Kategoriearchiv: Strafrecht

Sensation: Freispruch im Verfahren ./. RA Lucas in Augsburg – kein Aprilscherz!

Nein, es ist kein Aprilscherz. Unser Prozessbeobachter im Augsburger Verfahren meldet gerade: FREISPRUCH für den Kollegen Lucas.

Das ist m.E. schon eine kleine Sensation, zumindest aber, nachdem die Kammer die persönlichen Verhältnisse pp. erörtert hat, doch überraschend. Über die genauen Gründe kann ich noch nichts sagen. Mehr als diese Info liegt mir noch nicht vor. Aber: Ein Ergebnis, mit dem Verteidiger leben können und das m.E. auch dem Prozessverlauf entspricht. Über alles andere mehr, wenn wir Genaueres wissen.

Nachlese II – Augsburger Puppenkiste – nochmals, was andere zum Verfahren ./. Lucas meinen

Hier dann eine weitere Nachlese zum Verfahren Lucas bzw. zum 7. HV-Tag, und zwar:

  1. Den Prozessbericht des Kollegen Grabow.
  2. Die Resolution des 35. Strafverteidigertages.
  3. Das Interview des Präsidenten der RAK München aus der SZ zu dem Verfahren  – wer weiß, wie zurückhaltend RAK-Kammern sonst sind, wird m.E. über die deutliche Wortwahl überrascht sein; aber Recht hat er, der RAK Präsident.

Ausländische Fahrerlaubnis – Erkundigungspflicht

Dauerproblem: Ausländische Fahrerlaubnis. Nach dem EU-Gemeinschaftsrecht sind die Mitgliedstaaten der EU grundsätzlich verpflichtet, die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anzuerkennen. Allerdings ist ein Mitgliedstaat berechtigt, den Führerschein eines anderen dann nicht anzuerkennen, wenn der Führerschein unter Missachtung der Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt wurde.

Führt der Betroffene trotzdem ein Fahrzeug, ist eine Verurteilung wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) nach Auffassung des OLG Koblenz jedenfalls dann rechtmäßig, wenn er sich nicht nach der Gültigkeit der Fahrerlaubnis erkundigte, obwohl sich ihm eine solche Erkundigung schon deshalb aufdrängen musste, weil der Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis offensichtlich der Umgehung der strengen Voraussetzungen für die Wiedererteilung der deutschen Fahrerlaubnis nach Ablauf einer Fahrerlaubnissperre dienen sollte (so OLG Koblenz, Urt. v. 07.02.2011 – 2 Ss 222/1o).

Nachlese – Augsburger Puppenkiste – was andere zu dem Verfahren ./. Lucas in Augsburg sagen

M.E. waren wir das erste und lange auch wohl das einzige Blog, das sich um das Verfahren ./. Lucas in Augsburg gekümmert hat. Inzwischen haben aber auch andere Blogs das Verfahren entdeckt.

So hat der Kollege Flauaus in der vergangenen Woche dazu Stellung genommen, der Kollege Fischer hat noch mal auf den „Urteilstermin“ hingewiesen und zur „Sanktionsschere“ ausgeführt, der Kollege Hönig dann auf die Resolution des 35. Strafverteidigertages vom vergangenen Wochenende, die der Kollege Nebgen heftig als zu vorschnell bzw. zu resolut kritisiert.

Die Kommentatoren beim Kollegen Nebgen sprechen gar teilweise von einem Eingriff in ein laufendes Verfahren. Letzteres sehe ich nicht. Warum sollen Verteidiger nicht eine „Untersuchung“ fordern dürfen, bevor das Verfahren – so oder so – beendet ist. Allerdings: Ich glaube nicht, dass es eine solche geben wird, denn dann müsste sich die Staatsanwaltschaft ja wohl mit der Frage auseinandersetzen, warum eigentlich der „Terminsbericht“ der Sitzungs-StAin aus dem Ursprungsverfahren erst so spät Eingang in das Verfahren ./. RA Lucas gefunden hat.

Auf den Ausgang des Verfahrens Lucas darf man allerdings nach wie vor gespannt sein, denn eins ist sicherlich richtig: Es geht auch um die Frage der Glaubwürdigkeit von Richtern.

Störung der Einsichtsfähigkeit/Fehlen der Einsicht

Ob nur eine Störung der Einsichtfähigkeit vorliegt oder die Einsicht in das Unrecht insgesamt fehlt, ist ein entscheidender Punkt, der über die Anordnung eines Maßnahme nach § 63 StGB entscheidet. Dazu der BGH, Beschl. v. 24.02.2011 – 2 StR 461/10, in dem es heißt:

„Zwar führt die Strafkammer zunächst aus, aufgrund der diagnostizierten Erkrankung sei die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten im Tatzeitpunkt zumindest gravierend gestört gewesen und es sei darüber hinaus nicht auszuschließen, dass ihre Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB aufgehoben war (UA 7). Damit wären die Voraussetzungen einer Anordnung nach § 63 StGB gegeben. In der Folge legt das Landgericht jedoch dar, der Sachverständige, dessen Ausführungen es in der Begründung und im Ergebnis folge, habe festgestellt, dass die Angeklagte bei Begehung der Tat unter Wahnvorstellungen gelitten habe, weshalb ihre Einsichtsfähigkeit gestört gewesen sei (UA 14). Damit aber scheidet nach ständiger Rechtssprechung die Anwendung des § 21 StGB aus, weil der Täter bei möglicherweise nur erheblicher Verminderung der Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte erkennt, die Einsicht also tatsächlich hat (Fischer, StGB 58. Aufl. § 21 Rn. 3 mwN). An eine bloße Verminderung der Einsichtsfähigkeit, die nicht zum Fehlen der Einsicht geführt hat, kann eine Maßregel nach § 63 StGB nicht geknüpft werden (BGHSt 34, 22, 26 f.; NStZ-RR 2007, 73; Senatsbeschluss vom 18. August 2010 – 2 StR 311/10). Diese durch das Revisionsgericht nicht ausräumbaren Widersprüche führen zur Aufhebung des Urteils, soweit die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.“