Kategoriearchiv: Strafrecht

Von der Tragödie zur Komödie – mit einem straßenverkehrsrechtlichen Grundbegriff komme ich da ggf. hin

Der Kollege Nebgen berichtet in seinem Blog von einer „Verkehrstragödie“ und durch mich inspiriert (besten Dank :-)) dann über den Weg „Von der Tragödie zur Komödie„.

Das inspiriert mich jetzt wieder darauf hinzuweisen, dass m.E. der Ansatz des Kollegen, die Verteidigung über den Begriff der „Öffentlichkeit“ zu (ver)suchen, richtig war. Es handelt sich bei dem Begriff um einen der sog. straßenverkehrsrechtlichen Grundbegriffe, der leider häufig übersehen wird, aber häufig einen Verteidigungsansatz bietet. An ihn sollte man immer denken bei Parkplätzen, Garagenhöfen etc. Sehr schön und anschaulich dazu OLG Hamm, Beschl. v. 04.03.2008 – 2 Ss 33/08.

Der Begriff kann übrigens auch im OWi-Verfahren eine Rolle spielen; vgl. dazu OLG Hamm, Beschl. v. 14.05.2009 – 2 Ss OWi 934/08, für den Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums, auf dem ein verbotenes Rennen durchgeführt wurde. Und nicht vergessen: Der Begriff hat auch eine zeitliche Komponente; vgl. dazu neben OLG Hamm, Beschl. v. 14.05.2009 auch noch KG StRR 2009, 30.

Opfer kann Kronzeuge sein

Der BGH hat jetzt in seinem für BGHSt bestimmten Urteil v. 19.05.2010 – 5 StR 182/10 zum neuen § 46b StGB – Kronzeugenregelung – Stellung genommen. Danach kann auch das Tatopfer “Kronzeuge” sein, da § 46b StGB auch auf das Opfer einer in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 100a Abs. 2 StPO bezeichneten Tat anwendbar ist. Der BGH geht davon aus, dass die Tat, wegen der der Angeklagte angeklagt ist, nicht mit der Tat identisch sein muss, über die er Erkenntnisse geliefert hat.

Lesenswert!

Der BGH zum Quasi umgekehrten Doppelverwertungsverbot

Wir alle kennen das sog. Doppelverwertungverbot des § 46 Abs. 2 StGB, das verbietet, Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, (strafschärfend) zu berücksichtigen. Es gibt aber auch den quasi umgekehrten Fall, dass nämlich Umstände, die schon von Gesetzes wegen zu Gunsten des Angeklagten Berücksichtigen finden, nicht im Rahmen der Strafzumessung noch einmal bewertet werden dürfen. Dazu gehört die Länge der U-Haft.

Dazu hat der BGH im Urt. v. 19.05.2010 – 2 StR 102/10 – ausgeführt:

„Die Strafkammer hat darüber hinaus fehlerhaft zu Gunsten des Angeklagten gewertet, dass er sich bereits länger als sechs Monate in Untersuchungshaft befunden hat. Der Vollzug der Untersuchungshaft an sich darf jedoch nicht mildernd berücksichtigt werden (vgl. Senat BGH NJW 2006, 2645 m.w.N.; BGH 5 StR 456/08, insoweit in NStZ 2009, 202 nicht abgedr.). Dass der Täter in der zur Verhandlung anstehenden Sache Untersuchungshaft erlitten hat, ist bei der Verhängung der Freiheitsstrafe regelmäßig ohne Bedeutung, da die Untersuchungshaft nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich auf die zu vollstreckende Strafe angerechnet wird…“

Etwas anderes gilt natürlich, wenn zusätzliche, den Angeklagten besonders beschwerende Umstände im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft festzustellen sind/vorliegen.

OLG Koblenz: Keine Aufhebung der Sicherungsverwahrung aufgrund EGMR-Urteil

Nach einer Pressemitteilung des OLG Koblenz, über die LNCA berichtet, hat der 1. Strafsenat des OLG Koblenz jetzt zur Sicherungsverwahrung Stellung genommen. Es heißt dort:

„Das Kammerurteil des EGMR vom 17.12.2009 führt in gleich gelagerten Fällen nicht zwangsläufig zur Aufhebung der Sicherungsverwahrung. Darauf hat das OLG Koblenz mit einem Beschluss hingewiesen.

In seinem Beschluss vom 07.06.2010 hatte der 1. Strafsenat des OLG Koblenz über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung in einem Fall zu entscheiden, in dem die Sicherungsverwahrung bereits in einem Urteil aus dem Jahr 1984 angeordnet worden war. Zu dieser Zeit war die Sicherungsverwahrung selbst bei Fortbestehen der Gefährlichkeit des Untergebrachten auf 10 Jahre begrenzt (§ 67d Abs. 1 StGB alter Fassung). Die Zehnjahresgrenze ist erst mit der Neufassung des § 67d Abs. 3 StGB durch Gesetz vom 26.01.1998 weggefallen. Aus diesem Grund hatte der EGMR in einem gleich gelagerten Fall, in dem die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Anlasstat ebenfalls vor Inkrafttreten der Neufassung des § 67d Abs. 3 StGB lagen, die Fortdauer der Unterbringung über 10 Jahre hinaus als Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot und damit als unvereinbar mit Art. 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 EMRK angesehen.

Der zuständige Strafsenat des OLG Koblenz hat in seinem Beschluss festgestellt, dass das Urteil des EGMR keine Bindungswirkung über den konkret entschiedenen Fall hinaus entfaltet. Zwar folge aus Art. 1 EMRK eine Verpflichtung des verurteilten Mitgliedstaats, eine durch den Gerichtshof festgestellte Konventionsverletzung auch in parallelen Fällen zu beenden. Urteile des EGMR hätten jedoch keine Gesetzeskraft. Sie wirkten nicht unmittelbar in die nationale Rechtsordnung hinein und könnten damit eine konventionskonforme innerstaatliche Rechtslage nicht erzeugen. Die Gerichte als Träger der rechtsprechenden Gewalt hätten die Europäische Menschenrechtskonvention in der Auslegung durch den EGMR lediglich im Wege der Gesetzesauslegung zu beachten.

Schon der Wortlaut der §§ 67d Abs. 3, 2 Abs. 6 StGB, der die Grenze jeder Gesetzesauslegung bilde, lasse aber eine Ausnahme für Altfälle nicht zu. Es sei der erklärte Wille des Gesetzgebers gewesen, dass der Wegfall der Zehnjahresdauer gemäß § 67d Abs. 1 StGB alter Fassung nicht nur für künftige Anordnungen der Sicherungsverwahrung, sondern auch für „Altfälle“ gelte. Da die Gesetzesänderung nicht die Anordnung, sondern lediglich die Dauer der Sicherungsverwahrung betrifft, habe der Gesetzgeber darin keinen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot gesehen. Dessen Ziel sei es gewesen, mit der Neuregelung einen möglichst umfassenden Schutz der Allgemeinheit vor drohenden schwersten Rückfalltaten bereits als gefährlich bekannter, in der Sicherungsverwahrung untergebrachter Gewalt- und Sexualstraftäter zu gewährleisten. Auch das BVerfG habe in seinem Urteil vom 05.02.2004 (Az.: 2 BvR 2029/01) die Geltung des § 67d Abs. 3 StGB für Altfälle für verfassungsgemäß erklärt. Die Umsetzung des Urteils des EGMR in das innerstaatliche Recht sei letztlich dem Gesetzgeber vorbehalten.

Der Senat sah daher in dem Urteil des EGMR vom 17.12.2009 keinen Anlass, die angeordnete Sicherungsverwahrung im konkreten Fall zu beenden. Vor einer Entscheidung über eine Erledigung der Sicherungsverwahrung hielt er vielmehr die Hinzuziehung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen gem. § 463 Abs. 3 S. 4 StPO für erforderlich.

Beschluss des OLG Koblenz vom 07.06.2010

Az.: 1 Ws 108/10

Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 09.06.2010

Beeinträchtigung einer Geschwindigkeitsmessung: Darf man das oder ist das ggf. Nötigung?

Bei der Recherche/Materialsammlung für den „Ludovisy/Eggert/Burhoff“ bin ich auf eine schon etwas ältere Entscheidung des LG Löbau gestoßen, die vom Sachverhalt her recht interessant ist (vgl. Urt. v. 17.02.2009 – 1 Cs 430 Cs 17307/08).

Nach dem kurz mitgeteilten Sachverhalt hatte der Angeklagte seinen Lkw so nah vor einem Geschwindigkeitsmessfahrzeug abgestellt, dass dadurch zwar nicht grundsätzlich die Messtätigkeit des Messbeamten beeinträchtigt worden ist, die technische Funktion des Messgeräts aber nicht in vollem Umfang betriebsfähig war. Das AG hat vollendete Nötigung verneint, da keine Gewalt vorgelegen habe; was m.E. zutreffend ist. Ob es allerdings auch richtig ist, dass versuchte Nötigung verneint worden ist, da bin ich mir nicht so ganz sicher. Muss man nicht doch, wenn es dem Angeklagten darum gegangen sein sollte, die Wegfahrt des Messfahrzeuges zu erzwingen oder die Einstellung des Messbetriebes, die Verwerflichkeit der Mittel-Zweck-Relation bejahen? Letzlich ergibt sich dazu aber nichts aus den Feststellungen…