verein nach außen präsentiert, gleichermaßen für die strafbaren Aktivitäten oder verfassungswidrigen Bestrebungen des verbotenen Vereins steht (BT-Drs. 18/9758, Seite 8). Damit unterfällt die Verwendung von Kennzeichen, die auch durch die verbotenen Vereine getragen werden, und solchen, die diesen ähnlich sind, den Regelungen nach §§ 20, 9 VereinsG.
c) Der Angeklagte hat – wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – die inkriminierte Tätowierung bzw. den Schriftzug aber nicht in einer Versammlung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG verwendet. Eine Versammlung im Sinne des Gesetzes liegt nicht vor.
Die auf eine Versammlung abstellende Variante überschneidet sich mit der öffentlichen Tatbegehung und findet ihren besonderen Sinn in der sogenannten „geschlossenen Versammlung“. Im Hinblick auf „geschlossene Versammlungen“ kann dies aber nicht uneingeschränkt für jede vereinsinterne Zusammenkunft gelten. Um den weitreichenden Versammlungsbegriff zu begrenzen, ist der Begriff zu konkretisieren. Eine allgemeingültige Definition im Sinne eines „strafrechtlichen Versammlungsbegriffs“ gibt es nicht.
Teilweise wird in der Literatur bei § 20 VereinsG ein weiter Versammlungsbegriff vertreten. Durch das Merkmal der Verwendung eines Kennzeichens in einer Versammlung sollen – in Abgrenzung zur öffentlichen Verwendung – auch die Fälle erfasst werden, in denen das Kennzeichen in geschlossenen Veranstaltungen einem überschaubaren Kreis von Personen optisch oder akustisch wahrnehmbar gemacht wird (vgl. MüKoStGB/Heinrich, 4. Aufl. 2022, VereinsG § 20 Rn. 110). Im Hinblick darauf, dass es dem Gesetzgeber grundsätzlich um die Verbannung des Kennzeichens selbst gehe, komme es weder auf den Veranstalter, den Organisationsgrad oder die innere Zweckverbindung des Publikums bei der Kennzeichenverwendung an. Die Einschüchterungswirkung der verbotenen Kennzeichen könne unabhängig davon eintreten, ob die Zusammenkunft im Sinne einer geschlossenen Veranstaltung organisiert sei oder die Anwesenden durch einen inneren Zweck verbunden seien. Etwaige verfassungsrechtlich gebotene Einschränkungen seien über den Kennzeichenbegriff und die Ausnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VereinsG vorzunehmen. Als Versammlung im Sinne dieser Norm sei daher jede gesellschaftliche Zusammenkunft von mehreren Personen anzusehen. Es gebe keinen Grund, bei geschäftlichen oder sonstigen sozialen Zusammenkünften nicht öffentlicher Art ohne gemeinsamen Zweck der Teilnehmer das Zeigen von Kennzeichen verbotener Vereine zu erlauben. Ausgenommen seien nur eindeutig familiäre Zusammenkünfte ohne gesellschaftlichen Bezug (vgl. BeckOK SicherheitsR/PolR Bund/Neumeier, 3. Ed. 01.05.2026, VereinsG § 9 Rn. 27).
Diese weite Fassung des Versammlungsbegriffs überzeugt im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht. Eine Versammlung im Sinne der § 20 Abs. 1 Nr. 5, § 9 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG, aber auch des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB, ist nicht bereits in jeder räumlich vereinigten Personenmehrheit zu sehen. Die gleichwertig nebeneinanderstehenden Begehungsformen des öffentlichen Verwendens der Kennzeichen und des Verwendens in Versammlungen lassen vielmehr erkennen, dass eine Benutzung der Kennzeichen im privaten Raum, in einer das öffentliche Leben unmittelbar nicht berührenden Weise, von der Strafbestimmung nicht erfasst werden soll (vgl. hierzu Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25.03.2020 – (1) 53 Ss 126/19 (74/19) –, juris, zu § 86a StGB). Dies spiegelt sich auch in der gesetzgeberischen Intention wider, alle Kennzeichen verbotener Vereine sowie solche, die mit denen eines bereits verbotenen Vereins im Zusammenhang stehen, effektiv aus der Öffentlichkeit zu verbannen (BT-Drucks. 18/9758, Seite 6). Dadurch soll den Gefahren, die aus der Verwendung verbotener Kennzeichen erwachsen und auf strafbare Aktivitäten oder verfassungsfeindliche Bestrebungen hindeuten, wirksam entgegengetreten werden können (BT-Drucks. 18/9758, Seite 8). Aus dieser Zweckbestimmung ergibt sich, dass ein Verwenden verbotener Kennzeichen bei rein vereinsinternen Zusammenkünften ohne gesellschaftlichen Bezug und ohne politische Meinungsbetätigung im weitesten Sinne kein Verwenden in einer (geschlossenen) Versammlung nach dem Vereinsgesetzes darstellen kann, da sich eine Versammlung gerade durch einen solchen gemeinsamen Versammlungszweck auszeichnet (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht a.a.O. und m.w.N.; Albrecht/Roggenkamp/Albrecht, 2. Aufl. 2024, VereinsG § 9 Rn. 20; BeckOK SicherheitsR/PolR Bund/Rienhoff/Fett, 3. Ed. 01.05.2026, VereinsG § 20 Rn. 50; OLG Koblenz, MDR 1981, 600-601, juris). Lediglich vereinsinterne Zwecke wie hier die Ernennung eines Vereinsmitglieds zum Vollmitglied bzw. die bloße Zusammenkunft in einem Vereinsheim, bei denen weder öffentliche Angelegenheiten erörtert noch eine gemeinsame Kundgebung veranstaltet werden, sind dabei nicht geeignet, die bloße Zusammenkunft von Vereinsmitgliedern zu einer Versammlung im Sinne des Vereinsgesetzes zu qualifizieren. Andernfalls würden die Normen des Vereinsgesetzes ein umfassendes Kennzeichenverbot begründen, was die betroffenen Mitglieder in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 GG über Gebühr beschränken würde. Der Eingriff in diese Grundrechte kann durch den gesetzgeberischen Zweck aber nur dann (noch) verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn dem Angeklagten und auch anderen Vereinsmitgliedern die (straflose) Nutzung der Vereinskennzeichen – und zwar auch der verbotenen – im privaten Bereich, wozu auch das Leben im Verein zählt, weiterhin erlaubt ist. Damit sind aus teleologischen Gründen Versammlungen zu lediglich vereinsinternen und privaten Zwecken, die ausschließlich von Mitgliedern eines erlaubten Vereins besucht werden und nur der internen Willensbildung des Vereins dienen, aus dem Versammlungsbegriff auszunehmen. Bei diesen besteht keine Gefahr der Verwechselung des verbotenen und des erlaubten Vereins, auch wird das Sicherheitsgefühl der Mitglieder durch die Kenntnisnahme der Kennzeichen nicht beeinträchtigt. Ein Irrtum der Mitglieder darüber, dass der Staat nicht in der Lage sei, sein Vereinsverbot durchzusetzen, kann dadurch jedenfalls nicht ausgelöst werden (vgl. BeckOK StGB/Gerhold, 69. Ed. 01.05.2026, VereinsG § 20 Rn. 112). Damit bleibt das Tragen verbotener Kennzeichen „im Privaten“ weiterhin erlaubt (vgl. BVerfG Beschluss vom 09.07.2020 – 1 BvR 2067/17, BeckRS 2020, 19322; EGMR, Urteil vom 08.10.2024 – 10876/21 Rn. 11 – Schelhorn gegen Deutschland, abrufbar unter hudoc.echr.coe.int in englischer Sprache und nichtamtlicher Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz).“

