Kategoriearchiv: Strafrecht

Wo ist die Beute? Sag es mir – sonst gibt es keine Bewährung – das OLG Düsseldorf legt noch einen drauf…

Häufig übersehen wird § 57 Abs. 6 StGB, wonach das Gericht von der an sich gebotenen Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes absehen kann, weil/wenn der Verurteilte unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die dem Verfall unterliegen oder – wie hier – nur deshalb nicht unterliegen, weil den Verletzten aus den Taten Ansprüche der in § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB bezeichneten Art erwachsen sind (§ 57 Abs. 6 StGB). Dem liegt der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, dass sich Straftaten nicht positiv auf die Finanzlage des Delinquenten auswirken sollen. Deshalb sieht es der Gesetzgeber als einem Täter, der die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung begehrt, zumutbar an, nach Kräften an der Aufklärung hinsichtlich des Verbleibs der Beute mitzuwirken.

So weit, so gut. Das OLG Düsseldorf hat diese Vorschrift jetzt m.E. noch verschärft (vgl. Beschl. v. 07.07.2010 – III-4 Ws 573/09), wenn es ausführt:

„Der Verurteilte hat diejenigen Tatsachen mitzuteilen, die ihm bekannt sind (Hubrach in LK, 12 Aufl., § 57 Rn. 62). Der Senat geht darüber hinaus davon aus, dass die Kenntnis von Tatsachen deren Kennenmüssen gleich steht. Denn es kann nicht angehen, dass sich der Verurteilte absichtlich in Unkenntnis des Verbleibs der Beute hält und zumutbare Nachforschungen während der Inhaftierung unterlässt, um nicht Gefahr zu laufen, sein Wissen im Hinblick auf § 57 Abs. 6 StGB offenbaren zu müssen. Wie bereits in dem Urteil des Landgerichts Osnabrück festgestellt, kam dem Verurteilten innerhalb der Bande im Zuge des arbeitsteiligen Vorgehens u.a. die Aufgabe zu, den Verbleib der erzielten Erlöse durch Gründung eines umfangreichen Firmengeflechts, in dem Gelder hin- und hergeleitet wurden, zu verschleiern. Da in derartigen Fällen der Verbleib der aus der Straftat erlangten Beute ohne umfängliche Mitwirkung des Verurteilten nicht möglich ist, besteht im Gegenzug für diesen eine gesteigerte Aufklärungspflicht, wohin die Gelder gelangt sind. Diese Pflicht hat der Verurteilte bisher nicht erfüllt. Der Senat ist überzeugt, dass der Verurteilte über die noch vorhandene Beute nicht umfassend Auskunft erteilt hat.“

Also eine gesteigerte Mitwirkungspflicht, die man als Verteidiger im Auge haben/behalten muss/sollte. Allerdings hatte im entschiedenen Fall der Verurteilte nun auch sehr wenig zur Aufklärung beigetragen.

Ein teuflischer Spaß (?) – jedenfalls (wieder) Friede seiner Asche

In der letzten Woche ist hier, hier und hier über das Verschwinden der Urne von Fritz Teufel in Berlin berichtet worden. Jetzt berichten die Gazetten, dass die Urne wieder ausgetaucht ist, und zwar am Grab von Rudi Dutschke, angeblich mit einem Zettel, auf dem es heißen soll: „Was ein teuflischer Spaß, Rudi Dutschke hätte das gefallen.“ Aus Ermittlerkreisen heißt es, das Zitat laute sinngemäß: „Ein teuflischer Spaß ist beendet. Fritz hätte bei so einer Aktion auch seine Freude gehabt“ (vgl. hier).

Na ja, ob es ein Spaß war? Wohl kaum, auch kein teuflischer. Oder doch: „Freude seiner Asche„? Jedenfalls aber wohl wieder: Frieden seiner Asche.

Volltext zur Sterbehilfe

Ende Juni hat die „Sterbehilfeentscheidung“ des BGH in 2 StR 454/09 die Blogs bewegt (und zwar u.a. hier). Jetzt ist der Volltext auf der Homepage des BGH veröffentlicht worden, und zwar mit folgenden Leitsätzen:

  1. Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (Behandlungsabbruch) ist gerechtfertigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht (§ 1901a BGB) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen.
  2. Ein Behandlungsabbruch kann sowohl durch Unterlassen als auch durch aktives Tun vorgenommen werden.
  3. Gezielte Eingriffe in das Leben eines Menschen, die nicht in einem Zusammenhang mit dem Abbruch einer medizinischen Behandlung stehen, sind einer Rechtfertigung durch Einwilligung nicht zugänglich.

Eine Entscheidung, die wahrscheinlich auch eine Menge Studenten und Referendare im Examen „begleiten“ wird.

Untreuetatbestand ist verfassungsgemäß – so das BVerfG

Das BVerfG meldet gerade mit einer PM seine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Untreuetatbestandes des § 266 StGB. Das Verfassungsgericht sieht ihn als bestimmt genug an. In der PM heißt es dazu:

„Verfassungsrechtliche Bedenken, die die Weite eines Straftatbestandes bei isolierter Betrachtung auslösen müsste, können durch eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung entkräftet werden. Die Rechtsprechung ist daher gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (Präzisierungsgebot). Aufgrund des in Art. 103 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommenden strengen Gesetzesvorbehalts ist die Kontrolldichte des Bundesverfassungsgerichts bezüglich der Rechtsanwendung durch die Fachgerichte im Bereich des materiellen Strafrechts erhöht.
Der Untreuetatbestand ist mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG noch zu vereinbaren. Zwar hat das Regelungskonzept des Gesetzgebers – im Interesse eines wirksamen und umfassenden Vermögensschutzes – zu einer sehr weit gefassten und verhältnismäßig unscharfen Strafvorschrift geführt. § 266 Abs. 1 StGB lässt jedoch das zu schützende Rechtsgut ebenso klar erkennen wie die besonderen Gefahren, vor denen der Gesetzgeber dieses mit Hilfe des Tatbestandes bewahren will. Der Untreuetatbestand lässt eine konkretisierende Auslegung zu, die die Rechtsprechung in langjähriger Praxis umgesetzt und die sich in ihrer tatbestandsbegrenzenden Funktion grundsätzlich als tragfähig erwiesen hat. „

Wegen weiterer Einzelheiten hier die vollständige Entscheidung.

In den konkreten Fällen hat Karlsruhe zwei Verfassungsbeschwerden verworfen und einer stattgegeben wegen eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 2 GG. Dazu heißt es in der PM:

„Die Entscheidungen des Landgerichts und des Bundesgerichtshofs verletzen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG, weil sie einen Vermögensschaden angenommen haben, obwohl keine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende, wirtschaftlich nachvollziehbare Feststellungen zu dem Nachteil getroffen wurden, der durch die pflichtwidrige Kreditvergabe der Beschwerdeführer verursacht worden sein könnte. Dass nach der Bewertung des Bundesgerichtshofs die als Vorstandsmitglieder verantwortlichen Beschwerdeführer ein allzu weites Risiko eingegangen sind, indem sie die Kreditgewährung für das Gesamtkonzept pflichtwidrig unter Vernachlässigung anerkannter deutlicher Risiken und Negierung vielfältiger Warnungen fortsetzten, ersetzt nicht die Feststellung eines konkreten Schadens. „

Der juristische Blätterwald wird über diese Entscheidung sicherlich laut rauschen; Studenten und Referendare im Examensstadium werden sich auch mit der Entscheidung vertraut machen müssen.

Das so etwas bei uns passiert II… Bananenrepublik – ja oder nein?

„Dies und Das“ berichtet gerade unter der Überschrift „Das so etwas bei uns passiert“ über einen Polizeibeamten, der sich selbst Gebührenquittungen erstellt hat/haben soll, die er bei Verkehrskontrollen eingesetzt hat. „Dies und das“ meint, der Polizei müsse es schlecht gehen.

Zu dem Vorgang fiel mir sofort der Bericht in den „Westfälischen Nachrichten“ der letzten Tage ein. Danach soll ein Beamter des Eichamtes – es soll ein Ratsherr der Stadt Rheine sein – als Eichamts-Mitarbeiter im Zusammenhang mit einer Kontrolle Brot eingesteckt haben (vgl. hier). Der Fall schlägt hier hohe Wellen (vgl. dazu hier). Also geht es offenbar nicht nur der Polizei schlecht, sondern auch anderen Beamten, wenn die Berichte zutreffen. Im Übrigen: Der Vorwurf gegen den Eichamtsbeamten ist wohl nichts Besonderes, wenn man den Berichten trauen darf/kann.

Fazit: Bananenrepublik – ja oder nein? 🙂