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Neues aus Berlin II: Strafverfolgungsentschädigung, oder: Kommt endlich eine Reform des StrEG?

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Und im zweiten Posting weise ich hier auf den Referentenentwurf des BMJ zu einem „Gesetz zur Reform des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und zur Änderung weiterer Gesetze (Strafverfolgungsentschädigungsreformgesetz – StrERG)“ hin. Der sieht – endlich – eine durchgreifende Änderung des StrEG vor, dass im Grunde seit seiner Einführung im Jahr 1971 nur punktuell immer wieder geändert worden ist. Insbesondere wurde die als Ersatz für immaterielle Schäden bei Freiheitsentziehung zu leistende Haftentschädigungspauschale mehrfach angehoben, viel mehr ist aber auch nicht passiert.

Jetzt soll es weitergehenden Reformen des StrEG geben, insbesondere im Hinblick auf Verbesserungen für Personen, die wegen letztlich zu Unrecht erlittener Freiheitsentziehung zu entschädigen sind. Ziele des Entwurfs sind die materielle Besserstellung und Unterstützung von Personen, die für eine auf Grund gerichtlicher Entscheidung erfolgte und letztlich zu Unrecht erlittene Freiheitsentziehung zu entschädigen sind, sowie die Stärkung der Rehabilitierung zu Unrecht Verurteilter. Im Interesse aller (potentiell) Entschädigungsberechtigten sollen darüber hinaus das Entschädigungsverfahren und das sich gegebenenfalls anschließende Rechtsbehelfsverfahren vereinfacht werden.

Der Entwurf sieht dazu insbesondere folgende Änderungen vor:

  • Anhebung der Haftentschädigungspauschale um weitere 25 EUR auf 100 EUR für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung und ab einer Haftdauer von sechs Monaten nochmals auf 200 Euro für jeden weiteren angefangenen Tag der Freiheitsentziehung,
  • die Anrechnung von durch die Freiheitsentziehung ersparten Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung auf den Entschädigungsanspruch soll ausgeschlossen werden und
  • es soll ein Anspruch auf eine kostenlose anwaltliche Erstberatung im Betragsverfahren eingeführt werden.
  • im RVG soll im Hinblick auf die letztgenannte Änderung flankierend ein Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts, der die Erstberatung durchgeführt hat, gegen die Staatskasse vorgesehen werden.
  • Durch weitere Änderungen des StrEG sollen Erleichterungen für das Entschädigungsverfahren und das sich ggf. anschließende Klageverfahren eingeführt werden, namentlich erweiterte Belehrungspflichten, die Verlängerung von Antrags- und Klagefrist sowie die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Antrags- oder Klagefrist.
  • Mit einer Änderung der StPO sollen schließlich zu Unrecht Verurteilte dadurch besser rehabilitiert werden, dass sie bei erfolgreicher Wiederaufnahme auch nach erneuter Hauptverhandlung einen Anspruch auf öffentliche Bekanntmachung der Aufhebung des früheren Urteils erhalten.

Wegen weiterer Einzelheiten hier das Informationspapier des BMJ.

Auch hier: Mal sehen, was daraus wird.

 

Die „Gustl-Mollath-Gedächtnis-Reform“….

© Marcito – Fotolia.com

Es bewegt sich etwas, nun nicht im Verfahren Gustl Mollath, darüber brütet jetzt das OLG Nürnberg (vgl. Wiederaufnahmeantrag von G. Mollath als unzulässig abgelehnt…Und nun? – auf nach Nürnberg), sondern im Unterbringungsrecht. Es gibt nämlich eine Reforminitiative des BMJ, die – das räumt das BMJ auch offen ein -sicherlich vom Fall Mollath mit initiert worden ist. Da heißt es:

„Vor dem Hintergrund der breiten öffentlichen Diskussion um die Unterbringung von Gustl Mollath in der Psychiatrie und der seit Jahren steigenden Zahl von Personen, die in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind, hat Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger Eckpunkte erarbeiten lassen.

Zu dem „Reformpaket wird dann dann ausgeführt auf der Homepage des BMJ:

„..Die strafrechtlichen Vorschriften zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sollen darin reformiert werden. Kern der Überlegungen ist, durch ein engmaschiges Netz an Kontrollen dafür Sorge zu tragen, dass der massive Eingriff in die Freiheit der Betroffenen, den die Unterbringung darstellt, dort, wo er nicht zwingend angezeigt erscheint, vermieden wird.

Künftig soll eine Überprüfung der Maßnahme bereits nach vier Monaten, sodann nach weiteren acht Monaten und schließlich im Jahresrhythmus stattfinden. Dabei ist stets ein Gutachter beizuziehen. Alle zwei Jahre muss sich ein neuer Gutachter mit dem Fall befassen, um zu verhindern, dass stets derselbe Gutachter seine vorherigen Gutachten lediglich fortschreibt und sich nicht eingehend mit möglicherweise neu vorliegenden Umständen befasst. Soll die Unterbringung länger als sechs Jahre vollzogen werden, muss der Richter die Gutachten von zwei Sachverständigen einholen, um eine möglichst umfassende Entscheidungsgrundlage zu haben.

Die Anzahl der Personen, die sich nach den Vorschriften des Strafgesetzbuchs in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden, steigt seit Jahren an. Waren es im Jahr 1996 noch knapp 3.000, so sind es inzwischen schon 6.750 Personen – jeweils auf das alte Bundesgebiet bezogen. Allen diesen Personen gemeinsam ist, dass sie eine Straftat begangen haben, für die sie aufgrund verminderter Schuldfähigkeit oder Schuldunfähigkeit nicht oder nur eingeschränkt bestraft werden konnten, ein Gutachter jedoch ihre künftige Gefährlichkeit für die Allgemeinheit festgestellt hat. Bislang überprüft ein Richter lediglich jährlich und ohne zwingende neue Begutachtung, ob die Voraussetzungen einer weiteren Unterbringung noch vorliegen. Erst nach fünf Jahren ist das Gutachten eines „externen“ Sachverständigen einzuholen, also ein Sachverständiger, der vorher mit dem Fall noch nicht befasst war.

Das Eckpunktepapier mit den Reformvorschlägen finden man hier: Eckpunkte: Reformüberlegungen zur Unterbringung nach § 63 StGB).

Nun ja, ein wenig Zeit, bis das mal umgesetzt ist, ist ja noch. Da steht ja erst auch noch eine Bundestagswahl ins Haus.

 

Die Neuregelung des Punktesystems – Ramsauer und die Reform in Flensburg

Der Bundesverkehrsminister hat heute die „Eckpunkte“ der geplanten Reform des Punktesystems vorgestellt. Ob es nun eine „Revolution“ ist, wie heute Morgen in der örtlichen Presse hier tituliert war, mag dahingestellt bleiben. Aber es sind doch erhebliche Änderungen, die da auf uns zukommen. Im Überblick:

  1. In Zukunft soll nur noch zwischen schweren Verkehrsverstößen und besonders schweren Verkehrsverstößen unterschieden werden.
  2. Verkehrsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Fahrverbot verbunden sind, werden demnächst einheitlich behandelt und mit 2 Punkten bewertet.
  3. Für alle anderen wird ein Punkt eingetragen.
  4. Die Überliegefrist wird es nicht mehr geben. Die Eintragungen im VZR „verjähren“ in Zukunft unabhängig voneinander
  5. Bei 4 Punkten erfolgt eine Ermahnung, bei 6 Punkten eine Verwarnung und bei 8 Punkten die Entziehung der Fahrerlaubnis

Weitere Einzelheiten hier auf der Homepage des Bundesverkehrsministeriums.

Radikalkur aus Berlin? Nicht mehr 18, sondern nur 8 Punkte sollen schon für die Entziehung der FE ausreichen…

Über die Ticker laufen derzeit Meldungen, wonach es einen radikalen Umbau des Punktesystems geben soll, jedenfalls hat das der Bundesverkehrsminister geplant. Gemunkelt worden ist von dieser „Reform“ ja schon länger. Aber jetzt gibt es erste Einzelheiten, über die berichtet wird (vgl. z.B. hier).

Ausreichen sollen demnächst für die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits acht Punkte im VZR. Hört sich dramatisch an, wird aber ein wenig dadurch relativiert, dass auch die „zu vergebenden Punkte“ reduziert werden. Man muss mal sehen, wenn die Pläne auf dem Tisch liegen, ob und wie das zusammen passt.

Der DAV hat sich auch schon in einer PM geäußert. Dort heißt es:

„Punkte in Flensburg – System muss einfacher und gerechter werden

Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt grundsätzlich die Vereinfachung des Punktesystems. Die vereinfachte Löschung der Eintragungen ist dringend notwendig, weil das System für die Verkehrsteilnehmer derzeit undurchsichtig und nur schwer nachvollziehbar ist. Außerdem ist das System ineffizient, weil das jahrelange Fortschreiben alter minimaler Verstöße keine Rückschlüsse auf das aktuelle Fahrverhalten zulässt.

Allerdings warnt Rechtsanwalt Oskar Riedmeyer, Vizepräsident des DAV, vor der Gleichstellung von schweren Verstößen mit kleineren Übertretungen: „Es erscheint höchst problematisch, wenn zur Verwaltungsvereinfachung kleine Nachlässigkeiten eines ansonsten verantwortungsbewussten Autofahrers mit dem bedenkenlosen Fahrverhalten von Verkehrsrowdies gleichgesetzt werden.“

Bezüglich des Fahrverbots schon bei acht Punkten müsse darauf geachtet werden, dass die Reform aber nicht zu mehr Führerscheinentzügen führt.

Dringend notwendig ist in diesem Zusammenhang auch die Einführung der lange geforderten Einführung des gerichtlichen Rechtsschutzes bei der Anordnung der MPU. „Im Moment wird der Verkehrsteilnehmer rechtlos gestellt, wenn die MPU angeordnet wird,“ so Riedmeyer weiter.

Interessant wird sicherlich die Antwort auf die Frage werden, was denn mit den bisher bereits eingetragenen Punkte ist und wie man damit umgeht.

Punktesystem sowie die Systematik des Verkehrszentralregisters soll reformiert werden

Bereits in der 16. Legislaturperiode hatte die ehemalige Bundesregierung auf Initiative der SPD-Bundestagsfraktion mit ihrem Antrag (BT-Drs. 16/12993) eine Vereinfachung des Punktesystematik des Verkehrszentralregisters in Flensburg gefordert. Die neue Bundesregierung von CDU/CSU und FDP hat diese Initiative in ihrem Koalitionsvertrag aufgegriffen und angekündigt, das Punktesystem beim Bundeszentralregister in Flensburg zu reformieren und neue Regelungen zu schaffen. Die damit zusammenhängenden Fragen sind jetzt Gegenstand einer Kleinen Anfrage (BT-Drs. 17/289) der SPD-Fraktion. Die Abgeordneten der SPD fragen nach dem Zeitrahmen, bis wann ein entsprechender Gesetzentwurf vorgelegt werden wird, und nach den genauen Inhalten der Reform. Dabei gehen sie auf mögliche Auswirkungen, wie eine Besserstellung von Mehrfachtätern, und geplante Übergangsregelungen zwischen dem bisherigen und dem reformierten Punktesystem ein.

Die Kleine Anfrage der SPD-Fraktion findet man im Internetangebot des Deutschen Bundestages: BT-Drs. 17/289 (PDF)