Hat der Angeklagte im Ausland in Auslieferungshaft gesessen, stellt sich, wenn er in der Bundesrepublik zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, die Frage, wie die erlittene Auslieferungshaft angerechnet werden muss. Dazu gibt es Tabellen und Rechtsprechung des BGH, der jetzt vor kurzem in seinem Beschl. v. 26.01.2011 – 2 StR 458/10 für die Niederlande nocheinmal den Anrechnungsmaßstab 1:1 bestätigt hat. Im Fußball wünscht man sich in dem Verhältnis andere Zahlen 🙂
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Vorsicht bei der DB Netz!!
In seinem zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehenen Beschl. v. 09.12.2010 – 3 StR 312/10 – ist der 3. Strafsenat der Ansicht, die DB Netz AG sei eine „sonstige Stelle“ im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB und führt damit BGHSt 49, 214 und BGHSt 52, 290 fort. Also Vorsicht beim Schaffner :-).
Nötigung: 30 Sekunden aufhalten im Straßenverkehr, reicht nicht
Die Nötigung (§ 240 StGB) ist schon allgemein ein schwieriger Tatbestand, noch schwieriger wird das Umgehen mit der Vorschrift aber, wenn der straßenverkehrsrechtliche Bereich tangiert wird. Man denke nur an den „Parkplatzkampf“, an das Blockieren einer Fahrspur durch Langsamfahrer usw. Die Probleme rühren vom schwierigen Gewaltbegriff und das Umgehen der Rechtsprechung damit.
Dazu hat jetzt das OLG Frankfurt/Main , Urt. v. 23.11.2010 – 2 Ss 274/10 Stellung genommen. Danach gilt:
„Stellt sich der Täter dem herannahenden Kraftfahrer lediglich für 30 Sekunden in den Weg und zwingt ihn allein durch seine körperliche Anwesenheit zum Anhalten, liegt Gewalt im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB nicht vor.“
Das OLG führt aus:
„Die Annahme einer tatbestandsmäßigen Gewalt scheidet aus, wenn die Handlung lediglich in körperlicher Anwesenheit besteht und die Zwangswirkung auf den Betroffenen nur psychischer Natur ist (BVerfGE 92, S. 1 ff.; BGH ST 41, S. 231 ff.; OLG Düsseldorf, NJW 1999, S. 2912).
So verhielt es sich hier. Eine physische Gewalteinwirkung auf den Zeugen war nicht gegeben. Der Angeklagte versperrte dem Zeugen, selbst wenn dieser wegen ihm sein Motorrad anhalten musste, ohne direkte körperliche Einwirkung lediglich für etwa 30 Sekunden den Weg und gab diesen unmittelbar wieder frei, nachdem der Zeuge ihn fragte, ob er -der Angeklagte- ihn schlagen wolle (vgl. auch BGH, NStZ-RR 2002, S. 236). Nähere Feststellungen zu den Örtlichkeiten des Geschehens waren vor diesem Hintergrund entbehrlich.
Im Übrigen würde es auch an einer Verwerflichkeit der Tathandlungen im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB fehlen. Diese liegt vor, wenn die Nötigungshandlung zu dem angestrebten Zweck unter Berücksichtigung aller Umstände so anstößig ist, dass es als grober Angriff auf die Entschlussfreiheit anderer der Zurechtweisung mit den Mitteln des Strafrechts bedarf (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts handelt es sich bei dem Grundstück, über das der Zeuge in der Vergangenheit häufiger gefahren ist, um das Grundstück des Angeklagten. Da sich dieser einem weiteren Eingriff in sein Eigentumsrecht durch den Zeugen ausgesetzt wähnte und die Hinderung des Zeugen am Wegfahren lediglich etwa 30 Sekunden andauerte, wäre das Verhalten des Angeklagten nicht ethisch missbilligenswert und somit nicht verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB.“
Unterhaltspflichtverletzung: Strafrecht meets Familienrecht
Eine der Schnittstellen Strafrecht/Familienrecht ist die Unterhaltspflichtverletzung (§ 170 StGB). In der Praxis ist es nicht einfach, dazu ausreichende tatsächliche Feststellungen zu treffen, mit der Folge, dass die amts- und landgerichtlichen Urteile, wenn sie mit der Revision angegriffen werden, häufig keinen Bestand haben.
Ein anschauliches Beispiel liefert der Beschl. des OLG Koblenz v. 03.11.2010 – 2 Ss 184/10, der noch einmal deutlich macht, dass bei einer Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht das Urteil eingehende Feststellungen zum Umfang der Unterhaltspflicht und zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen enthalten muss. Schon das festzustellen, ist häufig nicht einfach.
Interessant für die Praxis ist dann ein weiterer Aspekt aus dem Beschluss. Das OLG verlangt, wenn dem Unterhaltspflichtigen vorgehalten wird bzw. werden soll, er habe sich gegen eine als unberechtigt empfundene Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nicht zur Wehr gesetzt, Feststellungen dazu, dass eine etwaige Kündigungsschutzklage aller Voraussicht nach Erfolg gehabt und der Angeklagte hierdurch seinen Arbeitsplatz behalten hätte.
Also nicht nur Strafrecht meets Familenrecht, sondern auch noch Arbeitsrecht. Das wird schwierig für die Tatrichter.
PKH: Was hat die mit einer Geldstrafe zu tun?
Der Beschl. des 12. Zivilsenats des BGH v. 12.01.2011 – XII ZB 181/10 setzt sich auch mit strafrechtlichen Fragen auseinander, man staunt :-).
In der Sache ging es um die Angemessenheit der Berücksichtigung einer auf eine Geldstrafe zu zahlenden Rate bei der Einkommensermittlung gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO. Der Senat sieht es grds. als nicht angemessen an, die auf eine Geldstrafe zu zahlende Rate bei der Einkommensermittlung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen. Vielmehr verweist er den Verurteilten auf die StPO. Nach § 42 StGB i.V.m. § 459 a StPO könne der bedürftige Verurteilte bei einer – auch im Lichte der von ihm verwirkten Strafe – nicht mehr zumutbaren wirtschaftlichen Belastung eine entsprechende Zahlungserleichterung bei der Vollstreckungsbehörde erreichen. Damit sei sichergestellt, dass ihm der Zugang zu den Gerichten nicht versperrt wird. Ein ggf. steiniger Weg; z.T. wird die Frage in der Rechtsprechung auch anders gesehen.
Übrigens: wenn der Rechtsanwalt/Verteidiger dem Verurteilten bei der PKH „hilft“, sind das Tätigkeiten im Rahmen der Strafvollstreckung, für die Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG anfallen.
