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StGB II: Tätowierung „Deathhead“ der „Hell Angels, oder: Begriff der „Geschlossenen Versammlung“

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Im zweiten Posting geht es dann mal in die Nebengebiete zum StGB, nämlich ins VereinsG. dazu stelle ich das OLG Zweibrücken, Urt. v. 25.08.2026 – 1 ORs 4 SRs 32/25 – vor.

Das AG hat den Angeklagten wegen eines des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz zu einer Geldstrafe  verurteilt und im Übrigen aus rechtlichen Gründen vom Vorwurf des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz freigesprochen. In dem angefochtenen Urteil hat das AG u.a. folgende Feststellungen getroffen:

„Am 04.05.2022 begab sich der Angeklagte aufgrund einer Vorladung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung zur Polizeidirektion Z. […] sodass folgende Tätowierungen auf seinem (…) wahrnehmbar waren:

(…):

Sog. „Deathhead“, stilisierter behelmter Totenkopf in den Farben Schwarz und Weiß mit rot gefärbten Augenhöhlen und nach rechts gerichtetem Engelsflügel in den Farben Rot und Gold.

(…):

Zwei sog. „Deathheads“, stilisierte behelmte Totenköpfe in den Farben Schwarz und Weiß mit nach rechts gerichteten Engelsflügeln in den Farben Rot und Gold einer davon überschrieben mit dem Schriftzug „Hells Angels“ in der Type „Hessian Regular“ in schwarzer Farbe.“

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hat das Amtsgericht ausgeführt, die von dem Angeklagten getragene Tätowierung als solche unterfalle dem Kennzeichenbegriff des § 20 Vereinsgesetz und sei von ihrer Form- und Farbgebung denen des verbotenen Charters der Hells Angels verwendeten Symbole entsprechend.

Daneben hat es hinsichtlich des Teilfreispruchs folgende Feststellungen getroffen:

„Soweit darüber hinaus dem Angeklagten im Strafbefehlsantrag zwei weitere Vergehen des Verwendens von Kennzeichen einer verbotenen Vereinigung oder der Verwendung von Kennzeichen, die einer verbotenen Vereinigung zum Verwechseln ähnlich sehen, in Versammlungen verwendet zu haben, zur Last gelegt wurde, war der Angeklagte aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten zur Last gelegt, im Sommer 2021 sich zunächst mit weiteren 14 Personen zu einem Vereinstreffen im Vereinshaus (…) aufgehalten zu haben und dort bei fotografischen Aufnahmen seinen Unterarm mit der oben bereits beschriebene Tätowierung gut erkennbar präsentiert zu haben. Darüber hinaus habe der Angeklagte zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt im Mai oder Juni 2022 zumindest vor dem 04.06.2022 ebenfalls wiederum bei einer Feier bzgl. der Ernennung eines gesondert Verfolgten zum Vollmitglied der Hells Angels im Vereinsheim (…) sich aufgehalten, dort wiederum die oben bereits beschriebene Tätowierung für die Kamera gut positioniert, aufnehmen lassen und letztendlich eine Kutte getragen, auf der ebenfalls auf der rechten Brustseite der Schriftzug Hells Angels mit dem Type „Hessian Regular“ rot auf weißem rot umrandeten Grund sich befand und auf der linken Brustseite sowie an beiden Kragenenden dies mit insgesamt drei sogenannten Deathheads ausgestaltet war.“

Das AG hat unter Ausführungen zum Schutzzweck des Gesetzes und der verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Verwenden“ dargelegt, der Angeklagte habe in den Fällen zwei und drei des Strafbefehlsantrags die Kennzeichen im Inneren des Vereinslebens, etwa bei Aufenthalten im Vereinsheim getragen, sodass die Verhaltensweise dem Schutzzweck der Norm nicht zuwiderlaufe und der Angeklagte insoweit freizusprechen sei.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Freispruch Revision eingelegt. Die hatte beim OLG keinen Erfolg:

„2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils auf die Revision der Staatsanwaltschaft deckt keinen Rechtsfehler auf. Die Feststellungen des Amtsgerichts stützen dessen Würdigung, nach denen ein Verwenden von Kennzeichen verbotener Vereine in einer Versammlung nicht vorliege, und sind im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Im Einzelnen:

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 5, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VereinsG dürfen Kennzeichen eines verbotenen Vereins für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots nicht mehr öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden. Das Verbot richtet sich an jede Person, nicht nur an die Mitglieder. Die Regelung erfasst alle vom verbotenen Verein selbst verwendete Kennzeichen.

a) Der Begriff des Kennzeichens im Sinne der § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VereinsG ist nicht legal definiert. § 9 Abs. 2 Satz 1 VereinsG zählt lediglich beispielhaft Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen als solche auf. Die Definition eines Kennzeichens ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber bereits deutlich konturiert. Danach handelt es sich bei einem Kennzeichen im Sinne der § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, § 9 Abs. 1 bis 3 VereinsG ebenso wie bei § 86a Abs. 1 StGB um optisch oder akustisch wahrnehmbare Symbole und Sinnesäußerungen, durch welche die Organisation auf sich und ihre Zwecke hinweist. Ausreichend ist, dass sich eine Organisation ein bestimmtes Symbol – etwa durch formale Widmung oder schlichte Übung – derart zu eigen gemacht hat, dass dieses zumindest auch als „ihr Kennzeichen“ erscheint. Ob dieses auch von anderen, nicht verbotenen Organisationen oder in gänzlich anderem Kontext genutzt wird, ist für die Frage der Kennzeicheneigenschaft ohne Bedeutung. Denn andernfalls würden in die Prüfung, ob überhaupt ein Kennzeichen vorliegt, außerhalb des Kennzeichens liegende Umstände seiner Verwendung einbezogen; eine solche Gesamtbetrachtung ist aber wegen der damit verbundenen nachteiligen Folgen für die Rechtssicherheit und die Bestimmtheit des Tatbestands abzulehnen: Ein Kennzeichen muss vielmehr in seinem auf die Organisation oder den Verein hinweisenden Symbolgehalt aus sich heraus verständlich sein (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2015 – 3 StR 33/15, BeckRS 2015, 17433 m.w.N.; Beschluss vom 02.05.2019 – 3 StR 47/19, BeckRS 2019, 16114).

Bei den hier in Rede stehenden Tätowierungen und dem auf der Weste angebrachten Schriftzug, wie in den Feststellungen des Amtsgerichts beschrieben, handelt es sich jeweils um voneinander unabhängige Kennzeichen im Sinne des § 9 Abs. 2 VereinsG. Der sogenannte „Deathhead“, der für die Dachorganisation des „Hells Angels Motorcycle Club“ steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.07.2020 – 1 BvR 2067/17, BeckRS 2020, 19322), ist sowohl zur Identifikation der Mitglieder durch Dritte als auch zu ihrer Erkennung untereinander geeignet und bestimmt. Ebenso ist der Schriftzug „Hells Angels“ in Type „Hessian Regular“ in roter Farbe auf weißem, rot umrandetem Grund, als fester Bestandteil der Kutten der Hells Angels als Kennzeichen einzuordnen, wenn er – wie hier – eine bestimmte Formgebung erfahren hat, die einen entsprechenden Symbolcharakter aufweist (vgl. BGH – 3 StR 33/15 a.a.O.). Sowohl die Farbgebung als auch die Schriftgestaltung sind darauf ausgelegt, eine Identifikation eindeutig vornehmen zu können. Die in Rede stehenden Abzeichen werden als solche auch von den in Deutschland verbotenen Vereinen als Erkennungsmerkmal genutzt.

b) Ein Verstoß gegen das Verwendungsverbot ist nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG strafbewehrt. Aus der expliziten Anknüpfung dieser Strafnorm an das Tatbestandsmerkmal eines „verbotenen Vereins“ folgt, dass es sich dabei um eine verwaltungsakzessorische Strafbestimmung handelt, die eine für das Verbotensein des Vereins konstitutive Verbotsverfügung voraussetzt (vgl. BayObLG Urteil vom 01.12.2020 – 206 StRR 2713/19, BeckRS 2020, 48211 m.w.N.).

Der weltweit agierende Motorrad- und Rockerclub „Hells Angels MC“ ist in Deutschland nicht verboten, rechtskräftige Verbotsverfügungen wurden lediglich gegenüber einzelnen Chartern erlassen. Das Charter „…“ in (…) selbst unterliegt keinem Verbot; hierauf kommt es letztlich aber auch nicht an. Ungeachtet ihrer organisatorischen und vereinsrechtlichen Selbständigkeit gehören die Charter einer weltweit agierenden Organisation an. Sie alle tragen die Kennzeichen der Dachorganisation, um damit ihre Zugehörigkeit zu dieser zum Ausdruck zu bringen. Diese Embleme, von denen insbesondere der „Deathhead“ weltweit einzigartig ist, sind nach dem Gesamteindruck eines durchschnittlichen, nicht genau prüfenden Betrachters, die Kennzeichen, die das Erscheinungsbild auch der verbotenen Vereine maßgeblich prägten; eines zusätzlichen Hinweises gerade auf die verbotenen Charter bedarf es zur Beantwortung der Frage, ob es sich um deren Kennzeichen handelt, nicht. Nicht von Bedeutung ist hierbei, ob das Kennzeichen auch von einer nicht verbotenen Gruppierung verwendet wird, da damit wiederum auf außerhalb des Kennzeichens liegende Umstände seiner Verwendung abgestellt würde, die indes nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGH – 3 StR 33/15 a.a.O. und m.w.N.). Die mit den Normen einhergehende weitgehende Verbannung solcher Kennzeichen aus dem öffentlichen Raum ist verfassungsrechtlich trotz der schwerwiegenden Bedeutung für die nicht verbotenen Charter nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, a.a.O.). Der Gesetzgeber darf insoweit davon ausgehen, dass eine Schwestervereinigung, die sich wie der verbotene Verein nach außen präsentiert, gleichermaßen für die strafbaren Aktivitäten oder verfassungswidrigen Bestrebungen des verbotenen Vereins steht (BT-Drs. 18/9758, Seite 8). Damit unterfällt die Verwendung von Kennzeichen, die auch durch die verbotenen Vereine getragen werden, und solchen, die diesen ähnlich sind, den Regelungen nach §§ 20, 9 VereinsG.

c) Der Angeklagte hat – wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – die inkriminierte Tätowierung bzw. den Schriftzug aber nicht in einer Versammlung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG verwendet. Eine Versammlung im Sinne des Gesetzes liegt nicht vor.

Die auf eine Versammlung abstellende Variante überschneidet sich mit der öffentlichen Tatbegehung und findet ihren besonderen Sinn in der sogenannten „geschlossenen Versammlung“. Im Hinblick auf „geschlossene Versammlungen“ kann dies aber nicht uneingeschränkt für jede vereinsinterne Zusammenkunft gelten. Um den weitreichenden Versammlungsbegriff zu begrenzen, ist der Begriff zu konkretisieren. Eine allgemeingültige Definition im Sinne eines „strafrechtlichen Versammlungsbegriffs“ gibt es nicht.

Teilweise wird in der Literatur bei § 20 VereinsG ein weiter Versammlungsbegriff vertreten. Durch das Merkmal der Verwendung eines Kennzeichens in einer Versammlung sollen – in Abgrenzung zur öffentlichen Verwendung – auch die Fälle erfasst werden, in denen das Kennzeichen in geschlossenen Veranstaltungen einem überschaubaren Kreis von Personen optisch oder akustisch wahrnehmbar gemacht wird (vgl. MüKoStGB/Heinrich, 4. Aufl. 2022, VereinsG § 20 Rn. 110). Im Hinblick darauf, dass es dem Gesetzgeber grundsätzlich um die Verbannung des Kennzeichens selbst gehe, komme es weder auf den Veranstalter, den Organisationsgrad oder die innere Zweckverbindung des Publikums bei der Kennzeichenverwendung an. Die Einschüchterungswirkung der verbotenen Kennzeichen könne unabhängig davon eintreten, ob die Zusammenkunft im Sinne einer geschlossenen Veranstaltung organisiert sei oder die Anwesenden durch einen inneren Zweck verbunden seien. Etwaige verfassungsrechtlich gebotene Einschränkungen seien über den Kennzeichenbegriff und die Ausnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VereinsG vorzunehmen. Als Versammlung im Sinne dieser Norm sei daher jede gesellschaftliche Zusammenkunft von mehreren Personen anzusehen. Es gebe keinen Grund, bei geschäftlichen oder sonstigen sozialen Zusammenkünften nicht öffentlicher Art ohne gemeinsamen Zweck der Teilnehmer das Zeigen von Kennzeichen verbotener Vereine zu erlauben. Ausgenommen seien nur eindeutig familiäre Zusammenkünfte ohne gesellschaftlichen Bezug (vgl. BeckOK SicherheitsR/PolR Bund/Neumeier, 3. Ed. 01.05.2026, VereinsG § 9 Rn. 27).

Diese weite Fassung des Versammlungsbegriffs überzeugt im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht. Eine Versammlung im Sinne der § 20 Abs. 1 Nr. 5, § 9 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG, aber auch des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB, ist nicht bereits in jeder räumlich vereinigten Personenmehrheit zu sehen. Die gleichwertig nebeneinanderstehenden Begehungsformen des öffentlichen Verwendens der Kennzeichen und des Verwendens in Versammlungen lassen vielmehr erkennen, dass eine Benutzung der Kennzeichen im privaten Raum, in einer das öffentliche Leben unmittelbar nicht berührenden Weise, von der Strafbestimmung nicht erfasst werden soll (vgl. hierzu Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25.03.2020 – (1) 53 Ss 126/19 (74/19) –, juris, zu § 86a StGB). Dies spiegelt sich auch in der gesetzgeberischen Intention wider, alle Kennzeichen verbotener Vereine sowie solche, die mit denen eines bereits verbotenen Vereins im Zusammenhang stehen, effektiv aus der Öffentlichkeit zu verbannen (BT-Drucks. 18/9758, Seite 6). Dadurch soll den Gefahren, die aus der Verwendung verbotener Kennzeichen erwachsen und auf strafbare Aktivitäten oder verfassungsfeindliche Bestrebungen hindeuten, wirksam entgegengetreten werden können (BT-Drucks. 18/9758, Seite 8). Aus dieser Zweckbestimmung ergibt sich, dass ein Verwenden verbotener Kennzeichen bei rein vereinsinternen Zusammenkünften ohne gesellschaftlichen Bezug und ohne politische Meinungsbetätigung im weitesten Sinne kein Verwenden in einer (geschlossenen) Versammlung nach dem Vereinsgesetzes darstellen kann, da sich eine Versammlung gerade durch einen solchen gemeinsamen Versammlungszweck auszeichnet (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht a.a.O. und m.w.N.; Albrecht/Roggenkamp/Albrecht, 2. Aufl. 2024, VereinsG § 9 Rn. 20; BeckOK SicherheitsR/PolR Bund/Rienhoff/Fett, 3. Ed. 01.05.2026, VereinsG § 20 Rn. 50; OLG Koblenz, MDR 1981, 600-601, juris). Lediglich vereinsinterne Zwecke wie hier die Ernennung eines Vereinsmitglieds zum Vollmitglied bzw. die bloße Zusammenkunft in einem Vereinsheim, bei denen weder öffentliche Angelegenheiten erörtert noch eine gemeinsame Kundgebung veranstaltet werden, sind dabei nicht geeignet, die bloße Zusammenkunft von Vereinsmitgliedern zu einer Versammlung im Sinne des Vereinsgesetzes zu qualifizieren. Andernfalls würden die Normen des Vereinsgesetzes ein umfassendes Kennzeichenverbot begründen, was die betroffenen Mitglieder in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 GG über Gebühr beschränken würde. Der Eingriff in diese Grundrechte kann durch den gesetzgeberischen Zweck aber nur dann (noch) verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn dem Angeklagten und auch anderen Vereinsmitgliedern die (straflose) Nutzung der Vereinskennzeichen – und zwar auch der verbotenen – im privaten Bereich, wozu auch das Leben im Verein zählt, weiterhin erlaubt ist. Damit sind aus teleologischen Gründen Versammlungen zu lediglich vereinsinternen und privaten Zwecken, die ausschließlich von Mitgliedern eines erlaubten Vereins besucht werden und nur der internen Willensbildung des Vereins dienen, aus dem Versammlungsbegriff auszunehmen. Bei diesen besteht keine Gefahr der Verwechselung des verbotenen und des erlaubten Vereins, auch wird das Sicherheitsgefühl der Mitglieder durch die Kenntnisnahme der Kennzeichen nicht beeinträchtigt. Ein Irrtum der Mitglieder darüber, dass der Staat nicht in der Lage sei, sein Vereinsverbot durchzusetzen, kann dadurch jedenfalls nicht ausgelöst werden (vgl. BeckOK StGB/Gerhold, 69. Ed. 01.05.2026, VereinsG § 20 Rn. 112). Damit bleibt das Tragen verbotener Kennzeichen „im Privaten“ weiterhin erlaubt (vgl. BVerfG Beschluss vom 09.07.2020 – 1 BvR 2067/17, BeckRS 2020, 19322; EGMR, Urteil vom 08.10.2024 – 10876/21 Rn. 11 – Schelhorn gegen Deutschland, abrufbar unter hudoc.echr.coe.int in englischer Sprache und nichtamtlicher Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz).“

StGB III: Plakat mit „Totengräber der Demokratie“, oder: Beleidigung von abgebildeten Politikern?

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Und im dritten Posting dann noch einmal etwas zur Beleidigung, und zar aus dem unerschöpflichen Reservoir der Politikerbeleidigung. Es handelt sich um das BayObLG, Urt. v. 06.03.2025 – 206 StRR 433/24.

AG und LG haben den Angeklagten vom Vorwurf der Beleidigung frei gesprochen. Das LG hatte folgende Feststellungen getroffen:

„a) Das Landgericht hat seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde gelegt (UA S. 3-5):

…..

Am 24.04.2022 nahm der Angeklagte auf dem Volksfestplatz in Ingolstadt an einer Versammlung unter dem Thema ”Endgültiges Maßnahmenaus“ teil. Hierbei trug der Angeklagte ein Plakat deutlich sichtbar an sich, welches folgende Aufmachung und Inhalt hatte: Auf einer Seite des Plakats steht im Wortlaut: ”Amtseid von Volksverbrechern! So wahr uns der Teufel Amerika helfe, werden wir das deutsche Volk weiterhin belügen und betrügen! Allen voran NATO, UNO, WHO. Die rote Linie ist längst überschritten.“ Auf der anderen Seite des Plakats befindet sich die Überschrift ”Totengräber der Demokratie“ Darunter sind die Bundesministerin des Inneren, Nancy Faeser, der Bundeswirtschaftsminister, Robert Habeck, und der Bundeskanzler, Olaf Scholz, jeweils hinter Gittern befindlich abgebildet. Unter dem Bild der Bundesministerin des Inneren, Nancy Faeser, befindet sich folgender Wortlaut: ”10-Punkte-Plan zur Volkvernichtung“. Unter dem Bild des Bundeswirtschaftsministers Robert Habeck befindet sich folgender Wortlaut: ”Vaterlandsliebe findet er zum Kotzen“. Unter dem Bild des Bundeskanzlers Olaf Scholz befindet sich das Wort: ”Volksschädling“. Darunter steht folgender Text: ”Geistige Brandstifter am deutschen Volke. Rot-Grüne Kriegsbefürworter seit den 90ern (Jugoslawienkrieg)„. Zum Zeitpunkt, als dieses Plakat durch Kräfte der Polizei Ingolstadt beschlagnahmt wurde, nahmen ungefähr 100 Personen an der Versammlung teil. Ungefähr 6 Wochen zuvor hatte die Bundesministerin des Inneren einen ”10 Punkte-Plan gegen Rechtsextremismus“ öffentlich vorgestellt; auf dieses Ereignis bezog der Angeklagte die unter dem Bild der Innenministerin angebrachte Bildunterschrift. Bereits im Jahr 2010 veröffentlichte der heutige Wirtschaftsminister Habeck ein Buch mit dem Titel ”Patriotismus. Ein linkes Plädoyer“, in welchem er schrieb ”Patriotismus, Vaterlandsliebe also, fand ich stets zum Kotzen. Ich wusste mit Deutschland nichts anzufangen und weiß es bis heute nicht“. Auf dieses Zitat bezog der Angeklagte seine unter dem Bild des Wirtschaftsministers angebrachte Bildunterschrift. Durch die Bezeichnung als ”Volksschädling“ wollte der Angeklagte seine Missachtung gegenüber Olaf Scholz ausdrücken. Der Angeklagte nahm bei seiner Handlung zumindest billigend in Kauf, dass die übrigen Versammlungsteilnehmer das Plakat wahrnehmen würden. Mit Schreiben des Bundeskanzleramts vom 17.10.2022 verzichtete der Bundeskanzler auf die Stellung eines Strafantrags; der Strafverfolgung von Amts wegen wurde nicht widersprochen. Zwischen dem 04.08.2022 und spätestens 07.09.2022 erlangte die Bundesministerin des Innern Kenntnis von den oben geschilderten Ereignissen und der Person des Angeklagten. Erst mit Schreiben vom 07.12.2022, welches am 09.12.2022 bei der KPI Ingolstadt einging, stellte die Bundesministerin Strafantrag gegen den Angeklagten.“

Das LG hat seinen Freispruch umfangreich begründet. Dagegen die Revision der StA/GStA, die beim BayObLG keinen Erfolg hatte. Wegen der Einzelheiten der Begründung verweise ich auch hier auf den Volltext und stelle nur den Leitsatz ein, und zwar:

Bei der Beurteilung der Beleidigung eines Politikers durch ein Plakat bei einer Versammlung darf nicht nur allein die Äußerung an sich berücksichtigt werden. Vielmehr sind auch der Inhalt des Plakats, das Thema der Demonstration und die Anzahl der Versammelten zu würdigen.

Klima I: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, oder: Ankleben an einen Reisebus

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Im ersten „Kessel Buntes“ des Jahres 2025 köcheln zwei Entscheidungen zum Klimakleben und zu „Klimaklebern“. Die Thematik hat uns ja in in der vergangenen Zeit reichlich beschäftigt, inzwischen ist die Thematik ein wenig abgeklungen, aber die Gerichte sind – wie man sieht – immer noch mit der Nachbereitung befasst.

Dazu hier zunächst den KG, Beschl. v. 14.11.2024 – 3 ORs 65/24 – 161 SRs 104/24.  Das AG hatte die Angeklagte wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 25 Euro verurteilt. Ihre Berufung hiergegen hat das LG Berlin mit der Maßgabe verworfen, dass die Höhe der Tagessätze auf 15 EUR herabgesetzt und der Angeklagten Ratenzahlung gewährt wird.

„Dem Urteil des LG liegen die folgenden Feststellungen zugrunde (Fehler im Original):

„Am 20.04.2023 fanden verschiedene Aktionen der Gruppe [Anm. des Senats: „Letzte Generation“] statt.

Die Angeklagte und drei weitere Personen begaben sich zum M-Hotel in Berlin-Tiergarten, um einen Reisebus zu blockieren, welcher dort übernachtende Teilnehmer der Tagung „Familienunternehmertage“ des Verbandes „DIE FAMILIENUNTERNEHMER“ mit einer vorgesehenen Abfahrtszeit um 8:00 Uhr zu der Tagung bringen sollte. Hierzu wollten die Aktivisten sich an dem Bus ankleben und ihn so an der Abfahrt hindern. Sie wollten hierdurch auf ihre Ziele aufmerksam machen. Das Ziel ihrer Aktion wählten die Aktivisten aus, weil es sich aus ihrer Sicht bei dem Verband um eine Lobbyistenvereinigung handelte, welche für die von ihnen als schädlich angesehenen Strukturen stand.

Auf dem vor dem M.-Hotel liegenden I-Platz stand der entsprechende Reisebus des Unternehmens „P-GmbH“ mit dem Kennzeichen B. Durchgangsverkehr wurde durch die Warteposition des Busses nicht beeinträchtigt.

Gegen 07:50 Uhr klebte die Angeklagte mit Sekundenkleber die Innenfläche ihrer linken Hand und die Finger an die rechte Rückleuchte des Reisebusses. Die Fläche, über die eine Verbindung Hand und Bus entstand, erstreckte sich über den Großteil der Handinnenfläche; weiterhin waren alle fünf Finger mit einem oder mehreren Fingergliedern mit dem Bus verbunden.

Drei weitere Aktivisten klebten ihre Hände zeitgleich auf die gleiche Weise an anderen Stellen des Busses an. Ein fünfter Aktivist wurde von dem Busfahrer von dem Bus weggezogen, bevor der Sekundenkleber trocknen konnte. Er setzte sich anschließend vor dem Bus auf den Boden.

Die Angeklagte und ein neben ihr stehender Aktivist hielten ein Banner mit einem Herz und dem Text „ART. 20A GG = LEBEN SCHÜZEN“.

Die Bewegungsfreiheit des Busses war damit – planmäßig – faktisch aufgehoben, da ein Bewegen des Busses nur noch unter Inkaufnahme schwerer Verletzungen der angeklebten Personen (und je nach Fahrtrichtung der vor dem Bus sitzenden Person) möglich gewesen wäre. Die Teilnehmer der Veranstaltung „Familienunternehmertage“ begaben sich mit anderen Verkehrsmitteln (etwa Taxen) zum Veranstaltungsort.

Der Angeklagten und den übrigen Aktivisten war beim Ankleben bewusst, dass es eine sehr wahrscheinliche Möglichkeit im weiteren Verlaufs sein würde, dass die Polizei hinzugerufen werden würde, um die Bewegungsfreiheit des Busses wieder herzustellen, dass die Polizei hierzu auf eine rechtmäßige Weise, die Aktivisten von Ort und Stelle verweisen könnte, und dass die Polizei, würden die Aktivisten der Wegweisung keine Folge leisten, diese sodann nötigenfalls wegtragen würde.

Der Angeklagten und den übrigen Aktivisten war es beim Ankleben weiterhin bewusst und sie setzen es zielgerichtet ein, dass ab dem Trocknen des Sekundenklebers sich ihre Hände nur noch ablösen lassen würden entweder durch kraftvolles Abreißen unter Inkaufnahme von Verletzungen an der jeweils angeklebten Hand oder aber, wenn man solche Verletzungen vermeiden wollte, durch ein vorsichtiges und zeitaufwändiges Hin- und Herbewegen der Hand, gegebenenfalls unterstützt von Hilfsmitteln wie Öl. Sie gingen davon aus, dass beliebige, nicht näher bestimmte Dritte – wie der Busfahrer, Fahrgäste, Hotelmitarbeiter oder andere Personen, aber eben auch hinzugerufene Polizisten versuchen würden, sie von dem Bus zu entfernen, um dessen Bewegungsfreiheit wiederherzustellen. Sie rechneten weiterhin damit, dass jedenfalls Polizeibeamte sie nicht gewaltsam vom Bus abreißen würden.

Ziel des Anklebens war unter anderem – unter den vorbeschriebenen Prämissen für polizeiliches Handeln – die Umsetzung der als möglichen und wahrscheinlich angesehenen polizeilichen Anordnung, sich zu entfernen, welche die Polizei ohne Ankleben durch ein einfaches Wegtragen hätte durchsetzen können, zu erschweren. Die Polizeibeamten sollten in eine zeitaufwändige Ablöseprozedur gezwungen werden, die Blockade sollte hierdurch verlängert werden und die Aufmerksamkeit für die Ziele sollte durch die damit einhergehende nachhaltigere Störung vergrößert werden.

Tatsächlich rief der Busfahrer die Polizei zur Hilfe.

Zunächst traf ein Streifenwagen des Polizeiabschnitts A28 der Polizei Berlin ein. Gegen 08:11 Uhr kamen hinzugerufene Kräfte des 2. Zuges der 31. Einsatzhundertschaft der Polizei Berlin vor Ort an und übernahmen die weiteren Maßnahmen.

Der Einsatzleiter PHK K kam zu der Einschätzung, dass die Aktion Versammlungscharakter habe und stufte sie als Versammlung im Sinne des VerfG Bln ein. Er erkundigte sich nach einem Versammlungsleiter, ihm wurde aber kein solcher benannt.

Sodann tätigte PK M um 08:34, um 08:40 und um 08:52 Uhr drei – polizeiintern standardisiert und den Beamten als schriftlicher Mustertext zur Verfügung stehenden – Verfügungsdurchsagen durch, mit denen die Versammlung als unerlaubte Versammlung eingestuft und auf die gegenüberliegende Seite verlegt wurde, sodann, als die Angeklagten und die übrigen Aktivisten keine Anstalten machten, sich selbständig abzulösen und auf die andere Straßenseite zu begeben, Zwangsmittel angedroht und schließlich die Auflösung der Versammlung nach § 14 Abs. 1 VerFG Bln angeordnet wurde.

Sodann setzten die Polizeibeamten die Auflösung durch.

Hierzu lösten sie in der Zeit von 08:52 bis 09:17 die Angeklagte und die drei anderen angeklebten Aktivisten durch Einpinseln der Ränder der Kontaktflächen zwischen Händen und Bus mit Speiseöl und durch vorsichtiges Hin- und Herbewegen der Hände ab. Es ist nicht auszuschließen gewesen, dass Polizeibeamte in Erwartung des weiteren Ablaufes auch schon vor Erlass der Verfügung, mit welcher die Versammlung letztlich aufgelöst wurde, Öl auf die angeklebten Hände der Aktivisten gaben.

Konkret das Ablösen der Angeklagten wurde POM S in der Zeit von 09:05 Uhr bis 09:17 Uhr durchgeführt.

Nach dem Ablösen begaben sich die Angeklagte und die weiteren Aktivisten freiwillig vom Ort weg bzw. stellten sich den polizeilichen erkennungsdienstlichen Maßnahmen.“

Mit ihrer Revision hat die Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Sie beanstandet insbesondere die Würdigung der Strafkammer, wonach es sich bei dem Ankleben an den Reisebus um Widerstand mit Gewalt i.S.d. § 113 Abs. 1 StGB handelt sowie die Annahme einer rechtmäßigen Diensthandlung durch die Polizeibeamten, § 113 Abs. 3 Satz 1 StGB.

Die Revision hatte beim KG keinen Erfolg. Hier die Leitsätze zu dem KG-Beschluss:

1. Für das Tatbestandsmerkmal „bei der Vornahme einer Diensthandlung“ reicht es aus, dass der Täter die Kraft schon vor Beginn der Diensthandlung entfaltet, sofern diese – vom Täter auch so gewünscht – das spätere polizeiliche Tätigwerden deutlich erschwert.

2. Entscheidend für die Bewertung der Widerstandshandlung als „mit Gewalt“ ist die Intensität der Kraftentfaltung durch das materielle Zwangsmittel und damit zusammenhängend die Kraft, die aufgewandt werden muss, um diese zu überwinden.

3. Die gezielte Beeinträchtigung privaten Eigentums, die sich nicht als zwangsläufige Folge einer Demonstration ergibt, sondern deren maßgeblicher Bestandteil ist, ist eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit i.S.d. des Versammlungsgesetzes bzw. Versammlungsfreiheitsgesetzes Berlin.

Corona I: Teilnahme am „Weihnachts-Sing-Flashmob“, oder: Ansammlung, Veranstaltung und Versammlung

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Und dann nach längerer Zeit mal wieder ein Montag mit Corona-Entscheidungen.

Hier zunächst der BayObLG, Beschl. v. 31.03.2022 – 202 ObOWi 220/22 – zum Begriff der Ansammlung. Es geht um einen „Weihnachts-Sing-Flashmob“ im Dezember 2020.

Das AG hat die Betroffene wegen vorsätzlicher Teilnahme an einer Veranstaltung entgegen § 5 Satz 1 der 11. BayIfSMV zu einer Geldbuße von 500 EUR verurteilt. Dagegen die Rechtsbeschwerde, mit der die Betroffene vorträgt, dass das Weihnachtssingen ein „stiller Protest“ gegen die Coronamaßnahmen gewesen sei.

Das AG hatte folgende Feststellungen getroffen:

„1. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts postete die anderweitig verfolgte T. wenige Tage vor dem 20.12.2020 um 14:52 Uhr in die Facebook-Gruppe ‚U-Dorf steht auf‘ folgenden Text:

„Einladung zum Weihnachts-Sing-Flashmob am Sonntag, 20.12.2020 um 15 Uhr in F. am Marktplatz. Bringt gerne auch Kerzen und Lichter mit. Wir hoffen auf rege Beteiligung.“

Unter diesem Text wurde ein Flyer geteilt, der seinerseits mit singenden Engeln versehen war. Zudem wurden die Liedtexte zu den geplanten Liedern als PDF-Datei zum Download zur Verfügung gestellt. Am 20.12.2020 gegen 14:45 Uhr wurden auf dem Marktplatz in F. Stühle aufgestellt und Liedtexte verteilt. Gegen 15:00 Uhr wurde das erst Lied ‚We are the world‘ von den nunmehr zehn anwesenden Teilnehmern, unter welchen sich auch die Betroffene befand, angestimmt. Es erfolgte vor und während des Singens keine Meinungsäußerung durch die angetroffenen Personen. Nach dem Ende des ersten Liedes wurde die Zusammenkunft nach ungefähr zehn Minuten durch die Polizei aufgelöst.

Das BayObLG hat die Rechtsbeschwerde verworfen. Hier die Leitsätze zu der Entscheidung:

  1. Eine „Ansammlung“ i.S.d. § 5 Satz 1 der 11. BayIfSMV setzt ein Zusammentreffen einer größeren Anzahl von Personen voraus. Bei der Festlegung der erforderlichen Anzahl der Teilnehmer sind die Besonderheiten des Einzelfalles und insbesondere der infektionsschutzrechtliche Zweck, der darauf gerichtet war, die Ausbreitung des Corona-Virus zu unterbinden, zu berücksichtigen.
  2. Eine nach § 5 Satz 1 der 11. BayIfSMV verbotene „Veranstaltung“ ist anzunehmen, wenn ein Veranstalter, ein bestimmter Veranstaltungsgegenstand und auch ein Minimum an Organisation vorhanden sind.
  3. Unter eine vom Verbot des § 5 der 11. BayIfSMV ausdrücklich ausgenommene „Versammlung“ im verfassungsrechtlichen Sinne fallen nur solche Veranstaltungen, die durch eine gemeinschaftliche, auf Kommunikation angelegte Entfaltung mehrerer Personen gekennzeichnet sind. Maßgeblich für eine Versammlung ist mithin die gemeinschaftliche Meinungskundgabe.

Corona II: Anzeige der Versammlung zu Coronazeiten, oder: Kunstfreiheit und faktischer Versammlungsleiter

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Das zweite Posting des Tages stellt den OLG Celle, Beschl. v. 28.08.2021 – 3 Ss (OWi) 156/21 – vor. Er behandelt zwar nicht unmittelbar eine „Corona-Frage“, es geht aber um eine Versammlung, bei der die Pandemiefrage zumindest wohl auch eine Rolle gespielt hat.

Das AG hat den Betroffenen wegen „Nichtanzeigens einer Versammlung unter freiem Himmel als Versammlungsleiter bei der zuständigen Behörde“ zu einer Geldbuße von 100 EUR verurteilt und dazu folgende Feststellungen getroffen:.

„Nach den Feststellungen trafen sich der Betroffene, die Zeuginnen W. und T. sowie sechs weitere Personen am 9. Januar 2021 gegen 10:00 Uhr auf dem Parkplatz am …platz in G., um – wie einige Tage zuvor während eines Treffens der Bürgerinitiative „Aufklärung und Menschlichkeit“ geplant – durch eine Aktion auf die von ihnen als negativ empfundenen Auswirkungen der Pandemiepolitik aufmerksam zu machen. Sie zogen weiße Malerkittel an, setzten Theatermasken auf und bewegten sich – angeführt von dem Betroffenen und der Zeugin W. – in einer zweireihigen Formation im Gleichschritt und mit marionettenartigen Bewegungen über den …weg, wo gerade der Wochenmarkt stattfand, in Richtung …straße. Dabei spielten sie über eine Lautsprecheranlage auf einem von ihnen mitgeführten Handwagen eine Computerstimme ab, die mitteilte: „Impfen ist Nächstenliebe“, „Schützt die Ungeborenen, verzichtet auf ihre Zeugung“, „Verratet eure Nachbarschaft“. Ferner wurden aufgezeichnete Redebeiträge dritter Personen abgespielt. Nach etwa 50 m stoppte die Formation auf ein Handzeichen des Betroffenen und formierte sich zu einem Kreis. Der Betroffene, die Zeugin W. und eine weitere Person erhielten von den anderen Teilnehmern Plakate überreicht, auf denen zu lesen war: „Wie viele traumatisierte Kinder sind für euch akzeptabel?“, „Wie viel bedeutet dir deine Freiheit?“, „Wer bestimmt dein Leben?“, „Wenn nicht du, wer dann?“, „Jetzt ist die Zeit gekommen uns zu erheben“, „Wie viele Tote durch Maßnahmen sind für dich akzeptabel?“. Nach dem Zeigen der Plakate nahmen die Teilnehmer unter Führung des Betroffenen und der Zeugin W. wieder ihre zweireihige Formation ein, zogen einige Meter weiter, hielten auf Handzeichen des Betroffenen erneut an, bildeten einen Kreis und zeigten die Plakate. Anschließend nahmen sie wieder die ursprüngliche Formation ein und bewegten sich weiter. Nach ca. 30 Minuten trafen sie auf Polizeibeamte. Der Betroffene erklärte diesen den Grund und Zielrichtung der Aktion. Ferner teilte er ihnen mit, dass die Aktion an dieser Stelle beendet sei. Eine vorherige Anzeige der Aktion bei der Stadt G. war nicht erfolgt.

Gegen das Urteil hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Das OLG hat die als unbegründet verwofen. Dazu gibt es folgende Leitsätze:

  1. Die Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 1 NVersG gilt auch für Versammlungen, die zugleich in den Schutzbereich der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG fallen. Eine einschränkende Auslegung ist insoweit bereits deshalb nicht geboten, weil die bloße Anzeigepflicht die künstlerische Ausgestaltung der Versammlung nicht einschränkt.

  2. Da nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 NVersG nicht die unterbliebene Anzeige, sondern die Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel ohne vorherige Anzeige geahndet wird und aufgrund der fehlenden Anzeige ein Versammlungsleiter nicht bestimmt worden ist, wird der „faktische Versammlungsleiter“ von dem Bußgeldtatbestand erfasst.

  3. „Faktischer Versammlungsleiter“ ist, wer – persönlich bei der Veranstaltung anwesend – die Ordnung der Versammlung handhabt und den äußeren Gang der Veranstaltung bestimmt, insbesondere die Versammlung eröffnet, unterbricht und schließt. Auf der Seite des Leiters ist dabei weiterhin erforderlich, dass er diese Funktionen übernommen hat, auf Seiten der Teilnehmer hingegen, dass sie mit deren Ausübung durch ihn einverstanden sind.