Kategoriearchiv: Strafrecht

Freiheitsberaubung durch Einsperren der Ehefrau in den Hundezwinger

Da stoße ich doch gerade auf eine PM des LG Itzehoe v. 30.07.2010, die ich den Lesern nicht vorenthalten möchte – gehört allerdings mehr in die Rubrik „ein Kessel Buntes. In der PM heißt es:

„Das Urteil des Amtsgerichts Itzehoe vom 05.05.2010 gegen Franz W. ist rechtskräftig. Er wurde wegen Freiheitsberaubung zu einer Geldstrafe von 750,00 € (und zwar 15 Tagessätze in Höhe von jeweils 50,00 €) verurteilt. Die 7. Kleine Strafkammer des Landgerichts Itzehoe hat mit Beschluss vom 14.07.2010, welcher dem Angeklagten am 27.07.2010 zugestellt worden ist, die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Strafrichters als unzulässig verworfen. Mit der Anklage war dem 50-jährigen Franz W. vorgeworfen worden, in den Nachmittagsstunden des 26.10.2009 seine von ihm getrennt lebenden Ehefrau nach einem verbalen Streit in einen Hundezwinger gedrängt und dann die Tür derart verschlossen zu haben, dass sie nicht herausgelangen konnte. Ihrer mehrfachen Aufforderung, die Tür zu öffnen, sei er nicht nachgekommen. Erst auf den beruhigenden Zuspruch eines 5 Minuten später erschienenen Zeugen habe er die Tür geöffnet und seine Frau in Freiheit entlassen. Der Angeklagte hatte sich vor dem Amtsgericht dahingehend eingelassen, seine Frau habe ein Brecheisen bzw. einen Gegenstand in der Hand gehabt, weshalb er befürchtet habe, sie könne sein Eigentum – etwa seinen Pkw – beschädigen. Das Amtsgericht war nach der durchgeführten Beweiserhebung überzeugt, dass das Verhalten des Angeklagten gegenüber seiner Ehefrau nicht durch Notwehr gerechtfertigt war, insbesondere habe seine Ehefrau keinerlei Gegenstände – geschweige denn ein Brecheisen – in der Hand gehabt. Deshalb wurde der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 750,00 € verurteilt.

Die form- und fristgerechte Berufung des Angeklagten hat die 7. Kleine Strafkammer als unzulässig verworfen, weil der Angeklagte zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen verurteilt worden ist und die Berufung nicht anzunehmen war. Eine Berufung wird bei Strafen bis zu 15 Tagessätzen nur dann angenommen, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist. Vorliegend war die Berufung aber nach den Ausführungen der Kammer offensichtlich unbegründet, denn das amtsgerichtliche Urteil war weder sachlich-rechtlich zu beanstanden noch wurden Verfahrensfehler begangen.

Beschluss vom 14.07.2010, Az.: 7 Ns 17/10 Vorinstanz: AG Itzehoe, Urteil vom 05.05.2010, Az.: 63 Ds 128/10 PM vom 30.07.2010″

Nette Familie 🙂

Immer die anderen? Aber: So einfach wie sich Frau Leutheusser-Schnarrenberger das (vielleicht) gedacht hat, läuft es nicht…

…mit der Umsetzung der Entscheidung des EGMR v. 17.12.2009 und der (neuen) Divergenzvorlage nach § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG an den BGH in den Fragen der Anwendung dieser Entscheidung auf Altfälle.

Nachdem schon das OLG Hamm in seinem Beschl. v. 22.07.2010 – III 4 Ws 180/10 in einem obiter dictum eine (potenzielle) Vorlagepflicht nach der neuen Regelung, die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht in Kraft getreten war, (vorsorglich) verneint hat, hat diese jetzt das OLG Karlsruhe, was dieses gerade in einer PM mitteilt, in seinem Beschl. v. 04.08.2010 – 2 Ws 227/10 ausdrücklich verneint; die Begründung entspricht der des OLG Hamm.

In der PM heißt es:

„Vorlage an den Bundesgerichtshof nicht zulässig

Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erneut entschieden, dass sich die gegen einen Sicherungsverwahrten vor dem 31.01.1998 angeordnete, bereits mehr als zehn Jahre vollzogene Sicherungsverwahrung erledigt hat.

Einer sofortigen Beschwerde des Sicherungsverwahrten gegen die Fortdauer der Maßregel hat der 2. Strafsenat jetzt stattgegeben und das Eintreten von Führungsaufsicht festgestellt. Die Begründung für die Unzulässigkeit der weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung deckt sich mit den Gründen in zwei am 15.07.2010 entschiedenen Fällen (vgl. hierzu die Presseerklärung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15.07.2010, eingestellt ins Internet unter www.olg-karlsruhe.de). Trotz dieser von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte abweichenden Entscheidung sei die Sache nicht dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

Allerdings trat am 30.07.2010 die neu eingeführte Vorschrift des § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG in Kraft, nach der ein Oberlandesgericht, das bei der Beschwerdeentscheidung über die Frage der Erledigung der Sicherungsverwahrung oder die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von einer nach dem 01.01.2010 ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweichen will, die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen hat. Der 2. Strafsenat hatte daher im Hinblick auf bereits im Jahre 2010 ergangene, von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe abweichende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte zu prüfen, ob nach der neuen Vorschrift eine Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof geboten war.

Dies hat der 2. Strafsenat verneint. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Vorlage unzulässig, wenn der Bundesgerichtshof dieselbe Rechtsfrage bereits entschieden hat und das Oberlandesgericht ebenso entscheiden will. In einem solchen Fall sind nur die Oberlandesgerichte, die ihrerseits von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweichen wollen, zur Vorlage verpflichtet. Vorliegend hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Vorschrift des § 2 Abs. 6 StGB mit Beschluss vom 12.05.2010 (4 StR 577/09) unter Berücksichtigung des Urteils des EGMR vom 17.12.2009 ebenso ausgelegt wie der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts in seiner jetzigen Entscheidung. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat ausdrücklich klargestellt, dass Art. 7 EMRK eine andere Regelung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB darstellt, so dass für Entscheidungen über die Sicherungsverwahrung das Tatzeitrecht maßgeblich ist. Auch wenn es dort um die Frage der Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung ging, während das Oberlandesgericht über die Frage eines Rückwirkungsverbots im Zusammenhang mit dem nachträglichen Entfallen der Zehnjahresfrist des § 67 d Abs. 1 StGB in der bis zum 30.01.1998 geltenden Fassung zu befinden hatte, habe der Bundesgerichtshof dieselbe Rechtsfrage bereits entschieden. Denn sowohl in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen wie auch in dem dem Oberlandesgericht Karlsruhe vorliegenden Fall gehe es um die Frage, ob die Sicherungsverwahrung in ihrer konkreten Ausgestaltung in der Auslegung durch den EGMR als Strafe zu werten und deshalb Art. 7 EMRK für diese Maßregel als andere gesetzliche Regelung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB anzusehen ist, die ein Rückwirkungsverbot begründet. Angesichts der Ähnlichkeit der Fallgestaltungen könne diese Frage nur einheitlich beantwortet werden, zumal der 4. Senat des Bundesgerichtshofs die Rechtsfrage aufgrund einer Entscheidung des EGMR entschieden habe, die die dem Oberlandesgericht vorliegende Fallkonstellation betraf.“

Tja, vorlegen müssen dann die OLG, die es anders sehen als der BGH und/oder OLG Hamm und OLG Karlsruhe. Und: Frau Bundesjeustizministerin: Es wird kein Weg an einer gesetzlichen Umsetzung der Vorgaben des EGMR vorbeigehen. Die OLG werden dir die Kartoffeln in der Frage nicht aus dem Feuer holen.

Anordnung von Verfall auch im Jugendrecht

Die Frage der Zulässigkeit von Maßnahmen nach den §§ 73 ff. JGG hat für den Angeklagten – gerade in BtM-Verfahren – erhebliche (wirtschaftliche) Relevanz. Das gilt vor allem auch in JGG-Verfahren.

Dazu hat der BGH jetzt in seinem für BGHSt vorgesehenen Beschl. v. 17.06.2010 – 4 StR 126/10 seine ständige Rechtsprechung bestätigt, dass die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls des Wertersatzes gegen Jugendliche oder Heranwachsende, auf die Jugendstrafrecht angewendet wird, zulässig ist; das gelte auch, wenn der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Täters vorhanden ist. An der Stelle können also wirtschaftliche Belastungen auf den jugendlichen Angeklagten zukommen. Besonderes Augenmerk ist daher auf die  Anwendung der Härtevorschrift des § 73c StGB zu richten (BGH, Beschlüsse vom 15. 03.2001 – 3 StR 21/01 und vom 10.06.2009 – 2 StR 76/09).

Sicherungsverwahrung und Fußfesseln – füllen wir damit das (juristische) Sommerloch?

Im Moment ist es am juristischen Nachrichtenmarkt ziemlich ruhig, nur die Sicherungsverwahrung ist weiter on Top, und zwar nicht nur mit der neuen Divergenzvorlage, um eine einheitliche Rechtsprechung der OLG zu erlangen, sondern auch mit den Plänen, die den materiellen Teil der SV betreffen. Da ist zu lesen, dass die Sicherungsverwahrung mit der Fußfessel kombiniert werden soll (vgl. hier und hier). Man fragt sich natürlich: Kann das funktionieren. M.E. ist das ein Ansatz, der – wenn überhaupt – nur über eine Verschärfung der Vorschriften über die Führungsaufsicht möglich ist, wenn man nicht (wieder) Ärger mit dem EGMR bekommen will (oder ggf. auch mit dem BVerfG).

Allerdings betritt man hier wohl rechtspolitisches Neuland. Bislang hat es die elektronische Fußfessel nur in Hessen als Modellprojekt gegeben (vgl. hier die Evaluation). Dort war sie aber vornehmlich wohl u.a. als Maßnahme bei Aussetzung des Vollzuges eines Haftbefehls (§ 116 StPO) eingesetzt. In Baden-Württemberg beginnt jetzt im Oktober 2010 ein Test auf des Basis eines GPS-Systems (vgl. hier und hier). Hier soll es aber wohl um Freigänger und um die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe gehen. Die SV fällt also im Anwendungsbereich ein wenig aus dem Rahmen. Man darf gespannt sein, wie das Ministerium den Spagat löst (vgl. hier), jedenfalls scheint die sog. nachträgliche SV – aus der Sicht des Ministeriums – vor dem Aus zu stehen und eine „verstärkte vorbehaltene Sicherungsverwahrung“ scheint zu kommen.

Positives Abfallprodukt des Diskussion: Wenn die elektronische Fußfessel für die SV kommt, dann kommt sie auch in den anderen Fällen, in denen sie sicherlich durchaus sinnvoll ist.

Darauf muss man erst mal kommen: Waffe im Tresor = bewaffnetes Handeltreiben

Der BGH hat mit Beschl. v. 23.06.2010 – 2 StR 203/10 ausgeführt, dass es kein bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln darstellt, wenn sich die Waffe in einem anderen Raum in geschlossenem Tresor befindet. Es sei dann zwar eine Waffe vorhanden, diese werde aber weder am Körper geführt, noch sei sie sonst griffbereit. Denn davon, dass die Waffe griffbereit ist, könne nicht gesprochen werden, wenn sich Betäubungsmittel im Wohnzimmer befinden und sich eine mit Gaspatronen durchgeladene Schreckschusspistole in einem verschlossenen Tresor in einem anderen Raum befinde, der zudem nur im Wege der Eingabe eines Zahlencodes geöffnet werden, sodass eine Gebrauchsbereitschaft innerhalb des Raumes erst nach 30 Sekunden hergestellt werden kann.

Auf die Idee muss man als Tatgericht ja auch erst mal kommen.