Kategoriearchiv: Strafrecht

Gewerbsmäßigkeit

Das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit ist in der Praxis besonders häufig als Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall als Strafrahmenverschiebung von Bedeutung, etwa beim Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB und beim BtM-Handel (§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG).

Nach allgemeiner Ansicht handelt es sich um ein subjektiv zu definierendes Merkmal. Erforderlich ist die Absicht, sich durch die wiederholte Tatbegehung desselben Delikts (beabsichtigtes Mittel) eine nicht vorübergehende Einkommensquelle von einigem Umfang und einiger Dauer (beabsichtigter Zweck) zu verschaffen (eingehend Deutscher StRR 2009, 168).

Auf der Grundlage nimmt der BGH, Beschl. v. 02.02.2011 – 2 StR 511/10 im Anschluss an BGH NJW 2009, 3798 zur Gewerbsmäßigkeit bei der Geldfälschung Stellung und verneint die mangels Absicht wiederholte Tatbegehung.

Für die Beratung des GmbH-Geschäftsführers

Ganz interessant – nicht nur für den Verteidiger, sondern auch für den sonstigen Berater ist OLG Hamm, Beschl. v. 20.12.2010 – I 15 W 659/10, der sich mit der Frage der Eintragungsfähigkeit des „vorbestaften“ GmbH-Geschäftsführers befasst. (vgl. dazu § 6 GmbHG).

Das OLG Hamm weist – allerdings nicht tragend – darauf hin, dass eine Umrechnung von Einzelgeldstrafen in Einzelfreiheitsstrafen bei der Eintragung des Geschäftsführers einer GmbH nicht erfolgt. Sei eine zum Geschäftsführer einer noch einzutragenden GmbH bestellte Person zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden, die aus geringeren Einzelgeldstrafen gebildet wurde, so sei eine Umrechnung dieser Einzelgeldstrafen in Einzelfreiheitsstrafen auch dann nicht möglich, wenn es sich bei den Straftaten um Katalogtaten handele, die eine Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH ausschließen. Das GmbH-Gesetz setze insofern nach seinem Wortlaut ausdrücklich die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe voraus.

Augsburger Puppenkiste, oder was passierte am 5. Verhandlungstag im Verfahren ./. RA Lucas in Augsburg

Ich bin noch den Bericht über den 5. Hauptverhandlungstag am vergangenen Freitag (04.03.2011) im Verfahren gegen den Kollegen Lucas schuldig. Sorry, hat sich wegen Urlaubs und Karneval (nicht bei mir :-)) etwas verzögert. Folgendes ist geschehen:

Allgemein berichten alle, dass es ein im Grunde langweiliger Tag war. Das ist es ja immer, wenn nur verlesen wird. Im Einzelnen ist folgendes geschehen:

  1. Das Gericht teilt zunächst mit, dass es den Beweisantrag auf Verlesung der Sitzungsniederschrift der StÄin im Ausgangsverfahren wie auch auf Verlesung der Mitschrift von RA Lucas über Strafobergrenzen nachgehen wolle.
  2. Es folgt dann ein nicht sehr unterhaltsamer Verhandlungstag, denn 4 ½ Stunden wurden nur Schriftstücke verlesen, die den Prozessbeteiligten zwar bekannt waren, aber prozessordnungsgemäß auf diese Weise in die Hauptverhandlung eingeführt werden mussten. Ich erspare mir hier die Einzelheiten; es hat sich um Urkunden aus dem Ausgangsverfahren Kaya gehandelt sowie um Erklärungen von Kollegen zum Verhalten der Kammer in anderen Verfahren.
  3. Zwischen die Verlesung (en) hat die Kammer den Hinweis geschoben, dass statt der (angeklagten) vollendeten Strafvereitelung auch (nur) eine versuchte Strafvereitelung in Betracht komme könne.
  4. Nächste Termine: 18.03.2011, 9.00 Uhr, Urteilsverkündung am 21.03.2011, 13.00 Uhr

Wir bleiben am Ball!

Brandaktuell: KG zur Anwendung der Rechtsprechung des EGMR zur Sicherungsverwahrung

Brandaktuell ist die Entscheidung des KG, Beschl. v. 03.03.2011 – 2 Ws 642/10 die mir ein Kollege heute zur Verfügung gestellt hat. Sie behandelt die Anwendung der Entscheidung des EGMR v. 17.09.2009 zur Sicherungsverwahrung.

Hier die Leitsätze:

Das Urteil des EGMR vom 17. Dezember 2009 – 19359/04 – gibt Anlaß, die mehr als zehn Jahre dauernde (erste) Sicherungsverwahrung in allen „Altfällen“ für erledigt zu erklären.

So zu entscheiden sind die Oberlandesgerichte durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs und mehrerer Oberlandesgerichte gehindert.

Gleichwohl wären eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht unzulässig und eine Vorlage an den BGH derzeit untunlich.

So lange müssen die vom 5. Strafsenat des BGH in seinen Entscheidungen vom 21. Juli 2010 – 5 StR 60/10 – (BGHR StGB § 66b Abs. 1 Satz 2 Voraussetzungen 4 = NJW 2010, 3315) und vom 9. November 2010 (Anfragebeschluß, NJW 2011, 240) aufgestellten Maßstäbe berücksichtigt werden, bis der letztere durch einen Vorlagebeschluß bestätigt worden ist und der Große Senat für Strafsachen darüber entschieden hat, oder – wenn dies früher geschieht – das Bundesverfassungsgericht über die ihm vorliegenden und am 8. Februar 2011 in mündlicher Verhandlung beratenen Verfassungsbeschwerden befunden hat.

Das führt in den Fällen, in denen von dem Untergebrachten infolge seines Hanges aktuell erhebliche Straftaten mit schwerer körperlicher oder seelischer Schädigung der Opfer zu erwarten sind und auch eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung nicht in Betracht kommt, dazu, daß über die sofortige Beschwerde derzeit nicht entschieden werden kann.

Sicherungsverwahrung: Die Strafsenate des BGH streiten sich

Über den Anfragebeschluss des 5. Strafsenats des BGH vom 09.11.2010 ist ja schon an verschiedenen Stellen berichtet worden. Der 5. Strafsenat will von der Rechtsauffassung des 4. Strafsenats betreffend die Umsetzung der Rechtsprechung des EGMR zur Sicherungsverwahrung abweichen. Nun hat sich der 3. Strafsenat der Auffassung des 4. Strafsenats – pro EGMR – angeschlossen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.02.2011 – 3 ARs 35/10). Damit steht es nach meiner Zählung 2 : 1.