Kategoriearchiv: Strafrecht

Nachlese zum Verfahren ./. RA Lucas in Augsburg: Wenn der Richter nichts mehr weiß

Unter die Überschrift „Wenn der Richter nichts mehr weiß“ stellt die SZ heute ihren Bericht zum Verfahren gegen RA Lucas vor dem LG Augsburg, über das wir ja auch mehrmals berichtet haben. Ich trage diese Fundstelle nach, weil sie sehr schön den Ablauf des Verfahrens zusammenfasst.

Augsburger Puppenkiste, oder was passierte am 7. Hauptverhandlungstag im Verfahren ./. RA Lucas in Augsburg

Vom 7. und wohl vorletzten Hauptverhandlungstag ist Folgendes zu berichten:

Es ist zunächst noch einmal die eigentliche Sachbearbeiterin der StA aus dem Ursprungsverfahren K. vernommen worden. Gegenstand der Vernehmung war (noch) einmal der Sitzungsbericht, den sie vom 2. Hauptverhandlungstag im Verfahren K. erstellt hatte. Sie hat zum Zustandekommen der handschriftlichen Ergänzung ? 4 J 10 M der Darstellung des am Freitag 18.03.2011 vernommenen Zeugen klar widersprochen.

Im Anschluss an die Vernehmung der Zeugin wurde plädiert.

  • Die Staatsanwaltschaft sieht Lucas – trotz der sich teilweise widersprechenden Aussagen – einer versuchten Strafvereitelung (§§ 258, 22 StGB) überführt an. Sie hat – ohne näher zur Strafzumessung auszuführen – eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten beantragt, die zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Ausführungen, warum Freiheitsstrafe und warum in dieser Höhe ließ das Plädoyer vermissen. Eine Bewährung sei aber nur angezeigt, wenn zusätzlich ein Berufsverbot ausgesprochen werde. Begründung: Nur so lasse sich einer erneuten Straffälligkeit begegnen. Bewährungszeit: 3 Jahre und 5.000 € Geldbuße.
  • Die Verteidigung ist in ihren Plädoyers von falschen dienstlichen Äußerungen und davon ausgegangen, dass einige Zeugen gelogen haben. Sie hat Freispruch beantragt. Es wird von zwei brillanten Plädoyers der beiden Verteidiger berichtet; RA Bockemühl hat die Einleitung von Strafverfahren gegen einige der Zeugen angeregt (ich bin gespannt, wie sich die Staatsanwaltschaft Augsburg verhält).

Der Angeklagte Lucas hat in seinem letzten Wort darauf hingewiesen, dass dieses Verfahren wohl nicht nur – wie er erst geglaubt habe – das Ziel habe, einen unbequemen Verteidiger auszuschalten. Der heute gestellte Antrag der Staatsanwaltschaft zeige vielmehr, dass er auch in seiner Existenz vernichtet werden soll.

Termin zur Urteilsverkündung: 01.04.2011 – 14.00 Uhr.

Augsburger Puppenkiste, oder was passierte am 6. Verhandlungstag im Verfahren ./. RA Lucas in Augsburg

Ich schulde noch den Prozessbericht über den 6. Hauptverhandlungstag im Verfahren gegen den Kollegen Lucas in Augsburg. Der Tag lässt sich etwa wie folgt zusammenfassen.

  • RA Lucas wurde zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen befragt.
  • Sodann folgte die erneute Vernehmung des Zeugen, der am dritten HV-Tag im Verfahren K. Sitzungsvertreter war. Er hatte im Rahmen seiner ersten Einvernahme u.a. bekundet, keine Erinnerung an Zahlen und Gespräche über Strafhöhen zu haben. Mit dem Zeugen wurde der Sitzungsbericht der an sich sachbearbeitenden StAin/Sitzungsvertreterin erörtert und der darin enthaltene handschriftlichem Vermerk („4 J 10 M“). Dieser stammte von ihm. Welche Bewandnis es mit der Zahl auf sich hat, erinnerte sich der Zeuge nicht mehr sicher. Jedenfalls scheint es so, dass diese von RA Lucas in der Revision genannte Zahl wohl doch Thema in dem Ausgangsverfahren gewesen ist.
  • Dann wurde noch der BZR-Auszug verlesen.
  • Neuer Termin am 21.03.2011, 13.00 Uhr. In dem soll die Sachbearbeiterin der StA im Fall. K noch einmal vernommen werden. Denn derzeit sieht es so aus, als ob sie den Sitzungsbericht bei ihrer ersten Vernehmung zitiert hat, ohne aber den so wesentlichen handschriftlichen Vermerk offen zu legen.
  • Die StA wurde aufgefordert, die Handakte vollständig vorzulegen. Es soll geprüft werden, ob sich weitere bisher nicht mitgeteilte Informationen in den Akten befinden.
  • Anschließend soll plädiert werden.

Angehängt habe ich dann den Prozessbericht der Kollegen Grabow, der als Vertreter der Strafverteidigervereinigungen am Prozess teilnimmt.

Lesetipp: Vom rettenden Engel zum Mörder in Weiß – Ärzte und Betäubungsmittel: in StRR 2011, 84

Inzwischen ist StRR 03/2011 online. Für einen Monat haben wir aus dem Heft dann auf der Startseite von Heymanns Strafrecht der Beitrag „Vom rettenden Engel zum Mörder in Weiß – Ärzte und Betäubungsmittel“ von RA Dr. Peter Kotz (StRR 2011, 84) zum kostenlosen Download bereitgestellt. Im Hinblick auf die Entscheidung des BGH zum „Berliner Drogenarzt“ m.E. ganz interessant

Verjährung: Ruhen – es kommt auf das Ergebnis an

Für die Frage des Ruhens der Verjährung ist nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Vorschrift des § 78b StGB von Bedeutung.

Zu dessen Auslegung nimmt jetzt der BGH, Beschl. v. 08.11.2010 – 1 StR 490/10 Stellung. In der zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehenen Entscheidung geht der 1. Strafsenat davon aus, dass die Vorschrift des § 78b Abs. 4 StGB nicht an die rechtliche Bewertung der Tat in der Anklage oder im Eröffnungsbeschluss anknüpft; maßgeblich sei vielmehr, ob der vom Gericht der Verurteilung zugrunde gelegte Straftatbestand eine abstrakte Strafschärfung für besonders schwere Fälle vorsieht.

Es kommt also auf das Ergebnis an.