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Die Neuregelung des Punktesystems – Ramsauer und die Reform in Flensburg

Der Bundesverkehrsminister hat heute die „Eckpunkte“ der geplanten Reform des Punktesystems vorgestellt. Ob es nun eine „Revolution“ ist, wie heute Morgen in der örtlichen Presse hier tituliert war, mag dahingestellt bleiben. Aber es sind doch erhebliche Änderungen, die da auf uns zukommen. Im Überblick:

  1. In Zukunft soll nur noch zwischen schweren Verkehrsverstößen und besonders schweren Verkehrsverstößen unterschieden werden.
  2. Verkehrsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Fahrverbot verbunden sind, werden demnächst einheitlich behandelt und mit 2 Punkten bewertet.
  3. Für alle anderen wird ein Punkt eingetragen.
  4. Die Überliegefrist wird es nicht mehr geben. Die Eintragungen im VZR „verjähren“ in Zukunft unabhängig voneinander
  5. Bei 4 Punkten erfolgt eine Ermahnung, bei 6 Punkten eine Verwarnung und bei 8 Punkten die Entziehung der Fahrerlaubnis

Weitere Einzelheiten hier auf der Homepage des Bundesverkehrsministeriums.

Einfacher, transparenter und verhältnismäßiger

soll das Punktesystem und die „Verkehrssünderdatei“ in Flensburg werden, so liefen die Meldungen gestern über den Ticker und so meldet es heute die Tagespresse. Die Pläne des Bundesverkehrsminister lesen sich wie „schneller, höher, weiter“. Auch soll jede OWi für sich verjähren, die Pläne sind schon fertig.

Und:

CSU-Rechtsexperte Norbert Geis sagte, auch einzelne Punktestrafen sollten geändert werden. Wer ohne Plakette in einer Umweltzone fahre, sei zwar ein Umweltsünder, aber kein Verkehrssünder. Bisher gebe es dafür einen Punkt. „Nachvollziehbarer wäre stattdessen, das Telefonieren mit dem Handy während der Fahrt nicht nur wie bisher mit einem Punkt, sondern mit zwei Punkten zu ahnden“, sagte Geis der Zeitung. (dapd)“

Mal sehen, was wann daraus wird.

Punkteabfrage leicht gemacht

Der Nachrichtendienst von Jurion meldet zu einer PM der Bundesverkehrsministeriums  (29/2011 v. 28.0.2011):

„Neuer Personalausweis macht Punkteabfrage einfacher – Online-Antrag an Kraftfahrt-Bundesamt vorgestellt und voraussichtlich im Mai 2011 frei geschaltet

Verkehrsteilnehmer können künftig über die Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) Auskunft über ihren Punktestand beantragen. Möglich macht dies der neue Personalausweis im Scheckkartenformat. Mit diesem kann man sich sicher identifizieren und den Online-Antrag stellen. Auf der CeBIT wird das neue Verfahren erstmals vorgestellt. Es soll voraussichtlich im Mai vom Kraftfahrt-Bundesamt für alle freigeschaltet werden.

Bisher muss ein Antrag schriftlich ausgefüllt und zusammen mit einer Kopie des Personalausweises auf dem Postweg nach Flensburg geschickt werden. Künftig reichen der neue Personalausweis, ein Lesegerät, das an den Computer angeschlossen wird und die persönliche PIN. Die Daten werden verschlüsselt übermittelt. Das Kraftfahrt-Bundesamt verschickt die Auskunft aus dem Register in Papierform. Mittelfristig soll auch die Antwort des KBA per Internet erfolgen. Neben rechtlichen Anpassungen sind hierfür weitere technische Anforderungen und Sicherheitsbedingungen zu erfüllen. Zudem muss der umfangreiche Datenbestand des KBA komplett digitalisiert werden.

Premiere auf der CeBIT

Am 01.03.2011 wird das Bundesverkehrsministerium das System auf CeBIT in Hannover erstmals vorstellen. Der Online-Antrag an das KBA ist die erste Anwendung des neuen Personalausweises innerhalb der Verkehrsverwaltung.“

Hat die Rechtsbeschwerde eine Chance? Bei diesem leicht „schlampigen“ Urteil schon…

Eine Kollegin, die vor einiger Zeit bei mir im Fachanwaltskurs war, hat mir ein Urteil des AG Köln geschickt mit der Frage, ob eine dagegen ein gelegte Rechtsbeschwerde eine Chance habe. Die Kollegin hält in dem Urteil v. 16.07.2010 – 814 OWI 147/10 die Beweiswürdigung für falsch.

Na ja, zu dem letzteren konnte ich, da ich die Sache nicht kenne nichts Konkretes sagen, sondern musset die Kollegin auf den allgemeinen Satz verweisen, dass die Beweiswürdigung ureigenste Aufgabe des Tatrichters ist und sie mit der Rechtsbeschwerde/Revision nur angegriffen werden kann, wenn sie z.B. lückenhaft oder widersprüchlich ist. Dass der Tatrichter die Beweise anders als der Verteidiger würdigt, ist kein Fehler und da kommt man auch mit dem Rechtsmittel

Das Urteil des AG Köln bietet m.E. aber andere Angriffspunkte, die ein wenig zu dem Post vom 10.09.2010 – „Warum tun Tatrichter das, oder: Die geschriebene Lücke“ passen; mit lückenhaften Urteilsgründen befassen sich auch die Kollegen Siebers und Feltus

Ansatzpunkte in dem Urteil sind:

1. Wo liegt der Tatort = in welcher Stadt? Das teilt das Urteil nicht mit, was m.E. allein schon aus diesem Grund zur Aufhebung führen müsste. Auch der sog. Gesamtzusammenhang führt da nicht weiter.

2. Aufgehoben werden müsste das Urteil m.E. zumindest aber im Rechtsfolgenausspruch, da der nur wie folgt begründet wird:

„Die im Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen festgesetzten Maßnahmen waren zu bestätigen, da er bereits einige Eintragungen im Verkehrszentralregister aufweist. Diese lauten wie folgt: Es folgen sieben Kopien von Mitteilungen an das VRZ.
Das reicht zur Begründung der festgesetzten Rechtsfolgen nicht aus. Der Amtsrichter hat nicht die Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu „bestätigen“, sondern er muss eine eigene Rechtsfolgenentscheidung treffen und begründen. Daran fehlt es hier völlig. Auch hinsichtlich der Bezugnahmen/an das Hineinkopieren der Eintragungen im VZR habe ich Bedenken, ob das ausreicht, ohne das jetzt aber vertifet geprüft zu haben (vgl. dazu BGH NStZ-RR 1996, 266 und OLG Frankfurt NStZ-RR 2009, 23). Es gibt eine Entscheidung des OLG Hamm, die ich aber im Moment nicht wiederfinde :-(, die das als unzulässig ansieht.

Also: Die Kollegin sollte Rechtsbeschwerde einlegen und die mit der Sachrüge begründen. Aussicht auf Erfolg besteht.

Abschließend: Wie man den Tatort vergessen kann, leuchtet mir nicht ein. 🙂 🙁

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Wochenspiegel für die 33. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Zu berichten ist über:

  1. Eine Neuregelung für Behindertenparkausweise, vgl. hier.
  2. Punkte abfragen in Flensburg.
  3. Die ungeliebte Beifahrerin, es kommt immer auf den Blickwinkel an.
  4. Bußgeldkatalog 2011.
  5. Zum Filmen eines Polizeieinsatzes hier
  6. Das Notebook in der Hauptverhandlung spielte hier noch mal eine Rolle.
  7. Zum provozierten Verkehrsunfall hier.
  8. Zur Sicherungsverwahrung dann (endlich) die Vorlage zum BGH, hier.
  9. Darf man auf dem Motorrad Musik hören?
  10. Der Besitz von kinderpornografischen Schriften